Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 601/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 360/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Der 1978 in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz und besitzt auch die kroatische Staatsangehörigkeit. Er wurde in Jugoslawien von der dortigen Gemeindeanstalt für Arbeitsbeschaffung zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in Deutschland von September 1969 bis April 1970 in die Tätigkeit eines Metalldrehers eingewiesen (Vertrag vom 8. September 1969). Der Kläger erhielt während dieser Zeit eine monatliche finanzielle Unterstützung der Anstalt und verpflichtete sich, nach Abschluss der Maßnahme mindestens ein Jahr lang in Deutschland bei der Firma D. zu arbeiten. Für den Fall, dass er die Maßnahme nicht beende oder die Arbeit in Deutschland nicht antrete, verpflichtete er sich, der Anstalt die Ausbildungskosten und die finanzielle Unterstützung zu erstatten.
Bei ärztlichen Untersuchungen hat der Kläger außerdem angegeben, er habe vor seiner Beschäftigung in Deutschland in Jugoslawien den Beruf des Wasserinstallateurs erlernt und einige Monate ausgeübt. Er hat in Jugoslawien von Oktober 1963 bis März 1964, November 1964 bis April 1965, Dezember 1965 bis März 1966, November 1968 bis Dezember 1968, September 1978 bis Februar 1979, November 1979 bis März 1992 sowie von September 1992 bis März 1995 Versicherungszeiten zurückgelegt. Von 1979 bis 1992 war er bei einem Buchvertrieb zunächst als Lagerarbeiter, ab 1988 als Verkäufer im Außendienst beschäftigt. In der Zeit von September 1992 bis März 1995 hat der Kläger nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.
In Deutschland hat der Kläger von Januar 1971 bis August 1971 sowie von Februar 1973 bis Juni 1978 Pflichtbeitragszeiten sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit zurückgelegt.
Seit Juli 1996 ist der Kläger nach bosnischem Recht erwerbsunfähig. Er bezieht jedoch anstelle einer Rente aus eigener Versicherung seit 22. Juli 1996 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner an diesem Tag verstorbenen Ehefrau.
Einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vom 15. April 2002 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente seien nicht erfüllt (Bescheid vom 10. Oktober 2002). Der Kläger hat hiergegen keinen Widerspruch erhoben.
Am 26. Mai 2004 beantragte er erneut, ihm Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum vom 26. Mai 1999 bis 25. Mai 2004 keine Pflichtbeitragszeiten oder Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Insbesondere fehle eine Belegung der Monate April bis August 1992 sowie April 1995 bis Dezember 2001, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Belegung durch ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung mehr möglich gewesen sei. Hinweise für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung lägen ebenfalls nicht vor. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 27. Oktober 2004).
Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei seit 22. Juli 1996 arbeitsunfähig. Deshalb könnten für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2004 keine Beitragszeiten vorliegen. Auf Anfrage der Beklagten zu seiner Beschäftigung in Deutschland teilte der Kläger u.a. mit, er habe von 1969 bis 1970 bei der Firma D. gearbeitet und legte zum Nachweis den Vertrag vom 8. September 1969 vor. Er sei in Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt worden.
Ergänzend zu den mit den Rentenanträgen vom 15. April 2002 und 26. Mai 2004 vorgelegten Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 20. Mai 2002 und 8. September 2004, in denen ausgeführt wurde, der Kläger sei bereits seit 22. Juli 1996 erwerbsunfähig, ließ die Beklagte ihn durch die Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin H. sowie den Internisten und Sozialmediziner Dr. R. ambulant begutachten (Gutachten vom 28. März 2006). Die internistische Begutachtung ergab einen Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkungen auf den Herzmuskel, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus ohne wesentliche Folgeerkrankungen sowie eine leichte kompensierte Niereninsuffizienz. Ergänzend dazu diagnostizierte die Gutachterin H. eine leichte Stimmungslabilität bei zykloider Grundpersönlichkeit und biografischer Belastung. Zusammenfassend wurde der Kläger für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, unter Schutz vor Kälte und Nässe sowie ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit zu verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006). Da der Kläger nach eigenen Angaben in Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei, sei er sozial auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so dass bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege.
Dagegen hat der Kläger am 26. Mai 2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, im Versicherungsverlauf der Beklagten sei seine Beschäftigung bei der Firma D. 1969/1970 nicht berücksichtigt worden. Hierzu und zur Angabe, er habe in Jugoslawien den Facharbeiterberuf des Metalldrehers erlernt, hat er auf den Vertrag vom 8. September 1969 Bezug genommen. Gleichzeitig hat er angegeben, er habe in Deutschland keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt, sei für die hier verrichteten Beschäftigungen unterschiedlich lange angelernt worden und habe diese nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Mit einer erneuten Begutachtung in Deutschland sei er nicht einverstanden, weil er bereits im März 2006 begutachtet worden sei. Außerdem hat der Kläger einen vorläufigen Rentenbescheid vom 16. September 1997 über die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der bosnischen Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt.
Die Beklagte hat auf Anfrage mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle bis November 1996 erfüllt.
Das SG hat zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. ein Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen (Gutachten vom 11. Januar 2007). Die Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, durch den Tod der Ehefrau 1996 dürfte sich die bereits seit Anfang der Neunziger Jahre bestehende depressive Störung des Klägers verschlechtert haben. Im Januar 1997 sei in einer psychiatrischen Ambulanz eine ziemlich ausgeprägte depressive Symptomatik und eine ständige Neigung zur übermäßigen Beschäftigung mit suizidalen Ideen beschrieben und ein depressives Syndrom diagnostiziert worden. Am 13. März 1997 sei eine Verschlechterung trotz Erhöhung der Medikation festgestellt, im Juli 1997 von der Invalidenkommission sogar die Diagnose einer schizophrenen Störung, F. 20.05 (schizophrenes Residuum) gestellt worden. Die dabei angegebenen akustischen Halluzinationen seien in keinem der späteren Befundberichte erwähnt worden und die Medikation habe auch nicht dem Schweregrad der Diagnose entsprochen. In späteren Befunden ab 2002 sei lediglich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass die Auswanderung beider Töchter nach Neuseeland 2002 sicher eine zusätzliche psychische Belastung des Klägers bedeutet habe. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen und eine nachdrückliche depressive Medikation nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorbefunde lägen beim Kläger rezidivierende depressive Episoden vor, die Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht nicht mehr möglich machten. Zusätzliche Einschränkungen ergäben sich durch internistische Leiden. Bei ihm bestehe ein Diabetes mellitus, der bei der Begutachtung im März 2006 bei medikamentöser Therapie gut eingestellt gewesen sei und noch keine Spätfolgen verursacht habe. Insbesondere seien eine diabetische Retinopathie, Polyneuropathie oder Durchblutungsstörung ausgeschlossen worden. Außerdem bestünden eine Hypercholesterinämie und eine Hyperurikämie bei Übergewicht, das auch zu belastungsabhängigen Atembeschwerden führe. Der Lungenbefund sei jedoch regelrecht. Weiter lägen eine arterielle Hypertonie und eine chronische Nephropathie vor. Umbauveränderungen am Herzen seien nicht festzustellen. Das Ruhe-EKG sei unauffällig, das Belastungs-EKG lediglich im Hinblick auf eine deutliche diastolische Blutdruckerhöhung auffällig, die eine bessere Blutdruckeinstellung notwendig mache. Die Nierenfunktion sei erhalten. Sozialmedizinisch relevante orthopädische Leiden seien beim Kläger nicht beschrieben. Die Gelenke seien bei der Begutachtung im März 2006 aktiv und passiv frei beweglich gewesen und es habe keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorgelegen. Derartiges sei auch in den Vorbefunden nicht beschrieben worden.
Im Ergebnis hat die Sachverständige das bei der Vorbegutachtung festgestellte Leistungsvermögen bestätigt. Unübliche Pausen seien nicht erforderlich und es liege auch keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor. Mangels kognitiver Störungen sei auch eine Umstellungsfähigkeit zumindest für einfache Arbeiten gegeben.
Das SG hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21. März 2003, dem Kläger zugestellt am 31. März 2003). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle bis zum November 1996 erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jedoch kein Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nachgewiesen. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten und sei, da er keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße und maximal sieben Monate für seine Beschäftigungen in Deutschland angelernt worden sei, sozial auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der am 3. Mai 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Aufgrund seiner in Jugoslawien zurückgelegten Berufsjahre von 1980 bis 1992, der Begutachtung vom 12. Oktober 2004 und einer vom Arbeitsamt in S. bescheinigten Arbeitslosmeldung von Juli 1996 bis Oktober 1997 habe er zumindest für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf diese Renten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 sowie den Bescheid vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 26. Mai 2004 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 26. Mai 2004 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine der beantragten Renten, da er weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da er den zu Grunde liegenden Leistungsantrag nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im günstigsten Falle bis zum November 1996 erfüllt gewesen wären.
Der Kläger hat nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers zuletzt von November 1979 bis März 1992 sowie von September 1992 bis März 1995 in seiner Heimat Versicherungszeiten zurückgelegt. Die spätere Zeit der Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina von Juli 1996 bis Oktober 1997 wurde vom bosnischen Versicherungsträger zutreffend nicht als anrechenbare Versicherungszeit bestätigt. Hierzu zählen nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 10 des vom deutschen und bosnischen Rentenversicherungsträger zu Grunde gelegten deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) - DJSVA - nur Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten. Eine Gleichstellung von Zeiten der Arbeitslosmeldung mit Beitragszeiten sieht das DJSVA selbst nicht vor. Aufgrund der bis zum März 1995 zurückgelegten Versicherungszeiten wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI für Versicherungsfälle ab Dezember 1996 nicht mehr erfüllt, da der Kläger in der Zeit von Dezember 1991 bis November 1996 weniger als 36 Kalendermonate anrechenbare Versicherungszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat. Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI) liegen in diesem Zeitraum nicht vor. Auch insoweit enthält das DJSVA keine Gleichstellung von in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosmeldung in Bosnien mit Zeiten der Arbeitslosmeldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 43 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 58 Nr. 3 SGB VI). Auch ist die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) belegt, da der Versicherungsverlauf unter anderem für die Zeit von April bis August 1992 sowie ab April 1995 keine berücksichtigungsfähigen Zeiten enthält. Zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Antragstellung am 26. Mai 2004 war der Kläger auch nicht mehr berechtigt, zur Schließung der im Versicherungsverlauf vorhandenen Lücken für Zeiten vor dem 1. Januar 2004 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (§ 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung für Zeiten bis 31. Dezember 1991 - vgl. BSG SozR 3-2600 § 100 790 Nr. 4 -, § 198 S. 1 Nr. 2 SGB VI für Zeiten ab 1. Januar 1992) oder zur jugoslawischen (später bosnischen) Invalidenversicherung zu entrichten (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Da nach den zutreffenden Feststellungen des SG beim Kläger bis zum November 1996 kein Versicherungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bedarf die Frage, ob im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina das DJSVA weiterhin Anwendung findet (vgl. den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R) oder das deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. II 1998 S. 2034) - DKSVA - eine Berücksichtigung der vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien und in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten ermöglichen würde, keiner Beantwortung. Findet das DJSVA keine Anwendung und ermöglicht auch das DJSVA keine Anrechnung dieser Zeiten, könnten der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur die vom Kläger bis zum Juni 1978 in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt werden, so dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nur infrage käme, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs. 2 S. 1 a.E. SGB VI).
Ob der Kläger 1969/70 weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Die Zeit vom 8. September 1969 bis 8. April 1970, in der er von der Gemeindeanstalt für Arbeitsbeschaffung S. zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in Deutschland in den Beruf des Metalldrehers eingewiesen worden ist, ist jedenfalls keine in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegte rentenrechtliche Zeit. Nach dem vom Kläger vorgelegten Vertrag vom 8. September 1969 wurde die Maßnahme von der jugoslawischen Arbeitsverwaltung durchgeführt. Ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die anschließende Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland war lediglich eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Qualifizierungsmaßnahme durch den Kläger. Die Finanzierung der Maßnahme und die monatliche finanzielle Unterstützung des Klägers erfolgte nach dem Vertrag vom 8. September 1969 allein durch die jugoslawische Arbeitsverwaltung.
Bezüglich des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ist ergänzend zu den Ausführungen des SG festzustellen, dass auch in der Zeit nach November 1996 bei ihm keine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die im März 2006 im Auftrag der Beklagten durchgeführte Begutachtung des Klägers hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der bei ihm bereits langjährig vorliegenden internistischen Erkrankungen, bei denen seit Hinzutreten des Diabetes mellitus 1994 keine wesentliche Verschlechterung erkennbar ist, und der nach eigenen Angaben des Klägers seit 1987 oder 1991, nach Angaben der Invalidenkommission im Gutachten vom 17. Juli 1997 seit circa 1995 vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen sein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Dieses Leistungsvermögen hat die Sachverständige Dr. T. in ihrem Aktenlagegutachten vom 11. Januar 2007 bestätigt. Der Senat schließt sich dem an. Die Ausführungen der Sachverständigen stehen in Übereinstimmung mit den von ihr umfassend berücksichtigten Vorbefunden und weisen keine Widersprüche auf, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Leistungsbeurteilung Anlass geben könnten. Dr. T. führt insbesondere aus, dass beim Kläger durch den Tod seiner Ehefrau 1996 und die Auswanderung seiner Töchter 2002 eine Verschlechterung der psychischen Situation eingetreten sein dürfte. Dies spiegelt sich auch in den vorliegenden psychiatrischen Befunden wider. Während erstmals in einem Bericht vom November 1994 im Zusammenhang mit dem aufgetreten Diabetes mellitus eine Pseudoneurasthenie und eine depressive Neurose beschrieben werden, enthalten die Berichte für die Zeit von Januar bis März 1997 die Angabe einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung war aber selbst zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auch fand nach zutreffender Feststellung der Sachverständigen keine antipsychotische Medikation statt. Daher kann die damalige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes die Annahme eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens nicht rechtfertigen. Im Übrigen waren 1997 - wie dargelegt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bereits nicht mehr erfüllt. Auch liegen für die Zeit ab April 1997 keine entsprechenden Befunde und Diagnosenangaben mehr vor. Erneute Untersuchungen im Dezember 2001 ergaben ein neurasthenisches Syndrom, spätere Untersuchungen im Mai 2002 und Mai 2004 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelschweren Grades, die nach den widerspruchsfreien Ausführungen in den Gutachten vom 28. März 2006 und 11. Januar 2007 jedenfalls nicht geeignet sind, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zu begründen. Im psychiatrischen Befund fanden sich bei beiden Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Schwingungsfähigkeit und des Antriebs, schwerwiegende psychische Störungen wie Neurosen oder Psychosen und auch keine Hinweise auf eine Störung der kognitiven und mnestischen Fähigkeiten. Den internistischen und psychiatrischen Gesundheitsstörungen wird durch die von der Sachverständigen Dr. T. formulierten qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen.
Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht. Weder liegt beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, noch besteht ein Berufsschutz, der die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Das SG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit mangels über- oder zwischenstaatlicher Regelungen nur die vom Kläger in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BSGE 50, 165). Zur Vorbereitung auf die Beschäftigung in Deutschland hat der Kläger lediglich eine siebenmonatige Anlernung als Dreher erhalten. Weitere berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind weder ersichtlich noch von ihm dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der nach eigenen Angaben zuvor erlernte Beruf des Wasserinstallateurs Einfluss auf die Dauer der Anlernung oder die Qualität der später in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit hatte, sind den Akten und den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen. Er selbst hat angegeben, er habe in Deutschland keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt sondern sei als ungelernter Arbeiter tätig gewesen und in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben angelernt worden. Hinweise auf eine qualifizierte Beschäftigung, die dem Kläger den Berufschutz eines Angelernten im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten) vermitteln würde, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Der 1978 in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Jugoslawien) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina, hat dort seinen Wohnsitz und besitzt auch die kroatische Staatsangehörigkeit. Er wurde in Jugoslawien von der dortigen Gemeindeanstalt für Arbeitsbeschaffung zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in Deutschland von September 1969 bis April 1970 in die Tätigkeit eines Metalldrehers eingewiesen (Vertrag vom 8. September 1969). Der Kläger erhielt während dieser Zeit eine monatliche finanzielle Unterstützung der Anstalt und verpflichtete sich, nach Abschluss der Maßnahme mindestens ein Jahr lang in Deutschland bei der Firma D. zu arbeiten. Für den Fall, dass er die Maßnahme nicht beende oder die Arbeit in Deutschland nicht antrete, verpflichtete er sich, der Anstalt die Ausbildungskosten und die finanzielle Unterstützung zu erstatten.
Bei ärztlichen Untersuchungen hat der Kläger außerdem angegeben, er habe vor seiner Beschäftigung in Deutschland in Jugoslawien den Beruf des Wasserinstallateurs erlernt und einige Monate ausgeübt. Er hat in Jugoslawien von Oktober 1963 bis März 1964, November 1964 bis April 1965, Dezember 1965 bis März 1966, November 1968 bis Dezember 1968, September 1978 bis Februar 1979, November 1979 bis März 1992 sowie von September 1992 bis März 1995 Versicherungszeiten zurückgelegt. Von 1979 bis 1992 war er bei einem Buchvertrieb zunächst als Lagerarbeiter, ab 1988 als Verkäufer im Außendienst beschäftigt. In der Zeit von September 1992 bis März 1995 hat der Kläger nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt.
In Deutschland hat der Kläger von Januar 1971 bis August 1971 sowie von Februar 1973 bis Juni 1978 Pflichtbeitragszeiten sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit zurückgelegt.
Seit Juli 1996 ist der Kläger nach bosnischem Recht erwerbsunfähig. Er bezieht jedoch anstelle einer Rente aus eigener Versicherung seit 22. Juli 1996 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner an diesem Tag verstorbenen Ehefrau.
Einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vom 15. April 2002 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente seien nicht erfüllt (Bescheid vom 10. Oktober 2002). Der Kläger hat hiergegen keinen Widerspruch erhoben.
Am 26. Mai 2004 beantragte er erneut, ihm Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt. Der Kläger habe im maßgebenden Zeitraum vom 26. Mai 1999 bis 25. Mai 2004 keine Pflichtbeitragszeiten oder Verlängerungstatbestände zurückgelegt. Auch sei die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Insbesondere fehle eine Belegung der Monate April bis August 1992 sowie April 1995 bis Dezember 2001, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Belegung durch ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung mehr möglich gewesen sei. Hinweise für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung lägen ebenfalls nicht vor. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 27. Oktober 2004).
Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei seit 22. Juli 1996 arbeitsunfähig. Deshalb könnten für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2004 keine Beitragszeiten vorliegen. Auf Anfrage der Beklagten zu seiner Beschäftigung in Deutschland teilte der Kläger u.a. mit, er habe von 1969 bis 1970 bei der Firma D. gearbeitet und legte zum Nachweis den Vertrag vom 8. September 1969 vor. Er sei in Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt worden.
Ergänzend zu den mit den Rentenanträgen vom 15. April 2002 und 26. Mai 2004 vorgelegten Gutachten der bosnischen Invalidenkommission vom 20. Mai 2002 und 8. September 2004, in denen ausgeführt wurde, der Kläger sei bereits seit 22. Juli 1996 erwerbsunfähig, ließ die Beklagte ihn durch die Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin H. sowie den Internisten und Sozialmediziner Dr. R. ambulant begutachten (Gutachten vom 28. März 2006). Die internistische Begutachtung ergab einen Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkungen auf den Herzmuskel, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus ohne wesentliche Folgeerkrankungen sowie eine leichte kompensierte Niereninsuffizienz. Ergänzend dazu diagnostizierte die Gutachterin H. eine leichte Stimmungslabilität bei zykloider Grundpersönlichkeit und biografischer Belastung. Zusammenfassend wurde der Kläger für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, unter Schutz vor Kälte und Nässe sowie ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit zu verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006). Da der Kläger nach eigenen Angaben in Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei, sei er sozial auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so dass bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich weder Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege.
Dagegen hat der Kläger am 26. Mai 2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, im Versicherungsverlauf der Beklagten sei seine Beschäftigung bei der Firma D. 1969/1970 nicht berücksichtigt worden. Hierzu und zur Angabe, er habe in Jugoslawien den Facharbeiterberuf des Metalldrehers erlernt, hat er auf den Vertrag vom 8. September 1969 Bezug genommen. Gleichzeitig hat er angegeben, er habe in Deutschland keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt, sei für die hier verrichteten Beschäftigungen unterschiedlich lange angelernt worden und habe diese nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Mit einer erneuten Begutachtung in Deutschland sei er nicht einverstanden, weil er bereits im März 2006 begutachtet worden sei. Außerdem hat der Kläger einen vorläufigen Rentenbescheid vom 16. September 1997 über die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der bosnischen Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt.
Die Beklagte hat auf Anfrage mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle bis November 1996 erfüllt.
Das SG hat zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. ein Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen (Gutachten vom 11. Januar 2007). Die Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, durch den Tod der Ehefrau 1996 dürfte sich die bereits seit Anfang der Neunziger Jahre bestehende depressive Störung des Klägers verschlechtert haben. Im Januar 1997 sei in einer psychiatrischen Ambulanz eine ziemlich ausgeprägte depressive Symptomatik und eine ständige Neigung zur übermäßigen Beschäftigung mit suizidalen Ideen beschrieben und ein depressives Syndrom diagnostiziert worden. Am 13. März 1997 sei eine Verschlechterung trotz Erhöhung der Medikation festgestellt, im Juli 1997 von der Invalidenkommission sogar die Diagnose einer schizophrenen Störung, F. 20.05 (schizophrenes Residuum) gestellt worden. Die dabei angegebenen akustischen Halluzinationen seien in keinem der späteren Befundberichte erwähnt worden und die Medikation habe auch nicht dem Schweregrad der Diagnose entsprochen. In späteren Befunden ab 2002 sei lediglich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass die Auswanderung beider Töchter nach Neuseeland 2002 sicher eine zusätzliche psychische Belastung des Klägers bedeutet habe. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen und eine nachdrückliche depressive Medikation nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorbefunde lägen beim Kläger rezidivierende depressive Episoden vor, die Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht nicht mehr möglich machten. Zusätzliche Einschränkungen ergäben sich durch internistische Leiden. Bei ihm bestehe ein Diabetes mellitus, der bei der Begutachtung im März 2006 bei medikamentöser Therapie gut eingestellt gewesen sei und noch keine Spätfolgen verursacht habe. Insbesondere seien eine diabetische Retinopathie, Polyneuropathie oder Durchblutungsstörung ausgeschlossen worden. Außerdem bestünden eine Hypercholesterinämie und eine Hyperurikämie bei Übergewicht, das auch zu belastungsabhängigen Atembeschwerden führe. Der Lungenbefund sei jedoch regelrecht. Weiter lägen eine arterielle Hypertonie und eine chronische Nephropathie vor. Umbauveränderungen am Herzen seien nicht festzustellen. Das Ruhe-EKG sei unauffällig, das Belastungs-EKG lediglich im Hinblick auf eine deutliche diastolische Blutdruckerhöhung auffällig, die eine bessere Blutdruckeinstellung notwendig mache. Die Nierenfunktion sei erhalten. Sozialmedizinisch relevante orthopädische Leiden seien beim Kläger nicht beschrieben. Die Gelenke seien bei der Begutachtung im März 2006 aktiv und passiv frei beweglich gewesen und es habe keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorgelegen. Derartiges sei auch in den Vorbefunden nicht beschrieben worden.
Im Ergebnis hat die Sachverständige das bei der Vorbegutachtung festgestellte Leistungsvermögen bestätigt. Unübliche Pausen seien nicht erforderlich und es liege auch keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor. Mangels kognitiver Störungen sei auch eine Umstellungsfähigkeit zumindest für einfache Arbeiten gegeben.
Das SG hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21. März 2003, dem Kläger zugestellt am 31. März 2003). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle bis zum November 1996 erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jedoch kein Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nachgewiesen. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten und sei, da er keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße und maximal sieben Monate für seine Beschäftigungen in Deutschland angelernt worden sei, sozial auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der am 3. Mai 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Aufgrund seiner in Jugoslawien zurückgelegten Berufsjahre von 1980 bis 1992, der Begutachtung vom 12. Oktober 2004 und einer vom Arbeitsamt in S. bescheinigten Arbeitslosmeldung von Juli 1996 bis Oktober 1997 habe er zumindest für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf diese Renten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 sowie den Bescheid vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 26. Mai 2004 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 26. Mai 2004 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine der beantragten Renten, da er weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da er den zu Grunde liegenden Leistungsantrag nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im günstigsten Falle bis zum November 1996 erfüllt gewesen wären.
Der Kläger hat nach Angaben des bosnischen Versicherungsträgers zuletzt von November 1979 bis März 1992 sowie von September 1992 bis März 1995 in seiner Heimat Versicherungszeiten zurückgelegt. Die spätere Zeit der Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina von Juli 1996 bis Oktober 1997 wurde vom bosnischen Versicherungsträger zutreffend nicht als anrechenbare Versicherungszeit bestätigt. Hierzu zählen nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 10 des vom deutschen und bosnischen Rentenversicherungsträger zu Grunde gelegten deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) - DJSVA - nur Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten. Eine Gleichstellung von Zeiten der Arbeitslosmeldung mit Beitragszeiten sieht das DJSVA selbst nicht vor. Aufgrund der bis zum März 1995 zurückgelegten Versicherungszeiten wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI für Versicherungsfälle ab Dezember 1996 nicht mehr erfüllt, da der Kläger in der Zeit von Dezember 1991 bis November 1996 weniger als 36 Kalendermonate anrechenbare Versicherungszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat. Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 SGB VI) liegen in diesem Zeitraum nicht vor. Auch insoweit enthält das DJSVA keine Gleichstellung von in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosmeldung in Bosnien mit Zeiten der Arbeitslosmeldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 43 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 58 Nr. 3 SGB VI). Auch ist die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) belegt, da der Versicherungsverlauf unter anderem für die Zeit von April bis August 1992 sowie ab April 1995 keine berücksichtigungsfähigen Zeiten enthält. Zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Antragstellung am 26. Mai 2004 war der Kläger auch nicht mehr berechtigt, zur Schließung der im Versicherungsverlauf vorhandenen Lücken für Zeiten vor dem 1. Januar 2004 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (§ 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung für Zeiten bis 31. Dezember 1991 - vgl. BSG SozR 3-2600 § 100 790 Nr. 4 -, § 198 S. 1 Nr. 2 SGB VI für Zeiten ab 1. Januar 1992) oder zur jugoslawischen (später bosnischen) Invalidenversicherung zu entrichten (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Da nach den zutreffenden Feststellungen des SG beim Kläger bis zum November 1996 kein Versicherungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bedarf die Frage, ob im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina das DJSVA weiterhin Anwendung findet (vgl. den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Mai 2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R) oder das deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. II 1998 S. 2034) - DKSVA - eine Berücksichtigung der vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien und in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten ermöglichen würde, keiner Beantwortung. Findet das DJSVA keine Anwendung und ermöglicht auch das DJSVA keine Anrechnung dieser Zeiten, könnten der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur die vom Kläger bis zum Juni 1978 in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt werden, so dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nur infrage käme, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs. 2 S. 1 a.E. SGB VI).
Ob der Kläger 1969/70 weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Die Zeit vom 8. September 1969 bis 8. April 1970, in der er von der Gemeindeanstalt für Arbeitsbeschaffung S. zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in Deutschland in den Beruf des Metalldrehers eingewiesen worden ist, ist jedenfalls keine in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegte rentenrechtliche Zeit. Nach dem vom Kläger vorgelegten Vertrag vom 8. September 1969 wurde die Maßnahme von der jugoslawischen Arbeitsverwaltung durchgeführt. Ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die anschließende Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland war lediglich eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Qualifizierungsmaßnahme durch den Kläger. Die Finanzierung der Maßnahme und die monatliche finanzielle Unterstützung des Klägers erfolgte nach dem Vertrag vom 8. September 1969 allein durch die jugoslawische Arbeitsverwaltung.
Bezüglich des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers ist ergänzend zu den Ausführungen des SG festzustellen, dass auch in der Zeit nach November 1996 bei ihm keine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die im März 2006 im Auftrag der Beklagten durchgeführte Begutachtung des Klägers hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der bei ihm bereits langjährig vorliegenden internistischen Erkrankungen, bei denen seit Hinzutreten des Diabetes mellitus 1994 keine wesentliche Verschlechterung erkennbar ist, und der nach eigenen Angaben des Klägers seit 1987 oder 1991, nach Angaben der Invalidenkommission im Gutachten vom 17. Juli 1997 seit circa 1995 vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen sein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Dieses Leistungsvermögen hat die Sachverständige Dr. T. in ihrem Aktenlagegutachten vom 11. Januar 2007 bestätigt. Der Senat schließt sich dem an. Die Ausführungen der Sachverständigen stehen in Übereinstimmung mit den von ihr umfassend berücksichtigten Vorbefunden und weisen keine Widersprüche auf, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Leistungsbeurteilung Anlass geben könnten. Dr. T. führt insbesondere aus, dass beim Kläger durch den Tod seiner Ehefrau 1996 und die Auswanderung seiner Töchter 2002 eine Verschlechterung der psychischen Situation eingetreten sein dürfte. Dies spiegelt sich auch in den vorliegenden psychiatrischen Befunden wider. Während erstmals in einem Bericht vom November 1994 im Zusammenhang mit dem aufgetreten Diabetes mellitus eine Pseudoneurasthenie und eine depressive Neurose beschrieben werden, enthalten die Berichte für die Zeit von Januar bis März 1997 die Angabe einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung war aber selbst zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auch fand nach zutreffender Feststellung der Sachverständigen keine antipsychotische Medikation statt. Daher kann die damalige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes die Annahme eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens nicht rechtfertigen. Im Übrigen waren 1997 - wie dargelegt - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bereits nicht mehr erfüllt. Auch liegen für die Zeit ab April 1997 keine entsprechenden Befunde und Diagnosenangaben mehr vor. Erneute Untersuchungen im Dezember 2001 ergaben ein neurasthenisches Syndrom, spätere Untersuchungen im Mai 2002 und Mai 2004 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelschweren Grades, die nach den widerspruchsfreien Ausführungen in den Gutachten vom 28. März 2006 und 11. Januar 2007 jedenfalls nicht geeignet sind, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zu begründen. Im psychiatrischen Befund fanden sich bei beiden Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der Schwingungsfähigkeit und des Antriebs, schwerwiegende psychische Störungen wie Neurosen oder Psychosen und auch keine Hinweise auf eine Störung der kognitiven und mnestischen Fähigkeiten. Den internistischen und psychiatrischen Gesundheitsstörungen wird durch die von der Sachverständigen Dr. T. formulierten qualitativen Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen.
Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht. Weder liegt beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, noch besteht ein Berufsschutz, der die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Das SG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit mangels über- oder zwischenstaatlicher Regelungen nur die vom Kläger in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BSGE 50, 165). Zur Vorbereitung auf die Beschäftigung in Deutschland hat der Kläger lediglich eine siebenmonatige Anlernung als Dreher erhalten. Weitere berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind weder ersichtlich noch von ihm dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der nach eigenen Angaben zuvor erlernte Beruf des Wasserinstallateurs Einfluss auf die Dauer der Anlernung oder die Qualität der später in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit hatte, sind den Akten und den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen. Er selbst hat angegeben, er habe in Deutschland keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt sondern sei als ungelernter Arbeiter tätig gewesen und in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben angelernt worden. Hinweise auf eine qualifizierte Beschäftigung, die dem Kläger den Berufschutz eines Angelernten im oberen Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten) vermitteln würde, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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