Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 680/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1268/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines von ihr erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch das Sozialgericht.
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ab dem Jahre 1988 stand sie mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Wegen der Beklagten während des Leistungsbezuges nicht oder nicht ausreichend mitgeteilter Beschäftigungsaufnahmen ab dem 07.12.1998 und ab dem 26.04.2000 wurde die Klägerin unter dem 17.02.1999 und dem 11.07.2000 schriftlich verwarnt. Die zuletzt mit Bescheid vom 21.09.2000 unter Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde zum 20.11.2000 aufgehoben. Dem lag eine von der Klägerin zunächst nicht mitgeteilte Umwandlung ihrer ab dem 17.10.2000 geringfügig ausgeübten Tätigkeit in ein wöchentlich mehr als fünfzehnstündiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim zu Grunde. Im deshalb ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 07.03.2001 wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von DM 75,00 festgesetzt.
Am 04.01.2001 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Dabei gab sie an, sie habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem sie am 23.12.2000 zu spät zur Arbeit gekommen und deshalb von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden sei.
Ab dem 04.01.2001 wurde der Klägerin daraufhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 349,93 für die Zeit bis zum 28.06.2001 bewilligt (Bescheid vom 13.02.2001). Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28.05.2001 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 29.06.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 313,74 für die Zeit bis zum 28.06.2002 (Bescheid vom 21.06.2001). In ihren Anträgen verneinte die Klägerin die Ausübung einer Beschäftigung und bestätigte den Erhalt sowie die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose.
Am 14.08.2001 teilte die Klägerin der Beklagten einen am 01.08.2001 erfolgten Wohnungswechsel mit. In der neu bezogenen Wohnung lebte sie ab dem Umzug zunächst gemeinsam mit ihrem letzten Arbeitgeber S. A ...
Am 05.10.2001 meldete sich der seit dem 25.06.2001 bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigte D. K. telefonisch beim Polizeirevier Bruchsal und teilte mit, er wolle eine Schwarzarbeit anzeigen. Von Beamten des Streifendienstes vor Ort aufgesucht gab er an, er sei von seinem Chef bereits mehrmals kurz nach Arbeitsbeginn unter Aushändigung einer Barabfindung nach Hause geschickt worden. An seiner Stelle übernehme die Freundin des Chefs, die Klägerin, den Verkauf, obwohl sie nicht angemeldet sei. Bei der anschließenden Überprüfung wurde die Klägerin gemeinsam mit S. A. hinter der Theke des Feinkostgeschäfts angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war keine Kundschaft zugegen und fanden keine Verkäufe statt. Diese Vorgänge wurden der Beklagten am 26.10.2001 vom Polizeipräsidium Karlsruhe mitgeteilt.
Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurde bekannt, dass S. A. den Betrieb des Feinkostgeschäfts im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim zum 04.11.2001 eingestellt hatte.
Die Klägerin erklärte im Rahmen ihrer Befragung am 06.12.2001, sie übe seit Stellung ihres Antrages auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab Januar 2001 keine Nebentätigkeit aus und habe auch keine Einkünfte aus einer selbständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit erzielt. Darüber hinaus gaben sie und der ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung angetroffene S. A. an, die Klägerin sei nur zu Besuch im Laden gewesen. Am 13.12.2001 teilte die Klägerin mit, S. A. sei am 10.12.2001 ausgezogen.
Der Filialleiter des X-Marktes Bruchsal-Heidelsheim, T. R., gab im Rahmen einer informatorischen Befragung am 05.02.2002 an, er habe, nachdem der Arbeitnehmer von S. A. nicht mehr erschienen sei, täglich dreimal immer nur die türkische Frau angetroffen, die auch zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle anwesend gewesen sei. Sie sei die alleinige Mitarbeiterin gewesen und habe den Betrieb des türkischen Feinkoststandes gewährleistet. S. A. selbst sei nur sporadisch anwesend gewesen.
Der nach den Geschäftsunterlagen vom 25.06.2001 bis zum 04.10.2001 bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigte D. K. erklärte am 26.02.2002, er sei vor Beginn seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung ein bis zwei Wochen von S. A. eingearbeitet worden. Ab dem 25.06.2001 sei ihm dann die Klägerin zur Unterstützung und zur Hilfe bei Fragen zum Betriebsablauf dazugegeben worden. Sie seien immer zu zweit und gleichberechtigt beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei mit ihm im Verkauf tätig gewesen. Sie sei täglich zunächst mit dem Bus und, nachdem sie mit S. A. zusammengezogen gewesen sei, mit ihm im Auto zum Laden gekommen.
Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2002 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.01.2001 bis zum 08.10.2001 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt DM 16.111,02. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe während des fraglichen Zeitraums in einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie sei mit S. A. eng befreundet gewesen und habe sich deshalb besuchsweise des öfteren in dessen Geschäft aufgehalten. Gearbeitet habe sie dort nicht. Die Angaben von D. K., dessen Nachstellungen sie zurückgewiesen habe und der deshalb darauf verfallen sei, sie entsprechend zu bezichtigen, seien unwahr.
Durch Änderungsbescheid vom 04.11.2002 beschränkte die Beklagte ihre Forderung unter Abänderung des Bescheides vom 13.08.2002 auf den Zeitraum vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 und forderte die Erstattung von Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 sowie Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen i. H. v. EUR 548,29.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung heißt es, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei die Widerspruchsstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass eine teilweise Abhilfe möglich sei. Die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe sei für den Zeitraum vom 25.06. 2001 bis 08.10. 2001 aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 sowie von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen i. H. v. EUR 548,29 verpflichtet worden.
Am 27.02.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, zwar könne es sein, dass sie aus persönlicher Verbundenheit zu S. A. die eine oder andere Handreichung erledigt habe. Jedoch sei dies nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen und hätten diese Handreichungen nicht den Umfang von fünfzehn oder mehr Stunden wöchentlich erreicht.
Im parallelen Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Beklagten - 1 Cs 26 Js 1589/03 AK 116/03 - ist die Klägerin im Anschluss an ihren auf den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls des Amtsgerichts Bruchsal vom 20.03.2003 beschränkten Einspruch mit rechtskräftigen Urteil des genannten Amtsgerichts vom 09.09.2003 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004 hat das Sozialgericht D. K., S. A. und T. R. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 12.02.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 13.08.2002 und den Änderungsbescheid vom 04.11.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.01.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kammer vermöge sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden oder mehr pro Woche im Feinkoststand des Zeugen S. A. gearbeitet habe. Das gehe zu Lasten der objektiv beweisbelasteten Beklagten. Diese Entscheidung ist der Beklagten am 09.03.2004 zugestellt worden.
Am 29.03.2004 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (1 Band) sowie die gleichfalls beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Bruchsal - 1 Cs 26 Js 1589/03 AK 116/03 - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der - vom Sozialgericht aufgehobene - Bescheid der Beklagten vom 13.08.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.11.2002 und des Widerspruchbescheids vom 18.01.2003. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt hat, dass der Änderungsbescheid vom 04.11.2002 nicht lediglich eine Beschränkung der Erstattungsforderung auf die in der Zeit vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 erbrachte Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 nebst Kranken- sowie Pflegeversicherungs-beiträgen i. H. v. EUR 548,29, sondern auch eine Beschränkung der Aufhebungsentscheidung auf den genannten Zeitraum enthält, betrifft der Rechtsstreit lediglich die solchermaßen eingeschränkte Aufhebungs- und Erstattungsverfügung.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Denn diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die von der Beklagten verfügte Aufhebung der mit Bescheid vom 13.02.2001 für die Zeit bis zum 28.06.2001 und mit Bescheid vom 21.06.2001 für die Zeit ab dem 29.06.2001 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, da hinsichtlich des streitigen den Zeitraums vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 die Voraussetzungen des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. des § 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III vorliegen.
Zunächst ist die Voraussetzung einer hier erheblichen nachträglichen Änderung der Sachlage i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfüllt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin wöchentlich mindestens fünfzehn Stunden bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigt war und damit die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erforderliche Arbeitslosigkeit (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I, 594]) sowie die Anspruchsvoraussetzung der (fortbestehenden) Arbeitslosmeldung (vgl. hierzu § 190 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.1997., a. a. O.]) bis zur von der Beklagten angenommenen erneuten Arbeitslosmeldung am 09.10.2001 nicht (mehr) vorlag.
Zwar lässt sich - was bereits das Sozialgericht im Urteil vom 12.02.2004, auf das insoweit verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - eine wenigstens fünfzehn Stunden der Woche umfassende Beschäftigung der Klägerin bezogen auf den hier streitigen Zeitraum nicht erweisen. Auch trifft im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Leistungen grundsätzlich den Leistungsträger die Beweislast für die anfängliche (§ 45 Abs. 1 SGB X) oder nachträgliche (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Indes greift vorliegend eine Umkehr der Beweislast ein, da die Klägerin durch Unterlassung der ihr nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitteilung ihrer Tätigkeit bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht, also die Beweisnot selbst herbeigeführt hat (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2007 - L 3 AL 3130/04 -, abgedr. in juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG).
Dafür, dass die Klägerin während des fraglichen Zeitraums im genannten Feinkostgeschäft tätig war, sprechen zunächst die - nach der von seiner Seite am 05.10.2001 gegenüber Beamten des Polizeivollzugsdienstes erstatteten Anzeige - zeitnahen Angaben des Zeugen K. im Rahmen seiner Befragung durch Mitarbeiter der Beklagten am 26.02.2002, die Klägerin sei ihm ab dem 25.06.2001 zur Unterstützung und zur Hilfe bei Fragen zum Betriebsablauf dazugegeben worden, wobei sie immer zu zweit beschäftigt gewesen seien und die Klägerin mit ihm im Verkauf tätig gewesen sei. Diese angesichts der berichteten täglichen Ankunft der Klägerin zunächst mit dem Bus und nach erfolgter gemeinsamer Wohnungsnahme mit S. A. im Auto plastischen Angaben werden durch die Einlassungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Wesentlichen bestätigt. Dass sich der Zeuge nach Ablauf von rund zweieinhalb Jahren nicht mehr an die Dauer seiner Beschäftigung im fraglichen Feinkostgeschäft zu erinnern vermochte, steht der Glaubhaftigkeit der angeführten Angaben im Kern nicht entgegen. Gleiches gilt für das auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zielende Vorbringen der Klägerin, dieser bezichtige sie der Schwarzarbeit, weil sie dessen Nachstellungen zurückgewiesen habe. Denn die Angaben des Zeugen K. werden durch diejenigen des Zeugen R. bestätigt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klägerin sei in der Zeit von Juni bis Oktober 2001 regelmäßig am Feinkoststand gewesen und habe eine Schürze getragen. Dass solchermaßen regelmäßige Aufenthalte und insbesondere das Tragen einer Schürze auf bloße Besuche ihres damaligen Freundes S. A. zurückzuführen sein könnten, ist auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge R. angegeben hat, er habe die Klägerin häufiger mit dem Zeugen K. als mit dem zu jener Zeit selten anwesenden S. A. am Stand beobachtet; anders ließen sich übrigen auch die von der Klägerin behaupteten Nachstellungen des Zeugen K. nicht erklären. Danach lassen die vom Zeugen R. angegebenen regelmäßigen Aufenthalte der mit einer Schürze bekleideten Klägerin am Feinkoststand trotz von ihm nicht beobachteter Verkaufstätigkeiten unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen K. zur Überzeugung des Gerichts allein den Schluss auf eine dort ausgeübte Tätigkeit zu. Demgemäß hat die bereits in der Vergangenheit zweimal wegen Unterlassung der Anzeige einer Tätigkeitsaufnahme während des Leistungsbezuges in Erscheinung getretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, es könne sein, dass sie die eine oder andere Handreichung erledigt habe.
Diese Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin auch zuzurechnen, da sie durch das ihr ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose über ihre Mitteilungspflichten belehrt worden ist.
Danach lässt sich bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht erweisen, dass die Klägerin weniger als wöchentlich fünfzehn Stunden bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigt war. Denn angesichts der vom Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht mitgeteilten Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00 Uhr sowie samstags zwischen 08.00 und 16.00 Uhr sowie ihrer regelmäßigen Anwesenheit und des Umstandes, dass auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist die wöchentliche Beschäftigungsdauer jedenfalls nicht eindeutig im leistungsunschädlichen Bereich anzusiedeln.
Die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sind ebenfalls erfüllt. Unter Zugrundelegung der oberen gemachten Ausführungen zur Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Mitteilungsobliegenheit der Klägerin beruht nämlich das für die Leistungserbringung ursächliche Verschweigen ihrer Tätigkeit auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Danach war die Leistungsbewilligung bezogen auf den streitigen Zeitraum zwingend zurückzunehmen (§ 330 Abs. 3, Abs. 2 SGB III). Die insoweit vorgesehenen Fristen (§ 45 Abs. 2, Abs. 4, § 48 Abs. 4 SGB X) sind eingehalten.
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der in der Zeit vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 überzahlten Arbeitslosenhilfe sowie der in dieser Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- Pflegeversicherung ergibt sich aus den §§ 50 Abs. 1 SGB X, 335 SGB III. Der von der Beklagten geforderte Erstattungsbetrag ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines von ihr erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch das Sozialgericht.
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ab dem Jahre 1988 stand sie mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Wegen der Beklagten während des Leistungsbezuges nicht oder nicht ausreichend mitgeteilter Beschäftigungsaufnahmen ab dem 07.12.1998 und ab dem 26.04.2000 wurde die Klägerin unter dem 17.02.1999 und dem 11.07.2000 schriftlich verwarnt. Die zuletzt mit Bescheid vom 21.09.2000 unter Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde zum 20.11.2000 aufgehoben. Dem lag eine von der Klägerin zunächst nicht mitgeteilte Umwandlung ihrer ab dem 17.10.2000 geringfügig ausgeübten Tätigkeit in ein wöchentlich mehr als fünfzehnstündiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim zu Grunde. Im deshalb ergangenen rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 07.03.2001 wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von DM 75,00 festgesetzt.
Am 04.01.2001 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Dabei gab sie an, sie habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem sie am 23.12.2000 zu spät zur Arbeit gekommen und deshalb von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden sei.
Ab dem 04.01.2001 wurde der Klägerin daraufhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 349,93 für die Zeit bis zum 28.06.2001 bewilligt (Bescheid vom 13.02.2001). Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28.05.2001 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 29.06.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 313,74 für die Zeit bis zum 28.06.2002 (Bescheid vom 21.06.2001). In ihren Anträgen verneinte die Klägerin die Ausübung einer Beschäftigung und bestätigte den Erhalt sowie die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose.
Am 14.08.2001 teilte die Klägerin der Beklagten einen am 01.08.2001 erfolgten Wohnungswechsel mit. In der neu bezogenen Wohnung lebte sie ab dem Umzug zunächst gemeinsam mit ihrem letzten Arbeitgeber S. A ...
Am 05.10.2001 meldete sich der seit dem 25.06.2001 bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigte D. K. telefonisch beim Polizeirevier Bruchsal und teilte mit, er wolle eine Schwarzarbeit anzeigen. Von Beamten des Streifendienstes vor Ort aufgesucht gab er an, er sei von seinem Chef bereits mehrmals kurz nach Arbeitsbeginn unter Aushändigung einer Barabfindung nach Hause geschickt worden. An seiner Stelle übernehme die Freundin des Chefs, die Klägerin, den Verkauf, obwohl sie nicht angemeldet sei. Bei der anschließenden Überprüfung wurde die Klägerin gemeinsam mit S. A. hinter der Theke des Feinkostgeschäfts angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war keine Kundschaft zugegen und fanden keine Verkäufe statt. Diese Vorgänge wurden der Beklagten am 26.10.2001 vom Polizeipräsidium Karlsruhe mitgeteilt.
Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurde bekannt, dass S. A. den Betrieb des Feinkostgeschäfts im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim zum 04.11.2001 eingestellt hatte.
Die Klägerin erklärte im Rahmen ihrer Befragung am 06.12.2001, sie übe seit Stellung ihres Antrages auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab Januar 2001 keine Nebentätigkeit aus und habe auch keine Einkünfte aus einer selbständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit erzielt. Darüber hinaus gaben sie und der ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung angetroffene S. A. an, die Klägerin sei nur zu Besuch im Laden gewesen. Am 13.12.2001 teilte die Klägerin mit, S. A. sei am 10.12.2001 ausgezogen.
Der Filialleiter des X-Marktes Bruchsal-Heidelsheim, T. R., gab im Rahmen einer informatorischen Befragung am 05.02.2002 an, er habe, nachdem der Arbeitnehmer von S. A. nicht mehr erschienen sei, täglich dreimal immer nur die türkische Frau angetroffen, die auch zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle anwesend gewesen sei. Sie sei die alleinige Mitarbeiterin gewesen und habe den Betrieb des türkischen Feinkoststandes gewährleistet. S. A. selbst sei nur sporadisch anwesend gewesen.
Der nach den Geschäftsunterlagen vom 25.06.2001 bis zum 04.10.2001 bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigte D. K. erklärte am 26.02.2002, er sei vor Beginn seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung ein bis zwei Wochen von S. A. eingearbeitet worden. Ab dem 25.06.2001 sei ihm dann die Klägerin zur Unterstützung und zur Hilfe bei Fragen zum Betriebsablauf dazugegeben worden. Sie seien immer zu zweit und gleichberechtigt beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei mit ihm im Verkauf tätig gewesen. Sie sei täglich zunächst mit dem Bus und, nachdem sie mit S. A. zusammengezogen gewesen sei, mit ihm im Auto zum Laden gekommen.
Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2002 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.01.2001 bis zum 08.10.2001 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt DM 16.111,02. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe während des fraglichen Zeitraums in einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie sei mit S. A. eng befreundet gewesen und habe sich deshalb besuchsweise des öfteren in dessen Geschäft aufgehalten. Gearbeitet habe sie dort nicht. Die Angaben von D. K., dessen Nachstellungen sie zurückgewiesen habe und der deshalb darauf verfallen sei, sie entsprechend zu bezichtigen, seien unwahr.
Durch Änderungsbescheid vom 04.11.2002 beschränkte die Beklagte ihre Forderung unter Abänderung des Bescheides vom 13.08.2002 auf den Zeitraum vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 und forderte die Erstattung von Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 sowie Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen i. H. v. EUR 548,29.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung heißt es, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei die Widerspruchsstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass eine teilweise Abhilfe möglich sei. Die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe sei für den Zeitraum vom 25.06. 2001 bis 08.10. 2001 aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 sowie von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen i. H. v. EUR 548,29 verpflichtet worden.
Am 27.02.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, zwar könne es sein, dass sie aus persönlicher Verbundenheit zu S. A. die eine oder andere Handreichung erledigt habe. Jedoch sei dies nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen und hätten diese Handreichungen nicht den Umfang von fünfzehn oder mehr Stunden wöchentlich erreicht.
Im parallelen Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Beklagten - 1 Cs 26 Js 1589/03 AK 116/03 - ist die Klägerin im Anschluss an ihren auf den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls des Amtsgerichts Bruchsal vom 20.03.2003 beschränkten Einspruch mit rechtskräftigen Urteil des genannten Amtsgerichts vom 09.09.2003 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004 hat das Sozialgericht D. K., S. A. und T. R. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 12.02.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 13.08.2002 und den Änderungsbescheid vom 04.11.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.01.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kammer vermöge sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden oder mehr pro Woche im Feinkoststand des Zeugen S. A. gearbeitet habe. Das gehe zu Lasten der objektiv beweisbelasteten Beklagten. Diese Entscheidung ist der Beklagten am 09.03.2004 zugestellt worden.
Am 29.03.2004 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (1 Band) sowie die gleichfalls beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Bruchsal - 1 Cs 26 Js 1589/03 AK 116/03 - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der - vom Sozialgericht aufgehobene - Bescheid der Beklagten vom 13.08.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.11.2002 und des Widerspruchbescheids vom 18.01.2003. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt hat, dass der Änderungsbescheid vom 04.11.2002 nicht lediglich eine Beschränkung der Erstattungsforderung auf die in der Zeit vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 erbrachte Arbeitslosenhilfe i. H. v. EUR 2.439,68 nebst Kranken- sowie Pflegeversicherungs-beiträgen i. H. v. EUR 548,29, sondern auch eine Beschränkung der Aufhebungsentscheidung auf den genannten Zeitraum enthält, betrifft der Rechtsstreit lediglich die solchermaßen eingeschränkte Aufhebungs- und Erstattungsverfügung.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Denn diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die von der Beklagten verfügte Aufhebung der mit Bescheid vom 13.02.2001 für die Zeit bis zum 28.06.2001 und mit Bescheid vom 21.06.2001 für die Zeit ab dem 29.06.2001 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, da hinsichtlich des streitigen den Zeitraums vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 die Voraussetzungen des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. des § 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III vorliegen.
Zunächst ist die Voraussetzung einer hier erheblichen nachträglichen Änderung der Sachlage i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfüllt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin wöchentlich mindestens fünfzehn Stunden bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigt war und damit die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erforderliche Arbeitslosigkeit (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I, 594]) sowie die Anspruchsvoraussetzung der (fortbestehenden) Arbeitslosmeldung (vgl. hierzu § 190 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.1997., a. a. O.]) bis zur von der Beklagten angenommenen erneuten Arbeitslosmeldung am 09.10.2001 nicht (mehr) vorlag.
Zwar lässt sich - was bereits das Sozialgericht im Urteil vom 12.02.2004, auf das insoweit verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - eine wenigstens fünfzehn Stunden der Woche umfassende Beschäftigung der Klägerin bezogen auf den hier streitigen Zeitraum nicht erweisen. Auch trifft im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Leistungen grundsätzlich den Leistungsträger die Beweislast für die anfängliche (§ 45 Abs. 1 SGB X) oder nachträgliche (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Indes greift vorliegend eine Umkehr der Beweislast ein, da die Klägerin durch Unterlassung der ihr nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitteilung ihrer Tätigkeit bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht, also die Beweisnot selbst herbeigeführt hat (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2007 - L 3 AL 3130/04 -, abgedr. in juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG).
Dafür, dass die Klägerin während des fraglichen Zeitraums im genannten Feinkostgeschäft tätig war, sprechen zunächst die - nach der von seiner Seite am 05.10.2001 gegenüber Beamten des Polizeivollzugsdienstes erstatteten Anzeige - zeitnahen Angaben des Zeugen K. im Rahmen seiner Befragung durch Mitarbeiter der Beklagten am 26.02.2002, die Klägerin sei ihm ab dem 25.06.2001 zur Unterstützung und zur Hilfe bei Fragen zum Betriebsablauf dazugegeben worden, wobei sie immer zu zweit beschäftigt gewesen seien und die Klägerin mit ihm im Verkauf tätig gewesen sei. Diese angesichts der berichteten täglichen Ankunft der Klägerin zunächst mit dem Bus und nach erfolgter gemeinsamer Wohnungsnahme mit S. A. im Auto plastischen Angaben werden durch die Einlassungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Wesentlichen bestätigt. Dass sich der Zeuge nach Ablauf von rund zweieinhalb Jahren nicht mehr an die Dauer seiner Beschäftigung im fraglichen Feinkostgeschäft zu erinnern vermochte, steht der Glaubhaftigkeit der angeführten Angaben im Kern nicht entgegen. Gleiches gilt für das auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zielende Vorbringen der Klägerin, dieser bezichtige sie der Schwarzarbeit, weil sie dessen Nachstellungen zurückgewiesen habe. Denn die Angaben des Zeugen K. werden durch diejenigen des Zeugen R. bestätigt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klägerin sei in der Zeit von Juni bis Oktober 2001 regelmäßig am Feinkoststand gewesen und habe eine Schürze getragen. Dass solchermaßen regelmäßige Aufenthalte und insbesondere das Tragen einer Schürze auf bloße Besuche ihres damaligen Freundes S. A. zurückzuführen sein könnten, ist auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge R. angegeben hat, er habe die Klägerin häufiger mit dem Zeugen K. als mit dem zu jener Zeit selten anwesenden S. A. am Stand beobachtet; anders ließen sich übrigen auch die von der Klägerin behaupteten Nachstellungen des Zeugen K. nicht erklären. Danach lassen die vom Zeugen R. angegebenen regelmäßigen Aufenthalte der mit einer Schürze bekleideten Klägerin am Feinkoststand trotz von ihm nicht beobachteter Verkaufstätigkeiten unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen K. zur Überzeugung des Gerichts allein den Schluss auf eine dort ausgeübte Tätigkeit zu. Demgemäß hat die bereits in der Vergangenheit zweimal wegen Unterlassung der Anzeige einer Tätigkeitsaufnahme während des Leistungsbezuges in Erscheinung getretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, es könne sein, dass sie die eine oder andere Handreichung erledigt habe.
Diese Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin auch zuzurechnen, da sie durch das ihr ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose über ihre Mitteilungspflichten belehrt worden ist.
Danach lässt sich bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht erweisen, dass die Klägerin weniger als wöchentlich fünfzehn Stunden bei der Firma S. A. Feinkost im X-Markt Bruchsal-Heidelsheim beschäftigt war. Denn angesichts der vom Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht mitgeteilten Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00 Uhr sowie samstags zwischen 08.00 und 16.00 Uhr sowie ihrer regelmäßigen Anwesenheit und des Umstandes, dass auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist die wöchentliche Beschäftigungsdauer jedenfalls nicht eindeutig im leistungsunschädlichen Bereich anzusiedeln.
Die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sind ebenfalls erfüllt. Unter Zugrundelegung der oberen gemachten Ausführungen zur Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Mitteilungsobliegenheit der Klägerin beruht nämlich das für die Leistungserbringung ursächliche Verschweigen ihrer Tätigkeit auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Danach war die Leistungsbewilligung bezogen auf den streitigen Zeitraum zwingend zurückzunehmen (§ 330 Abs. 3, Abs. 2 SGB III). Die insoweit vorgesehenen Fristen (§ 45 Abs. 2, Abs. 4, § 48 Abs. 4 SGB X) sind eingehalten.
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der in der Zeit vom 25.06.2001 bis zum 08.10.2001 überzahlten Arbeitslosenhilfe sowie der in dieser Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- Pflegeversicherung ergibt sich aus den §§ 50 Abs. 1 SGB X, 335 SGB III. Der von der Beklagten geforderte Erstattungsbetrag ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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