L 32 B 2055/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 16409/07 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2055/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das maßgebliche Sozialgerichtsgesetz (SGG) derzeit nicht vor. Beschwerden sind nur gegen ergangenen Entscheidungen möglich, § 172 SGG.

Im Übrigen ist auch keine unangemessene Verfahrensverzögerung durch das Sozialgericht ersichtlich. Der Senat verweist hierzu auf sein Schreiben vom 4. Dezember 2007 (verfügt am 30. November 2007).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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