Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2797/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3264/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nach Abschluss eines Teilvergleichs im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat.
Die am 1951 geborene Klägerin ist seit 15. Februar 2004 als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner. Zuvor war sie bei der Firma N. GmbH beschäftigt. Die N. GmbH schloss am 27. September 1983 eine Lebensversicherung mit der V. P. B.-S. V.V.a.G. ab. Versicherte Person und bezugsberechtigt war die Klägerin. Im Anhang zum Versicherungsantrag war bestimmt, dass bei Ausscheiden der Klägerin vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aus den Diensten des Versicherungsnehmers seine Ansprüche und die Ansprüche der von ihr benannten Personen auf die Versicherungsleistungen erlöschen, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht erfüllt sind. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts war ausgeschlossen. Während der Dauer des Dienstverhältnisses war eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus dem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer entrichtet worden sind. In der Folge wurde der monatliche Versicherungsbeitrag in Höhe von DM 200,00 jeweils vom Gehalt der Klägerin abgezogen.
Am 11. November 2004 ging der Beklagten die Mitteilung der V. P. V.V.a.g. zu, wonach der Lebensversicherungsvertrag am 01. November 2004 abläuft. Der auszuzahlende Betrag wurde mit EUR 47.581,50 beziffert. Mit Bescheid vom 29. November 2004 setzte die Beklagte die monatlich für die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge in Höhe von EUR 59,08 gegenüber der Klägerin fest. Sie erhalte Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen seien. Dies gelte auch, wenn der Versorgungsbezug als Kapitalabfindung bezahlt werde. In diesem Fall sei als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Abfindung heranzuziehen. Die Kapitalleistung sei für zehn Jahre (01. Dezember 2004 bis 30. November 2014) beitragspflichtig. Dies ergebe aus der erhaltenen Abfindung in Höhe von EUR 47.581,50 einen Monatsbetrag in Höhe von EUR 396,51. Hieraus ergebe sich bei einem Beitragssatz von 14,9% zur gesetzlichen Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 59,08.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der monatliche Aufwand zur Kapitallebensversicherung sei ihr vom Arbeitgeber abgezogen worden. Es handle sich um eine Kapitallebensversicherung und nicht um einen Versorgungsbezug. Die Ablaufleistung sei zur Alterssicherung vorgesehen gewesen. Zwar seien die Zahlungen über den Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung an die Versicherungsgesellschaft erfolgt, jedoch habe dem eine Entgeltumwandlung zugrunde gelegen. Die Versicherungsbeiträge seien allein von ihr bezahlt worden. Die Versicherung sei bereits am 01. November 1983 für die Dauer von 21 Jahren abgeschlossen worden. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung ausbezahlt werden, seien aber erst seit 01. Januar 2004 überhaupt beitragspflichtig. Eine Beitragsveranlagung scheide daher aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes aus. Bedenke man, dass die Leistung, wäre sie ein Jahr früher erfolgt, komplett beitragsfrei wäre, während sie nunmehr der vollen Beitragspflicht unterliege, dränge sich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auf. Die Leistung beruhe auf von ihr bereits versteuerten und sozialversicherungsrechtlich abgerechneten Beiträgen. Die erneute Heranziehung zur Beitragspflicht verstoße gegen den Grundsatz, dass die Beiträge nicht doppelt besteuert werden dürften. Allenfalls könnten die Kapitalerträge zur Bemessung der Beitragserhebung herangezogen werden. Es liege ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie vor. Die Vereinbarung entspreche einer gewöhnlichen Lebensversicherung. Weil der Umweg über den Arbeitgeber gewählt worden sei, werde die Ablaufleistung nicht zu einem Versorgungsbezug. Ergänzend legte sie Gehaltsabrechnungen aus mehreren Jahren vor, aus denen der jeweilige Abzug von DM 200,00 vom Nettolohn zugunsten der V. P. V.V.a.G ersichtlich ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Ablaufleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) handle, führte der Widerspruchsausschuss aus, als Versorgungsbezug komme sowohl eine laufende Geldleistung als auch seit dem 01. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung in Betracht. Die Versorgungsbezüge würden ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwerfe seit 01. Januar 2004 alle Kapitalleistungen, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder die Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienten, der Beitragspflicht. Voraussetzung sei ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
Deswegen hat die Klägerin am 18. August 2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ergänzend hat sie geltend gemacht, die Bezeichnung Direktversicherung sei verfehlt. Es handle sich um eine gewöhnliche Lebensversicherung. Dies ergebe sich daraus, dass für die Bezugsberechtigung im Todes- und auch im Lebensfall weder der Arbeitgeber noch Dritte Zugriff auf das angesparte Vermögen gehabt hätten. Nur sie allein habe die Beiträge geleistet. Dass der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Versicherung weitergeleitet habe, sei lediglich eine Abtretungskonstruktion. Ein darüber hinausgehender Anknüpfungspunkt zur Erwerbstätigkeit fehle. Durch die Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2004 eingetreten sei, werde ihre Versicherung nicht erfasst. Diese sei bereits am 01. November 1983 in Kraft getreten und erst zum 01. November 2004 ausbezahlt worden. Zumindest für die bis zum 01. Januar 2004 entstandenen Anwartschaften fehle es an einer Legitimation für die Beitragsveranlagung. Deshalb verstoße die gesetzliche Neuregelung auch gegen Verfassungsrecht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Argument der doppelten Beitragspflicht verkenne die Grundlagen des Beitragsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung, das vom Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen sozial schwachen und sozial starken Mitgliedern geprägt sei. Dieser Ausgleich finde permanent während der gesamten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft statt. Eine Beschränkung der Beitragspflicht bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen auf den erzielten Zins- und Zinseszinsanteil verbiete sich durch die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Hier werde ausdrücklich festgelegt, dass 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Durch Urteil vom 18. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung würden auch Renten aus Lebensversicherungsverträgen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer abgeschlossen hatte, gezählt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung aus dem Nettogehalt des Arbeitnehmers bedient worden sei. Zwar wäre die Ablaufleistung nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage beitragsfrei gewesen, ab dem 01. Januar 2004 seien jedoch auch einmalige Versorgungsbezüge der Beitragspflicht verteilt auf zehn Jahre mit je 1/120 pro Monat unterworfen. Die gesetzliche Neuregelung sei aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen gerechtfertigt. Maßgeblich für die Beitragserhebung sei das Zuflussprinzip. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juni 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen auf ihre bisherige Argumentation Bezug nimmt. Insbesondere handle es sich nicht um einen Versorgungsbezug, sondern um eine Abfindung aus einer Kapitallebensversicherung. Die Beitragserhebung verstoße gegen den Grundsatz des Verbots der doppelten Beitragserhebung, der sich analog dem Verbot einer Doppelbesteuerung ergebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2006 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. August 2005 aufzuheben, soweit die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Streitgegenstand ist nur, ob die Beklagte zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat. Nicht mehr Streitgegenstand sind die mit dem Bescheid vom 29. November 2004 auch festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Insoweit haben sich die Beteiligten durch Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass die Frage der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein sollen und gegebenenfalls später eine Anpassung dieser Beiträge je nach rechtskräftigem Ausgang des Verfahrens im Übrigen erfolgt.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. August 2005 ist bezüglich der vorliegend allein streitigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin ist als versicherungspflichtige Rentnerin Mitglied bei der Beklagten. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 2 Nr. 3 SGB V werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§§ 237 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt dabei an Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, so gilt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - = SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; - B 12 KR 1/06/R - und - B 12 KR 17/06/R -).
Um einen solchen Vertrag handelte es sich bei dem zwischen der N. GmbH und der V. P. V.V.a.G. auf das Leben der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Klägerin war versicherte Person. Versicherungsnehmer war die N. GmbH. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsunterlagen aus dem Jahr 1983. Bereits damals wurde der Versicherungsvertrag ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Altersversorgung der Klägerin abgeschlossen. Die Versicherung war als Direktversicherung bezeichnet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch vor dem 01. Januar 2004 als beitragspflichtige Einnahmen Renten aus Lebensversicherungsverträgen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer abgeschlossen hatte, gezählt wurden. Aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung im Ergebnis von der Klägerin bezahlt wurde, folgt nicht, dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelte. Es kommt nicht darauf an, ob die Lebensversicherung von der Klägerin allein gezahlt wurde oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls noch Zuschüsse gewährte. Ausreichend ist ein irgendwie gearteter Bezug zum früheren Erwerbsleben. Die Art der Finanzierung ist kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7).
Die Beklagte hat auch zutreffend den Zahlbetrag des Versorgungsbezugs entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von EUR 396,51 umgerechnet. Ausgehend von diesem Betrag hat sie unter Anwendung des Beitragssatzes von 14,9% für die Dauer von zehn Jahren zutreffend einen monatlichen Beitrag von EUR 59,08, beginnend ab Dezember 2004, berechnet.
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zum 01. Januar 2004 eingetretene Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 - und vom 22. Juni 2007 - L 4 KR4557/05 -). Der Senat folgt insoweit den zuvor genannten Urteilen des BSG vom 13. September 2006 (bestätigt durch Urteil vom 25. April 2007 - B 12 KR 5/06/R -). Das BSG hat in diesen Urteilen keinen Verstoß gegen Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gesehen. Die Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist Teil eines Bündels finanzieller Maßnahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG), mit dem den finanziellen Herausforderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet werden soll (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 71), sodass den Versorgungsbeziehern nicht isoliert eine finanzielle Belastung aufgebürdet worden ist. Die Maßnahme fügt sich ein in die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte, die von dem Grundgedanken bestimmt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)). Auch die Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen einerseits und von Arbeitsentgelt sowie der Rente andererseits bei der Beitragslast verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (BSG, aaO).
Das BSG und das BVerfG haben auch bereits mehrmals entschieden, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich mit dem GG vereinbar ist (z.B. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223; BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1). Das BSG hat in diesem Urteil auch eingehend dargelegt, dass die frühere Belastung von Versorgungsbezügen mit dem halben Beitragssatz mit einer Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen im Verhältnis zu Arbeitsentgelt und Rente verbunden gewesen ist und diese Ungleichheit durch die Bestimmungen des GMG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden ist; die Auferlegung von Beitragspflichten stellt regelmäßig keinen bedenklichen Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsanwartschaft dar. Im eingehend begründeten Urteil vom 10. Mai 2006 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) ist dies weiter dahingehend entfaltet worden, auch für freiwillig versicherte Mitglieder sichere die Anhebung auf den vollen Beitragssatz die Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten, die seit 01. Januar 2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu tragen hätten. Diese Rechtsprechung ist durch zahlreiche weitere Entscheidungen vom selben Tag ergänzt worden (B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 23/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 10/05 R). Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt insoweit die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung könne aufgrund ständiger Reformerfordernisse kein Vertrauen auf die Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge oder die Höhe der Beiträge aufrechterhalten werden.
Eine andere Beurteilung erfordert auch nicht das von Klägerin vorrangig vorgetragene Argument, ihr Einkommen werde zunächst im aktiven Arbeitsverhältnis und dann als Versorgungsbezug finanziell doppelt belastet. Das BSG hat keinen Verstoß insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass Renten, die zwar als solche allein auf Beiträgen von Arbeitnehmern beruhen, jedoch Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, in die Beitragspflicht einbezogen werden, auch nicht insoweit, als der Gesetzgeber für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezüge, sondern als Einmalzahlungen (Kapitalbeträge) gewährt werden, Beitragspflicht nur dann vorgesehen hat, wenn diese Zahlungen nachträglich an die Stelle laufender Bezüge treten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 25). Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, dem Gedanken der Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitragsrechtlich unberücksichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Gesetzesumgehungen und einer umfassenden Gleichbehandlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Renten, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, zu den Rente der betrieblichen Altersversorgung zählen. An dieser Rechtsprechung hält der 12. Senat des BSG auch für Fälle wie denjenigen der Klägerin fest (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nach Abschluss eines Teilvergleichs im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat.
Die am 1951 geborene Klägerin ist seit 15. Februar 2004 als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner. Zuvor war sie bei der Firma N. GmbH beschäftigt. Die N. GmbH schloss am 27. September 1983 eine Lebensversicherung mit der V. P. B.-S. V.V.a.G. ab. Versicherte Person und bezugsberechtigt war die Klägerin. Im Anhang zum Versicherungsantrag war bestimmt, dass bei Ausscheiden der Klägerin vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aus den Diensten des Versicherungsnehmers seine Ansprüche und die Ansprüche der von ihr benannten Personen auf die Versicherungsleistungen erlöschen, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht erfüllt sind. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts war ausgeschlossen. Während der Dauer des Dienstverhältnisses war eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus dem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer entrichtet worden sind. In der Folge wurde der monatliche Versicherungsbeitrag in Höhe von DM 200,00 jeweils vom Gehalt der Klägerin abgezogen.
Am 11. November 2004 ging der Beklagten die Mitteilung der V. P. V.V.a.g. zu, wonach der Lebensversicherungsvertrag am 01. November 2004 abläuft. Der auszuzahlende Betrag wurde mit EUR 47.581,50 beziffert. Mit Bescheid vom 29. November 2004 setzte die Beklagte die monatlich für die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge in Höhe von EUR 59,08 gegenüber der Klägerin fest. Sie erhalte Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen seien. Dies gelte auch, wenn der Versorgungsbezug als Kapitalabfindung bezahlt werde. In diesem Fall sei als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Abfindung heranzuziehen. Die Kapitalleistung sei für zehn Jahre (01. Dezember 2004 bis 30. November 2014) beitragspflichtig. Dies ergebe aus der erhaltenen Abfindung in Höhe von EUR 47.581,50 einen Monatsbetrag in Höhe von EUR 396,51. Hieraus ergebe sich bei einem Beitragssatz von 14,9% zur gesetzlichen Krankenversicherung ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 59,08.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der monatliche Aufwand zur Kapitallebensversicherung sei ihr vom Arbeitgeber abgezogen worden. Es handle sich um eine Kapitallebensversicherung und nicht um einen Versorgungsbezug. Die Ablaufleistung sei zur Alterssicherung vorgesehen gewesen. Zwar seien die Zahlungen über den Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung an die Versicherungsgesellschaft erfolgt, jedoch habe dem eine Entgeltumwandlung zugrunde gelegen. Die Versicherungsbeiträge seien allein von ihr bezahlt worden. Die Versicherung sei bereits am 01. November 1983 für die Dauer von 21 Jahren abgeschlossen worden. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung ausbezahlt werden, seien aber erst seit 01. Januar 2004 überhaupt beitragspflichtig. Eine Beitragsveranlagung scheide daher aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes aus. Bedenke man, dass die Leistung, wäre sie ein Jahr früher erfolgt, komplett beitragsfrei wäre, während sie nunmehr der vollen Beitragspflicht unterliege, dränge sich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auf. Die Leistung beruhe auf von ihr bereits versteuerten und sozialversicherungsrechtlich abgerechneten Beiträgen. Die erneute Heranziehung zur Beitragspflicht verstoße gegen den Grundsatz, dass die Beiträge nicht doppelt besteuert werden dürften. Allenfalls könnten die Kapitalerträge zur Bemessung der Beitragserhebung herangezogen werden. Es liege ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie vor. Die Vereinbarung entspreche einer gewöhnlichen Lebensversicherung. Weil der Umweg über den Arbeitgeber gewählt worden sei, werde die Ablaufleistung nicht zu einem Versorgungsbezug. Ergänzend legte sie Gehaltsabrechnungen aus mehreren Jahren vor, aus denen der jeweilige Abzug von DM 200,00 vom Nettolohn zugunsten der V. P. V.V.a.G ersichtlich ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Ablaufleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) handle, führte der Widerspruchsausschuss aus, als Versorgungsbezug komme sowohl eine laufende Geldleistung als auch seit dem 01. Januar 2004 eine einmalige Kapitalabfindung in Betracht. Die Versorgungsbezüge würden ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwerfe seit 01. Januar 2004 alle Kapitalleistungen, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder die Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienten, der Beitragspflicht. Voraussetzung sei ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
Deswegen hat die Klägerin am 18. August 2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ergänzend hat sie geltend gemacht, die Bezeichnung Direktversicherung sei verfehlt. Es handle sich um eine gewöhnliche Lebensversicherung. Dies ergebe sich daraus, dass für die Bezugsberechtigung im Todes- und auch im Lebensfall weder der Arbeitgeber noch Dritte Zugriff auf das angesparte Vermögen gehabt hätten. Nur sie allein habe die Beiträge geleistet. Dass der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Versicherung weitergeleitet habe, sei lediglich eine Abtretungskonstruktion. Ein darüber hinausgehender Anknüpfungspunkt zur Erwerbstätigkeit fehle. Durch die Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2004 eingetreten sei, werde ihre Versicherung nicht erfasst. Diese sei bereits am 01. November 1983 in Kraft getreten und erst zum 01. November 2004 ausbezahlt worden. Zumindest für die bis zum 01. Januar 2004 entstandenen Anwartschaften fehle es an einer Legitimation für die Beitragsveranlagung. Deshalb verstoße die gesetzliche Neuregelung auch gegen Verfassungsrecht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Argument der doppelten Beitragspflicht verkenne die Grundlagen des Beitragsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung, das vom Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen sozial schwachen und sozial starken Mitgliedern geprägt sei. Dieser Ausgleich finde permanent während der gesamten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft statt. Eine Beschränkung der Beitragspflicht bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen auf den erzielten Zins- und Zinseszinsanteil verbiete sich durch die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Hier werde ausdrücklich festgelegt, dass 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde zu legen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Durch Urteil vom 18. Mai 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung würden auch Renten aus Lebensversicherungsverträgen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer abgeschlossen hatte, gezählt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung aus dem Nettogehalt des Arbeitnehmers bedient worden sei. Zwar wäre die Ablaufleistung nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage beitragsfrei gewesen, ab dem 01. Januar 2004 seien jedoch auch einmalige Versorgungsbezüge der Beitragspflicht verteilt auf zehn Jahre mit je 1/120 pro Monat unterworfen. Die gesetzliche Neuregelung sei aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen gerechtfertigt. Maßgeblich für die Beitragserhebung sei das Zuflussprinzip. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juni 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen auf ihre bisherige Argumentation Bezug nimmt. Insbesondere handle es sich nicht um einen Versorgungsbezug, sondern um eine Abfindung aus einer Kapitallebensversicherung. Die Beitragserhebung verstoße gegen den Grundsatz des Verbots der doppelten Beitragserhebung, der sich analog dem Verbot einer Doppelbesteuerung ergebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2006 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. August 2005 aufzuheben, soweit die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Streitgegenstand ist nur, ob die Beklagte zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin aus Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich EUR 59,08 ab 01. Dezember 2004 festgesetzt hat. Nicht mehr Streitgegenstand sind die mit dem Bescheid vom 29. November 2004 auch festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Insoweit haben sich die Beteiligten durch Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass die Frage der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein sollen und gegebenenfalls später eine Anpassung dieser Beiträge je nach rechtskräftigem Ausgang des Verfahrens im Übrigen erfolgt.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. August 2005 ist bezüglich der vorliegend allein streitigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin ist als versicherungspflichtige Rentnerin Mitglied bei der Beklagten. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 2 Nr. 3 SGB V werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§§ 237 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt dabei an Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, so gilt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - = SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; - B 12 KR 1/06/R - und - B 12 KR 17/06/R -).
Um einen solchen Vertrag handelte es sich bei dem zwischen der N. GmbH und der V. P. V.V.a.G. auf das Leben der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Klägerin war versicherte Person. Versicherungsnehmer war die N. GmbH. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsunterlagen aus dem Jahr 1983. Bereits damals wurde der Versicherungsvertrag ausdrücklich im Zusammenhang mit einer Altersversorgung der Klägerin abgeschlossen. Die Versicherung war als Direktversicherung bezeichnet. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch vor dem 01. Januar 2004 als beitragspflichtige Einnahmen Renten aus Lebensversicherungsverträgen, die der Arbeitgeber aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer abgeschlossen hatte, gezählt wurden. Aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung im Ergebnis von der Klägerin bezahlt wurde, folgt nicht, dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelte. Es kommt nicht darauf an, ob die Lebensversicherung von der Klägerin allein gezahlt wurde oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls noch Zuschüsse gewährte. Ausreichend ist ein irgendwie gearteter Bezug zum früheren Erwerbsleben. Die Art der Finanzierung ist kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7).
Die Beklagte hat auch zutreffend den Zahlbetrag des Versorgungsbezugs entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von EUR 396,51 umgerechnet. Ausgehend von diesem Betrag hat sie unter Anwendung des Beitragssatzes von 14,9% für die Dauer von zehn Jahren zutreffend einen monatlichen Beitrag von EUR 59,08, beginnend ab Dezember 2004, berechnet.
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zum 01. Januar 2004 eingetretene Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 - und vom 22. Juni 2007 - L 4 KR4557/05 -). Der Senat folgt insoweit den zuvor genannten Urteilen des BSG vom 13. September 2006 (bestätigt durch Urteil vom 25. April 2007 - B 12 KR 5/06/R -). Das BSG hat in diesen Urteilen keinen Verstoß gegen Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gesehen. Die Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist Teil eines Bündels finanzieller Maßnahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG), mit dem den finanziellen Herausforderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet werden soll (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 71), sodass den Versorgungsbeziehern nicht isoliert eine finanzielle Belastung aufgebürdet worden ist. Die Maßnahme fügt sich ein in die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte, die von dem Grundgedanken bestimmt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)). Auch die Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen einerseits und von Arbeitsentgelt sowie der Rente andererseits bei der Beitragslast verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (BSG, aaO).
Das BSG und das BVerfG haben auch bereits mehrmals entschieden, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen grundsätzlich mit dem GG vereinbar ist (z.B. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223; BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1). Das BSG hat in diesem Urteil auch eingehend dargelegt, dass die frühere Belastung von Versorgungsbezügen mit dem halben Beitragssatz mit einer Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen im Verhältnis zu Arbeitsentgelt und Rente verbunden gewesen ist und diese Ungleichheit durch die Bestimmungen des GMG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden ist; die Auferlegung von Beitragspflichten stellt regelmäßig keinen bedenklichen Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsanwartschaft dar. Im eingehend begründeten Urteil vom 10. Mai 2006 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 7) ist dies weiter dahingehend entfaltet worden, auch für freiwillig versicherte Mitglieder sichere die Anhebung auf den vollen Beitragssatz die Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten, die seit 01. Januar 2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu tragen hätten. Diese Rechtsprechung ist durch zahlreiche weitere Entscheidungen vom selben Tag ergänzt worden (B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 23/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 KR 10/05 R). Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt insoweit die von der Beklagten vorgetragene Erwägung, im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung könne aufgrund ständiger Reformerfordernisse kein Vertrauen auf die Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge oder die Höhe der Beiträge aufrechterhalten werden.
Eine andere Beurteilung erfordert auch nicht das von Klägerin vorrangig vorgetragene Argument, ihr Einkommen werde zunächst im aktiven Arbeitsverhältnis und dann als Versorgungsbezug finanziell doppelt belastet. Das BSG hat keinen Verstoß insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass Renten, die zwar als solche allein auf Beiträgen von Arbeitnehmern beruhen, jedoch Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, in die Beitragspflicht einbezogen werden, auch nicht insoweit, als der Gesetzgeber für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezüge, sondern als Einmalzahlungen (Kapitalbeträge) gewährt werden, Beitragspflicht nur dann vorgesehen hat, wenn diese Zahlungen nachträglich an die Stelle laufender Bezüge treten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 25). Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, dem Gedanken der Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitragsrechtlich unberücksichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Gesetzesumgehungen und einer umfassenden Gleichbehandlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Renten, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, zu den Rente der betrieblichen Altersversorgung zählen. An dieser Rechtsprechung hält der 12. Senat des BSG auch für Fälle wie denjenigen der Klägerin fest (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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