L 20 B 66/07 AY

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AY 12/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 66/07 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.08.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem Eilverfahren, dem eine Tätigkeit der Anwältin in einem Verwaltungsverfahren vorausgegangen war.

Unter dem 05.07.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.V.m. 1008 VV RVG = 340. 00 EUR
Einigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG = 190, 00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG = 200, 00 EUR
Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Post und Telekommunikationsleistungen in Höhe = 20, 00 EUR
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG = 142, 50 EUR

Gesamtbetrag 892, 50 EUR.

Hiergegen haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die Verfahrensgebühr gem Nr. 3102, 1008 VV RVG sei auf 700, 00 EUR festzusetzen, weil das Eilverfahren und das Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander liefen und nicht den gleichen Gegenstand beträfen. Die Nr. 3103 VV RVG sei nicht einschlägig, weil durch das parallel laufende Verwaltungsverfahren keine Arbeitserleichterung eingetreten sei. Zudem sei im Eilverfahren zusätzlich die Eilbedürftigkeit zu begründen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Auftraggeber sei der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 120, 00 EUR bis 1380, 00 EUR festzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ebenfalls auf 892,50 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem Fall des Tätigwerdens in einem Verwaltungsverfahren der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten aufgrund der Kenntnis der Sach- und Rechtslage geringer sei, so dass die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG gerechtfertigt sei. Auch die Auslegung der Nr. 1008 VV RVG durch den Urkundsbeamten sei zutreffend erfolgt, weil diese Regelung an § 6 Abs.1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung a.F. anknüpfe. Die übrigen Gebühren seien durch die Antragsteller nicht beanstandet worden.

Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Rahmen der Erinnerung teilweise wiederholt haben.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2007 nicht abgeholfen.

II. Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs.8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.3 S.1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Etwas anderes ist auch aus §§ 178, 197 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abzuleiten, wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Denn hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a SGG auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Von diesem Verweis werden nicht allein die Bestimmungen der §§ 114 f ZPO erfaßt, sondern auch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß §§ 45 f RVG (Beschluss des Senats vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.07.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2007 zu Recht zurückgewiesen.

Die im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgte Ersetzung der Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG durch die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG wegen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens begegnet keinen Bedenken (vgl zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG, wenn auf ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.a.O unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2007, L 1 B 467/06 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO;. und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07; Beschluss vom 12.02.2007, L 9 B 14/06 AS). Angesichts der Vielzahl der ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen besteht kein Anlass, erneut eine grundsätzliche Bedeutung dieser Streitfrage anzunehmen, zumal die Antragsteller abweichende Entscheidungen oder Fundstellen nicht benannt haben.

Der sich aus Nr. 3103 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 20, 00 EUR bis 320, 00 EUR. Aufgrund der Tatsache, dass sieben Auftraggeber zu vertreten waren, verdoppeln sich der Mindest- und der Höchstbetrag für die Rahmengebühr gem. Nr. 1008 VV RVG auf 40, 00 EUR bis 640, 00 EUR. Der von den Antragstellern in Ansatz gebrachte Rahmen von 120, 00 EUR bis 1380, 00 EUR kann hingegen nicht der Entscheidung zugrundegelegt werden, weil die amtliche Begründung zu Nr. 1008 VV unter III HS. 2 Fall 2 eine Deckelung dahingehend vorsieht, dass bei Beitragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht überstiegen werden darf. Eine pauschale Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge um jeweils 30 % für jeden einzelnen Auftraggeber ist daher jenseits dieser Grenze nicht mehr möglich (so wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, Nr 1008 VV Rn 14).

Ist aber ein Gebührenrahmen von 40, 00 EUR bis 640, 00 EUR zugrundezulegen, dann beträgt die Mittelgebühr 340, 00 EUR. Diese Gebühr ist vom Sozialgericht auch festgesetzt worden.

Die Festsetzungen der weiteren Gebühren in Höhe von 200, 00 EUR für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, die Erledigungsgebühr in Höhe von 190, 00 EUR nach Nr. 1002, 1006 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Post und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20, 00 EUR sind von den Antragstellern nicht beanstandet worden und lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, so dass sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 142, 50 EUR ein Gesamtbetrag von 892, 50 EUR ergibt.

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 S.2 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 56 Abs.2 S.1 i.V.m. § 33 Abs.4 S.3 RVG, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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