L 1 B 3/08 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 3/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 01.11. 07 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).

Gründe:

Darüber hinaus hält es der Senat für abwegig aus einem vor 37 Jahren veröffentlichten Aufsatz des Sachverständigen auf dessen heutige politische Meinung zu schließen; zumal der Sachverständige im vorliegenden Verfahren ausdrücklich geäußert hat, keinesfalls einem überkommenen Sozialismus oder einem obsolet gewordenen Klassenkampf anzuhängen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin, der den Sachverständigen in einer Reihe von Verfahren mit Hinweis auf den von ihm gefundenen Aufsatz abzulehnen versucht, wird zudem darauf hingewiesen, dass die politische Einstellung eines Sachverständigen ebenso wenig wie die eines Richters generell nicht geeignet sein kann, dessen Befangenheit zu begründen ( vgl. Günther in NJW 1986, 281 ff. (284) m.w.N.). Ein solches Ablehnungsgesuch kann bereits als missbräuchlich und daher unzulässig angesehen werden (Günther a.a.O.).

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 193 SGG nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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