L 7 B 302/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 145/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 302/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.11.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 15.10.2007 bis zum 31.12.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 293,00 Euro monatlich vorläufig zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.05.2007), ist begründet. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über den im Beschluss des SG vom 05.11.2007 tenorierten Umfang hinaus auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung vorläufig zu erbringen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Der Senat kommt aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 19. Senats (Beschluss vom 23.05.2007 - L 19 B 46/07 AS ER -) zu der Einschätzung, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller lebt mit Frau T nicht in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in diesem Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Zudem kann die Antragsgegnerin mit dem Vortrag, ein Anordnungsgrund sei in Bezug auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht, da das Mietverhältnis weder gekündigt sei noch Wohnungslosigkeit drohe, nicht durchdringen. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allgemein anerkannt, dass Anordungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern aufgrund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rn. 27). Sprechen somit gewichtige Gründe für einen Anordnungsanspruch, sind geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Vorliegend ist eine derartige Konstellation gegeben. Denn nach summarischer Prüfung, d.h. nach Auswertung der Aussage der Zeugin T und Prüfung der sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Lebensumstände des Antragstellers bestehen weiter erhebliche Bedenken gegen die - wiederholende - Entscheidung der Antragsgegenerin, eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau T zu bejahen. Zudem ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem Verfahren L 19 B 46/07 AS ER.

Dem Antragsteller stehen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach entsprechender Rundung gemäß § 41 Abs. 2 SGB II in Höhe von 293,00 Euro (Grundmiete 234,40 Euro + 22,14 Euro Heizkosten + 36,50 Euro Betriebskosten) monatlich zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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