Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2274/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 326/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 468/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. April 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rückforderung der Berufsunfähigkeitsrente für das Jahr 2001 in Höhe von 3.175,52 EUR wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die volle Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger bezieht seit 01.10.1996 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 1.395,82 DM. Mit Schreiben vom 06.10.1997 informierte die Beklagte den Kläger über die Hinzuverdienstgrenzen. Für die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe liege die Hinzuverdienstgrenze bei 4.573,49 DM. Pro Kalenderjahr sei ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze bis zum doppelten Betrag zulässig.
Bis einschließlich des Jahres 2000 gewährte die Beklagte die Rente in voller Höhe, da die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten waren.
Nach dem im Mai 2003 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 beliefen sich die Einkünfte auf 62.700,00 DM. Die Beklagte stellte nunmehr ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 4.683,39 DM für die volle Rente fest, so dass nur noch die 2/3-Rente zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 29.07.2003 hob die Beklagte - nach entsprechender Anhörung - den Rentenbescheid gemäß § 48 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend ab Januar 2001 auf. Denn durch die Einkommenserzielung habe sich eine nachträgliche Änderung ergeben. Die Überzahlung in Höhe von 8.377,61 EUR sei zu erstatten. Das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid sei durch zwölf Kalendermonate zu teilen, da der Kläger als Selbständiger tätsächlich keine 14 Gehälter oder Einmalzahlungen erhalte. Für das Jahr 2002 sei zunächst das gleiche Einkommen wie 2001 zugrunde gelegt; eine Überprüfung erfolge nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Die Neuberechnung gemäß § 313 Abs.3 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) veranlasste die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2003.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, es sei ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten Betrag zulässig. Somit sei der erzielte Jahresverdienst durch 14 zu teilen; mithin werde die monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, Nichtselbständige und Selbständige unterschiedlich zu behandeln. Der Kläger bezog sich weiterhin auf das o.g. Informationsschreiben vom 06.10.1997. Offenbar sei er falsch beraten worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Jahreseinkommen von Selbständigen sei gleichmäßig auf das Jahr, d.h. auf zwölf Monate, zu verteilen. Das zweimalige Überschreiten im Kalenderjahr werde abhängigen Beschäftigten mit regelmäßigen monatlichen Bezügen zugestanden. Dass sich hier für Selbständige ohne regelmäßige monatliche Einkünfte ein Sonderstatus ergebe, sei nicht zu vermeiden. Insofern habe der Kläger die bisherigen Informationen bezüglich des Hinzuverdienstes falsch interpretiert.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 15.12.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) München. Er gab an, von seinen Kunden Sonderzahlungen in Form von Tournagegeld oder Anwesenheitsprämien erhalten zu haben.
Mit Urteil vom 07.04.2005 verurteilte das SG die Beklagte, die Rente unter Berücksichtigung des 14-fachen Betrages der Hinzuverdienstgrenze zu berechnen. § 34 Abs.2 Satz 2 SGB VI regle es als unschädlich, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Die Regelung führe allerdings nicht aus, wie bei Selbständigen zu verfahren sei, bei denen ein genaues Monatsgehalt oft nicht ermittelt werden könne. Das Gericht folge hier der herrschenden Meinung (vgl. Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Anm.27, Hauck/Haines, § 34 Anm.35b), wonach in diesen Fällen als rentenunschädliches Arbeitseinkommen pro Kalenderjahr der 14-fache Betrag der Verdienstgrenze angesetzt werde.
Hiergegen legte die Beklagte am 09.05.2005 Berufung ein und stützte diese auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.05.2005 (Az.: B 13 RJ 8/04 R). Auch dort seien bei einem Berufsunfähigkeitsrentner die nachgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jeweils zwölf Monate verteilt worden. Das BSG führe weiter aus, dass § 96a Abs.1 Satz 2 Halbs.2 SGB VI, also die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens, auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar sei, die nicht über kalendermonatlich zuordenbare Einkünfte verfügten.
Der Kläger räumt ein, gesonderte monatsbezogene Einkommensnachweise nicht zu führen.
Auf Vorlage der Einkommensnachweise für die Jahre ab 2002 stellte die Beklagte fest, dass ab dem Jahr 2002 die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschritten wurde; sie reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 3.175,52 EUR.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG München vom 7. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2001 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten hat.
Zutreffend hat die Beklagte die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 313 Abs.3 SGB VI errechnet, da der Kläger schon vor dem Jahr 2001 Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Gemäß § 313 Abs.1 ist § 96a SGB VI im Übrigen entsprechend anzuwenden. Die Grundsätze der Regelung entsprechen weitgehend der vom SG angewendeten, unmittelbar jedoch nur für Altersrenten geltenden Norm des § 34 SGB VI (vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, § 96a, Anm.6, 7).
Gemäß § 313 Abs.3 Nr.2 wird Berufsunfähigkeitsrente, je nach dem erzielten Hinzuverdienst im Sinne von § 96a Abs.1 SGB VI in Höhe von 1/3, 2/3 oder in voller Höhe geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus § 313 Abs.2 Nr.2. Entscheidend ist, ob das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, "wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs.2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt" (§ 96a Abs.1 Satz 2). Hier kommt eine monatsweise Betrachtung bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger monatliche Einkünfte nicht nachweisen kann. Grundlage der Betrachtung muss daher das Jahreseinkommen sein. Dabei kommt es entscheidend auf die Rechtsfrage an, ob das Jahreseinkommen des selbständigen Klägers lediglich durch zwölf Kalendermonate zu teilen ist oder aber aus dem oben zitierten Rechtsgedanken des § 96a Abs.1 Satz 2 heraus für das Jahreseinkommen eines Selbständigen eine andere Regelung zu finden ist, wie das SG mit Rücksicht auf entsprechende Literaturstimmen gemeint hat.
Der letztgenannten Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er hält vielmehr das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 03.05.2005 für überzeugend (so auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 96a, Anm.7). Das BSG hat sich ausdrücklich gegen den Lösungsvorschlag ausgesprochen, den Jahresgewinn durch 14 Kalendermonate zu dividieren. In der Tat würde dieses Vorgehen zu einem Absinken der durchschnittlichen Monatseinkünfte führen und damit, wie hier, das Ergebnis haben, dass das ganze Jahr eine höhere Rente zu zahlen wäre. Diese Berechnungsmethode wäre aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar gegenüber abhängig beschäftigten Rentnern, die über gleichbleibende monatliche Hinzuverdienste verfügten und ggf. bei gleichem Jahresbetrag die Hinzuverdienstgrenze überschreiten würden.
Umgekehrt sieht der Senat bei der von ihm - im Anschluss an das BSG - bevorzugten Rechtsauffassung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht, da in der Tat Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen systembedingt unterschiedlich berechnet werden, was im Ergebnis vielfach dazu führt, dass Selbständige gegenüber abhängig Beschäftigten privilegiert sind. Der hierzu vom BSG angestellte Vergleich zwischen Betriebsausgaben einerseits und Werbungskosten andererseits ist von erheblichem Gewicht.
Legt man aber nun die vom BSG bevorzugte Berechnungsmethode zugrunde und dividiert das Jahreseinkommen 2001 des Klägers durch zwölf, so überschreitet er damit die Hinzuverdienstgrenze in diesem Kalenderjahr dahingehend, dass ihm Berufsunfähigkeitsrente statt in voller Höhe nur in Höhe von 2/3 zusteht. Da die Rente in voller Höhe gezahlt wurde, hat die Beklagte einen entsprechenden Rückforderungsanspruch nach Maßgabe der §§ 48, 50 SGB X. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X konnte die Beklagte den Gewährungsbescheid rückwirkend (teilweise) aufheben. Sie hat dies auch formgerecht, insbesondere nach Durchführung der gemäß § 24 SGB X erforderlichen Anhörung, getan. Der im Berufungsverfahren reduzierte Rückforderungsanspruch steht ihr daher zu. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben und die anderslautende Entscheidung des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 Sozialgesetzbuch - SGG). Zwar wäre eine Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Reduzierung der Rückforderung auch im Kostenpunkt zu erwägen. Diese beruht jedoch auf der Vorlage neuer Unterlagen durch den Kläger (Einkommensteuerbescheide 2002, 2003) im Berufungsverfahren. Die Reduzierung wäre auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens von der Beklagten vorgenommen worden. Die Berufung war daher nicht geboten, eine teilweise Kostenerstattung an den Kläger erscheint daher nicht angezeigt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich, da die streiterhebliche Rechtsfrage durch die zitierte Entscheidung des BSG im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG "geklärt" (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Anm.28) ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rückforderung der Berufsunfähigkeitsrente für das Jahr 2001 in Höhe von 3.175,52 EUR wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die volle Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger bezieht seit 01.10.1996 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 1.395,82 DM. Mit Schreiben vom 06.10.1997 informierte die Beklagte den Kläger über die Hinzuverdienstgrenzen. Für die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe liege die Hinzuverdienstgrenze bei 4.573,49 DM. Pro Kalenderjahr sei ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze bis zum doppelten Betrag zulässig.
Bis einschließlich des Jahres 2000 gewährte die Beklagte die Rente in voller Höhe, da die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten waren.
Nach dem im Mai 2003 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 beliefen sich die Einkünfte auf 62.700,00 DM. Die Beklagte stellte nunmehr ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 4.683,39 DM für die volle Rente fest, so dass nur noch die 2/3-Rente zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 29.07.2003 hob die Beklagte - nach entsprechender Anhörung - den Rentenbescheid gemäß § 48 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend ab Januar 2001 auf. Denn durch die Einkommenserzielung habe sich eine nachträgliche Änderung ergeben. Die Überzahlung in Höhe von 8.377,61 EUR sei zu erstatten. Das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid sei durch zwölf Kalendermonate zu teilen, da der Kläger als Selbständiger tätsächlich keine 14 Gehälter oder Einmalzahlungen erhalte. Für das Jahr 2002 sei zunächst das gleiche Einkommen wie 2001 zugrunde gelegt; eine Überprüfung erfolge nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Die Neuberechnung gemäß § 313 Abs.3 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) veranlasste die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2003.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, es sei ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten Betrag zulässig. Somit sei der erzielte Jahresverdienst durch 14 zu teilen; mithin werde die monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, Nichtselbständige und Selbständige unterschiedlich zu behandeln. Der Kläger bezog sich weiterhin auf das o.g. Informationsschreiben vom 06.10.1997. Offenbar sei er falsch beraten worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Jahreseinkommen von Selbständigen sei gleichmäßig auf das Jahr, d.h. auf zwölf Monate, zu verteilen. Das zweimalige Überschreiten im Kalenderjahr werde abhängigen Beschäftigten mit regelmäßigen monatlichen Bezügen zugestanden. Dass sich hier für Selbständige ohne regelmäßige monatliche Einkünfte ein Sonderstatus ergebe, sei nicht zu vermeiden. Insofern habe der Kläger die bisherigen Informationen bezüglich des Hinzuverdienstes falsch interpretiert.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 15.12.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) München. Er gab an, von seinen Kunden Sonderzahlungen in Form von Tournagegeld oder Anwesenheitsprämien erhalten zu haben.
Mit Urteil vom 07.04.2005 verurteilte das SG die Beklagte, die Rente unter Berücksichtigung des 14-fachen Betrages der Hinzuverdienstgrenze zu berechnen. § 34 Abs.2 Satz 2 SGB VI regle es als unschädlich, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Die Regelung führe allerdings nicht aus, wie bei Selbständigen zu verfahren sei, bei denen ein genaues Monatsgehalt oft nicht ermittelt werden könne. Das Gericht folge hier der herrschenden Meinung (vgl. Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Anm.27, Hauck/Haines, § 34 Anm.35b), wonach in diesen Fällen als rentenunschädliches Arbeitseinkommen pro Kalenderjahr der 14-fache Betrag der Verdienstgrenze angesetzt werde.
Hiergegen legte die Beklagte am 09.05.2005 Berufung ein und stützte diese auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.05.2005 (Az.: B 13 RJ 8/04 R). Auch dort seien bei einem Berufsunfähigkeitsrentner die nachgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jeweils zwölf Monate verteilt worden. Das BSG führe weiter aus, dass § 96a Abs.1 Satz 2 Halbs.2 SGB VI, also die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens, auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar sei, die nicht über kalendermonatlich zuordenbare Einkünfte verfügten.
Der Kläger räumt ein, gesonderte monatsbezogene Einkommensnachweise nicht zu führen.
Auf Vorlage der Einkommensnachweise für die Jahre ab 2002 stellte die Beklagte fest, dass ab dem Jahr 2002 die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschritten wurde; sie reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 3.175,52 EUR.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG München vom 7. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2001 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten hat.
Zutreffend hat die Beklagte die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 313 Abs.3 SGB VI errechnet, da der Kläger schon vor dem Jahr 2001 Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Gemäß § 313 Abs.1 ist § 96a SGB VI im Übrigen entsprechend anzuwenden. Die Grundsätze der Regelung entsprechen weitgehend der vom SG angewendeten, unmittelbar jedoch nur für Altersrenten geltenden Norm des § 34 SGB VI (vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, § 96a, Anm.6, 7).
Gemäß § 313 Abs.3 Nr.2 wird Berufsunfähigkeitsrente, je nach dem erzielten Hinzuverdienst im Sinne von § 96a Abs.1 SGB VI in Höhe von 1/3, 2/3 oder in voller Höhe geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus § 313 Abs.2 Nr.2. Entscheidend ist, ob das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, "wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs.2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt" (§ 96a Abs.1 Satz 2). Hier kommt eine monatsweise Betrachtung bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger monatliche Einkünfte nicht nachweisen kann. Grundlage der Betrachtung muss daher das Jahreseinkommen sein. Dabei kommt es entscheidend auf die Rechtsfrage an, ob das Jahreseinkommen des selbständigen Klägers lediglich durch zwölf Kalendermonate zu teilen ist oder aber aus dem oben zitierten Rechtsgedanken des § 96a Abs.1 Satz 2 heraus für das Jahreseinkommen eines Selbständigen eine andere Regelung zu finden ist, wie das SG mit Rücksicht auf entsprechende Literaturstimmen gemeint hat.
Der letztgenannten Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er hält vielmehr das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 03.05.2005 für überzeugend (so auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 96a, Anm.7). Das BSG hat sich ausdrücklich gegen den Lösungsvorschlag ausgesprochen, den Jahresgewinn durch 14 Kalendermonate zu dividieren. In der Tat würde dieses Vorgehen zu einem Absinken der durchschnittlichen Monatseinkünfte führen und damit, wie hier, das Ergebnis haben, dass das ganze Jahr eine höhere Rente zu zahlen wäre. Diese Berechnungsmethode wäre aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar gegenüber abhängig beschäftigten Rentnern, die über gleichbleibende monatliche Hinzuverdienste verfügten und ggf. bei gleichem Jahresbetrag die Hinzuverdienstgrenze überschreiten würden.
Umgekehrt sieht der Senat bei der von ihm - im Anschluss an das BSG - bevorzugten Rechtsauffassung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht, da in der Tat Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen systembedingt unterschiedlich berechnet werden, was im Ergebnis vielfach dazu führt, dass Selbständige gegenüber abhängig Beschäftigten privilegiert sind. Der hierzu vom BSG angestellte Vergleich zwischen Betriebsausgaben einerseits und Werbungskosten andererseits ist von erheblichem Gewicht.
Legt man aber nun die vom BSG bevorzugte Berechnungsmethode zugrunde und dividiert das Jahreseinkommen 2001 des Klägers durch zwölf, so überschreitet er damit die Hinzuverdienstgrenze in diesem Kalenderjahr dahingehend, dass ihm Berufsunfähigkeitsrente statt in voller Höhe nur in Höhe von 2/3 zusteht. Da die Rente in voller Höhe gezahlt wurde, hat die Beklagte einen entsprechenden Rückforderungsanspruch nach Maßgabe der §§ 48, 50 SGB X. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X konnte die Beklagte den Gewährungsbescheid rückwirkend (teilweise) aufheben. Sie hat dies auch formgerecht, insbesondere nach Durchführung der gemäß § 24 SGB X erforderlichen Anhörung, getan. Der im Berufungsverfahren reduzierte Rückforderungsanspruch steht ihr daher zu. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben und die anderslautende Entscheidung des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 Sozialgesetzbuch - SGG). Zwar wäre eine Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Reduzierung der Rückforderung auch im Kostenpunkt zu erwägen. Diese beruht jedoch auf der Vorlage neuer Unterlagen durch den Kläger (Einkommensteuerbescheide 2002, 2003) im Berufungsverfahren. Die Reduzierung wäre auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens von der Beklagten vorgenommen worden. Die Berufung war daher nicht geboten, eine teilweise Kostenerstattung an den Kläger erscheint daher nicht angezeigt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich, da die streiterhebliche Rechtsfrage durch die zitierte Entscheidung des BSG im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG "geklärt" (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Anm.28) ist.
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