Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 4446/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1798/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Minderung ihrer Rente wegen Berufsunfähigkeit und die sich daraus ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 1 766,98 EUR.
Das Sozialgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht:
Die Klägerin bezieht seit 1987 Invalidenrente, die ab 1992 (wegen des erzielten Hinzuverdienstes) als Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter gewährt wurde (Bescheid vom 15. September 1993). Daneben erzielte die Klägerin Entgelt aus einer Beschäftigung als Archivsachbearbeiterin. Zu der Höhe der erzielten Arbeitsentgelte wird auf die in der Akte der Beklagten vorliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers verwiesen. Die Beschäftigung der Klägerin und die bezogenen Entgelte hat diese der Beklagten mitgeteilt.
Die von der Klägerin bezogene Rente wurde in der sich nach einer pauschalen Umwertung nach § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden Höhe gewährt ab Januar 2001 betrug die jeweils anzupassende Rentenhöhe danach 1 225,97 DM. Ab dem Jahr 2000 wurde anlässlich der Prüfung der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen, insbesondere der Bildung der Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 313 SGB VI, wurde das Verfahren für eine Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 307 b Abs. 1 bis 4 SGB VI aufgenommen, welches bis zum In Kraft Treten der Hinzuverdienstregelungen im Jahr 2001 nicht abgeschlossen wurde.
Unter dem 25. Mai 2001 wurden der Beklagten vor Abschluss der Neufeststellung Hinzuverdienstgrenzen auf der Grundlage der sich aus der pauschalen Umwertung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ergebenden Entgeltpunkte für das letzte Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung (1,0132 Entgeltpunkte) mitgeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Klägerin dazu aufgefordert, voraussichtliches Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung mitzuteilen; dieses wurde von der Klägerin zum 01. Juni 2001 erledigt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 2001 neu, wobei sie davon ausging, dass ab dem 01. August 2001 die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze (hier Zugrundelegung von 1,0132 Entgeltpunkten für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze) nicht mehr zu zahlen sei; der Klägerin jedoch die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung weiterhin zustehe. Daraus ergab sich eine monatliche Rente in Höhe von 1 059,85 DM.
Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 beabsichtigte die Beklagte gemäß ihrer Anhörung vom 10. Juni 2001 ebenfalls die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung wegen des erzielten Hinzuverdienstes und die Rückforderung des überzahlten Betrages; ein entsprechender Bescheid wurde jedoch aufgrund des nicht abgeschlossenen Neufeststellungsverfahrens zunächst nicht mehr erlassen.
Erst mit Bescheid vom 06. Oktober 2003 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 wiederum ohne dass eine Neufeststellung nach § 307 b Abs. 1 bis 4 erfolgt wäre neu berechnet. Zugrunde gelegt wurde die Summe der Entgeltpunkte, welche der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde lag (42,5148). Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2001 sei die Rente nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wurde; es stehe jedoch der um 6,84 % erhöhte Betrag aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung in Höhe von 1 059,95 DM zu. Ab dem 01. August 2001 treffe die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammen, so dass die monatliche Rente 1 251,79 DM betrage. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 wurde weiterhin kein Hinzuverdienst mehr zugrunde gelegt, so dass sich eine monatliche Rente von 640,00 EUR, ab dem 01. Juni 200 in Höhe von 658,53 EUR und ab dem 01. Juli 2003 in Höhe von 666,37 EUR ergebe. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 919,50 DM sowie 177,07 DM. Für den Zeitraum ab dem 01. August 2001 bis zum 30. November 2003 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 885,35 DM, 543,18 EUR, 1 263,48 EUR sowie 550,85 EUR. Die berechnete Überzahlung wurde mit der Nachzahlung verrechnet. Diesem Bescheid wurde von der Klägerin nicht widersprochen.
Mit Schreiben vom 18. März 2004 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass der Bescheid vom 06. Oktober 2003 für die Zeit ab dem 01. August 2001 rechtswidrig sei, weil aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in voller Höhe zu zahlen war. Der überzahlte Betrag in Höhe von 3 420,86 EUR solle zurückgefordert werden. Der Bescheid vom 06. Oktober 2003 solle mit Wirkung ab dem 01. August 2001 nach § 45 SGB X teilweise aufgehoben werden.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 neu berechnet, wobei auch ab dem 01. August 2001 ausgegangen wurde, dass die Rente nicht zu zahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wurde, dass jedoch die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung zustehe. Für den Zeitraum ab dem 01. August 2001 bis zum 31. Mai 2004 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1 766,98 EUR. Der Bescheid vom 06. Oktober 2003 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01. August 2001 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X); die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB X seien noch nicht abgelaufen. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 06. Oktober 2003 wäre der Klägerin bei Einholung fachkundiger Hilfe bekannt geworden; sie könne sich nicht darauf berufen, die Rentenberechnung nicht zu verstehen. Im Wege der Ermessensausübung würde der überzahlte Betrag aber nur teilweise zurückgefordert.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. September 2005). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass es der Klägerin beim Lesen des Bescheides vom 06. Oktober 2003 hätte auffallen müssen, dass die Angaben zum Hinzuverdienst für die Zeit ab 01. August 2001 nicht zutreffend waren. Ihr wäre bekannt, dass sie sowohl vor dem 01. August 2001 als auch nach dem 01. August 2001 unverändert Hinzuverdienst hatte. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der erzielte Hinzuverdienst Auswirkungen auf de Rentenhöhe habe. Jedem Bescheidempfänger obliege es, an ihn gerichtete Bescheide zu lesen, so dass für ihn Unrichtigkeiten erkennbar werden. Aufgrund des Mitverschuldens der Beklagten an der entstandenen Überzahlung sei die Rückforderung auf den Betrag von 1 766,98 EUR begrenzt worden. Weitere Gründe, im Rahmen des Ermessens auf die Rückforderung der Überzahlung vollständig zu verzichten, seien nicht erkennbar.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. September 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt zur Begründung vor, dass sie sämtliche relevante Auskünfte der Beklagten vollständig zur Verfügung gestellt habe. Es sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, dass eine Überzahlung vorgelegen habe. Die komplizierten Rentenberechnungen habe sie nicht nachvollziehen können. Änderungen in den ausgezahlten Rentenbeträgen habe sie sich auch damit erklärt, dass sich ihr Hinzuverdienst geändert habe und dass eine Kontenklärung durchgeführt worden sei.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin erzielte Hinzuverdienst seit Januar 2001 habe zu einer Rentenminderung geführt: Obwohl die Umwertung nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI am 01. Januar 2001 noch nicht abgeschlossen sei, müsse dies berücksichtigt werden, insoweit sei die Regelung des § 313 Abs. 5 SGB VI entsprechend anzuwenden.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 19. Dezember 2006, mit der die Auffassung vertreten wird, die Analogie zu § 315 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV sei unzulässig, da es einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfe, um Hinzuverdienste anzurechnen. Auch habe die Klägerin weder positive Kenntnis von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Bescheides gehabt und es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2006 zu ändern und den Rentenbescheid der Beklagten vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2005 insoweit aufzuheben, als der monatlich zu zahlende Rentenbetrag reduziert und eine Erstattung in Höhe von 1 766,98 EUR festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters über die Berufung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts unterliegen keiner Beanstandung und verletzen somit die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Rücknahme für die Vergangenheit ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene auf die Bestandskraft des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Verwaltungsakt vom 06. Oktober 2003 war insoweit gemäß § 45 SGB X rechtswidrig begünstigend, als er den Hinzuverdienst der Klägerin ab 01. August 2001 nicht mehr berücksichtigte. Nach § 313 Abs. 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestand, § 96 a SGB VI entsprechend anzuwenden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe das 52,5 Fache, in Höhe von zwei Dritteln das 70 Fache und in Höhe von einem Drittel das 87,5 Fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Diese Hinzuverdienstgrenzen hat die Beklagte rechnerisch richtig ab Januar 2001 in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt, nicht hingegen in dem Bescheid vom 06. Oktober 2003 ab 01. August 2001.
Allerdings bestimmt § 313 Abs. 5 SGB VI, dass, wenn am 31. Dezember 1991 wie hier Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand und diese nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen ist, als Entgeltpunkte im Sinne des Abs. 3 die nach § 307 a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Diese Vorschrift ist zur Überzeugung des Senats hier anzuwenden, es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine belastende Analogie vor. Denn, anders als es teilweise in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts zum Ausdruck kommt, richtet sich der Wortlaut des § 313 Abs. 5 SGB VI nicht danach, ob eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI bereits neu berechnet ist, sondern danach, ob diese neu zu berechnen ist. Die Rente der Klägerin jedoch war nach den Vorschriften des SGB VI zwingend neu zu berechnen, unabhängig davon, ob dies bereits erfolgt ist oder nicht. Demgemäß waren nicht die nach § 307 a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, sondern die Beklagte war befugt, den Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Somit ist festzustellen, dass der Bescheid vom 06. Oktober 2003 insoweit rechtswidrig war, als er Hinzuverdienste der Klägerin ab 01. August 2001 nicht mehr berücksichtigte und dass die Beklagte grundsätzlich dementsprechend die Rente mit Wirkung für die Zukunft neu berechnen und für die Vergangenheit die Erstattung überzahlter Beträge anordnen durfte.
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, da ein Fall von grober Fahrlässigkeit gemäß Satz 3 Ziffer 3 dieser Vorschrift vorliegt.
Der Klägerin war seit 1991 bekannt, dass ein Zusammenhang zwischen erzieltem Arbeitseinkommen und Rentenhöhe besteht. Bereits im Dezember 1991 hat sie persönlich der Beklagten dementsprechend ihren Hinzuverdienst mitgeteilt. Während des gesamten Rentenbezuges haben die Klägerin beziehungsweise ihr Arbeitgeber ununterbrochen gemäß dieses Zusammenhanges die Hinzuverdienste mitgeteilt und es wurden entsprechende Berechnungen vorgenommen. Darüber hinaus ging aus dem Bescheid vom 06. Oktober 2003 eindeutig hervor, dass auch im Jahre 2001 nach der damaligen Rechtslage eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze Auswirkungen auf die Rentenhöhe hatte. Der Klägerin hätte daher auffallen müssen, dass es unverständlich ist, weshalb ab 01. August 2001 bei gleichem Einkommen nunmehr keine Anrechnung mehr erfolgen sollte. Gegebenenfalls hätte es ihr oblegen, sich an die Beklagte zu wenden und etwaige Zweifel zu klären. Von daher drängte sich eine Widersprüchlichkeit in dem Bescheid auf, die auch einem juristischem Laien mit dem Bildungsgrad der Klägerin auffallen musste und sie verpflichtet hätte, Erkundigungen bei der Beklagten einzuholen (vgl. VGH Mannheim, FamRZ 1996, 1243).
Das Mitverschulden der Beklagten hat diese dadurch berücksichtigt, dass sie die Erstattungsforderung reduziert hat.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG keinen Erfolg haben.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe gegeben.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Minderung ihrer Rente wegen Berufsunfähigkeit und die sich daraus ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 1 766,98 EUR.
Das Sozialgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt, den sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht:
Die Klägerin bezieht seit 1987 Invalidenrente, die ab 1992 (wegen des erzielten Hinzuverdienstes) als Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter gewährt wurde (Bescheid vom 15. September 1993). Daneben erzielte die Klägerin Entgelt aus einer Beschäftigung als Archivsachbearbeiterin. Zu der Höhe der erzielten Arbeitsentgelte wird auf die in der Akte der Beklagten vorliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers verwiesen. Die Beschäftigung der Klägerin und die bezogenen Entgelte hat diese der Beklagten mitgeteilt.
Die von der Klägerin bezogene Rente wurde in der sich nach einer pauschalen Umwertung nach § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden Höhe gewährt ab Januar 2001 betrug die jeweils anzupassende Rentenhöhe danach 1 225,97 DM. Ab dem Jahr 2000 wurde anlässlich der Prüfung der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen, insbesondere der Bildung der Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 313 SGB VI, wurde das Verfahren für eine Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 307 b Abs. 1 bis 4 SGB VI aufgenommen, welches bis zum In Kraft Treten der Hinzuverdienstregelungen im Jahr 2001 nicht abgeschlossen wurde.
Unter dem 25. Mai 2001 wurden der Beklagten vor Abschluss der Neufeststellung Hinzuverdienstgrenzen auf der Grundlage der sich aus der pauschalen Umwertung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ergebenden Entgeltpunkte für das letzte Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung (1,0132 Entgeltpunkte) mitgeteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Klägerin dazu aufgefordert, voraussichtliches Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung mitzuteilen; dieses wurde von der Klägerin zum 01. Juni 2001 erledigt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. August 2001 neu, wobei sie davon ausging, dass ab dem 01. August 2001 die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze (hier Zugrundelegung von 1,0132 Entgeltpunkten für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze) nicht mehr zu zahlen sei; der Klägerin jedoch die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung weiterhin zustehe. Daraus ergab sich eine monatliche Rente in Höhe von 1 059,85 DM.
Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 beabsichtigte die Beklagte gemäß ihrer Anhörung vom 10. Juni 2001 ebenfalls die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung wegen des erzielten Hinzuverdienstes und die Rückforderung des überzahlten Betrages; ein entsprechender Bescheid wurde jedoch aufgrund des nicht abgeschlossenen Neufeststellungsverfahrens zunächst nicht mehr erlassen.
Erst mit Bescheid vom 06. Oktober 2003 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 wiederum ohne dass eine Neufeststellung nach § 307 b Abs. 1 bis 4 erfolgt wäre neu berechnet. Zugrunde gelegt wurde die Summe der Entgeltpunkte, welche der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde lag (42,5148). Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2001 sei die Rente nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wurde; es stehe jedoch der um 6,84 % erhöhte Betrag aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung in Höhe von 1 059,95 DM zu. Ab dem 01. August 2001 treffe die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammen, so dass die monatliche Rente 1 251,79 DM betrage. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 wurde weiterhin kein Hinzuverdienst mehr zugrunde gelegt, so dass sich eine monatliche Rente von 640,00 EUR, ab dem 01. Juni 200 in Höhe von 658,53 EUR und ab dem 01. Juli 2003 in Höhe von 666,37 EUR ergebe. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2001 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 919,50 DM sowie 177,07 DM. Für den Zeitraum ab dem 01. August 2001 bis zum 30. November 2003 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 885,35 DM, 543,18 EUR, 1 263,48 EUR sowie 550,85 EUR. Die berechnete Überzahlung wurde mit der Nachzahlung verrechnet. Diesem Bescheid wurde von der Klägerin nicht widersprochen.
Mit Schreiben vom 18. März 2004 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass der Bescheid vom 06. Oktober 2003 für die Zeit ab dem 01. August 2001 rechtswidrig sei, weil aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in voller Höhe zu zahlen war. Der überzahlte Betrag in Höhe von 3 420,86 EUR solle zurückgefordert werden. Der Bescheid vom 06. Oktober 2003 solle mit Wirkung ab dem 01. August 2001 nach § 45 SGB X teilweise aufgehoben werden.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2001 neu berechnet, wobei auch ab dem 01. August 2001 ausgegangen wurde, dass die Rente nicht zu zahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten wurde, dass jedoch die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung zustehe. Für den Zeitraum ab dem 01. August 2001 bis zum 31. Mai 2004 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1 766,98 EUR. Der Bescheid vom 06. Oktober 2003 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01. August 2001 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X); die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB X seien noch nicht abgelaufen. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 06. Oktober 2003 wäre der Klägerin bei Einholung fachkundiger Hilfe bekannt geworden; sie könne sich nicht darauf berufen, die Rentenberechnung nicht zu verstehen. Im Wege der Ermessensausübung würde der überzahlte Betrag aber nur teilweise zurückgefordert.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. September 2005). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass es der Klägerin beim Lesen des Bescheides vom 06. Oktober 2003 hätte auffallen müssen, dass die Angaben zum Hinzuverdienst für die Zeit ab 01. August 2001 nicht zutreffend waren. Ihr wäre bekannt, dass sie sowohl vor dem 01. August 2001 als auch nach dem 01. August 2001 unverändert Hinzuverdienst hatte. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der erzielte Hinzuverdienst Auswirkungen auf de Rentenhöhe habe. Jedem Bescheidempfänger obliege es, an ihn gerichtete Bescheide zu lesen, so dass für ihn Unrichtigkeiten erkennbar werden. Aufgrund des Mitverschuldens der Beklagten an der entstandenen Überzahlung sei die Rückforderung auf den Betrag von 1 766,98 EUR begrenzt worden. Weitere Gründe, im Rahmen des Ermessens auf die Rückforderung der Überzahlung vollständig zu verzichten, seien nicht erkennbar.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. September 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt zur Begründung vor, dass sie sämtliche relevante Auskünfte der Beklagten vollständig zur Verfügung gestellt habe. Es sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, dass eine Überzahlung vorgelegen habe. Die komplizierten Rentenberechnungen habe sie nicht nachvollziehen können. Änderungen in den ausgezahlten Rentenbeträgen habe sie sich auch damit erklärt, dass sich ihr Hinzuverdienst geändert habe und dass eine Kontenklärung durchgeführt worden sei.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin erzielte Hinzuverdienst seit Januar 2001 habe zu einer Rentenminderung geführt: Obwohl die Umwertung nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI am 01. Januar 2001 noch nicht abgeschlossen sei, müsse dies berücksichtigt werden, insoweit sei die Regelung des § 313 Abs. 5 SGB VI entsprechend anzuwenden.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 19. Dezember 2006, mit der die Auffassung vertreten wird, die Analogie zu § 315 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV sei unzulässig, da es einer konkreten gesetzlichen Regelung bedürfe, um Hinzuverdienste anzurechnen. Auch habe die Klägerin weder positive Kenntnis von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Bescheides gehabt und es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2006 zu ändern und den Rentenbescheid der Beklagten vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2005 insoweit aufzuheben, als der monatlich zu zahlende Rentenbetrag reduziert und eine Erstattung in Höhe von 1 766,98 EUR festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters über die Berufung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts unterliegen keiner Beanstandung und verletzen somit die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Rücknahme für die Vergangenheit ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene auf die Bestandskraft des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Verwaltungsakt vom 06. Oktober 2003 war insoweit gemäß § 45 SGB X rechtswidrig begünstigend, als er den Hinzuverdienst der Klägerin ab 01. August 2001 nicht mehr berücksichtigte. Nach § 313 Abs. 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestand, § 96 a SGB VI entsprechend anzuwenden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe das 52,5 Fache, in Höhe von zwei Dritteln das 70 Fache und in Höhe von einem Drittel das 87,5 Fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Diese Hinzuverdienstgrenzen hat die Beklagte rechnerisch richtig ab Januar 2001 in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt, nicht hingegen in dem Bescheid vom 06. Oktober 2003 ab 01. August 2001.
Allerdings bestimmt § 313 Abs. 5 SGB VI, dass, wenn am 31. Dezember 1991 wie hier Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand und diese nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen ist, als Entgeltpunkte im Sinne des Abs. 3 die nach § 307 a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Diese Vorschrift ist zur Überzeugung des Senats hier anzuwenden, es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine belastende Analogie vor. Denn, anders als es teilweise in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts zum Ausdruck kommt, richtet sich der Wortlaut des § 313 Abs. 5 SGB VI nicht danach, ob eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI bereits neu berechnet ist, sondern danach, ob diese neu zu berechnen ist. Die Rente der Klägerin jedoch war nach den Vorschriften des SGB VI zwingend neu zu berechnen, unabhängig davon, ob dies bereits erfolgt ist oder nicht. Demgemäß waren nicht die nach § 307 a SGB VI ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, sondern die Beklagte war befugt, den Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Somit ist festzustellen, dass der Bescheid vom 06. Oktober 2003 insoweit rechtswidrig war, als er Hinzuverdienste der Klägerin ab 01. August 2001 nicht mehr berücksichtigte und dass die Beklagte grundsätzlich dementsprechend die Rente mit Wirkung für die Zukunft neu berechnen und für die Vergangenheit die Erstattung überzahlter Beträge anordnen durfte.
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, da ein Fall von grober Fahrlässigkeit gemäß Satz 3 Ziffer 3 dieser Vorschrift vorliegt.
Der Klägerin war seit 1991 bekannt, dass ein Zusammenhang zwischen erzieltem Arbeitseinkommen und Rentenhöhe besteht. Bereits im Dezember 1991 hat sie persönlich der Beklagten dementsprechend ihren Hinzuverdienst mitgeteilt. Während des gesamten Rentenbezuges haben die Klägerin beziehungsweise ihr Arbeitgeber ununterbrochen gemäß dieses Zusammenhanges die Hinzuverdienste mitgeteilt und es wurden entsprechende Berechnungen vorgenommen. Darüber hinaus ging aus dem Bescheid vom 06. Oktober 2003 eindeutig hervor, dass auch im Jahre 2001 nach der damaligen Rechtslage eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze Auswirkungen auf die Rentenhöhe hatte. Der Klägerin hätte daher auffallen müssen, dass es unverständlich ist, weshalb ab 01. August 2001 bei gleichem Einkommen nunmehr keine Anrechnung mehr erfolgen sollte. Gegebenenfalls hätte es ihr oblegen, sich an die Beklagte zu wenden und etwaige Zweifel zu klären. Von daher drängte sich eine Widersprüchlichkeit in dem Bescheid auf, die auch einem juristischem Laien mit dem Bildungsgrad der Klägerin auffallen musste und sie verpflichtet hätte, Erkundigungen bei der Beklagten einzuholen (vgl. VGH Mannheim, FamRZ 1996, 1243).
Das Mitverschulden der Beklagten hat diese dadurch berücksichtigt, dass sie die Erstattungsforderung reduziert hat.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG keinen Erfolg haben.
Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe gegeben.
Rechtskraft
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