Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 4/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 27/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I.
Auf den Antrag der 1949 geborenen Klägerin vom 13. Juli 2006 auf Leistungen der Pflegeversicherung beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) mit der Begutachtung der Klägerin. Im Gutachten vom 11. September 2006 nach Hausbesuch führte die Gutachterin aus, die Klägerin leide an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Polyleuropathie, degenerativem Wirbelsäulensyndrom, schmerzhafter Handgelenksbeweglichkeit links, Gonarthrose beidseits, Zustand nach tiefen Beinvenenthrombosen und Lymphödem der Beine; außerdem bestehe eine Adipositas permagna. Zweimal wöchentlich sei die Hilfe der Tochter beim Baden und der Haarwäsche erforderlich (3 Minuten). Weiter werde eine fünfmal wöchentliche Ganzkörperwäsche mit 6 Minuten berücksichtigt. Hilfe beim An-und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sei täglich erforderlich, manchmal sei Hilfe beim Ankleiden nötig, außerdem beim An- und Ausziehen der Kleidungsstücke am Unterkörper (insgesamt 8 Minuten) sowie beim Ein- und Ausstieg in die Badewanne und Dusche (1 Minute). Auch beim Treppensteigen sei Unterstützung erforderlich (2 Minuten). Insgesamt ergab sich ein Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege von 20 Minuten pro Tag.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab.
Mit Widerspruch vom 22. September 2006 wandte die Klägerin ein, sie brauche Hilfe beim Waschen, beim Entfernen des Verbandes an beiden Beinen, beim Herrichten der Tabletten, beim Einkaufen, beim Aufräumen und dem ganzen Haushalt.
Im Gutachten des MDK vom 5. Oktober 2006 wurde ausgeführt, die im Pflegegutachten beschriebenen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Ressourcen stünden im Einklang mit dem ermittelten Hilfebedarf. Es sei ein tatsächlicher Hilfebedarf beim zweimal wöchentlichen Baden einschließlich der Haarwäsche berücksichtigt sowie ein fiktiver Hilfebedarf bei der Ganzkörperwäsche an den restlichen Wochentagen, sowie beim An- und Auskleiden. Das Herrichten der Medikamente und die Insulininjektionen seien behandlungspflegerische Tätigkeiten. Einkäufe, Aufräumen, Wäschepflege sowie die Übernahme von weiteren Haushaltstätigkeiten seien der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2007 zurück.
Zur Begründung der Klage wies die Klägerin auf den Diabetes mellitus, die Beschwerden an der Wirbelsäule und die Thrombose hin. Sie könne die Medikamente nicht selbst einräumen; ihre Tochter müsse die ganze Arbeit übernehmen.
Nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte Dr. K. , Dr. J. , Dr. W. und der Pflegedokumentation der Zentralen Diakoniestation ernannte das Sozialgericht den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 29. März 2007 führte Dr. W. nach Untersuchung der Klägerin aus, pflegerelevant seien in erster Linie die orthopädischen Leiden, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin deutlich einschränkten. Sie habe dadurch Probleme, den Haushalt selbständig zu führen. Zu beachten sei auch die insulinpflichtige Zuckerkrankheit. Es sei glaubhaft, dass die Klägerin sich nicht selbständig die Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen könne, ebenso benötige sie Unterstützung beim Baden. Im Gutachten des MDK vom 11. September 2006 seien fünf Ganzkörperwäschen berücksichtigt worden; jetzt habe die Tochter der Klägerin auch bei zweimaligem Nachfragen nicht berichtet, dass sie der Klägerin bei der täglichen Körperwäsche helfen würde. Als pflegeerschwerender Faktor sei das Übergewicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Pflegestufe I seien nicht erfüllt, da im Bereich der Körperpflege ein Zeitbedarf von 6 Minuten für Baden zu berücksichtigen sei und im Bereich Mobilität ein Zeitbedarf von 2 Minuten für Ankleiden und 1 Minute für Entkleiden.
Die Klägerin erklärte im Schreiben vom 16. April 2007, sie brauche Hilfe beim Duschen, Waschen des Oberkörpers und der Haare. Die Zimmer müssten gemacht werden. Auch die Unterwäsche müsse gewechselt und die Medikamente hergerichtet werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2007 wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage ab. In der Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. W ...
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung erklärte die Klägerin, der Zeitaufwand für das Waschen und insgesamt für die Grundpflege sei zu gering angesetzt.
Die Klägerin stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2007 Leistungen nach Pflegestufe I ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Versorgungsamtes und die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Die notwendige Hilfe beim Duschen und Waschen ist sowohl in den Gutachten vom 11. September 2006 und 5. Oktober 2006 als auch von Dr. W. im Gutachten vom 29. März 2007 berücksichtigt worden. Die von der Klägerin weiter angegebenen Hilfeleistungen wie Herrichten der Medikamente und Haushaltstätigkeiten sind bei der Beurteilung des Zeitbedarfs für die Grundpflege nicht zu berücksichtigen, da es sich einerseits um behandlungspflegerischer Tätigkeiten, andererseits um Haushaltstätigkeiten, die der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind, handelt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I.
Auf den Antrag der 1949 geborenen Klägerin vom 13. Juli 2006 auf Leistungen der Pflegeversicherung beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) mit der Begutachtung der Klägerin. Im Gutachten vom 11. September 2006 nach Hausbesuch führte die Gutachterin aus, die Klägerin leide an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Polyleuropathie, degenerativem Wirbelsäulensyndrom, schmerzhafter Handgelenksbeweglichkeit links, Gonarthrose beidseits, Zustand nach tiefen Beinvenenthrombosen und Lymphödem der Beine; außerdem bestehe eine Adipositas permagna. Zweimal wöchentlich sei die Hilfe der Tochter beim Baden und der Haarwäsche erforderlich (3 Minuten). Weiter werde eine fünfmal wöchentliche Ganzkörperwäsche mit 6 Minuten berücksichtigt. Hilfe beim An-und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe sei täglich erforderlich, manchmal sei Hilfe beim Ankleiden nötig, außerdem beim An- und Ausziehen der Kleidungsstücke am Unterkörper (insgesamt 8 Minuten) sowie beim Ein- und Ausstieg in die Badewanne und Dusche (1 Minute). Auch beim Treppensteigen sei Unterstützung erforderlich (2 Minuten). Insgesamt ergab sich ein Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege von 20 Minuten pro Tag.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab.
Mit Widerspruch vom 22. September 2006 wandte die Klägerin ein, sie brauche Hilfe beim Waschen, beim Entfernen des Verbandes an beiden Beinen, beim Herrichten der Tabletten, beim Einkaufen, beim Aufräumen und dem ganzen Haushalt.
Im Gutachten des MDK vom 5. Oktober 2006 wurde ausgeführt, die im Pflegegutachten beschriebenen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Ressourcen stünden im Einklang mit dem ermittelten Hilfebedarf. Es sei ein tatsächlicher Hilfebedarf beim zweimal wöchentlichen Baden einschließlich der Haarwäsche berücksichtigt sowie ein fiktiver Hilfebedarf bei der Ganzkörperwäsche an den restlichen Wochentagen, sowie beim An- und Auskleiden. Das Herrichten der Medikamente und die Insulininjektionen seien behandlungspflegerische Tätigkeiten. Einkäufe, Aufräumen, Wäschepflege sowie die Übernahme von weiteren Haushaltstätigkeiten seien der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2007 zurück.
Zur Begründung der Klage wies die Klägerin auf den Diabetes mellitus, die Beschwerden an der Wirbelsäule und die Thrombose hin. Sie könne die Medikamente nicht selbst einräumen; ihre Tochter müsse die ganze Arbeit übernehmen.
Nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte Dr. K. , Dr. J. , Dr. W. und der Pflegedokumentation der Zentralen Diakoniestation ernannte das Sozialgericht den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 29. März 2007 führte Dr. W. nach Untersuchung der Klägerin aus, pflegerelevant seien in erster Linie die orthopädischen Leiden, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin deutlich einschränkten. Sie habe dadurch Probleme, den Haushalt selbständig zu führen. Zu beachten sei auch die insulinpflichtige Zuckerkrankheit. Es sei glaubhaft, dass die Klägerin sich nicht selbständig die Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen könne, ebenso benötige sie Unterstützung beim Baden. Im Gutachten des MDK vom 11. September 2006 seien fünf Ganzkörperwäschen berücksichtigt worden; jetzt habe die Tochter der Klägerin auch bei zweimaligem Nachfragen nicht berichtet, dass sie der Klägerin bei der täglichen Körperwäsche helfen würde. Als pflegeerschwerender Faktor sei das Übergewicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Pflegestufe I seien nicht erfüllt, da im Bereich der Körperpflege ein Zeitbedarf von 6 Minuten für Baden zu berücksichtigen sei und im Bereich Mobilität ein Zeitbedarf von 2 Minuten für Ankleiden und 1 Minute für Entkleiden.
Die Klägerin erklärte im Schreiben vom 16. April 2007, sie brauche Hilfe beim Duschen, Waschen des Oberkörpers und der Haare. Die Zimmer müssten gemacht werden. Auch die Unterwäsche müsse gewechselt und die Medikamente hergerichtet werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2007 wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage ab. In der Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. W ...
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung erklärte die Klägerin, der Zeitaufwand für das Waschen und insgesamt für die Grundpflege sei zu gering angesetzt.
Die Klägerin stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2007 Leistungen nach Pflegestufe I ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Versorgungsamtes und die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Die notwendige Hilfe beim Duschen und Waschen ist sowohl in den Gutachten vom 11. September 2006 und 5. Oktober 2006 als auch von Dr. W. im Gutachten vom 29. März 2007 berücksichtigt worden. Die von der Klägerin weiter angegebenen Hilfeleistungen wie Herrichten der Medikamente und Haushaltstätigkeiten sind bei der Beurteilung des Zeitbedarfs für die Grundpflege nicht zu berücksichtigen, da es sich einerseits um behandlungspflegerischer Tätigkeiten, andererseits um Haushaltstätigkeiten, die der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind, handelt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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