L 3 AL 4848/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3095/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4848/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines von ihr erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch das Sozialgericht.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von zwei in den Jahren 1988 bzw. 1990 geborenen Kindern. Bis Ende 1996 war er als Malerhelfer beschäftigt. Nach eineinhalbjähriger Arbeitsunfähigkeit infolge eines Herzinfarktes und einer Bypassoperation wurde er mit Ablauf des 30.06.1998 von der Krankenkasse ausgesteuert. Zum 01.07.1998 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen.

Ab dem 01.07.1998 wurde dem Kläger wöchentliches Arbeitslosengeld i. H. v. DM 359,31 (Bewilligungsbescheid vom 03.07.1998) und ab dem 01.01.1999 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 29.06.1999 i. H. v. DM 364,56 (Änderungsbescheid vom 08.01.1999) gewährt. Nachdem er am 26.05.1999 mitgeteilt hatte, er nehme zum 01.06.1999 eine täglich zweistündige Nebentätigkeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau auf, rechnete die Beklagte für den Monat Juni 1999 Nebeneinkommen i. H. v. DM 104,05 an, hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld insoweit auf und erklärte die Aufrechnung des zu erstattenden Betrages in voller Höhe gegen die laufende Leistung (Bescheid vom 12.07.1999). Für den 30.06.1999 gewährte ihm die Beklagte unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Leistungssatzes von DM 310,17 Arbeitslosenhilfe i. H. v. DM 44,31 (Bewilligungsbescheid vom 08.07.1999) und nach Anrechnung von Nebeneinkommen ab dem 01.07.1999 wöchentliche Arbeitslosenhilfe i. H. v. DM 285,95 (Änderungsbescheid vom 15.07.1999) unter einmaligem Abzug des im Bescheid vom 12.07.1999 aufgerechneten Betrages von DM 104,05. Mit Ablauf des 15.12.1999 wurden die Zahlungen eingestellt und die Bewilligung aufgehoben, nachdem der Kläger an diesem Tage mitgeteilt hatte, er nehme am Folgetage eine Tätigkeit als Verkäufer im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau auf.

Bereits im November 1999 hatte die Beklagte Ermittlungen wegen des Verdachts des Leistungsmissbrauchs eingeleitet. Dabei wurde der Kläger in der Zeit vom 18.11.1999 bis zum 13.12.1999 an fünf Tagen, darunter am 09.12.1999 zwischen 12.25 Uhr und 16.50 Uhr insgesamt dreimal, bei Arbeiten im Ladengeschäft seiner Ehefrau beobachtet. An weiteren drei Tagen wurde er im von Montag bis Samstag jeweils zwischen 08.30 Uhr und 18.30 geöffneten Geschäftslokal angetroffen. Nach dem am 21.12.1999 gefertigten Außendienstbericht gab er am 13.12.1999 auf Vorhalt der Beobachtungen über von ihm im Dezember 1999 durchgeführte Arbeiten im Geschäftslokal an, er sei zwar mehrmals im Laden gewesen, habe dann aber immer nur kleinere Tätigkeiten ausgeführt und dies nicht als Arbeit betrachtet.

Mit Schreiben vom 29.12.1999 wurde der Kläger wegen der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab Eröffnung des Lebensmittelgeschäfts am 03.03.1999 bis zum 15.12.1999 mit Erlass einer Erstattungsentscheidung angehört. Der Kläger gab daraufhin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 03.01.2000 an, er habe erst am 01.06.1999 angefangen, stundenweise im Laden seiner Ehefrau zu helfen. Zuvor habe diese zwei namentlich benannte Personen beschäftigt. Er habe sich zwar im Laden aufgehalten, jedoch nicht gearbeitet. Wegen seines Herzinfarktes könne er ohnehin keine schweren Tätigkeiten verrichten. Auch seit dem 16.12.1999 sei er nicht den ganzen Tag im Laden.

Im Anschluss daran führte die Beklagte weitere Ermittlungen durch. Dabei zog sie die Geschäftsunterlagen der Ehefrau des Klägers in der Zeit von März bis Dezember 1999 bei.

Mit Bescheid vom 18.04.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ab "03.03.00" auf. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei bereits ab "3.3.99" mindestens 15 Stunden wöchentlich selbstständig als (Mit-) Betreiber des Besin-Marktes in Freiberg tätig und daher ab "3.3.99" nicht mehr arbeitslos gewesen. Hierfür sprächen u. a. die Beobachtungen des Außendienstes, die Öffnungszeiten des Marktes sowie die im Zeitraum "März - Dezember 99" innerhalb der Öffnungszeiten getätigten Einkäufe bei anderen Handelsbetrieben. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe der Kläger Leistungen i. H. v. DM 13.000,58 und gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. DM 3.164,85, mithin DM 16.165,43 zu erstatten.

Der Kläger erhob Widerspruch und wiederholte seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter dem Betreff "Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ab dem 03.03.00" zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger sei mit Bescheid vom 18.04.00 mitgeteilt worden, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen ab dem " 03.03.00" wegen mangelnder Arbeitslosigkeit aufgehoben werde. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei nicht begründet. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass das alleinige Betreiben des Geschäfts durch die Ehefrau des Klägers nicht möglich sei und dieser vielmehr von Anfang an ab dem "03.03.99" gleichberechtigt mehr als 15 Stunden in der Woche selbständig tätig gewesen sei. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld/-hilfe sei daher gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem "03.03.99" aufzuheben. In der Zeit vom "03.03.99 bis 29.06.99" habe der Kläger Leistungen i. H. v. DM 13.000,58 ohne Rechtsgrund erhalten. Zusätzlich seien Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. DM 3.164,85 gezahlt worden. Der Kläger habe daher einen Gesamtbetrag von DM 16.165,43 zu erstatten.

Am 22.12.2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2000 sowie die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm weiterhin antragsgemäß Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ab dem 03.03.2000 zu gewähren.

Das Sozialgericht hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.08.2004 zu den Umständen seiner Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2000 aufgehoben. Die erhobene Klage sei als bloße Anfechtungsklage anzusehen. Denn infolge der Aufhebung der angegriffenen Bescheide lebe die ursprüngliche Leistungsbewilligung wieder auf, so dass es keines weiteren Leistungsausspruchs bedürfe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei bei der Antragstellung dem bereits in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Irrtum erlegen, die Leistungsbewilligung sei ab dem 03.03.2000 aufgehoben worden. Angesichts des widersprüchlichen Inhalts sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides zum Aufhebungszeitraum liege ein beachtlicher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nahe. Dies könne aber offen bleiben, da in der Sache eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 48 Abs. 1 SGB X nicht nachgewiesen sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass der Kläger ab dem 03.03.1999 mehr als 15 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die vorgelegten Kopien von Rechnungen und Tankbelegen bewiesen keine längeren Fahrten während der Öffnungszeiten des Ladengeschäfts und damit auch nicht die Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers oder seiner Ehefrau im Geschäftslokal. Im übrigen fänden sich die von der Beklagten angeführten Fahrten außerhalb des Nahbereiches im Wesentlichen in den ersten beiden Monaten nach Eröffnung des Ladengeschäfts, in denen zumindest ein Metzger in Vollzeit beschäftigt gewesen sei, der sich offensichtlich nicht nur um die Fleischtheke zu kümmern gehabt habe. Die ab Juni fast ausnahmslos im Nahbereich vermerkten Fahrten erbrächten nicht den Nachweis dafür, dass der Kläger mehr als 15 Stunden in der Woche tätig gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er für die Zeit ab dem 01.06.1999 eine Tätigkeit von täglich zwei Stunden bei der Beklagten angezeigt und entsprechende Nebenverdienstbescheinigungen vorgelegt gehabt habe. In Ansehung dessen lasse sich der Nachweis einer Tätigkeit von mehr als 15 Stunden in der Woche auch nicht dadurch erbringen, dass der Kläger im Wochenrhythmus bei Arbeiten im Ladengeschäfts beobachtet worden sei. Gleiches gelte für die übrigen von der Beklagten hierfür herangezogenen Umstände.

Am 27.10.2004 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, aus den eigenen Angaben des Klägers ergebe sich, dass er sich im Laden seiner Ehefrau aufgehalten habe und arbeitsbereit gewesen sei. Angesichts der Öffnungszeiten sowie der durchgeführten Einkaufsfahrten sei von einer mehr als 15 Stunden in der Woche umfassenden Tätigkeit auszugehen

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Heilbronn vom 28. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ist der Auffassung, aus seinem früheren Angaben ergebe sich eindeutig, dass er nicht gearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (1 Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Aufhebung der Leistungsbewilligung i. S. des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt ist, obschon sowohl der Bescheid vom 18.04.2000 als auch der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 hinsichtlich des Beginns des Aufhebungszeitraumes jeweils in sich widersprüchlich sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die genannten Bescheide angesichts der in den Gründen des Widerspruchsbescheides angeführten Erstattungszeitraums vom "03.03.99 bis 29.06.99", in dem der Kläger lediglich Arbeitslosengeld bezogen hat, geeignet sind, eine Erstattung der geltend gemachten Summe von DM 16.165,43, also einschließlich der in der Zeit vom 30.06.1999 bis zum 15.12.1999 bezogenen Arbeitslosenhilfe, zu tragen.

Denn es lässt sich nicht erweisen, dass in Bezug auf die zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld eine hier erhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist und die anschließende Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides i. S. des § 45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig war. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da im Falle der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Leistungen grundsätzlich den Leistungsträger die Beweislast für die anfängliche (§ 45 Abs. 1 SGB X) oder nachträgliche (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides trifft. Eine Umkehr der Beweislast scheidet hier im Ergebnis aus, da nichts dafür erkennbar ist, dass der Kläger durch Unterlassung von Angaben eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht, also die Beweisnot selbst herbeigeführt hat (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2007 - L 3 AL 3130/04 -, abgedr. in juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG).

Ebenso wie das Sozialgericht vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger ab Eröffnung des Lebensmittelgeschäfts seiner Ehefrau am 03.03.1999 und bis zum Ende des Leistungsbezuges am 15.12.1999 wöchentlich mindestens 15 Stunden beschäftigt bzw. als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger tätig war und damit die für die Gewährung von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe erforderliche Arbeitslosigkeit (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I, 2970] sowie § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III [i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I, 594]) nicht (mehr) vorlag. Das Sozialgericht hat im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 28.09.2004 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und weshalb sich eine eindeutig leistungsschädliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Darauf, welche Ermittlungen der Beklagten im fraglichen Zeitraum für einen Nachweis der Leistungsschädlichkeit erforderlich gewesen wären, kommt es nicht an. Mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 03.01.2000 angegeben hat, er habe sich zwar auch schon vor dem 01.06.1999 im Laden seiner Ehefrau aufgehalten, jedoch nicht gearbeitet, ergibt sich für die Frage seiner Arbeitslosigkeit nichts. Gleiches gilt im Lichte dieser Angaben auch mit Blick auf die allgemeinen und daher zwingend der Zeit vor dem 01.06.1999 zuzuordnenden Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz vom 30.03.2001. Insoweit weist auch der Senat darauf hin, dass es einer Mithilfe des Klägers in der Zeit vor dem 01.06.1999 nicht zwangsläufig bedurfte. Denn nach den zutreffenden Ausführungen im Außendienstbericht vom 16.03.2000 beschäftigte die Ehefrau des Klägers in der streitigen Zeit nach Eröffnung des Lebensmittelgeschäfts bis zum 30.04.1999 einen Metzger in Vollzeit und vom 01.04.1999 bis zum 31.05.1999 eine Aushilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7 Stunden. Angesichts der Beendigung dieser Beschäftigungsverhältnisse bestand daher auch Anlass für die gegenüber der Beklagten angezeigte Aufnahme einer Nebentätigkeit durch den Kläger zum 01.06.1999. Schließlich besteht auch kein Anlass für die von der Beklagten angeregten Beweisermittlungen zum Umfang der erforderlichen Renovierungsarbeiten im Ladenlokal, zur Stellung des Klägers im Betrieb sowie zu seiner Arbeitsbereitschaft in der Zeit vor dem 01.06.1999.

Hat das Sozialgericht die Aufhebungsentscheidung der Beklagten nach alledem zu Recht aufgehoben, so gilt dies auch für die hierauf beruhende Erstattungsentscheidung i. S. der §§ 50 Abs. 1 SGB X, 335 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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