Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 435/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 73/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger auch für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 die Beitragserstattung verlangen kann.
Der 1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 17.05.1973 bis 30.11.1976 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend wurde er in die Türkei abgeschoben. Auf den Antrag vom 30.10.2003 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2004 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Darüber hinaus begehrte der Kläger die Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972. Zur Begründung legte er eine Bestätigung des Hotels Am S. S. vom 23.04.1972 vor, nach der er im genannten Zeitraum als Praktikant "für das Service und Büfett" eingesetzt war. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die AOK S. infolge der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht keine Unterlagen und die damalige LVA Baden-Württemberg keine weiteren Beiträge gespeichert hat. Der Kläger selbst konnte weder Lohnsteuerkarten für die Jahre 1971 und 1972 noch eine Versicherungskarte Nr 1 vorlegen.
Mit Bescheid vom 27.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 ab, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht festgestellt und eine Beitragsentrichtung nicht bestätigt werden konnte.
Gegen den am 06.12.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.07.2006 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe im streitigen Zeitraum im Hotel S. in S. gearbeitet, was durch die vorgelegte Bescheinigung nachgewiesen sei. Falls für ihn tatsächlich keine Beiträge entrichtet worden seien, so sei dies ein Fehler des Arbeitgebers. Es wundere ihn, wie der Versicherungsträger eines Landes, das das größte Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sei, keine Nachweise für ihn finden könne. Dies sei ein Zeichen der Verantwortungslosigkeit und Nachlässigkeit.
Mit Urteil vom 14.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Widerspruchsbescheid am 06.12.2005 erhalten. Die Klage wäre binnen drei Monaten nach Bekanntgabe zu erheben gewesen. Der Kläger habe erst am 06.07.2006 Klage erhoben, die damit unzulässig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29.01.2007 Berufung eingelegt und zum Ablauf der Klagefrist vorgetragen, er schreibe der Beklagten bereits seit 1994 und fordere sein Recht, nachdem er ohne Begründung seit 10 Jahren hingehalten werde. Im Übrigen sei er im streitigen Zeitraum als Praktikant (Schüler) Arbeiter gewesen mit einem geringeren Gehalt, habe aber genauso lange arbeiten und genauso schwere Arbeiten verrichten müssen wie alle anderen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2005 zur Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung, die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht Bayreuth hat im angefochtenen Urteil vom 14.12.2006 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.11.2005 versäumt hat und die dagegen erhobene Klage unzulässig ist.
Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Frist zur Erhebung der Klage bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Ausland drei Monate. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.11.2005 wurde dem Kläger lt. Rückschein am 06.12.2005 bekannt gegeben. Die Dreimonatsfrist für die Erhebung der Klage begann daher am 07.12.2005 und endete mit Ablauf des 06.03.2006 (Montag). Die Klageschrift ist jedoch erst am 06.07.2006 beim SG eingegangen, sodass die Klagefrist versäumt ist. Der Widerspruchsbescheid hat eine dem § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass die Berufungsfrist mit der Bekanntgabe auch zu laufen begann.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (§ 67 SGG), die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich zur Fristversäumung nicht konkret geäußert, er hat im Schreiben vom 09.01.2007 lediglich darauf hingewiesen, dass er bereits seit 1994 an die Beklagte schreibe. Wegen verspäteter Erhebung der Klage war sein Rechtsmittel deshalb unzulässig, ohne dass das SG und der Senat die angefochtenen Bescheide der Beklagten in sachlich-rechtlicher Hinsicht überprüfen konnten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger auch für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 die Beitragserstattung verlangen kann.
Der 1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 17.05.1973 bis 30.11.1976 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend wurde er in die Türkei abgeschoben. Auf den Antrag vom 30.10.2003 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2004 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil).
Darüber hinaus begehrte der Kläger die Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972. Zur Begründung legte er eine Bestätigung des Hotels Am S. S. vom 23.04.1972 vor, nach der er im genannten Zeitraum als Praktikant "für das Service und Büfett" eingesetzt war. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die AOK S. infolge der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht keine Unterlagen und die damalige LVA Baden-Württemberg keine weiteren Beiträge gespeichert hat. Der Kläger selbst konnte weder Lohnsteuerkarten für die Jahre 1971 und 1972 noch eine Versicherungskarte Nr 1 vorlegen.
Mit Bescheid vom 27.06.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 ab, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht festgestellt und eine Beitragsentrichtung nicht bestätigt werden konnte.
Gegen den am 06.12.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.07.2006 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe im streitigen Zeitraum im Hotel S. in S. gearbeitet, was durch die vorgelegte Bescheinigung nachgewiesen sei. Falls für ihn tatsächlich keine Beiträge entrichtet worden seien, so sei dies ein Fehler des Arbeitgebers. Es wundere ihn, wie der Versicherungsträger eines Landes, das das größte Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sei, keine Nachweise für ihn finden könne. Dies sei ein Zeichen der Verantwortungslosigkeit und Nachlässigkeit.
Mit Urteil vom 14.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Widerspruchsbescheid am 06.12.2005 erhalten. Die Klage wäre binnen drei Monaten nach Bekanntgabe zu erheben gewesen. Der Kläger habe erst am 06.07.2006 Klage erhoben, die damit unzulässig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29.01.2007 Berufung eingelegt und zum Ablauf der Klagefrist vorgetragen, er schreibe der Beklagten bereits seit 1994 und fordere sein Recht, nachdem er ohne Begründung seit 10 Jahren hingehalten werde. Im Übrigen sei er im streitigen Zeitraum als Praktikant (Schüler) Arbeiter gewesen mit einem geringeren Gehalt, habe aber genauso lange arbeiten und genauso schwere Arbeiten verrichten müssen wie alle anderen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2005 zur Beitragserstattung für die Zeit vom 23.04.1971 bis 23.04.1972 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung, die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht Bayreuth hat im angefochtenen Urteil vom 14.12.2006 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.11.2005 versäumt hat und die dagegen erhobene Klage unzulässig ist.
Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Frist zur Erhebung der Klage bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Ausland drei Monate. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.11.2005 wurde dem Kläger lt. Rückschein am 06.12.2005 bekannt gegeben. Die Dreimonatsfrist für die Erhebung der Klage begann daher am 07.12.2005 und endete mit Ablauf des 06.03.2006 (Montag). Die Klageschrift ist jedoch erst am 06.07.2006 beim SG eingegangen, sodass die Klagefrist versäumt ist. Der Widerspruchsbescheid hat eine dem § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass die Berufungsfrist mit der Bekanntgabe auch zu laufen begann.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (§ 67 SGG), die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich zur Fristversäumung nicht konkret geäußert, er hat im Schreiben vom 09.01.2007 lediglich darauf hingewiesen, dass er bereits seit 1994 an die Beklagte schreibe. Wegen verspäteter Erhebung der Klage war sein Rechtsmittel deshalb unzulässig, ohne dass das SG und der Senat die angefochtenen Bescheide der Beklagten in sachlich-rechtlicher Hinsicht überprüfen konnten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved