Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 KN 39/00 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 11/06 KN KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Konsequenzen wird zudem auf den Vergleich vom 18.01.2007 in der Sache des Klägers gegen die Beklagte L 2 (18) KN 7/06 verwiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Konsequenzen wird zudem auf den Vergleich vom 18.01.2007 in der Sache des Klägers gegen die Beklagte L 2 (18) KN 7/06 verwiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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