Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3000/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 656/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 1 B 657/07 KR ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt erfolglos.
Zur Begründung verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welcher als ausreichende Absicherung im Krankheitsfall eine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5. Buch ausschließt (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 755/06, S. 265), auch im Falle einer Duldung -wie hier- besteht, § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten haben (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt erfolglos.
Zur Begründung verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welcher als ausreichende Absicherung im Krankheitsfall eine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5. Buch ausschließt (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 755/06, S. 265), auch im Falle einer Duldung -wie hier- besteht, § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten haben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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