Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6001/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung zu verpflichten, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der Antragstellerin mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen für zwei bis drei Küchen-Hängeschränke, einen Schuhschrank, einen Spiegelschrank und einen Waschbeckenunterschrank bereits an einem für den Erlass der erstrebten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn insoweit ist ein dringlicher Hilfebedarf nicht erkennbar.
Hinsichtlich der vorgenannten Leistungen sowie der von der Antragstellerin darüber hinaus vorläufig erstrebten Leistungen für drei Lampen, einen Duschvorhang, Gardinen für vier Fenster und einen Esstisch betrifft, fehlt es ihr (ferner) an einem Anordnungsanspruch. Denn es ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sie der besagten Einrichtungsgegenstände bedarf und es sich hierbei darüber hinaus um einen Erstausstattungsbedarf i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, in dem die Antragsgegnerin bereits mehrmals den Versuch unternommen hat, den Sachverhalt durch einen Hausbesuch zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung zu verpflichten, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der Antragstellerin mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen für zwei bis drei Küchen-Hängeschränke, einen Schuhschrank, einen Spiegelschrank und einen Waschbeckenunterschrank bereits an einem für den Erlass der erstrebten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn insoweit ist ein dringlicher Hilfebedarf nicht erkennbar.
Hinsichtlich der vorgenannten Leistungen sowie der von der Antragstellerin darüber hinaus vorläufig erstrebten Leistungen für drei Lampen, einen Duschvorhang, Gardinen für vier Fenster und einen Esstisch betrifft, fehlt es ihr (ferner) an einem Anordnungsanspruch. Denn es ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sie der besagten Einrichtungsgegenstände bedarf und es sich hierbei darüber hinaus um einen Erstausstattungsbedarf i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, in dem die Antragsgegnerin bereits mehrmals den Versuch unternommen hat, den Sachverhalt durch einen Hausbesuch zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved