Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 9 SB 194/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 249/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Potsdam (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das SG in dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. B zurückgewiesen.
Soweit das Ablehnungsgesuch auf die Behauptung gestützt wird, der Sachverständige verharmlose Beschwerden, schreibe beharrlich negative Gutachten, was an seiner angeblichen politischen Grundeinstellung liege, welche sich in einem 1970 veröffentlichten Beitrag offenbare, von welchem er sich auch heute nicht distanziert habe, ist es bereits unzulässig. Gleiches gilt für den Ablehnungsantrag, soweit es sich auch auf angebliche Angriffe gegen den Klerus in diesem Beitrag bezieht:
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier erfolgte das Ablehnungsgesuch erst durch Eingang des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007 am 25. Juni 2007, obwohl die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits zur Zeit der Abfassung des Schriftsatzes vom 20. März 2007 bekannt waren. Dieser kann nicht in einen Ablehnungsantrag umgedeutet werden: Der Antrag auf Entbindung eines Sachverständigen wegen dessen angeblicher Inkompetenz -wie im Schriftsatz vom 20. März 2007- ist etwas anderes als die Behauptung, der Sachverständige sei gegenüber einem konkreten Beteiligten voreingenommen.
Im Übrigen hat das SG das Ablehnungsgesuch zutreffend für unbegründet gehalten. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen. Das Beschwerdevorbringen bringt nichts Neues vor. Insbesondere gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für den Verdacht, der Sachverständige strebe von vornherein ein für den Beklagten günstiges Gutachtenergebnis an.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Potsdam (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat das SG in dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. B zurückgewiesen.
Soweit das Ablehnungsgesuch auf die Behauptung gestützt wird, der Sachverständige verharmlose Beschwerden, schreibe beharrlich negative Gutachten, was an seiner angeblichen politischen Grundeinstellung liege, welche sich in einem 1970 veröffentlichten Beitrag offenbare, von welchem er sich auch heute nicht distanziert habe, ist es bereits unzulässig. Gleiches gilt für den Ablehnungsantrag, soweit es sich auch auf angebliche Angriffe gegen den Klerus in diesem Beitrag bezieht:
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier erfolgte das Ablehnungsgesuch erst durch Eingang des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007 am 25. Juni 2007, obwohl die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits zur Zeit der Abfassung des Schriftsatzes vom 20. März 2007 bekannt waren. Dieser kann nicht in einen Ablehnungsantrag umgedeutet werden: Der Antrag auf Entbindung eines Sachverständigen wegen dessen angeblicher Inkompetenz -wie im Schriftsatz vom 20. März 2007- ist etwas anderes als die Behauptung, der Sachverständige sei gegenüber einem konkreten Beteiligten voreingenommen.
Im Übrigen hat das SG das Ablehnungsgesuch zutreffend für unbegründet gehalten. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen. Das Beschwerdevorbringen bringt nichts Neues vor. Insbesondere gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für den Verdacht, der Sachverständige strebe von vornherein ein für den Beklagten günstiges Gutachtenergebnis an.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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