L 11 R 2977/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1999/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2977/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 4. Juni 1955 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Von 1974 bis November 2004 arbeitete er als Fräser bei der Firma H. F. und wurde von dort, wie auch andere Mitarbeiter, ab August 1996 von der Firma R. Automation übernommen. Zu seinen Aufgaben gehörte das Einrichten und Arbeiten an konventionellen Fräsmaschinen zur Gehäuse- und Zubehörfertigung; die Tätigkeit beinhaltete Bohren, Fräsen, Drehen, Montieren, Gewindeschneiden und Messen der Produkte.

Den Antrag des Klägers vom 1. August 2005 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 und Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Er könne zwar nicht mehr als Fräser tätig sein, sei jedoch auf die Tätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie verweisbar. Grundlage hierfür waren das Gutachten von Dr. G. mit Ergänzung (Diagnosen: Kniegelenkesarthrose links nach posttraumatischem Innenmeniskus- und Kreuzbandschaden, Senk-Spreiz-Füße, Krampfadern der Beine, dyshidrotisches Ekzem der Hände, ausgeprägte Fettstoffwechselstörung; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich, zu ebener Erde, ohne Klettern, Steigen, Knien und Hocken, ohne Absturzgefahr und ohne besondere Belastungen durch Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe und Hautreizstoffe; Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter möglich, wenn kein häufiges Klettern und Steigen) und die Auskunft der Firma R. Automation (Kläger verrichtete Arbeiten, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren oder angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit von drei Jahren verrichtet wurden).

Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, zuletzt beschränkt auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert habe. Er habe stechende Schmerzen im Kniegelenk. Längeres Sitzen verursache ein Kribbeln und dann ein Taubheitsgefühl im linken Bein. Zu Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter hätte er auf Grund seiner Vorkenntnisse keinen Zugang bzw. er sei diesen körperlich nicht gewachsen.

Auf Anfrage des SG hat die Firma R. Automation angegeben, es sei nicht bekannt, dass die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten im Allgemeinen nur von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtete würden. Ob der Kläger tariflich eingestuft gewesen sei, sei nicht bekannt. Es sei auch kein Mitarbeiter mehr vorhanden, der über die Situation in der fraglichen Zeit Bescheid wisse.

Der von SG als sachverständiger Zeuge gehörte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. hat auch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich nicht für möglich gehalten, da der Kläger im Bereich des Einsatzes von Armen und Beinen massiv eingeschränkt sei.

Der Orthopäde Dr. P. hat in seinem Gutachten für das SG einen chronischen Reizzustand und eine Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei Knorpel- und Meniskusdegeneration sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumengrundgelenks diagnostiziert. Gelegentlichen Wirbelsäulenbeschwerden und den Krampfadern des Klägers am rechten Unterschenkel kämen keine krankhafte Bedeutung zu. Der Kläger sei noch in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit in leichten körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Hochregallagerarbeiter oder als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie regelmäßig acht Stunden täglich zu arbeiten.

Das SG hat berufskundliche Auskünfte zu den Tätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters eingeholt bzw. beigezogen.

Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 11. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. August 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Kläger könne auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr als Fräser tätig sein, wobei es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Die benannten Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter sei dem Kläger mangels notwendiger Vorkenntnisse nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie sei als Schonarbeitsplatz Leistungsgeminderten des eigenen Betriebes vorbehalten.

Die Beklagte hat hiergegen am 14. Juni 2007 Berufung eingelegt. Sie hat die Einstufung des Klägers als Facharbeiter bezweifelt. Wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, er sei Angelernter des oberen Bereichs gewesen, könne er auf die Tätigkeit eines Pförtner an einer Nebenpforte sowie eines Expedienten/Postabfertigers verwiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich im praktischen Firmen intern und in der Theorie autodidaktisch fortgebildet und habe deswegen im Laufe der Zeit immer anspruchsvollere Aufgaben übertragen bekommen. Hierbei hätte er in der Regel im Tausendstel-Bereich gefräst. Er sei seiner Qualifikation entsprechend wie ein Facharbeiter bezahlt worden, bei der Firma H. F. zuletzt mit einem Stundenlohn von 34,92 DM, bei der Firma R. Automation von zuletzt 18,66 EUR. Auch als Registrator könne er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und mangels ausreichender Vorkenntnisse nicht arbeiten.

Beigezogen worden sind berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit als Fräser, Pförtner und Registrator.

Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sie habe am 20. Januar 2008 mit Herrn H., dem ehemaligen Produktionsleiter der Fa. R., telefoniert. Dieser habe bestätigt, dass der Kläger eigenständig nach Plan gearbeitet habe und als Facharbeiter tätig war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er ist nicht berufsunfähig.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit des Klägers als Fräser bei der Firma H. F., später R. Automation, abzustellen.

Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Hiermit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Danach hat der Kläger die Tätigkeit eines Fräsers verrichtet. Hierbei handelt es sich, wie der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus der Datenbank "berufenet" der Bundesagentur für Arbeit zeigt, um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren. Die Tätigkeit ist damit grundsätzlich dem Bereich eines Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen. Dass sich der Kläger weiter qualifiziert hat und daher als Facharbeiter anzusehen ist, ist nicht erkennbar. Die von ihm verrichtete Tätigkeit erforderte keine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in einem Umfang, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden. Welche der von ihm behaupteten "anspruchsvolleren Aufgaben" ihm konkret übertragen worden sind, ist nicht dargelegt worden. Auch sonst ist insoweit nichts erkennbar. Der Umstand, dass der Kläger "im Tausendstel-Bereich gefräst" hat, weist ihn noch nicht über den Bereich eines Fräsers mit zweijähriger Ausbildung hinaus. Denn diese Ausbildung umfasst, wie der genannte Auszug aus "berufenet" zeigt, auch die Bearbeitung von Werkstücken bis zu höchstmöglichen Genauigkeitsgraden und unter schwierigen Aufspannverhältnissen. Einfachere Fräsarbeiten können hingegen auch einem Fräserhelfer - einer Anlerntätigkeit - übertragen werden. Von daher kann der Auskunft der Firma R. Automation im Verwaltungsverfahren, der Kläger habe Arbeiten, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren oder angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit von drei Jahren verrichtet würden, nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt für die Bewertung durch den ehemaligen Produktionsleiter H., denn das von diesem beschriebene Arbeiten eigenständig nach Plan entspricht auch nur den Kenntnissen eines Fräsers mit zweijähriger Ausbildung und keiner höheren Qualifikation.

Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.

Hier lässt sich schon die genaue tarifvertragliche Einstufung des Klägers nicht feststellen. Die im Verwaltungsverfahren gegebene Mitteilung (Auskunft vom 7. November 2005, erstellt durch den damaligen Produktionsleiter H.), der Kläger sei nach dem Tarifvertrag der "IG-Metall" in der Lohngruppe "A6" bezahlt worden, ist nicht aussagekräftig. Gemeint ist offensichtlich der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag 1 A 6 für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Südbaden. Die Bezeichnung "A6" kann keine Lohngruppe meinen, denn die dortige Lohngruppenbeschreibung weist unter VI im Grundsatz lediglich Arbeiter mit einer Anlernzeit von mehr als zwei Monaten aus - der Kläger war sicherlich höher qualifiziert tätig. Aber selbst wenn der Kläger in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrags eingegliedert worden wäre, die auch Facharbeiter erfasst, könnte hieraus wenig abgeleitet werden. Bei der dort vorgenommenen analytischen Arbeitsbewertung werden auch Faktoren berücksichtigt, die qualitätsfremd sind (Schmutz, Staub, Öl/Fett, Nässe, Säure, Lauge, Lärm, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr) und daher für die Einstufung nach dem Mehrstufenschema nicht berücksichtigt werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2002, L 13 KN 230/00). Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Firma R. Automation vom 4. April 1996 ist zudem ersichtlich, dass nach Übernahme der Mitarbeiter zumindest beabsichtigt war, einen eigenen Haustarifvertrag abzuschließen. Nach welchen Kriterien hier eine Einstufung erfolgte oder erfolgen sollte, ist nicht erkennbar. Weitere Ermittlungen des Senats sind nicht möglich, nachdem die Firma R. Automation mitgeteilt hat, in ihrem Bereich könne niemand mehr hierzu befragt werden.

Als Angelernter des oberen Bereichs ist der Kläger auf die Tätigkeit als Pförtners an einer Nebenpforte verweisbar. Hierbei handelt es sich, wie die vom Senat beigezogenen Unterlagen und das den Beteiligten übermittelte Urteil des Senats vom 4. September 2007, L 11 R 2215/07, zeigen, um eine leichte Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie die Gutachten von Dr. G. und Dr. P. zeigen. Dr. P. hat sogar Schicht- und Nachtarbeiten für möglich gehalten. Ein ganztägiges Stehen, was der Sachverständige für problematisch gehalten hat, wird bei der Tätigkeit als Pförtner nicht erwartet. Auch die auf weiteren qualitativen Einschränkungen des Klägers kann Rücksicht genommen werden. Entsprechende Tätigkeiten sind auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden. Der Kläger ist auch fachlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten, denn besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig und es bedarf nur einer kurzen Einweisung.

Darauf, ob der Kläger auch in anderen der benannten Verweisungstägigkeiten, insbesondere der Tätigkeit als Registrator arbeiten kann, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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