L 16 R 409/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 89/01 A-FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 409/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des 1944 geborenen und am 19.05.2004 verstorbenen Versicherten R. X ... Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.02.1982 bis 19.05.2004 in Höhe von monatlich mindestens 777,00 DM zuzüglich eines Kinderzuschusses für die Kinder des Klägers hat.

Der verstorbene Versicherte hatte in Deutschland vom 17.09.1970 bis 01.01.1979 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und für ihn wurden 94 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Im früheren Jugoslawien war der Versicherte vom 09.04.1963 bis 30.03.1964 versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 15.02.1980 hin gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.1981 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 16.08.1980 bis 31.01.1982. Diese Rente wurde zuletzt in Höhe von 776,10 DM monatlich gezahlt. Der Rentenberechnung, die nach dem damals geltendem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfolgte, lagen 94 Monate Beitragszeit und 235 Monate Zurechnungszeit zugrunde, insgesamt 27,42 Versicherungsjahre. Den Antrag auf Weitergewährung dieser Rente über den 31.01.1982 hinaus vom 21.04.1982 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1982 ab. Einen vom Prozessbevollmächtigten des Versicherten dagegen eingelegten Widerspruch vom 19.03.1984 wertete die Beklagte im Einverständnis mit dem Bevollmächtigten als neuen Rentenantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 4. Juli 1986 ab, weil der Versicherte weder berufs- noch erwerbsunfähig sei, da er noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne häufiges Bücken verrichten könne. Nach den ärztlichen Feststellungen werde die Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen beeinträchtigt durch ein wirbelsäulenabhängiges Leiden mit leichter Funktionsminderung ohne sicheren Hinweis auf Bandscheibenvorfall sowie Wurzelreizung, einen labilen Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs und eine Magenschleimhautentzündung mit einzelnen Erosionen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1987 abgewiesen. Mit Bescheid vom 14.12.1987 zahlte die Beklagte zu der dem Versicherten gewährten Versichertenrente auf Zeit vom 16.08.1980 bis 31.01.1982 noch Kinderzuschuss für die Kinder H. , geboren 1965, S. , geboren 1967, M. , geboren 1969, B. , geboren 1971, H. , geboren 1974, E. , geboren 1976 und N. , geboren 1978. Die Nachzahlung des Kinderzuschusses betrug insgesamt 18.747,50 DM.

Am 29.04.1993 stellte der Versicherte dann beim jugoslawischen Versicherungsträger in P. erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Vom jugoslawischen Versicherungsträger wurden Beitragszeiten in Jugoslawien vom 14.04.1988 bis 31.03.1991 und vom 08.04.1991 bis 17.04.1992 gemeldet. Zu einer in R. im Juli 1995 vorgesehenen Untersuchung erschien der Versicherte nicht, er teilte mit, er sei sehr schwer krank und warte bereits drei Wochen auf einen Platz im Krankenhaus. Nach der Untersuchung werde er den Bescheid bzw. den Entlassungsbericht übersenden. Er wurde im September 1995 in P. untersucht, das vertraglich vorgesehene Formblatt "JU 207" mit dem ärztlichen Gutachten vom 27.09.1995 leitete die Beklagte an ihren sozialärztlichen Dienst weiter, wo Dr.D. in einem Abschluss- und Beurteilungsbogen vom 03.09.1997 zu dem Ergebnis kam, dass der Versicherte seit 05.12.1994 auf Dauer nur mehr unter zweistündig Arbeiten verrichten könne. Mit Rentenbescheid vom 17.06.1997 gewährte die Beklagte dem Versicherten daraufhin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1995. Die Rente wurde ab 01.08.1997 monatlich gezahlt in Höhe von 486,03 DM. Die Nachzahlung betrug 17.028,57 DM. Die Rente enthielt einen Kinderzuschuss für N. , geboren 1978, für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.03.1996. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass der Kinderzuschuss auf Antrag erneut geleistet werde, wenn die Voraussetzungen hierfür nachgewiesen werden. Der Rentenberechnung, die nunmehr bereits aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 nach dem neuen Recht des SGB VI durchgeführt wurde, lagen wiederum 94 Monate Beitragszeit sowie 24 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit und insgesamt weitere 77 Monate Zurechnungszeit zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Versicherten Widerspruch ein, der am 08.10.1997 bei der Beklagten einging. Es wurde beantragt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.02.1982 anstatt erst ab 01.01.1995 zu zahlen und zwar in der monatlichen Höhe von 777,00 DM. Ebenso wurde beantragt, für die Zeit vom 01.02.1982 bis 01.10.1997 für die Kinder N. , geboren 1978 (Student), und für B. , geboren 1982, zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1997 wurde der Widerspruch des Versicherten zurückgewiesen. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.1997 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI sei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe festgesetzt worden. Der gegenüber der bis 31.01.1982 gewährten Rente niedrigere Zahlbetrag ergebe sich neben den seit 01.01.1992 geltenden neuen Berechnungsvorschriften des Rentenreformgesetztes vor allem aus der Tatsache, dass bei der bis zum 31.01.1982 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente eine Zurechnungszeit vom Eintritt des Versicherungsfalles am 01.02.1980 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Umfang von 235 Kalendermonaten zu berücksichtigen gewesen sei. Bei der nunmehr gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.01.1995 sei hingegen nur mehr eine Zurechnungszeit vom 01.12.1994 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres mit 57 Kalendermonaten und vom 01.09.1999 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im gesetzlichen Umfang von einem Drittel mit 20 Kalendermonaten berücksichtigungsfähig. Dem Begehren auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 01.02.1982 könne nicht entsprochen werden. Ein bereits am 21.04.1982 gestellter Antrag auf Weitergewährung der Rente sei mit bindend gewordenem Bescheid vom 11.06.1984 abgelehnt worden, die Ablehnung des danach gestellten Antrags vom 19.03.1984 sei durch das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1987 bestätigt worden. Ärztliche Unterlagen, welche eine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung bezüglich des Zeitpunkts des neuerlichen Eintritts einer Erwerbsminderung begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Kinderzuschuss könne grundsätzlich nur gewährt werden, wenn gleichzeitig auch ein Rentenanspruch bestehe. Somit sei frühestens ein Anspruch ab Rentenbeginn zum 01.01.1995 gegeben. Was die Gewährung von Kinderzuschuss für das Kind N. , geboren 1978 über den 31.03.1996 betreffe, sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 17.06.1997 einen Hinweis bezüglich der Voraussetzungen für eine Kinderzuschussgewährung über das 18. Lebensjahr hinaus enthalte und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen worden sei. Eine Beschwer durch den Bescheid vom 17.06.1997 sei deshalb noch nicht gegeben. Dies gelte auch für einen etwaigen Kinderzuschuss für das Kind E. , geboren 1976. Über eine Kinderzuschussgewährung nach Vollendung des 18. Lebensjahres für diese beiden Kinder ergehe noch gesondert ein Bescheid. Für das Kind B. , geboren 1982, stehe ein Kinderzuschuss nicht zu. § 270 Abs.1 SGB VI sehe als Voraussetzung für die Zahlung eines Kinderzuschusses zunächst vor, dass ein Versicherter bereits vor dem 01.01.1992 zu seiner Rente aus eigener Versicherung für dieses Kind einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt habe. Das bedeute, dass der Rentenempfänger bereits in der Zeit vor dem 01.01.1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt haben muss, weil nach dem 01.01.1984 ein erstmaliger Anspruch auf Kinderzuschuss mangels gesetzlicher Regelung nicht mehr entstehen konnte. Da das Kind B. erst 1982 geboren worden sei, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits am 31.01.1982 weggefallen sei, sei für dieses Kind ein Anspruch auf Kinderzuschuss zu einer Rente vor dem 01.01.1984 nicht gegeben.

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 erhobene Klage ging am 18. Dezember 1997 beim Sozialgericht Landshut ein. Mit dieser Klage verfolgte der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Versicherten sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter, nämlich die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 777,00 DM monatlich anstelle von 486,00 DM und zwar auch für die Zeit vom 01.02.1982 bis 19.05.2004 sowie die Zahlung eines Kinderzuschusses für die Kinder E. , N. und B ... Wegen des Wohnortes des Versicherten im Kosovo und des durch die damals vorliegenden Umstände erschwerten Schriftverkehrs ordnete das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 13. März 2000 das Ruhen des Verfahrens an.

Mit einem Schreiben, das am 15. Januar 2001 beim Sozialgericht Landshut einging, teilte der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Versicherten mit, dass er nach dem Kosovarkrieg wieder in der Lage sei, die Angelegenheit weiterzuführen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 nahm das SG Landshut dann das Verfahren wieder auf und setzte es mit Beschluss vom 2. April 2003 erneut aus. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann geklärt sei, welche Behörde autorisiert sei, die für das Rentenverfahren bzw. den Kinderzuschuss erforderlichen Formblätter auszufüllen und zu bestätigen. Das Verfahren werde bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt. Mit Beschluss vom 9. September 2003 führte das Sozialgericht das Verfahren dann wieder fort.

Mit Bescheid vom 16.01.2004 gewährte die Beklagte zur Rente des verstorbenen Versicherten für das Kind E. , geboren 1976, einen Kinderzuschuss für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 und für das Kind N. , geboren 1978, für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.06.1997. Ab 01.03.2004 wurde die Rente in Höhe von monatlich 267,71 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 29.02.2004 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.517,94 EUR. Für die Zeit nach dem 30.06.1997 werde der Kinderzuschuss auf Antrag erneut geleistet, wenn die Voraussetzungen hierfür, die im Einzelnen aufgeführt wurden, nachgewiesen seien.

In einem Schreiben vom 12.02.2004 führte der Prozessbevollmächtigte des Versicherten hierzu aus, die Klage werde insoweit aufrecht erhalten, als der Kinderzuschuss für die Kinder N. und B. für die Zeit ab 01.02.1982 bis 01.10.1997 zu zahlen sei und als Versichertenrente wegen EU ab 01.02.1982 bis 01.01.1995, und zwar in der Höhe von 777,00 DM monatlich nachzuzahlen sei; ebenso werde eine Verzinsung der Nachzahlung beantragt sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des damaligen Klägers. Mit Schreiben vom 11.03.2004 wies das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigte des Versicherten darauf hin, dass im Hinblick auf den durch das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1987 bestätigten Bescheid des Beklagten vom 16.06.1982 dem Versicherten ab 01.02.1982 keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden habe. Dementsprechend seien für die Zeit ab 01.02.1982 bis 01.01.1995 auch keine Ansprüche auf Kinderzuschüsse gegeben. Ab 01.01.1995 habe der Versicherte wieder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen können und dementsprechend auch Kinderzuschüsse für E. und N ... Über eine Weiterzahlung der Kinderzuschüsse für E. längstens bis zum 31.08.2003 und N. längstens bis zum 31.03.2009 könne die Beklagte erst dann entscheiden, wenn ausreichend Nachweise für eine Schulausbildung vorgelegt würden. Für das Kind B. , geboren 1982, bestehe keinesfalls ein Anspruch auf Kinderzuschuss, da B. erst nach dem Wegfall der vormals gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geboren sei. Falls die Klage nicht zurückgenommen werde, sei beabsichtigt ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 10.08.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Versicherten mit, dass dieser am 19.05.2003 gestorben sei und seine Witwe als Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortführe. Witwen- und Waisenrente sei inzwischen beantragt worden. Das Klageverfahren werde von der Witwe als Rechtsnachfolgerin mit den gestellten Anträgen fortgesetzt.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2005 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Der angefochtene Bescheid vom 17.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 und der Bescheid vom 16.01.2004, der gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schon ab dem 01.02.1982. Nach § 39 Abs.2 SGB X bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben und durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Der am 21.04.1982 gestellte Antrag auf Weitergewährung der Rente über den 31.01.1982 hinaus sei mit Bescheid vom 11.06.1982 abgelehnt worden, dieser Bescheid sei weiterhin wirksam. Auch der Rentenantrag vom 19.03.1984 sei mit Bescheid vom 04.07.1996 abgelehnt worden, das Urteil des SG Landshut vom 31.10.1987 habe diesen Bescheid bestätigt. Relevante Tatsachen, die die Beklagte zu einer Überprüfung bzw. Aufhebung der ablehnenden Bescheide hätten bringen müssen, seien nicht vorgetragen worden. Die Berechnung der dem Versicherten ab 01.01.1995 gewährten Rente sei auch zutreffend. Der unterschiedliche Zahlbetrag ergebe sich aus der unterschiedlichen Zugrundelegung der Zurechnungszeiten. Nach § 270 Abs.1 Satz 1 SGB VI werde Berechtigten, die vor dem 01.01.1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Vor dem 01.01.1992 hätten Berechtigte einen Anspruch auf Kinderzuschuss nur für ein Kind haben können, für das sie als Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt hätten. Demnach bestehe ein Anspruch auf Kinderzuschuss nur für die Berechtigten, die bereits vor dem 01.01.1984 die Auszahlung einer ihnen zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einschließlich eines ihnen für dieses Kind zustehenden Kinderzuschusses beanspruchen konnten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des 1982 geborenen Kindes B. nicht erfüllt, da der Versicherte nur bis 31.01.1982 eine Rente bezog. Die Beklagte habe zu Recht einen Kinderzuschuss für E. und N. auch vorerst nur bis zum 30.06.1997 gewährt, da die Voraussetzungen, die in § 48 Abs.4 SGB VI für die Zahlung eines Kinderzuschusses aufgeführt seien, von dem verstorbenen Versicherten bzw. der Klägerin für die Zeit nach Juni 1997 nicht nachgewiesen seien. Kinderzuschuss werde nur zu einer Rente aus eigener Versicherung geleistet, d.h. dass in der Zeit vom 01.02.1982 bis 31.12.1994, in der der Versicherte keine Rente bezogen hatte, auch kein Kinderzuschuss beansprucht werden könne. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.03.2005 bekanntgegeben.

Die dagegen eingelegte Berufung ging am 8. Juni 2005 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit ihr verfolgt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten weiterhin das bisherige Klageziel.

Der Senat hat bei der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt. Dr.T. ist in ihrem Gutachten vom 22.08.2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versicherte von Februar 1982 bis 1993 leichte bis gelegtentlich mittelschwere Arbeiten und von 1993 bis November 1994 nur noch leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten habe können. Bereits ab der Krankenhausaufnahme im November 1994 habe dann nur noch ein unter zweistündiges Leistungsvermögen vorgelegen. Im Schriftsatz vom 06.12.2006 hat die Beklagte im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme anerkannt, dass der Kläger bereits seit 25.11.1994 erwerbsunfähig war. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit deshalb auch für die Zeit vom 01.12.1994 bis 31.12.1994, ab 01.01.1995 bis 31.05.2004 sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits gezahlt worden. Die Weiterzahlung der Kinderzuschüsse ab 01.07.1997 und die Bewilligung von Witwen- und eventuell Waisenrenten sei nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Ein Witwenrentenbescheid vom 01.09.2006 mit Rentenbeginn 01.06.2004 sei zwischenzeitlich bereits erteilt worden. Bezüglich der Kinderzuschüsse bzw. Waisenrentenzahlungen habe noch keine Entscheidung getroffen werden können, weil die eingegangenen Mitteilungen über die Studienzeiten in sich teilweise nicht schlüssig seien und insoweit nochmals ermittelt werden müsse.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte, er sei damit einverstanden, dass die Beklagte über die Weiterzahlung der Kinderzuschüsse ab 01.07.1997 neu entscheiden werde. Mit Bescheid vom 09.07.2007 stellte die Beklagte die Rente des verstorbenen Versicherten ab 01.12.1994 bis 31.05.2004 neu fest und zahlte eine Nachzahlung in Höhe von 774,38 EUR.

Sinngemäß beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2005 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17.06.1997, diesen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997, vom 16.01.2004 und vom 09.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten R. X. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1982 bis 31.05.2004 in Höhe von monatlich mindestens 777,00 DM zuzüglich der Kinderzuschüsse für die Kinder H. , geboren 1965 bis 31.03.1983, S. , geboren 1967 bis 31.03.1985, M. , geboren 1969 bis 28.02.1987, B. , geboren 1971 bis 30.09.1989, H. , geboren 1974 bis 30.04.1992, E. , geboren 1976 bis 30.11.1994, N. , geboren 1978 bis 30.11.1994 und B. , geboren 1982 vom 01.03.1982 bis 31.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 09.07.2007 abzuweisen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakten S 05/Ar 5536/86 Ju und S 5 RJ 1692/97 A vor sowie die Berufungsakte. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten als diese mit dem Bescheid vom 17.06.1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 sowie mit den gemäß § 96 Abs.1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens bzw. des Berufungsverfahren gewordenen Bescheiden vom 16.01.2004 und 09.07.2007 gewährt wurden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.03.2005 ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007 abzuweisen.

Der Gerichtsbescheid des SG Landshut erweist sich als rechtmäßig, soweit er die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin bis 01.12.1994 betrifft. Wie sich aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten nach Aktenlage der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. ergibt, war der verstorbene Ehemann der Klägerin, der Versicherte der Beklagten, in der Zeit vom 01.02.1982 bis 1993 in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten und von 1993 bis zu seiner Krankenhausaufnahme im November 1994 noch leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Mit Ausnahme des Beginns der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.1997 anerkannten Erwerbsunfähigkeit bestätigt das Gutachten von Dr.T. deshalb den vom Sozialgericht Landshut seiner Entscheidung vom 01.03.2005 zugrunde gelegten Sachverhalt, soweit es die Erwerbsfähigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin betrifft. Hinsichtlich des Eintritts der nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen bereits ab 25.11.1994 bestehenden Erwerbsunfähigkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 06.12.2006 in seinem Schreiben vom 16.06.2007 ausdrücklich angenommen, die Beklagte hat mit Bescheid vom 09.07.2007 einen Ausführungsbescheid erteilt. Entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 21.04.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Schreiben vom 16.06.2007 jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob damit das Verfahren erledigt sei bzw. ob die Klage oder Berufung, wie angekündigt, zurückgenommen werde. Da auch in dem Bescheid vom 09.07.2007 die Rente nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt und auch ein Kinderzuschuss für das Kind B. nicht gewährt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin noch eine Entscheidung des Senats über einen Rentenanspruch aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit vom 01.02.1982 bis 30.11.1994 und wegen der Höhe der ab 01.12.1994 gezahlten Rente sowie über einen Kinderzuschuss für B. begehrt. Dagegen ist ein Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung des Kinderzuschusses zur Rente ihres verstorbenen Ehemannes für die Kinder E. und N. über den 30.06.1997 hinaus nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da insoweit noch eine Entscheidung der Beklagten aussteht und die Klägerin sich auch ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Beklagte hierüber einen neuen Bescheid erteilt.

Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2005 sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.T. vom 22.08.2006 ist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.02.1982 bis 30.11.1994 betrifft. Ergänzend hierzu ist noch darauf hinzuweisen, dass sich neben den eindeutigen Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen Dr.T. , den ablehnenden Bescheiden der Beklagten vom 11.06.1982 und 04.07.1986 das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch aus der Tatsache ergibt, dass der Kläger in der Zeit vom 14.04.1988 bis 17.04.1992 für vier Jahre, elf Monate und 26 Tage Versicherungszeiten in Jugoslawien zurückgelegt hat, er also in dieser Zeit erwerbstätig war. Die Berufung ist auch hinsichtlich der Rentenberechnungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1997 sowie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Kinderzuschuss für B. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2005 als unbegründet zurückzuweisen. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007 wurde gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Über ihn hat der Senat auf Klage, nicht auf Berufung hin zu entscheiden (s. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, § 96 Rdnr.7). Eine Beschwer der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Rente für den verstorbenen Versicherten zwar für den Monat Dezember mit 473,49 DM anstelle von bisher 471,28 DM festgestellt wurde, aber nicht in der von ihr begehrten Höhe von mindestens 777,00 DM, und erneut nur Kinderzuschuss für die Kinder E. und N. enthielt, nicht aber für das Kind B ... Die Festsetzung der um 2,21 DM höheren Rente pro Monat ergibt sich daraus, dass wegen des früheren Rentenbeginns der Durchschnittswert für die Grundbewertung nunmehr 0,0279 Punkte statt bisher 0,0277 Punkte beträgt. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine Rente in Höhe von mindestens 777,00 DM und wegen des Kinderzuschusses für B. war die Klage gegen den Bescheid aus denselben Gründen wie die Berufung abzuweisen. Es wird deshalb auch insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass Berufung und Klage ohne Erfolg blieben.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes abweicht.
Rechtskraft
Aus
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