Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3916/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1518/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2004 streitig.
Die 1971 geborene Klägerin ist als Arbeitnehmerin (leichte Montage- und Prüftätigkeit) der Firma M. GmbH versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Sie wurde ab 8. Dezember 2003 mit Beschwerden in der Frühschwangerschaft wegen Kreislaufproblemen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf Antrag des Arbeitgebers wurde bei der Klägerin eine Begutachtung nach ambulanter Untersuchung durchgeführt. Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne wegen erheblicher Beschwerden in der Frühschwangerschaft mit Kreislaufproblemen, Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen sowie innerer Unruhe ihre Vollzeittätigkeit als Montiererin (Springerin, täglich zu wechselnden Tätigkeiten eingesetzt, mal stehend, mal sitzend, zwei Schichten, kein Akkord) derzeit nicht aufnehmen; jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass sie dies ab 7. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Mutterschutzrichtlinien wieder könne. Die Klägerin wurde von Dr. S. am 13. Januar 2004 weiter arbeitsunfähig geschrieben. Auf Nachfrage teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, er habe die Klägerin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft sofort aus der Schichtarbeit genommen und sie werde einen Arbeitsplatz entsprechend dem Mutterschutzgesetz erhalten. Sie könne selber wählen, ob sie stehen oder sitzen wolle, könne auch zwischendurch mal gehen. Schweres Heben und Tragen sei ausgeschlossen. Nach erneuter persönlicher Untersuchung kam Dr. S. unter Berücksichtigung des gynäkologischen Befundes des behandelnden Frauenarztes Dr. S. zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit könne nach ausreichender Schonung bei jetzt unauffälligen Befunden und zeitgerecht entwickelter Schwangerschaft mit dem 31. Januar 2003 (gemeint 2004) beendet werden. Weil die Klägerin am 28. Januar 2004 erneut stürzte und Blutungen bekam, bestätigte Dr. S. am 06.02.2004 erneut Arbeitsunfähigkeit; ab 12. Februar 2004 erfolgte eine weitere Krankschreibung wegen eines akuten Infekts der oberen Luftwege. In der Stellungnahme hierzu nach Aktenlage führte Dr. S. aus, weitere Arbeitsunfähigkeit über den 20. Februar 2004 hinaus könne nur anerkannt werden, wenn sie mit einem ausführlichen Befund begründet werde; Schwangerschaft allein sei kein Grund für Arbeitsunfähigkeit. Dr. S. bestätigte weitere Arbeitsunfähigkeit auch über den 20. Februar 2004 hinaus. Da in den dazu nachgelieferten Attesten nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten und die jeweiligen Diagnosen bestätigt wurden, wurde die Arbeitsunfähigkeit mangels Begründung nicht anerkannt. Daraufhin führte Dr. S. aus, ab 12. März 2004 habe er die Arbeitsunfähigkeit wegen einer starken "Varikosis vulva", die sehr ausgeprägt und schmerzhaft sei, bescheinigt. Die Klägerin sei in Behandlung bei dem Phlebologen Dr. R ... Dr. S., der weitere Arbeitsunfähigkeit am 25. März 2004 bescheinigte, bestätigte, alle anderen Krankheiten hätten am 7. März 2004 geendet; ab 8. März 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit auf den Krampfadern (Neuerkrankung) beruht. Hierauf ließ die Beklagte die Klägerin erneut durch den MDK untersuchen und begutachten. Dr. S. kam unter Mitberücksichtigung des Untersuchungsbefundes des Phlebologen (Diagnose: gesicherte Venenkrankheit als Komplikation in der Schwangerschaft; empfohlene Kontrolle ein halbes Jahr nach der Entbindung; Kompressionstherapie mit Kompressionsstrumpfhose der Klasse II) und nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Gynäkologen Dr. S. zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2004 wegen der geklagten Beschwerden von Seiten der V. sei aufgrund des heute erhobenen Befundes nicht nachvollziehbar. Die Klägerin komme mit eng anliegender Kleidung und die Kompressionsstrümpfe Klasse II würden nicht getragen. Im Bereich der linken Labie Richtung Mons public liege ein variköses Venenkonvolut ohne Entzündungszeichen vor. Auf einem schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz könne die Klägerin deswegen wieder arbeiten.
Für die Zeit vom 8. Dezember 2003 bis 7. März 2004 hatte sich die Krg-Zahlung auf insgesamt 2.134,81 EUR belaufen (kalendertäglich brutto 42,51 EUR, netto 36,63 EUR).
Nachdem der Arbeitgeber auf Nachfrage nochmals bestätigte, dass für die Klägerin ein Arbeitsplatz im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen und auch den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes entsprechend bereitstehe, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2004 mit, dass sie ab 13. April 2004 wieder arbeiten könne.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei von der MDK-Gutachterin nur ungenügend untersucht worden. Was ihren Arbeitsplatz angehe, sei die Befragung undetailliert erfolgt. Sie leide an einem Bandscheibenschaden (Zustand nach Bandscheiben-OP 2002) und dürfte daher keine sitzenden Tätigkeiten mehr ausüben. Auch stehende oder gehende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich, da sich innerhalb von 15 bis 20 Minuten eine hühnereigroße Krampfader bilde, einhergehend mit Schmerzen und auch Taubheitsgefühlen in den Beinen. Hierbei handele es sich um eine Begleiterscheinung ihrer Risikoschwangerschaft. Dr. S. attestierte ihr bis einschließlich 17. Mai 2004 weitere Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Varikosis bzw. Ektasie, die nach längerem Stehen und Gehen sehr schmerzhaft werde. Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne die Arbeitsunfähigkeit nur bis 13. April. 2004 anerkennen. In dem nach Aktenlage erstatteten MDK-Gutachten führte Dr. S. aus, im Vergleich zur Vorbegutachtung seien keine grundsätzlich neuen medizinischen Gesichtspunkte erkennbar. Die Klägerin habe geltend gemacht, sie müsse ihre berufliche Tätigkeit nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen verrichten. Eine Motivation für eine Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit scheine nicht vorzuliegen. Falls der Klägerin kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, sei mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Beginn der Mutterschutzfrist (am 3. Juni 2004) nicht zu rechnen. Auf Nachfrage führte der Phlebologe Dr. R. aus, von ihm aus sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Feststellung des MDK könne sie ab 13. April 2004 auf einem schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten wieder arbeiten. Laut Mitteilung des Arbeitgebers werde ein solcher Arbeitsplatz für sie vorgehalten, den der Arbeitgeber auch gerne nochmals von seinem Betriebsarzt prüfen lasse (sie möge diesem die bisherigen MDK-Gutachten vorlegen und sich schnellstmöglich mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen).
Der Eilantrag der Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) wurde mit Beschluss vom 23. September 2004 (S 9 KR 1559/04 ER) im Hinblick auf den Bezug von Mutterschaftsgeld ab 4. Juni 2004 abgewiesen.
Die Beklagte holte noch einmal eine weitere Auskunft bei der Firma M. GmbH ein, die mitteilte, seit Mitteilung der Schwangerschaft sei der Klägerin ein Arbeitsplatz in der Montage im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne schweres Heben oder Tragen bereitgestellt worden, welcher den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes entspreche und bei Bedarf auch nochmals vom Betriebsarzt hätte geprüft werden können. Arbeitsrechtlich bestünden keine Hinderungsgründe, diesen Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts der Klägerin zuzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne zwar ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz als Springerin unstreitig nicht mehr ausüben. Ihr sei aber vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden, der den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes entsprochen hätte. Für eine solche Tätigkeit sei die Klägerin nach den Feststellungen des MDK arbeitsfähig gewesen. Die Firma M. GmbH habe diesen Arbeitsplatz auch konkret angeboten und seit Mitteilung der Schwangerschaft für die Klägerin bereitgestellt. Die subjektiven Bedenken der Klägerin, jeder Arbeitsplatz der Firma M. GmbH sei nicht geeignet, scheine aufgrund der pauschalen Aussage wenig plausibel. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin infolge der Fehlgeburt im Juni 2003 besondere Risiken im Hinblick auf die Schwangerschaft ausschließen wolle. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass sie eigenständig entscheide, welche Tätigkeiten sie ausüben könne und welche nicht und sich dadurch einen Krg-Anspruch verschaffe. Diese Entscheidung müsse vielmehr den Ärzten vorbehalten bleiben. Der behandelnde Arzt habe die Dauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten ausdrücklich und eindeutig beschrieben, als er am 30. März 2004 mitgeteilt habe, dass alle Krankheiten am 7. März 2004 geendet hätten und ab 8. März 2004 Arbeitsunfähigkeit wegen Varikosis bestanden habe. Folglich habe es sich nicht um den Hinzutritt einer Krankheit zu einer bereits bestehenden, sondern um zwei aufeinander folgende Arbeitsunfähigkeiten gehandelt. Somit gelte, dass für die Arbeitsunfähigkeit vom 8. März 2004 die Firma M. GmbH bis 13. April 2004 Entgeltfortzahlung geleistet habe. Da der sechswöchige Anspruchszeitraum auf Entgeltfortzahlung nicht abgelaufen sei, komme es hier zu keiner Krg-Zahlung.
Mit ihrer dagegen beim SG erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwangerschaft müssten präzise festgestellt und diese mit den Anforderungen am Arbeitsplatz verglichen werden. Dem Arbeitgeber müsse aufgegeben werden, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Ihre Krampfader im Unterleibsbereich sei taubeneigroß, so dass sie sich zwischendurch zur Entlastung hinlegen müsse. Sie sei damit keinesfalls in der Lage, 8 Stunden zu arbeiten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG Herrn B. von der Firma M. GmbH schriftlich als Zeuge gehört.
Herr B. teilte mit, die Klägerin sei nach ihrem Urlaub vom 13. November 2003 bis 5. Dezember 2003 nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern danach erkrankt gewesen. In den Fertigungsbereichen, in denen die Klägerin eingesetzt worden wäre, seien Schwangerschaften für die Firma M. an der Tagesordnung. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes würden streng eingehalten und auch von dem Sicherheitsingenieur sowie vom Betriebsarzt überprüft. Die Arbeitszeit bei schwangeren Mitarbeiterinnen werde auf die so genannte "Baby-Schicht" geändert (Arbeitsbeginn erst ab 6 Uhr). Weiterhin werde die Arbeitszuordnung vom Vorgesetzten entsprechend ausgewählt (z. B. Sitz-, Geh-, Steh-Arbeitsplätze). Finanzielle Verluste hätten die schwangeren Mitarbeiterinnen deswegen nicht, denn es werde das vor der Schwangerschaft durchschnittlich erzielte Entgelt weitergezahlt, auch wenn aufgrund der "Babyschicht" weniger Schichtzuschläge anfallen würden. Für die Klägerin habe sich konkret kein Handlungsbedarf ergeben, weil die Krankheitszeiten bis zum Beginn der Schutzfrist angedauert hätten. Es sei geplant gewesen, die Klägerin am Produkt "OBF NCV2" (Bedienfeld für das M.-Modell "V.") einzusetzen. Dieser Arbeitsplatz beinhalte das Bestücken von Einzelteilen in ein Werkstückträger und sei ein klassischer "Schwangeren-Arbeitsplatz" mit wechselnder Steh-, Geh- und Sitzmöglichkeit (der Stehplatz sei sogar mit einer Stehhilfe ausgestattet). Es seien zwei bis drei Mitarbeiterinnen eingesetzt, welche sich an den verschiedenen Tätigkeiten abwechselten. Bisher seien von den anderen schwangeren Mitarbeiterinnen an diesem Arbeitsplatz keine Beschwerden bekannt geworden. Das Arbeitstempo werde von den eingesetzten Mitarbeiterinnen selbst gesteuert.
Mit Urteil vom 14. Februar 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 19. März 2007, wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, eine die Arbeitsunfähigkeit begründende schwerwiegende Gesundheitsstörung in dem streitbefangenen Zeitraum und damit ein Anspruch auf Krg ließe sich nicht feststellen. Zum einen seien die MDK-Gutachten grundsätzlich verbindlich. Der behandelnde Arzt Dr. S. habe zwar noch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Krg-Auszahlscheine ausgestellt, jedoch von der vertragsärztlich bestehenden Befugnis, bei einer Meinungsverschiedenheit gegenüber dem MDK unverzüglich unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe eine erneute Entscheidung auf der Basis eines (MDK-) Zweitgutachtens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe deswegen auch nicht mehr auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen können, nachdem sie mit Bescheid vom 8. April 2004 über das Ergebnis der MDK-Begutachtung informiert worden wäre. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte sogar eine Zweitbegutachtung von Dr. S. eingeholt und sich dabei kein neuer medizinsicher Gesichtspunkt ergeben habe. Unter Berücksichtigung der MDK-Gutachten wie den Angaben der behandelnden Fachärzte sei die Begründung des MDK auch überzeugend. Die Befürchtungen der Klägerin, sie werde bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit auf dem ihr angebotenen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz gesundheitlich überfordert oder akut gesundheitlich gefährdet, teile das Gericht nicht. Objektiv weitergehend krankhafte Befunde von Dauercharakter seien nicht mitgeteilt worden. Demgemäß habe Dr. S. auch lediglich bestätigt, dass die Varikosis erst nach längerem Stehen und Gehen sehr schmerzhaft werde. Nach den Angaben des Arbeitgebers bestünde auch kein Zweifel daran, dass der Klägerin ein schwangerschaftsgerechter Arbeitsplatz bereitgestellt worden wäre. Zu einer weiteren medizinischen Beweiserhebung habe sich das Gericht nicht veranlasst gesehen, zumal sich durch eine aktuelle Begutachtung schwerlich der damals maßgebliche, zwischenzeitlich operativ behandelte Gesundheitszustand hätte rekonstruieren lassen. Für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragte Gutachten sei kein bestimmter Arzt benannt worden und seitens der Klägerin auch nicht ohne Grund auf die bereits unerträglich lange Dauer des Rechtsstreits hingewiesen worden.
Mit ihrer dagegen am 22. März 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, es komme nicht auf die formelle Bescheinigung, sondern nur auf die objektive Arbeitsunfähigkeit an. Dass Dr. S. Widerspruch gegen die Begutachtung des MDK hätte erheben müssen, berühre nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Arzt, jedoch nicht ihren Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte. Dies gelte umso mehr, als sie selbst bereits der Begutachtung durch den MDK widersprochen habe. Nach ihrer Schwangerschaft habe die Phlebologin Dr. V. die Krampfadern verödet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2004 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Umstand, dass die Klägerin ihren zuletzt innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr ohne Gefährdung der Gesundheit hätte ausüben können, nicht zwangsläufig das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit begründe, da ihr ein konkretes Angebot für einen geeigneten Arbeitsplatz unterbreitet worden wäre. Hierbei handele es sich um einen klassischen "Schwangeren-Arbeitsplatz" mit einer hohen Selbstbestimmungsmöglichkeit. Der individuelle Gesundheitszustand der Klägerin sei eingehend untersucht worden. Die Zeugenvernehmung von Dr. S. sei nicht mehr möglich, da dieser zwischenzeitlich verstorben sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört und einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 16. Oktober 2007 verwiesen.
Der Phlebologe Dr. R. gab an, er habe die Klägerin am 23. März 2004 einmalig untersucht und ihr eine Kompressionsstrumpfhose verordnet. Schwangerschaftvarizen im Bereich der Vulva und der Schamlippen bereiteten den Schwangeren erfahrungsgemäß erheblich Stauungsbeschwerden, nicht nur beim Stehen, sondern auch bei Sitzen. Der von ihm festgestellte Befund spreche somit für eine Arbeitsunfähigkeit in den letzten Wochen vor der Entbindung. Die Phlebologin Dr. V., die die Klägerin vom 18. Januar bis 1. März 2005 behandelt hatte, führte aus, sie habe die Klägerin wegen der Varize an der linken großen Labie behandelt. Prinzipiell könne sie den Ausführungen des MDK zustimmen, könne aber zu dem streitbefangenen Zeitpunkt keine Aussagen treffen, da sie die Klägerin damals nicht behandelt habe. Erfahrungsgemäß würden die Vulva-Varizen in der Schwangerschaft starke Beschwerden verursachen, die durch längeres Stehen wesentlich verstärkt würden. Nach der Entbindung entwickelten sich die Varizen in der Regel schnell zurück. Der behandelnde Frauenarzt S. berichtete über eine zunehmende Entwicklung eines im Bereich der linken großen Labie lokalisierten varikösen Venenkonvolut ohne Entzündungs- oder Thrombosierungszeichen. Zuletzt habe sich ein blandes ca. daumendickes Konvolut gezeigt. Erfahrungsgemäß stehe ein solcher Befund einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht entgegen. Dies gelte auch bezüglich des individuellen Befundes bei der Klägerin.
Die Beklagte hat eine weiteres Gutachten nach Aktenlage durch den MDK vorgelegt. Dr. S. führte aus, Dr. R. habe zum Zeitpunkt seiner Behandlung keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen. Varizen im Schambereich könnten weh tun, der Befund als solcher bedinge aber nicht bereits Arbeitsunfähigkeit. Angegebene subjektive Beschwerde der Betroffenen könnten somit nicht objektiviert werden. Zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung sei ein Arbeitsversuch auf einen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz zumutbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte S 9 KR 1559/04 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 500,- EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Krg in der Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2006.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten von Dr. S., die im Wege des Urkundsbeweises verwertbar sind, mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach die Klägerin in der streitbefangenen Zeit zwar ihre ursprüngliche Tätigkeit als Montiererin aufgrund der Schwangerschaftsvarize im Bereich der Vulva und der Schamlippen nicht mehr ausüben konnte, wohl aber die ihr im Wege des Direktionsrechts des Arbeitgebers zugewiesene Tätigkeit "OBF NCV2" in der "Baby-Schicht" und deswegen nicht arbeitsunfähig war.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht. Sie kann nicht nachweisen, dass sie, nachdem die Arbeitsunfähigkeit wegen der zuvor bestehenden Krankheiten nach Angaben des behandelnden Arztes Dr. S. am 7. März 2004 endete, ab 8. März 2004 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Erkrankung, nämlich der Varikosis, bestand. Es handelt sich somit nicht um ein Hinzutreten einer Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die erste Arbeitsunfähigkeit endete vielmehr zum 7. März 2004.
Selbst wenn die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, hätte der Anspruch der Klägerin auf Krg nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bis zum 18. April 2004 wegen eines vorrangigen Entgeltfortzahlungsanspruchs geruht. Für die Zeit ab 17. Mai 2004 steht einem Anspruch der Klägerin entgegen, dass es an der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB).
Dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen ist, kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen, was nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) zu ihren Lasten geht. Dies hat die Beklagte und ihr folgend das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat ergänzend auf diese Ausführungen Bezug nimmt und insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben zu keinem anderen Ergebnis geführt. Vielmehr hat insbesondere der behandelnde Gynäkologe S. bestätigt, dass der konkrete Befund bei der Klägerin einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht entgegen stand, die der Klägerin ausweislich der Angaben von Herrn B. angeboten wurde und auch dem aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Rechnung getragen hätte, da diese überwiegendes Stehen und Gehen hätte vermeiden müssen. Allein dies hätte nämlich nach Angaben des krankschreibenden Arztes Dr. S. weitere Arbeitsunfähigkeit begründet. Dieser Arbeitsplatz, der ausdrücklich als klassischer "Schwangeren-Arbeitsplatz" bezeichnet wird, ist mit wechselnder Steh-, Geh- und Sitzmöglichkeit ausgestattet, wobei der Stehplatz sogar eine Stehhilfe vorsieht. Dass schwangere Mitarbeiterinnen diese Tätigkeit verrichten können, wird durch die Angaben des Arbeitgebers belegt, wonach die hier eingesetzten Mitarbeiterinnen keine Beschwerden angegeben haben. Dies gilt umso mehr, als, wenn nach einem Arbeitsversuch der Klägerin tatsächlich Beschwerden eingetreten wären, der Arbeitgeber den Arbeitsplatz durch einen Sicherheitsingenieur wie den Betriebsarzt hätte überprüfen lassen.
Diese Einschätzung steht weder die sachverständigen Zeugenaussage von Dr. V. noch die von Dr. R. entgegen. Dr. V., die die Klägerin ab dem 18. Januar 2005 behandelt hat, sah sich zu einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für den streitbefangenen Zeitraum außer Stande, fand aber die MDK-Ausführungen im Prinzip zutreffend. Sie hat allerdings - sehr überzeugend - ausgeführt, dass die starken Beschwerden durch langes Stehen wesentlichen verstärkt würden. Ein solches langes Stehen ist aber bei der der Klägerin angebotenen Tätigkeit ausgeschlossen. Dr. R., der die Klägerin damals selbst nicht arbeitsunfähig krank geschrieben hat, hat mehr als drei Jahre nach seiner ersten Stellungnahme allgemein ausgeführt, dass sein Befund für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in den letzten Wochen vor der Entbindung spreche. Diese sehr allgemein gehaltene Aussage vermag nicht den Beweiswert der Angaben des Arztes S. wie auch von Dr. S., die die Klägerin immerhin zeitnah untersucht haben, zu erschüttern, die beide nach konkreter Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangten, dass der Arbeitsplatz der Klägerin schwangerengerecht ist und sie deswegen nicht arbeitsunfähig sein kann.
Der Senat hat deswegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2004 streitig.
Die 1971 geborene Klägerin ist als Arbeitnehmerin (leichte Montage- und Prüftätigkeit) der Firma M. GmbH versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Sie wurde ab 8. Dezember 2003 mit Beschwerden in der Frühschwangerschaft wegen Kreislaufproblemen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf Antrag des Arbeitgebers wurde bei der Klägerin eine Begutachtung nach ambulanter Untersuchung durchgeführt. Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne wegen erheblicher Beschwerden in der Frühschwangerschaft mit Kreislaufproblemen, Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen sowie innerer Unruhe ihre Vollzeittätigkeit als Montiererin (Springerin, täglich zu wechselnden Tätigkeiten eingesetzt, mal stehend, mal sitzend, zwei Schichten, kein Akkord) derzeit nicht aufnehmen; jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass sie dies ab 7. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Mutterschutzrichtlinien wieder könne. Die Klägerin wurde von Dr. S. am 13. Januar 2004 weiter arbeitsunfähig geschrieben. Auf Nachfrage teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, er habe die Klägerin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft sofort aus der Schichtarbeit genommen und sie werde einen Arbeitsplatz entsprechend dem Mutterschutzgesetz erhalten. Sie könne selber wählen, ob sie stehen oder sitzen wolle, könne auch zwischendurch mal gehen. Schweres Heben und Tragen sei ausgeschlossen. Nach erneuter persönlicher Untersuchung kam Dr. S. unter Berücksichtigung des gynäkologischen Befundes des behandelnden Frauenarztes Dr. S. zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit könne nach ausreichender Schonung bei jetzt unauffälligen Befunden und zeitgerecht entwickelter Schwangerschaft mit dem 31. Januar 2003 (gemeint 2004) beendet werden. Weil die Klägerin am 28. Januar 2004 erneut stürzte und Blutungen bekam, bestätigte Dr. S. am 06.02.2004 erneut Arbeitsunfähigkeit; ab 12. Februar 2004 erfolgte eine weitere Krankschreibung wegen eines akuten Infekts der oberen Luftwege. In der Stellungnahme hierzu nach Aktenlage führte Dr. S. aus, weitere Arbeitsunfähigkeit über den 20. Februar 2004 hinaus könne nur anerkannt werden, wenn sie mit einem ausführlichen Befund begründet werde; Schwangerschaft allein sei kein Grund für Arbeitsunfähigkeit. Dr. S. bestätigte weitere Arbeitsunfähigkeit auch über den 20. Februar 2004 hinaus. Da in den dazu nachgelieferten Attesten nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten und die jeweiligen Diagnosen bestätigt wurden, wurde die Arbeitsunfähigkeit mangels Begründung nicht anerkannt. Daraufhin führte Dr. S. aus, ab 12. März 2004 habe er die Arbeitsunfähigkeit wegen einer starken "Varikosis vulva", die sehr ausgeprägt und schmerzhaft sei, bescheinigt. Die Klägerin sei in Behandlung bei dem Phlebologen Dr. R ... Dr. S., der weitere Arbeitsunfähigkeit am 25. März 2004 bescheinigte, bestätigte, alle anderen Krankheiten hätten am 7. März 2004 geendet; ab 8. März 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit auf den Krampfadern (Neuerkrankung) beruht. Hierauf ließ die Beklagte die Klägerin erneut durch den MDK untersuchen und begutachten. Dr. S. kam unter Mitberücksichtigung des Untersuchungsbefundes des Phlebologen (Diagnose: gesicherte Venenkrankheit als Komplikation in der Schwangerschaft; empfohlene Kontrolle ein halbes Jahr nach der Entbindung; Kompressionstherapie mit Kompressionsstrumpfhose der Klasse II) und nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Gynäkologen Dr. S. zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2004 wegen der geklagten Beschwerden von Seiten der V. sei aufgrund des heute erhobenen Befundes nicht nachvollziehbar. Die Klägerin komme mit eng anliegender Kleidung und die Kompressionsstrümpfe Klasse II würden nicht getragen. Im Bereich der linken Labie Richtung Mons public liege ein variköses Venenkonvolut ohne Entzündungszeichen vor. Auf einem schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz könne die Klägerin deswegen wieder arbeiten.
Für die Zeit vom 8. Dezember 2003 bis 7. März 2004 hatte sich die Krg-Zahlung auf insgesamt 2.134,81 EUR belaufen (kalendertäglich brutto 42,51 EUR, netto 36,63 EUR).
Nachdem der Arbeitgeber auf Nachfrage nochmals bestätigte, dass für die Klägerin ein Arbeitsplatz im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen und auch den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes entsprechend bereitstehe, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2004 mit, dass sie ab 13. April 2004 wieder arbeiten könne.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei von der MDK-Gutachterin nur ungenügend untersucht worden. Was ihren Arbeitsplatz angehe, sei die Befragung undetailliert erfolgt. Sie leide an einem Bandscheibenschaden (Zustand nach Bandscheiben-OP 2002) und dürfte daher keine sitzenden Tätigkeiten mehr ausüben. Auch stehende oder gehende Tätigkeiten seien ihr nicht möglich, da sich innerhalb von 15 bis 20 Minuten eine hühnereigroße Krampfader bilde, einhergehend mit Schmerzen und auch Taubheitsgefühlen in den Beinen. Hierbei handele es sich um eine Begleiterscheinung ihrer Risikoschwangerschaft. Dr. S. attestierte ihr bis einschließlich 17. Mai 2004 weitere Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Varikosis bzw. Ektasie, die nach längerem Stehen und Gehen sehr schmerzhaft werde. Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne die Arbeitsunfähigkeit nur bis 13. April. 2004 anerkennen. In dem nach Aktenlage erstatteten MDK-Gutachten führte Dr. S. aus, im Vergleich zur Vorbegutachtung seien keine grundsätzlich neuen medizinischen Gesichtspunkte erkennbar. Die Klägerin habe geltend gemacht, sie müsse ihre berufliche Tätigkeit nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen verrichten. Eine Motivation für eine Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit scheine nicht vorzuliegen. Falls der Klägerin kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, sei mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Beginn der Mutterschutzfrist (am 3. Juni 2004) nicht zu rechnen. Auf Nachfrage führte der Phlebologe Dr. R. aus, von ihm aus sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Feststellung des MDK könne sie ab 13. April 2004 auf einem schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten wieder arbeiten. Laut Mitteilung des Arbeitgebers werde ein solcher Arbeitsplatz für sie vorgehalten, den der Arbeitgeber auch gerne nochmals von seinem Betriebsarzt prüfen lasse (sie möge diesem die bisherigen MDK-Gutachten vorlegen und sich schnellstmöglich mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen).
Der Eilantrag der Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) wurde mit Beschluss vom 23. September 2004 (S 9 KR 1559/04 ER) im Hinblick auf den Bezug von Mutterschaftsgeld ab 4. Juni 2004 abgewiesen.
Die Beklagte holte noch einmal eine weitere Auskunft bei der Firma M. GmbH ein, die mitteilte, seit Mitteilung der Schwangerschaft sei der Klägerin ein Arbeitsplatz in der Montage im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen sowie ohne schweres Heben oder Tragen bereitgestellt worden, welcher den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes entspreche und bei Bedarf auch nochmals vom Betriebsarzt hätte geprüft werden können. Arbeitsrechtlich bestünden keine Hinderungsgründe, diesen Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts der Klägerin zuzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne zwar ihren zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz als Springerin unstreitig nicht mehr ausüben. Ihr sei aber vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden, der den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes entsprochen hätte. Für eine solche Tätigkeit sei die Klägerin nach den Feststellungen des MDK arbeitsfähig gewesen. Die Firma M. GmbH habe diesen Arbeitsplatz auch konkret angeboten und seit Mitteilung der Schwangerschaft für die Klägerin bereitgestellt. Die subjektiven Bedenken der Klägerin, jeder Arbeitsplatz der Firma M. GmbH sei nicht geeignet, scheine aufgrund der pauschalen Aussage wenig plausibel. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin infolge der Fehlgeburt im Juni 2003 besondere Risiken im Hinblick auf die Schwangerschaft ausschließen wolle. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass sie eigenständig entscheide, welche Tätigkeiten sie ausüben könne und welche nicht und sich dadurch einen Krg-Anspruch verschaffe. Diese Entscheidung müsse vielmehr den Ärzten vorbehalten bleiben. Der behandelnde Arzt habe die Dauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten ausdrücklich und eindeutig beschrieben, als er am 30. März 2004 mitgeteilt habe, dass alle Krankheiten am 7. März 2004 geendet hätten und ab 8. März 2004 Arbeitsunfähigkeit wegen Varikosis bestanden habe. Folglich habe es sich nicht um den Hinzutritt einer Krankheit zu einer bereits bestehenden, sondern um zwei aufeinander folgende Arbeitsunfähigkeiten gehandelt. Somit gelte, dass für die Arbeitsunfähigkeit vom 8. März 2004 die Firma M. GmbH bis 13. April 2004 Entgeltfortzahlung geleistet habe. Da der sechswöchige Anspruchszeitraum auf Entgeltfortzahlung nicht abgelaufen sei, komme es hier zu keiner Krg-Zahlung.
Mit ihrer dagegen beim SG erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwangerschaft müssten präzise festgestellt und diese mit den Anforderungen am Arbeitsplatz verglichen werden. Dem Arbeitgeber müsse aufgegeben werden, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Ihre Krampfader im Unterleibsbereich sei taubeneigroß, so dass sie sich zwischendurch zur Entlastung hinlegen müsse. Sie sei damit keinesfalls in der Lage, 8 Stunden zu arbeiten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG Herrn B. von der Firma M. GmbH schriftlich als Zeuge gehört.
Herr B. teilte mit, die Klägerin sei nach ihrem Urlaub vom 13. November 2003 bis 5. Dezember 2003 nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern danach erkrankt gewesen. In den Fertigungsbereichen, in denen die Klägerin eingesetzt worden wäre, seien Schwangerschaften für die Firma M. an der Tagesordnung. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes würden streng eingehalten und auch von dem Sicherheitsingenieur sowie vom Betriebsarzt überprüft. Die Arbeitszeit bei schwangeren Mitarbeiterinnen werde auf die so genannte "Baby-Schicht" geändert (Arbeitsbeginn erst ab 6 Uhr). Weiterhin werde die Arbeitszuordnung vom Vorgesetzten entsprechend ausgewählt (z. B. Sitz-, Geh-, Steh-Arbeitsplätze). Finanzielle Verluste hätten die schwangeren Mitarbeiterinnen deswegen nicht, denn es werde das vor der Schwangerschaft durchschnittlich erzielte Entgelt weitergezahlt, auch wenn aufgrund der "Babyschicht" weniger Schichtzuschläge anfallen würden. Für die Klägerin habe sich konkret kein Handlungsbedarf ergeben, weil die Krankheitszeiten bis zum Beginn der Schutzfrist angedauert hätten. Es sei geplant gewesen, die Klägerin am Produkt "OBF NCV2" (Bedienfeld für das M.-Modell "V.") einzusetzen. Dieser Arbeitsplatz beinhalte das Bestücken von Einzelteilen in ein Werkstückträger und sei ein klassischer "Schwangeren-Arbeitsplatz" mit wechselnder Steh-, Geh- und Sitzmöglichkeit (der Stehplatz sei sogar mit einer Stehhilfe ausgestattet). Es seien zwei bis drei Mitarbeiterinnen eingesetzt, welche sich an den verschiedenen Tätigkeiten abwechselten. Bisher seien von den anderen schwangeren Mitarbeiterinnen an diesem Arbeitsplatz keine Beschwerden bekannt geworden. Das Arbeitstempo werde von den eingesetzten Mitarbeiterinnen selbst gesteuert.
Mit Urteil vom 14. Februar 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 19. März 2007, wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid mit der Begründung ab, eine die Arbeitsunfähigkeit begründende schwerwiegende Gesundheitsstörung in dem streitbefangenen Zeitraum und damit ein Anspruch auf Krg ließe sich nicht feststellen. Zum einen seien die MDK-Gutachten grundsätzlich verbindlich. Der behandelnde Arzt Dr. S. habe zwar noch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Krg-Auszahlscheine ausgestellt, jedoch von der vertragsärztlich bestehenden Befugnis, bei einer Meinungsverschiedenheit gegenüber dem MDK unverzüglich unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe eine erneute Entscheidung auf der Basis eines (MDK-) Zweitgutachtens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe deswegen auch nicht mehr auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen können, nachdem sie mit Bescheid vom 8. April 2004 über das Ergebnis der MDK-Begutachtung informiert worden wäre. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte sogar eine Zweitbegutachtung von Dr. S. eingeholt und sich dabei kein neuer medizinsicher Gesichtspunkt ergeben habe. Unter Berücksichtigung der MDK-Gutachten wie den Angaben der behandelnden Fachärzte sei die Begründung des MDK auch überzeugend. Die Befürchtungen der Klägerin, sie werde bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit auf dem ihr angebotenen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz gesundheitlich überfordert oder akut gesundheitlich gefährdet, teile das Gericht nicht. Objektiv weitergehend krankhafte Befunde von Dauercharakter seien nicht mitgeteilt worden. Demgemäß habe Dr. S. auch lediglich bestätigt, dass die Varikosis erst nach längerem Stehen und Gehen sehr schmerzhaft werde. Nach den Angaben des Arbeitgebers bestünde auch kein Zweifel daran, dass der Klägerin ein schwangerschaftsgerechter Arbeitsplatz bereitgestellt worden wäre. Zu einer weiteren medizinischen Beweiserhebung habe sich das Gericht nicht veranlasst gesehen, zumal sich durch eine aktuelle Begutachtung schwerlich der damals maßgebliche, zwischenzeitlich operativ behandelte Gesundheitszustand hätte rekonstruieren lassen. Für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragte Gutachten sei kein bestimmter Arzt benannt worden und seitens der Klägerin auch nicht ohne Grund auf die bereits unerträglich lange Dauer des Rechtsstreits hingewiesen worden.
Mit ihrer dagegen am 22. März 2007 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, es komme nicht auf die formelle Bescheinigung, sondern nur auf die objektive Arbeitsunfähigkeit an. Dass Dr. S. Widerspruch gegen die Begutachtung des MDK hätte erheben müssen, berühre nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Arzt, jedoch nicht ihren Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte. Dies gelte umso mehr, als sie selbst bereits der Begutachtung durch den MDK widersprochen habe. Nach ihrer Schwangerschaft habe die Phlebologin Dr. V. die Krampfadern verödet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2004 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Umstand, dass die Klägerin ihren zuletzt innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr ohne Gefährdung der Gesundheit hätte ausüben können, nicht zwangsläufig das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit begründe, da ihr ein konkretes Angebot für einen geeigneten Arbeitsplatz unterbreitet worden wäre. Hierbei handele es sich um einen klassischen "Schwangeren-Arbeitsplatz" mit einer hohen Selbstbestimmungsmöglichkeit. Der individuelle Gesundheitszustand der Klägerin sei eingehend untersucht worden. Die Zeugenvernehmung von Dr. S. sei nicht mehr möglich, da dieser zwischenzeitlich verstorben sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört und einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 16. Oktober 2007 verwiesen.
Der Phlebologe Dr. R. gab an, er habe die Klägerin am 23. März 2004 einmalig untersucht und ihr eine Kompressionsstrumpfhose verordnet. Schwangerschaftvarizen im Bereich der Vulva und der Schamlippen bereiteten den Schwangeren erfahrungsgemäß erheblich Stauungsbeschwerden, nicht nur beim Stehen, sondern auch bei Sitzen. Der von ihm festgestellte Befund spreche somit für eine Arbeitsunfähigkeit in den letzten Wochen vor der Entbindung. Die Phlebologin Dr. V., die die Klägerin vom 18. Januar bis 1. März 2005 behandelt hatte, führte aus, sie habe die Klägerin wegen der Varize an der linken großen Labie behandelt. Prinzipiell könne sie den Ausführungen des MDK zustimmen, könne aber zu dem streitbefangenen Zeitpunkt keine Aussagen treffen, da sie die Klägerin damals nicht behandelt habe. Erfahrungsgemäß würden die Vulva-Varizen in der Schwangerschaft starke Beschwerden verursachen, die durch längeres Stehen wesentlich verstärkt würden. Nach der Entbindung entwickelten sich die Varizen in der Regel schnell zurück. Der behandelnde Frauenarzt S. berichtete über eine zunehmende Entwicklung eines im Bereich der linken großen Labie lokalisierten varikösen Venenkonvolut ohne Entzündungs- oder Thrombosierungszeichen. Zuletzt habe sich ein blandes ca. daumendickes Konvolut gezeigt. Erfahrungsgemäß stehe ein solcher Befund einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht entgegen. Dies gelte auch bezüglich des individuellen Befundes bei der Klägerin.
Die Beklagte hat eine weiteres Gutachten nach Aktenlage durch den MDK vorgelegt. Dr. S. führte aus, Dr. R. habe zum Zeitpunkt seiner Behandlung keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen. Varizen im Schambereich könnten weh tun, der Befund als solcher bedinge aber nicht bereits Arbeitsunfähigkeit. Angegebene subjektive Beschwerde der Betroffenen könnten somit nicht objektiviert werden. Zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung sei ein Arbeitsversuch auf einen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz zumutbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte S 9 KR 1559/04 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 500,- EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Krg in der Zeit vom 13. April 2004 bis 3. Juni 2006.
Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten von Dr. S., die im Wege des Urkundsbeweises verwertbar sind, mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach die Klägerin in der streitbefangenen Zeit zwar ihre ursprüngliche Tätigkeit als Montiererin aufgrund der Schwangerschaftsvarize im Bereich der Vulva und der Schamlippen nicht mehr ausüben konnte, wohl aber die ihr im Wege des Direktionsrechts des Arbeitgebers zugewiesene Tätigkeit "OBF NCV2" in der "Baby-Schicht" und deswegen nicht arbeitsunfähig war.
Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht. Sie kann nicht nachweisen, dass sie, nachdem die Arbeitsunfähigkeit wegen der zuvor bestehenden Krankheiten nach Angaben des behandelnden Arztes Dr. S. am 7. März 2004 endete, ab 8. März 2004 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Erkrankung, nämlich der Varikosis, bestand. Es handelt sich somit nicht um ein Hinzutreten einer Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die erste Arbeitsunfähigkeit endete vielmehr zum 7. März 2004.
Selbst wenn die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, hätte der Anspruch der Klägerin auf Krg nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bis zum 18. April 2004 wegen eines vorrangigen Entgeltfortzahlungsanspruchs geruht. Für die Zeit ab 17. Mai 2004 steht einem Anspruch der Klägerin entgegen, dass es an der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB).
Dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit arbeitsunfähig gewesen ist, kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen, was nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 19 a) zu ihren Lasten geht. Dies hat die Beklagte und ihr folgend das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Senat ergänzend auf diese Ausführungen Bezug nimmt und insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben zu keinem anderen Ergebnis geführt. Vielmehr hat insbesondere der behandelnde Gynäkologe S. bestätigt, dass der konkrete Befund bei der Klägerin einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht entgegen stand, die der Klägerin ausweislich der Angaben von Herrn B. angeboten wurde und auch dem aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin Rechnung getragen hätte, da diese überwiegendes Stehen und Gehen hätte vermeiden müssen. Allein dies hätte nämlich nach Angaben des krankschreibenden Arztes Dr. S. weitere Arbeitsunfähigkeit begründet. Dieser Arbeitsplatz, der ausdrücklich als klassischer "Schwangeren-Arbeitsplatz" bezeichnet wird, ist mit wechselnder Steh-, Geh- und Sitzmöglichkeit ausgestattet, wobei der Stehplatz sogar eine Stehhilfe vorsieht. Dass schwangere Mitarbeiterinnen diese Tätigkeit verrichten können, wird durch die Angaben des Arbeitgebers belegt, wonach die hier eingesetzten Mitarbeiterinnen keine Beschwerden angegeben haben. Dies gilt umso mehr, als, wenn nach einem Arbeitsversuch der Klägerin tatsächlich Beschwerden eingetreten wären, der Arbeitgeber den Arbeitsplatz durch einen Sicherheitsingenieur wie den Betriebsarzt hätte überprüfen lassen.
Diese Einschätzung steht weder die sachverständigen Zeugenaussage von Dr. V. noch die von Dr. R. entgegen. Dr. V., die die Klägerin ab dem 18. Januar 2005 behandelt hat, sah sich zu einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für den streitbefangenen Zeitraum außer Stande, fand aber die MDK-Ausführungen im Prinzip zutreffend. Sie hat allerdings - sehr überzeugend - ausgeführt, dass die starken Beschwerden durch langes Stehen wesentlichen verstärkt würden. Ein solches langes Stehen ist aber bei der der Klägerin angebotenen Tätigkeit ausgeschlossen. Dr. R., der die Klägerin damals selbst nicht arbeitsunfähig krank geschrieben hat, hat mehr als drei Jahre nach seiner ersten Stellungnahme allgemein ausgeführt, dass sein Befund für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in den letzten Wochen vor der Entbindung spreche. Diese sehr allgemein gehaltene Aussage vermag nicht den Beweiswert der Angaben des Arztes S. wie auch von Dr. S., die die Klägerin immerhin zeitnah untersucht haben, zu erschüttern, die beide nach konkreter Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangten, dass der Arbeitsplatz der Klägerin schwangerengerecht ist und sie deswegen nicht arbeitsunfähig sein kann.
Der Senat hat deswegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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