L 3 AS 582/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5125/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 582/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 geltend. Streitig ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.

Die 1953 geborene, ledige Klägerin bewohnt seit dem 01.10.1998 eine seit 1970 bezugsfertige Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 98 qm in X ... Die Kaltmiete hierfür beträgt monatlich 511,93 Euro zuzüglich Nebenkosten inklusive Warmwasserkosten in Höhe von insgesamt 81,80 Euro.

Vom 21.09.2001 bis 31.12.2004 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Beklagten. Dieser übernahm in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.10.2004 die Unterkunftskosten der Klägerin in tatsächlicher Höhe. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (A.: 8 K 1925/03) verpflichtete sich die Klägerin am 18.10.2004, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen und dem Beklagten ihre Bemühungen darzustellen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 584,09 Euro (tatsächliche Höhe der Warmmiete abzüglich einer Warmwasserpauschale von 9,- Euro) nach dem SGB II. Im Bewilligungsbescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Wohnung der Klägerin als unangemessen im Sinne des SGB II zu beurteilen sei. Angemessen sei eine Wohnung mit einer Wohnungsgröße von 45 qm zu einer Kaltmiete von 245 Euro. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich um eine Senkung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten z.B. durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Art und Weise zu bemühen. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages solle sie unbedingt den Beklagten informieren. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zu 30.06.2005 würden nur noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 245,- Euro zuzüglich Nebenkosten übernommen.

Mit Bescheid vom 30.06.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.08.2005 wie bisher in Höhe von monatlich 584,09 Euro und für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 325,21 Euro (Kaltmiete 245,- Euro, Nebenkosten 80,21 Euro).

Den hiergegen am 25.07.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 zurück mit der Begründung, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen könne der Hilfebedürftige auf durchschnittlich teure bzw. auf marktübliche Wohnungen im unteren Beriech verwiesen werden. Als Obergrenze sei für eine Person eine Mietwohnungsfläche von 45 qm anzusetzen. Für den Landkreis Karlsruhe sei kein Mietspiegel vorhanden. Unter Zugrundelegung der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) ergebe sich für eine für die Klägerin angemessene Wohnung eine Grundmiete von 245,- Euro (bezugsfertig vor 1992, eine Person, 45 qm Größe, Mietstufe III). Der aktuelle Preisspiegel des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Baden-Württemberg weise für den Raum Karlsruhe für einfache bis normale Wohnungen einen Quadratmeterpreis von 4,80 Euro bis 6,40 Euro aus. Dies ergebe bei einer maximalen Wohnfläche von 45 qm eine Grundmiete von 216,- Euro bis 288,- Euro. Die tatsächlichen Kosten seien - über die Höchstdauer von sechs Monaten hinaus - bis einschließlich 31.08.2005 übernommen worden. Ab 01.09.2005 werde lediglich die Kaltmiete für eine angemessene Wohnung in Höhe von 245,- Euro zusätzlich der Nebenkosten in Höhe von 80,21 Euro übernommen. Die Klägerin sei bereits mehrmals während des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG darauf hingewiesen worden, dass ihre Wohnung zu groß sei, und aufgefordert worden, sich um angemessenen Wohnraum zu kümmern.

Gegen den am 12.12.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.12.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit der Begründung, sie habe sich mit all ihren Möglichkeiten um eine günstigere Wohnung bemüht. Insbesondre wegen ihres derzeitigen Gesundheitszustandes seien ihre Möglichkeiten dazu jedoch eingeschränkt. Nach einer Bauchdecken-OP im Dezember 2004 sei sie zu einem Umzug gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Sie hat weiter ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Maier vom 11.11.2005 vorgelegt, wonach sie wegen eines akuten Bandscheibenvorfalles und mehrerer Bandscheibenprotrusionen keine Lasten heben oder tragen könne. Der als sachverständige Zeuge gehörte Dr. Maier hat in der schriftlichen Zeugenaussage vom 27.01.2006 weiter ausgeführt, im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2005 hätten vier Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden. Bei der Klägerin bestünden Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbelbereich mit Ausstrahlung in beide Schultern. Ab September 2005 sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Klägerin hat weiter eine Auflistung von Wohnungen vorgelegt und vorgetragen, sie habe sich mehrmals auf Inserate gemeldet und selbst auch Anzeigen geschaltet. Die Mietkosten für alle angebotenen Wohnungen hätten jedoch über dem von den Beklagten zugesagten Satz gelegen. Einzelverbindungsnachweise für das Jahr 2005 könne sie nicht mehr vorlegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich vier Wohnungen angeschaut. Die Kaltmiete für diese Wohnungen habe jeweils über dem von der Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis gelegen.

Mit Urteil vom 18.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Beklagten genannte Kaltmiete von 245,- Euro sei als angemessen zu erachten. Eigene, in das Gerichtsverfahren eingeführte Internetrecherchen des Gerichts hätten ergeben, dass in unmittelbarer Nähe des Wohnorts der Klägerin Wohnungen zu dem vom Beklagten genannten Kaltmietpreis zu mieten seien. Die Klägerin könne auf diese Wohnungen verwiesen werden. Örtlicher Wohnungsmarkt sei nicht notwendig nur die konkrete politische Gemeinde, in welcher die Klägerin wohne. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Ortsveränderung könne insoweit jedenfalls auf den gesamten kreisangehörigen Raum abgestellt werden. Dem entspreche, dass die Klägerin selbst ausweislich der von ihr vorgelegten Wohnungsangebote im gesamten Landkreis Karlsruhe gesucht habe. Die Klägerin habe hinreichende Kostensenkungsbemühungen nicht substantiiert genug dargestellt. Insbesondere habe sie nicht dokumentiert- obwohl ihr eine entsprechende Dokumentationspflicht bekannt gewesen sei - aus welchen Gründen ihre jeweiligen Bewerbungen erfolglos geblieben seien. Die Klägerin sei somit den Nachweis intensiver Bemühungen zur Kostensenkung schuldig geblieben.

Gegen das am 04.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.02.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, alles ihr Mögliche unternommen zu haben, um eine günstigere Mietwohnung zu erhalten, indem sie sich auf Wohnungsinserate in den einschlägigen lokalen Zeitschriften beworben habe. Über eine Pflicht zur Dokumentation der Bewerbungsbemühungen sei sie niemals unterrichtet worden. Trotz intensiver Bemühungen habe sie auch keine angemessene Wohnung gefunden. Zudem sei für eine Person eine Wohnfläche von 66 qm als angemessen anzusehen. Schließlich sei ihr auch aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug unmöglich bzw. unzumutbar. Wegen eines schweren Bandscheibenschadens sei sie stark bewegungseingeschränkt und könne deshalb schwere Lasten weder heben noch tragen. Darüber hinaus habe ich eine psychische Erkrankung herausgebildet, die einem Umzug entgegenstehe, da sie aus gesundheitlichen Gründern der Beibehaltung ihrer gewohnten Umgebung bedürfe.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei ursprünglich auf die "Wohngeldtabelle" zurückgegriffen worden. Die später angestellte Berechnung nach den IVD-Ermittlungen habe ergeben, dass sich die Beträge der Wohngeldtabelle mit den durch eine zulässige Ermittlung sich ergebenden Beträgen deckten. Bei den zugrunde gelegten 5,44 Euro Grundmiete sei noch eine "Sicherheitsreserve" von 44 Cent enthalten. Ausweislich aktueller Unterlagen hätten auch ausreichend Mietobjekte zu den der Klägerin genannten Bedingungen zur Verfügung gestanden. In der "X. Woche", dem Mitteilungsblatt der Stadt X., seien im Zeitraum September bis Dezember 2005 fünf Wohnungen ausgeschrieben gewesen, die den genannten Kriterien entsprochen hätten. Er hat die entsprechenden Vermietungsanzeigen vorgelegt.

Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich das Mitteilungsblatt "X. Woche" aus Kostengründen nicht leisten können. Zudem seien die Wohnungen zu teuer gewesen, es sei - nach telefonischer Rückfrage - nicht an Arbeitslose vermietet worden bzw. sie habe sich aus Kostengründen nicht für die Wohnung bewerben können, da der Vermieter nur eine Handy-Nr. angegeben habe.

Dr. Maier hat auf Anfrage mitgeteilt, die Klägerin habe am 28.01.2005, 11.04.2005, 29.08.2005, 05.09.ö2005, 27.10.2005, 03.11.2005, 17.11.2005 sowie 01., 13. und 22.12.2005 wegen orthopädischer Beschwerden in seiner Behandlung gestanden. Erstmals am 15.09.2006 habe er eine depressive Episode und einen psychischen Ausnahmezustand diagnostiziert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2006 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 584,09 Euro zu gewähren,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Auch durfte der Streitgegenstand auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten beschränkt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr. 18 - in juris).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Kosten der Unterkunft für die Zeit von September bis Dezember 2005. Die Bescheide bezüglich der Kosten der Unterkunft für die Zeit ab Januar 2006 sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - in juris).

Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum sind nicht angemessen.

Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bzw. dem Hilfebedürftigen gemietete Wohnung aufweist. Danach i9st der Wohnungsstandard zu berücksichtigen, wobei die Aufwendung für eine nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung als angemessen anzusehen sind, die Wohnung somit im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, liegen muss. Schließlich ist nach der sogenannten Produkttheorie, gebildet aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, die Wohnungsmiete zu ermitteln (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - in juris).

Bezüglich der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mitwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen. Hierbei ist auf die Wohnungsgröße abzustellen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG) ergibt, wobei die Länder die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (BSG, a.a.O.). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung- VwV-SozWo vom 12.02.2002 - GAB1 S. 240 - i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 - GAB1 S. 248) für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von 45 qm als angemessen und ausreichend anzusehen, wobei hierin schon - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Fläche von Bad, Küche und Flur, somit der gesamten Wohnung, enthalten ist.

Für den Wohnort der Klägerin existiert für den streitigen Zeitraum weder ein Mietspiegel noch eine Mietdatenbank. Zur Ermittlung der Quadratmetermiete kann deshalb auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden (BSG a.a.O.). Unter Zugrundelegung von § 8 Abs. 1 WoGG ergibt sich unter Zugrundelegung von Stufe III und Wohnraum, der bis zum 31.12.1991 bezugsfertig geworden ist, ein Betrag von 245,- Euro. Vorliegend erachtet es der Senat als sachgerecht, bei der Tabelle zu § 8 WoGG den Betrag für bis zum 31.12.1991 bezugsfertigen Wohnraum zugrunde zu legen. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (L 7 AS 494/95 - in juris) die rechte Spalte der Tabelle (ab 01.01.1992 bezugsfertig gewordener Wohnraum) zugrunde gelegt hat, hat es dies mit den örtlichen Verhältnissen in der Landeshauptstadt gerechtfertigt. Demgegenüber ist es gerechtfertigt, auf Grund der örtlichen Verhältnisse am Wohnort der Klägerin, die nicht in einer Landeshauptstadt wohnt, die Tabellenwerte zugrunde zu legen, die einer einfachen Wohnung eher entsprechen. Der Mietpreis der Klägerin liegt wesentlich über dem Betrag von 245,- Euro und ist deshalb nicht angemessen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.08.2005 hinaus. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendung zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Klägerin waren bereits für die Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB II durch Beklagten als Träger der Sozialhilfe und sodann ab dem 01.01.2005 für mehr als sechs Monate Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen, nicht angemessenen Aufwendungen erbracht worden.

Sie war weiter aufgefordert worden, sich eine neue, kostenangemessene Wohnung zu suchen. Dies war zunächst bereits schon während des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG erfolgt. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs hat sich die Klägerin bereits im Oktober 2004 verpflichtet, sich um eine kostenangemessene Wohnung zu bemühen.

Die Klägerin war weiter im Bescheid vom 08.12.2004, mit dem Leitungen für die Zeit von Januar bis Juni 2005 bewilligt worden waren, auf die unangemessen hohe Miete hingewiesen und aufgefordert worden, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Art und Weise ihre Mietkosten zu senken. Ihr wurde mit diesem Bescheid auch konkret mitgeteilt, dass als angemessene Kosten eine Kaltmiete von 245,- Euro bei einer Wohnungsgröße von maximal 45 qm berücksichtigungsfähig seien. Ihr wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass erforderliche Umzugskosten durch den Beklagten übernommen werden könnten.

Es liegen keine Gründe in der Person der Klägerin vor, die einem Umzug im streitgegenständlichen Zeitraum entgegenstanden. Insbesondere war der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein Umzug nicht unzumutbar. Im Jahr 2005 litt die Klägerin ausweislich der Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. Maier, den die Klägerin bis zum Ende des Jahres lediglich in mehrmonatigen Abständen konsultierte, im Wesentlichen an einer Lumbago. Wesentliche Erkrankungen auf anderen Fachgebieten bestanden im streitigen Zeitraum nicht, insbesondere fand im Jahr 2005 keine Behandlung wegen einer depressiven Erkrankung statt. Dr. Maier stellte erstmals am 15.09.2006 eine depressive Episode und einen psychischen Ausnahmezustand fest. Auch die im Dezember 2004 durchgeführte Bauchdecken-OP stand einem Umzug im Jahr 2005 nicht mehr entgegen, nachdem Dr. Maier über keinerlei Nachsorgebehandlung im Jahr 2005 berichtet hat. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin auf Grund einer Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet standen einem Umzug nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umzug nicht von der Klägerin selbst hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Kommunalen Träger übernommen werden. Der Beklagte hat die Klägerin - wie ausgeführt - auch auf diese Möglichkeit der Kostenübernahme hingewiesen. Dafür, dass gesundheitliche Gründe einem Umzug nicht entgegenstanden, spricht zudem die Tatsache, dass sich die Klägerin in der Lage erachtete, einen Umzug nicht nur innerhalb ihrer Wohngemeinde, sondern in einen Wohnort im wesentlich weiter entfernten Kaiserstuhl vorzunehmen, der letztlich jedoch aus anderen Gründen nicht zustande kam.

Die Klägerin hatte auch die konkrete Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte, bedarfsgerechte und kostenangemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkte anmieten zu können.

Dahingestellt beleiben kann vorliegend, nach welchen Kriterien sich der räumliche Bezirk bemisst, auf den sich die Wohnungssuche zu erstrecken hat und insbesondere, ob der Wohnungssuchende auch auf Wohnungsangebote außerhalb seiner Wohngemeinde verwiesen werden kann, da jedenfalls im streitigen Zeitraum innerhalb der Gemeinde X. Wohnungen vermietet wurden, welche den dargelegten und der Klägerin vom Beklagten genannten Angemessenheitskriterien entsprachen. Hierzu hat der Beklagte vier Inserate aus dem Mitteilungsblatt der Stadt X. "X. Woche" vom September, Oktober und November 2005 vorgelegt, von denen jedenfalls drei Angebote den vorgenannten Kriterien entsprachen (Wohnungen im Ortsteil Blankenloch, 40 qm, 230,- Euro warm und, 57 qm, 225,- Euro kalt; Wohnung im Ortsteil Stafford, 38 qm, 230,- Euro kalt).

Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin das Mitteilungsblatt ihrer Wohngemeinde aus Kostengründen nicht abonniert hat. Wie den vom Beklagten vorgelegten Vermietungsanzeigen entnommen werden kann, enthielt das Mitteilungsblatt, wie im Übrigen auch die dem Gericht bekannten sonstigen kommunalen Mitteilungsblätter, Inserate bezüglich der Vermietung von Wohnungen. Der Klägerin wäre es deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich auf sonstige Weise Kenntnis hiervon zu verschaffen. Auch ihr Vortrag, sie könne mit Vermietern, in deren Inserat lediglich die Handy-Nr. angegeben sei, aus Kostengründen keinen telefonischen Kontakt aufnehmen, ist unbeachtlich. Die Kosten eines einmaligen Gesprächs sind der Klägerin zumutbar. Schließlich rechtfertigt der Vortrag, die nachträgliche Auskunft eines Vermieters, es werde nicht an Arbeitslose vermietet, nicht die Annahme, es habe keine zumutbare Wohnung zur Verfügung gestanden, solange andere konkrete Unterkunftsalternativen bestanden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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