Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 4767/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 43/08 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2007 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Auch aus Sicht des Senats war der erst nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W vom 8. November 2006 gestellte Antrag, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Nach Einholung des vorgenannten Gutachtens, gegen dessen Richtigkeit der Kläger Einwendungen weder im Klageverfahren selbst noch im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben hat, erscheint der Sachverhalt (auch) in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Auf der Basis dieses Gutachtens, das der Senat ebenso wie das Sozialgericht bei der hier nur anzustellenden summarischen Prüfung für überzeugend erachtet, ist das Restleistungsvermögen des Klägers so zu beurteilen wie vom Sozialgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss dargelegt. Dieses Restleistungsvermögen steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegen. Hierbei kann für den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches dahinstehen, ob die Tätigkeit als Bürokaufmann als bisheriger Beruf des Klägers anzusehen ist. Denn wie bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 ausgeführt hat, kann der Kläger auf diese Tätigkeit jedenfalls in zumutbarer Weise verwiesen werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Auch aus Sicht des Senats war der erst nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W vom 8. November 2006 gestellte Antrag, dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Nach Einholung des vorgenannten Gutachtens, gegen dessen Richtigkeit der Kläger Einwendungen weder im Klageverfahren selbst noch im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben hat, erscheint der Sachverhalt (auch) in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Auf der Basis dieses Gutachtens, das der Senat ebenso wie das Sozialgericht bei der hier nur anzustellenden summarischen Prüfung für überzeugend erachtet, ist das Restleistungsvermögen des Klägers so zu beurteilen wie vom Sozialgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss dargelegt. Dieses Restleistungsvermögen steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegen. Hierbei kann für den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches dahinstehen, ob die Tätigkeit als Bürokaufmann als bisheriger Beruf des Klägers anzusehen ist. Denn wie bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 ausgeführt hat, kann der Kläger auf diese Tätigkeit jedenfalls in zumutbarer Weise verwiesen werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved