L 28 AS 398/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 164/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 398/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Der 1951 geborene Kläger ist allein stehend und seit dem 1. Januar 2006 mit einem Grad von 50 v. H. schwerbehindert. Er bewohnt eine 43,94 m² große Zweizimmerwohnung mit einer Brutto-Warmmiete in Höhe von 320,80 Euro. Bis zum 30. Juni 2004 war er selbständig und als solcher bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Im Anschluss bezog er bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie vom 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 28. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 609,71 Euro monatlich (331,00 Euro Regelleistung, 257,80 Euro Unterkunftskosten und 20,91 Euro Heizungskosten).

Mit Schreiben vom 20. September 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er vom 1. September 2005 an eine private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Höhe von 250,00 Euro monatlich erhalte. Der Beklagte hob daraufhin seine ursprüngliche Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 22. September 2005 in Höhe von 220,00 Euro monatlich auf und gewährte dem Kläger vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Höhe von nur noch 389,71 Euro. Die für September 2005 bereits ausgezahlten weiteren 220,00 Euro forderte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 vom Kläger zurück. Mit weiterem Bescheid vom 9. Dezember 2005 änderte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 22. September 2005 nochmals aufgrund einer mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 eingetretenen Heizkostenerhöhung um 12,70 Euro auf insgesamt 33,61 Euro monatlich ab und gewährte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 402,41 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 setzte der Beklagte von dem bisher berücksichtigten Einkommen des Klägers in Höhe von 220,00 Euro weitere 22,75 Euro monatlich für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers ab. Dadurch erhöhte sich die dem Kläger monatlich zustehende Leistung für September 2005 auf 412,46 Euro und für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf monatlich 425,16 Euro. Den Erstattungsbescheid vom 9. Dezember 2005 änderte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 16. Januar 2006 entsprechend ab und verfügte die Erstattung von nunmehr 197,25 Euro. Den bereits gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass die Einkommensanrechnung unzutreffend sei, weil von seiner BUZ über den bereits abgesetzten Betrag von 30,00 Euro hinaus weitere 130,00 Euro monatlich als Freibetrag abgesetzt werden müssten und er aufgrund seiner Behinderung einen Mehrbedarf habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sehe im Übrigen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass "man die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 250,00 Euro vollumfänglich unpriviligiert als Einkommen berücksichtige und andererseits die Berücksichtigung des Freibetrages verwehre".

Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten verwiesen.

Gegen das ihm am 26. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass von seinem Einkommen neben den bereits berücksichtigten 52,75 Euro weitere 100,00 Euro als Grundfreibetrag sowie weitere 30,00 Euro abgesetzt werden müssten. Diese Freibeträge seien zum 1. Oktober 2005 durch das Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelung für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingeführt worden. Die genannten Freibeträge bezögen sich zwar ausschließlich auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit, es bestehe jedoch kein sachlicher Grund, weshalb Erwerbseinkommen anders bewertet werde als Einkommen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Denn auch er habe erhebliche Aufwendungen aufgrund häufiger regelmäßiger Arztbesuche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 22. September 2005 in Gestalt der Bescheide vom 9. Dezember 2005 und vom 16. Januar 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen ihm für September 2005 542,46 Euro und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 555,16 Euro monatlich Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die er für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetztes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hatte in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das 54. Lebensjahr vollendet und seinen persönlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf schließen lassen, dass der Kläger an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8 SGB II). Der Kläger, der während des streitigen Zeitraumes allein stehend war, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt hat, ist auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Nr. 1 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen (§ 9 Nr. 2 SGB II) zusichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der insoweit maßgebliche Hilfebedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Bewilligungsentscheidung einen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers für September 2005 einen Hilfebedarf des Klägers in Höhe von 609,71 Euro und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen Hilfebedarf in Höhe von 622,41 Euro zugrunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 278, 71 Euro (September 2005) bzw. 291,41 Euro (Oktober 2005 bis Dezember 2005) Kosten für die Unterkunft und die Heizung und der für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 331,00 Euro monatlich gemäß § 20 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Nach dessen Absatz 2 betrug die monatliche Regelleistung für allein stehende Personen, die wie der Kläger ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, 331,00 Euro.

Ein darüber hinaus gehender Bedarf ergibt sich nicht aus § 24 SGB II. Hiernach haben Hilfebedürftige, soweit sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, dessen Höhe sich nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II bestimmt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger war nach Aktenlage bis zum 30. Juni 2004 selbständig und hat im Anschluss Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Der Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Er ist zwar Behinderter im Sinne dieses Gesetzes, weil er mit einem Grad von 50 v. H. behindert ist, dies jedoch nach Aktenlage erst ab 1. Januar 2006, also nicht in dem hier streitbefangenen Zeitraum. Jedenfalls aber bezog er in diesem Zeitraum auch keine der vorgenannten Leistungen.

Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat insoweit zu Recht die Kosten der Unterkunft und der Heizung des Klägers in dem hier streitbefangenen Zeitraum auf 278, 71 Euro bzw. 291,41 Euro festgesetzt.

Von diesem Hilfebedarf des Klägers ist bedarfsmindernd sein Einkommen nach § 11 SGB II abzusetzen. Hiernach sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SBG II). Da die von dem Kläger vom 1. September 2005 an bezogene BUZ in Höhe von 250,00 Euro keine der vorgenannten Leistungen ist, war diese als Einkommen zu berücksichtigen. Von diesem zu berücksichtigendem Einkommen hat der Beklagte zutreffend die Pauschale von 30,00 Euro für die privaten Versicherungen des Klägers (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) sowie die monatlichen Aufwendungen des Klägers für seine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,75 Euro abgesetzt, so dass ein Absetzbetrag in Höhe von insgesamt 52,75 Euro von dem Einkommen abzusetzen war. Daraus ergeben sich für September 2005 zu zahlende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 412,46 Euro (609,71 Euro Gesamtbedarf – 197,25 Euro zu berücksichtigendes Einkommen ( 250,00 Euro BUZ – 52,75 Euro Absetzbetrag)) und für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31 Dezember 2005 monatlich zu zahlende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 425,16 Euro ( 622,41 Euro Gesamtbedarf – 197,25 Euro zu berücksichtigendes Einkommen ( 250,00 Euro BUZ – 52,75 Euro Absetzbetrag)). Diese Leistungen hat der Beklagte dem Kläger gewährt.

Soweit der Kläger begehrt, weitere 130,00 Euro von seinem Einkommen abzusetzen kann er hiermit keinen Erfolg haben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an die Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich abzusetzen. Darüber hinaus ist nach § 30 Satz 1 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, 20 v. H. (Satz 2). Dies wäre im vorliegenden Fall ein weiterer Betrag in Höhe von 30,00 Euro (150,00 Euro x 20 v. H.). Die vorgenannte Freibetragsregelung findet im vorliegenden Fall indes keine Anwendung. Denn sie ist erst durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) in das SGB II eingefügt und mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung des § 67 SGB II waren jedoch die §§ 11 und 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2005 begonnen haben, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn dem Kläger sind bereits mit Bescheid vom 8. Juni 2005 für den Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 Satz 4 SGB II) vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden. Mit den Bescheiden vom 22. September 2005, 9. Dezember 2005 und vom 16. Januar 2007 hat der Beklagte diesen Bewilligungsbescheid dann jeweils nach den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) korrigiert. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht erwerbstätig ist und von daher diese Freibetragsregelung auf ihn keine Anwendung findet, könnte diese Neuregelung damit erstmals für den ab 1. Januar 2006 begonnenen Bewilligungsabschnitt angewandt werden. Dieser Bewilligungsabschnitt ist aber nicht in diesem Verfahren streitgegenständlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden Bewilligungsbescheide für einen Folgezeitraum nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Verfahrens, das einen vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betrifft (Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R –, zitiert nach Juris).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Freibetragsneuregelung Erwerbseinkommen und Einkommen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente in einer sachlich nicht gerechtfertigten Art ungleich behandelt, folgt der Senat dem nicht. Es ist nicht gerechtfertigt, die vorgenannte Freibetragsregelung auf Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, anzuwenden. Hilfebedürftige, die nicht erwerbstätig sind, haben eben nicht die aufgrund der Erwerbstätigkeit anfallenden erhöhten Aufwendungen, wie die Kosten für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte und die Kosten für die auswärtige Verpflegung. Im Übrigen soll durch die Freibetragsregelung ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme oder Weiterführung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Derjenige der arbeitet, soll mehr Geld zur Verfügung haben als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (Birk in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 30 RdNr. 1 m. w. Nachw.). Auch dies rechtfertigt eine Ungleichbehandlung.

Rechtsgrundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Januar 2006 ist §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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