L 13 B 105/07 SB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 1540/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 105/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des So-zialgerichts Berlin vom 16. April 2007 wird zurückgewie-sen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem über die Tragung der Kosten für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten entschieden worden war.

Der Beklagte hatte einen Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigen-schaft mit Bescheid vom 25. März 2003 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 01. August 2003 abgelehnt, da sich aus den jeweils mit 10 zu bewertenden Einzel Graden der Behinderung (GdB) für Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation L2/3, Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L3/4 und einer Sehminderung keine Funktionsbeeinträchtigung ergä-be, die einen GdB von wenigstens 20 bedinge.

Im Klageverfahren hat der Beklagte nach Auswertung der durch das Gericht eingeholten Be-fundberichte durch Bescheid vom 27. Juli 2004 einen Gesamt GdB von 20 ab Dezember 2002 anerkannt und die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt beschrieben: Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation L2/3, Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L3/4.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Gericht sodann durch den Facharzt für Ortho-pädie Prof. Dr. W ein Sachverständigengutachten vom 18. August 2005 eingeholt, der ausführ-te, dass der GdB auf orthopädischem Gebiet 10 betrage.

Nach Einholung eines weiteren augenärztlichen Befundberichtes hat das Sozialgericht dar-aufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 abgewiesen. Die Leiden des Klä-gers seien mit einem Gesamt GdB von 20 zutreffend bewertet.

Durch Beschluss vom selben Tage hat das Sozialgericht außerdem entschieden, dass die Kos-ten der gutachterlichen Anhörung von Prof. Dr. W der Kläger endgültig selbst zu tragen habe, da die von ihm festgestellten Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befundberichte bekannt gewesen seien. Die abweichende Beurteilung des Einzel GdB sei von ihm nicht näher begründet worden; im Übrigen sei es Aufgabe des Gerichtes, eine festgestellte Funktionsbeeinträchtigung entsprechend den Anhaltspunkten ei-nem bestimmten Einzel GdB zuzuordnen. Ein objektiver Beitrag zur Klärung des medizini-schen Sachverhaltes sei durch das Gutachten von Prof. Dr. W nicht geleistet worden. Gegen diesen am 20. April 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2007 eingegangene Beschwerde des Klägers. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 07. Juni 2007, in dem zu den orthopädischen Leiden ausgeführt ist, dass bei seiner Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei, dass sein gesamter Lendenwir-belbereich stark lädiert und bereits zu einem hohen Maß verschlissen und abgenutzt sei, was Operationen erforderlich gemacht habe. Prof. Dr. W habe in seinem Gutachten diagnostiziert, dass bei ihm eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit plötzlich auftretenden Wir-belsäulensyndromen beim Stehen, Gehen und Tragen von Lasten bestehe, was sich auf seine berufliche Tätigkeit auswirke. Schwere Wirbelsäulenschäden verursachten nach den Anhalts-punkten einen GdB von 30 bzw. von 30 bis 40.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Über die endgültige Kostentragungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob ein Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert bzw. ob es in entscheidungserheblicher Art und Weise zur Erledigung des Rechtsstreites beigetragen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begrün-dung wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Dem Schriftsatz vom 07. Juni 2007, auf den der Kläger zur Beschwerdebegründung verweist, sind Gründe, die für eine Kostenübernahme sprechen könnten, nicht zu entnehmen. Die Diag-nosen für den Lendenwirbelsäulenbereich waren aufgrund der eingeholten Befundberichte be-kannt. Bei der vom Gutachter beschriebenen "Minderbelastbarkeit" handelt es sich um eine Folge der bereits festgestellten Einschränkungen, die versorgungsrechtlich nicht gesondert zu bewerten ist. Die Schwere der orthopädischen Leiden hat der Gutachter sogar mit einem gerin-geren GdB als dem zuletzt mit Bescheid zuerkannten bewertet, so dass seine Ausführungen insgesamt nicht zur Sachaufklärung oder Erledigung des Rechtsstreites beigetragen haben.

Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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