Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3039/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4917/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Bewilligung ungekürzter Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Die 1948 geborene Antragstellerin ist alleinstehend (geschiedenen). Sie war bis 31.01.2007 in L. wohnhaft. Dort bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Auf den Namen der Antragstellerin ist beim Gewerbeamt eine Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Personalberatung und Unternehmensberatung angemeldet.
Nach dem Umzug der Antragstellerin zum 01.02.2007 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wurden ihr auf Antrag von der Antragsgegnerin jeweils für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 mit Bescheid vom 18.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 345 EUR (Regelleistung) sowie mit Bescheid vom 12.02.2007 Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR bewilligt.
Unter dem 23.07.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung des Einstiegsgeldes ab 01.08.2007. Zum erwarteten Bruttoeinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 nannte die Antragstellerin unter Vorlage einer Rentabilitätsvorschau einen voraussichtlichen Betrag von 1.550 EUR. Sie legte eine Bestätigung des Steuerberaters Dr. W., L., vom 10.07.2007 vor, wonach die Antragstellerin nach den vorgelegten Buchungs- und Kontounterlagen im 1. Halbjahr 2007 keine Provisionen oder Honorare bezogen habe; es lägen lediglich Aufzeichnungen über Betriebsausgaben (Telefon, Reisekosten) vor. Außerdem beantragte die Antragstellerin am 24.07.2007 bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung).
Mit Bescheid vom 24.07.2007 wurden der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (1055 EUR: 5 Monate = 310 EUR) in Höhe von monatlich 179 EUR (Regelleistung 347 EUR abzüglich anzurechnendes Einkommen 168 EUR) bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 26.07.2007 wurde der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR weiterbewilligt.
Gegen den Bescheid vom 24.07.2007 legte die Antragstellerin am 31.07.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, sie habe eine neue Konzeption als Unternehmensberaterin erarbeitet. Aus diesem Konzept gehe hervor, dass voraussichtlich bis zum Jahresende eine Kostendeckung erzielt werden könne. Bis zum 31.07.2007 seien von ihr weder Provisionen noch Honorare erzielt worden. Es könne nicht sein, dass ihr ab 01.08.2007 nicht vorhandener Gewinn angerechnet werde. Um den Weiterbestand ihres Unternehmens zu sichern, erwarte sie umgehend die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 168 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Höhe der Leistung habe zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abschließend festgestellt werden können. Eine endgültige Entscheidung könne erst nach Vorlage der Einkommensteuererklärung bzw. dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erfolgen. Es habe jedoch davon ausgegangen werden können, dass der Antragstellerin zumindest Leistungen unter Anrechnung des noch nicht abschließend bezifferbaren Einkommens zustünden.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14.08.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 9 AS 4040/07), über die noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin führte zur Begründung ihrer Klage aus, die Vorschriften des SGB II sähen nicht vor, dass unrichtige Gewinnerwartungen dazu führten, das Einstiegsgeld zu versagen oder zu entziehen. Eine Anrechnung des Einstiegsgeldes als Einkommen liefe dem Gesetzeszweck zuwider, da das Einstiegsgeld gerade dazu diene, eine Selbstständigkeit zu unterstützen, das aber nicht mehr für die Selbstständigkeit zur Verfügung stehe, wenn es für die Grundsicherung herangezogen werde.
Außerdem stellte die Antragstellerin am 14.08.2007 beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte außerdem am 12.09.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Antragstellerin führte zur Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, aus ihrer Präzisierung der Rentabilitätserklärung ergebe sich, dass sie im Jahr 2007 keinen Gewinn erzielen werde. Dies sei ohne ihre Anhörung im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Soweit sie bei der Antragstellung auf Bewilligung von Einstiegsgeld davon ausgegangen sei, dass sie zum Jahresende einen Gewinn von ca. 1.500 EUR erzielen werde, verkenne die Antragsgegnerin, dass es sich nur um eine Prognose handele, erst zum Jahresende dieser Gewinn erwartet worden sei und nicht bereits in einem jeden Monat, die Gewinnerwartungen bei Vorlage der ersten Zahlen nach unten habe korrigiert werden müssen und dass nach dem so genannten Zuflussprinzip eine Einnahme erst und nur in dem Monat angerechnet werden dürfe, in der die Einnahme tatsächlich vorhanden sei. Unabhängig davon hätte keine gleichmäßige anteilige Berücksichtigung stattfinden dürfen. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen. Von 179 EUR könne sie nicht leben. Die Anrechnung des Einstiegsgeldes auf die Grundsicherung führe dazu, dass eine für eine selbstständige berufliche Tätigkeit zweckbestimmte Einnahme Leistungen mindere, die der Existenzsicherung dienten. Hinzu komme, dass bei einer Anrechnung des Einstiegsgeldes der Aufbau der selbstständigen Tätigkeit gefährdet sei. Bei der Verneinung eines Anordnungsgrundes werde die gesetzgeberische Intention unterlaufen, wonach das Einstiegsgeld nicht der Existenzsicherung / der Grundsicherung dienen solle, sondern ausschließlich dem Einstieg in das Berufsleben nach dem Prinzip "Fördern und Fordern". Da ein Anordnungsanspruch ganz offensichtlich gegeben sei, seien die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer zu stellen. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen blieben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin legte zum 31.07.2007 präzisierte Angaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 (monatlich 4.500 EUR) und Betriebsausgaben (monatlich 4.500 EUR) mit der Erklärung, Gewinn sei bis 31.12.2007 nicht zu erwarten, in Kopie vor.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Sie führte aus, im Hinblick auf die präzisierten Angaben der Antragstellerin stelle sich die Frage, welche Angaben den Tatsachen entsprächen. Wenn davon auszugehen wäre, dass im Jahr 2007 tatsächlich kein Gewinn erzielt werde, müsste gegebenenfalls die Bewilligung des Einstiegsgeldes zurückgenommen werden. Es müssten alle Einnahmen und Ausgaben aufgelistet und nachgewiesen werden. Erst wenn diese Offenlegung erfolgt sei, dürfte eine sachgerechte Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II möglich sein.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Erläuterung ihrer Rentabilitätsvorschau auf. Daraufhin legte die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine berichtigte Rentabilitätsvorschau für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 nebst schriftlicher Erläuterung jeweils vom 11.09.2007 vor, indem sie den Jahresüberschuss 2007 nunmehr mit 0 EUR (- 2.720 EUR) prognostizierte.
Die Antragstellerin erlitt außerdem am 15.09.2007 einen Fahrradunfall, bei dem sie sich nach ihren Angaben einen komplizierten Ellenbogen-Splitterbruch am linken Arm zuzog, der operativ versorgt werden musste und einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 17.09.2007 bis 26.09.2007 erforderlich machte. Nach Anhörung der Antragstellerin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.11.2007 für den Erstattungszeitraum vom 17.09.2007 bis 26.09.2007 die Entscheidung vom "18.01.2007" teilweise in Höhe von 40,48 EUR (Ernährungsanteil für die Zeit stationären Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 35% der Regelleistung) auf und forderte den Überzahlungsbetrag zurück. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 09.11.2007 wurden der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 für August 2007 in Höhe von 179 EUR, für September 2007 in Höhe von 138,52 EUR und für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 179 EUR bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils die Rechtsmittelbelehrung, dass sie gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens seien.
Inzwischen hatte das SG mit Beschluss vom 25.09.2007 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es führte zur Begründung aus, nach der Überzeugung des Gerichtes fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin verfüge mit dem Einstiegsgeld sowie dem anteiligen Regelsatz über etwas mehr als den normalen Regelsatz in Höhe von 347 EUR. Ihr sei daher zuzumuten, die Hauptsache abzuwarten. Es liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit sei zu berücksichtigendes Einkommen. Die von der Antragstellerin genannten Beträge seien heranzuziehen gewesen. Den daraus im maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 anzurechnenden Betrag habe die Antragsgegnerin zutreffend errechnet.
Mit weiterem Beschluss vom 26.09.2007 lehnte das SG den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht aus den Gründen des Beschlusses vom 25.09.2007 ab.
Gegen die Beschlüsse des SG vom 25.09.2007 und 26.09.2007 hat die Antragstellerin am 12.10.2007 Beschwerde (L 8 AS 4917/09 ER-B und L 8 AS 4957/07 PKH-B) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Gleichzeitig hat die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin beantragt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei unrichtig, wenn der von ihr zum Jahresende erwartete Gewinn auf den Bewilligungszeitraum vom 01.08. 2007 bis 31.12.2007 anteilsmäßig und gleichmäßig als Einkommen auf ihren Alg II Anspruch angerechnet werde. Dieser Gewinn habe zum Zeitpunkt der Anrechnung im August noch gar nicht vorgelegen. Da ihre selbstständige Tätigkeit maßgeblich erst im Jahr 2007 begonnen habe, könne naturgemäß ein Einkommensteuerbescheid nicht vorliegen, der Grundlage für die Ermittlung des Gewinnes sein könnte. Weiter verkenne das SG, dass bei Existenzgründung die Gewinnerwartung nicht linear verlaufe. Deshalb könne eine Verrechnung des Gewinnes nicht linear auf einzelne Monate erfolgen. Des Weiteren sei das bewilligte Einstiegsgeld aus dem erwarteten Gewinn herauszurechnen. Die Gewinnerwartung in Höhe von 1550 EUR habe Einstiegsgeld in Höhe von 872,50 EUR berücksichtigt. Damit belaufe sich der von ihr prognostizierte Reingewinn auf monatlich 137,50 EUR, so dass kein nennenswertes Einkommen auf das Alg II anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie bis einschließlich zum 30.09.2007 keinen Gewinn verzeichnet habe. Darüber hinaus habe sie am 19.09.2007 einen schweren Fahrradunfall erlitten, weshalb sie für mehrere Tage stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen und noch immer nicht vollständig genesen sei. Die Antragsgegnerin müsse die Gewinnberechnung erst im Nachhinein vollziehen. Soweit das SG die Eilbedürftigkeit verneint habe, werde verkannt, dass das Einstiegsgeld gerade nicht dazu diene, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern die Selbstständigkeit zu finanzieren. Die Antragsgegnerin nehme ihr mit der einen Hand das, was sie mit anderen gegeben habe. Dies sei nicht Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.12.2007 durch ihrer Prozessbevollmächtigte weiter vorgetragen, sie sei bereits seit langem wieder genesen. Aufgrund ihres Unfalles sei nur eine kurze Arbeitsunfähigkeitszeit vorhanden, die nicht zum Wegfall oder Entzug des Einstiegsgeldes führen könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. September 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 347,00 EUR (statt monatlich 179 EUR) zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, durch die Gewährung des Alg II und des Einstiegsgeldes sei das Existenzminimum gedeckt. Hinzu komme, dass nach Ablauf des Kalenderjahres und Vorlage des Einkommensteuerbescheides der vorläufig gewährte Anspruch nachberechnet werde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin im September 2007 dürfte ihr in diesem Zeitraum kein Einstiegsgeld zugestanden haben. Im Ergebnis habe sie mit dem Alg II und dem Einstiegsgeld jedoch die volle Leistung zur Existenzsicherung erhalten.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin nach ihrem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat gelangt nach eigener Prüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin durch den Bezug von Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR sowie der bewilligten Regelleistung die zur Sicherung ihres Existenzminimums notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen, weshalb eine Eilbedürftigkeit nicht besteht und sie zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Dass das Existenzminimum der Antragstellerin durch Betriebsausgaben einer selbstständigen Tätigkeit unterschritten wird oder der Aufbau der selbstständigen Tätigkeit gefährdet ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Belege für die von der Antragstellerin in ihren Rentabilitätsvorschauen als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten Kosten hat sie nicht vorgelegt. Die vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters Dr. W. vom 10.07.2007, wonach für das 1. Halbjahr 2007 Aufzeichnungen über Betriebsausgaben (Telefon, Reisekosten) vorlägen, reicht als Beleg nicht aus. Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin ihre Gewinnprognose für das Jahr 2007 zuletzt weit nach unten korrigiert hat. So hat die Antragstellerin in ihrer Rentabilitätsvorschau vom 11.09.2007 den erwarteten Umsatz für das Jahr 2007 nunmehr auf 0 EUR prognostiziert (bei Sachgemeinkosten in Höhe von 2.720 EUR). Diese Prognose erweckt Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt in nennenswertem Umfang in der von ihr behaupteten Weise einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, nachdem sie ihren Angaben zufolge im Jahr 2007 bis zum 10.09.2007 keinen Umsatz erzielt hat und einen Umsatz für die restliche Zeit des Jahres 2007 auch nicht erwartet. Im Hinblick auf diese Zweifel reichen jedenfalls die nicht näher präzisierten und unbelegten Angaben der Antragstellerin zu Betriebskosten / Sachgemeinkosten einer selbstständigen Tätigkeit zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin war mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Bewilligung ungekürzter Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Die 1948 geborene Antragstellerin ist alleinstehend (geschiedenen). Sie war bis 31.01.2007 in L. wohnhaft. Dort bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Auf den Namen der Antragstellerin ist beim Gewerbeamt eine Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Personalberatung und Unternehmensberatung angemeldet.
Nach dem Umzug der Antragstellerin zum 01.02.2007 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wurden ihr auf Antrag von der Antragsgegnerin jeweils für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 mit Bescheid vom 18.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 345 EUR (Regelleistung) sowie mit Bescheid vom 12.02.2007 Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR bewilligt.
Unter dem 23.07.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung des Einstiegsgeldes ab 01.08.2007. Zum erwarteten Bruttoeinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 nannte die Antragstellerin unter Vorlage einer Rentabilitätsvorschau einen voraussichtlichen Betrag von 1.550 EUR. Sie legte eine Bestätigung des Steuerberaters Dr. W., L., vom 10.07.2007 vor, wonach die Antragstellerin nach den vorgelegten Buchungs- und Kontounterlagen im 1. Halbjahr 2007 keine Provisionen oder Honorare bezogen habe; es lägen lediglich Aufzeichnungen über Betriebsausgaben (Telefon, Reisekosten) vor. Außerdem beantragte die Antragstellerin am 24.07.2007 bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung).
Mit Bescheid vom 24.07.2007 wurden der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (1055 EUR: 5 Monate = 310 EUR) in Höhe von monatlich 179 EUR (Regelleistung 347 EUR abzüglich anzurechnendes Einkommen 168 EUR) bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 26.07.2007 wurde der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR weiterbewilligt.
Gegen den Bescheid vom 24.07.2007 legte die Antragstellerin am 31.07.2007 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung geltend, sie habe eine neue Konzeption als Unternehmensberaterin erarbeitet. Aus diesem Konzept gehe hervor, dass voraussichtlich bis zum Jahresende eine Kostendeckung erzielt werden könne. Bis zum 31.07.2007 seien von ihr weder Provisionen noch Honorare erzielt worden. Es könne nicht sein, dass ihr ab 01.08.2007 nicht vorhandener Gewinn angerechnet werde. Um den Weiterbestand ihres Unternehmens zu sichern, erwarte sie umgehend die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 168 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Höhe der Leistung habe zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abschließend festgestellt werden können. Eine endgültige Entscheidung könne erst nach Vorlage der Einkommensteuererklärung bzw. dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erfolgen. Es habe jedoch davon ausgegangen werden können, dass der Antragstellerin zumindest Leistungen unter Anrechnung des noch nicht abschließend bezifferbaren Einkommens zustünden.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14.08.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 9 AS 4040/07), über die noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin führte zur Begründung ihrer Klage aus, die Vorschriften des SGB II sähen nicht vor, dass unrichtige Gewinnerwartungen dazu führten, das Einstiegsgeld zu versagen oder zu entziehen. Eine Anrechnung des Einstiegsgeldes als Einkommen liefe dem Gesetzeszweck zuwider, da das Einstiegsgeld gerade dazu diene, eine Selbstständigkeit zu unterstützen, das aber nicht mehr für die Selbstständigkeit zur Verfügung stehe, wenn es für die Grundsicherung herangezogen werde.
Außerdem stellte die Antragstellerin am 14.08.2007 beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte außerdem am 12.09.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Antragstellerin führte zur Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, aus ihrer Präzisierung der Rentabilitätserklärung ergebe sich, dass sie im Jahr 2007 keinen Gewinn erzielen werde. Dies sei ohne ihre Anhörung im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Soweit sie bei der Antragstellung auf Bewilligung von Einstiegsgeld davon ausgegangen sei, dass sie zum Jahresende einen Gewinn von ca. 1.500 EUR erzielen werde, verkenne die Antragsgegnerin, dass es sich nur um eine Prognose handele, erst zum Jahresende dieser Gewinn erwartet worden sei und nicht bereits in einem jeden Monat, die Gewinnerwartungen bei Vorlage der ersten Zahlen nach unten habe korrigiert werden müssen und dass nach dem so genannten Zuflussprinzip eine Einnahme erst und nur in dem Monat angerechnet werden dürfe, in der die Einnahme tatsächlich vorhanden sei. Unabhängig davon hätte keine gleichmäßige anteilige Berücksichtigung stattfinden dürfen. Sie sei dringend auf das Geld angewiesen. Von 179 EUR könne sie nicht leben. Die Anrechnung des Einstiegsgeldes auf die Grundsicherung führe dazu, dass eine für eine selbstständige berufliche Tätigkeit zweckbestimmte Einnahme Leistungen mindere, die der Existenzsicherung dienten. Hinzu komme, dass bei einer Anrechnung des Einstiegsgeldes der Aufbau der selbstständigen Tätigkeit gefährdet sei. Bei der Verneinung eines Anordnungsgrundes werde die gesetzgeberische Intention unterlaufen, wonach das Einstiegsgeld nicht der Existenzsicherung / der Grundsicherung dienen solle, sondern ausschließlich dem Einstieg in das Berufsleben nach dem Prinzip "Fördern und Fordern". Da ein Anordnungsanspruch ganz offensichtlich gegeben sei, seien die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer zu stellen. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen blieben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin legte zum 31.07.2007 präzisierte Angaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 (monatlich 4.500 EUR) und Betriebsausgaben (monatlich 4.500 EUR) mit der Erklärung, Gewinn sei bis 31.12.2007 nicht zu erwarten, in Kopie vor.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Sie führte aus, im Hinblick auf die präzisierten Angaben der Antragstellerin stelle sich die Frage, welche Angaben den Tatsachen entsprächen. Wenn davon auszugehen wäre, dass im Jahr 2007 tatsächlich kein Gewinn erzielt werde, müsste gegebenenfalls die Bewilligung des Einstiegsgeldes zurückgenommen werden. Es müssten alle Einnahmen und Ausgaben aufgelistet und nachgewiesen werden. Erst wenn diese Offenlegung erfolgt sei, dürfte eine sachgerechte Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II möglich sein.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Erläuterung ihrer Rentabilitätsvorschau auf. Daraufhin legte die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine berichtigte Rentabilitätsvorschau für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 nebst schriftlicher Erläuterung jeweils vom 11.09.2007 vor, indem sie den Jahresüberschuss 2007 nunmehr mit 0 EUR (- 2.720 EUR) prognostizierte.
Die Antragstellerin erlitt außerdem am 15.09.2007 einen Fahrradunfall, bei dem sie sich nach ihren Angaben einen komplizierten Ellenbogen-Splitterbruch am linken Arm zuzog, der operativ versorgt werden musste und einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 17.09.2007 bis 26.09.2007 erforderlich machte. Nach Anhörung der Antragstellerin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.11.2007 für den Erstattungszeitraum vom 17.09.2007 bis 26.09.2007 die Entscheidung vom "18.01.2007" teilweise in Höhe von 40,48 EUR (Ernährungsanteil für die Zeit stationären Krankenhausaufenthaltes in Höhe von 35% der Regelleistung) auf und forderte den Überzahlungsbetrag zurück. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 09.11.2007 wurden der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 für August 2007 in Höhe von 179 EUR, für September 2007 in Höhe von 138,52 EUR und für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 179 EUR bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils die Rechtsmittelbelehrung, dass sie gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens seien.
Inzwischen hatte das SG mit Beschluss vom 25.09.2007 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es führte zur Begründung aus, nach der Überzeugung des Gerichtes fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin verfüge mit dem Einstiegsgeld sowie dem anteiligen Regelsatz über etwas mehr als den normalen Regelsatz in Höhe von 347 EUR. Ihr sei daher zuzumuten, die Hauptsache abzuwarten. Es liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit sei zu berücksichtigendes Einkommen. Die von der Antragstellerin genannten Beträge seien heranzuziehen gewesen. Den daraus im maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 anzurechnenden Betrag habe die Antragsgegnerin zutreffend errechnet.
Mit weiterem Beschluss vom 26.09.2007 lehnte das SG den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht aus den Gründen des Beschlusses vom 25.09.2007 ab.
Gegen die Beschlüsse des SG vom 25.09.2007 und 26.09.2007 hat die Antragstellerin am 12.10.2007 Beschwerde (L 8 AS 4917/09 ER-B und L 8 AS 4957/07 PKH-B) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Gleichzeitig hat die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin beantragt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei unrichtig, wenn der von ihr zum Jahresende erwartete Gewinn auf den Bewilligungszeitraum vom 01.08. 2007 bis 31.12.2007 anteilsmäßig und gleichmäßig als Einkommen auf ihren Alg II Anspruch angerechnet werde. Dieser Gewinn habe zum Zeitpunkt der Anrechnung im August noch gar nicht vorgelegen. Da ihre selbstständige Tätigkeit maßgeblich erst im Jahr 2007 begonnen habe, könne naturgemäß ein Einkommensteuerbescheid nicht vorliegen, der Grundlage für die Ermittlung des Gewinnes sein könnte. Weiter verkenne das SG, dass bei Existenzgründung die Gewinnerwartung nicht linear verlaufe. Deshalb könne eine Verrechnung des Gewinnes nicht linear auf einzelne Monate erfolgen. Des Weiteren sei das bewilligte Einstiegsgeld aus dem erwarteten Gewinn herauszurechnen. Die Gewinnerwartung in Höhe von 1550 EUR habe Einstiegsgeld in Höhe von 872,50 EUR berücksichtigt. Damit belaufe sich der von ihr prognostizierte Reingewinn auf monatlich 137,50 EUR, so dass kein nennenswertes Einkommen auf das Alg II anzurechnen sei. Hinzu komme, dass sie bis einschließlich zum 30.09.2007 keinen Gewinn verzeichnet habe. Darüber hinaus habe sie am 19.09.2007 einen schweren Fahrradunfall erlitten, weshalb sie für mehrere Tage stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen und noch immer nicht vollständig genesen sei. Die Antragsgegnerin müsse die Gewinnberechnung erst im Nachhinein vollziehen. Soweit das SG die Eilbedürftigkeit verneint habe, werde verkannt, dass das Einstiegsgeld gerade nicht dazu diene, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern die Selbstständigkeit zu finanzieren. Die Antragsgegnerin nehme ihr mit der einen Hand das, was sie mit anderen gegeben habe. Dies sei nicht Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.12.2007 durch ihrer Prozessbevollmächtigte weiter vorgetragen, sie sei bereits seit langem wieder genesen. Aufgrund ihres Unfalles sei nur eine kurze Arbeitsunfähigkeitszeit vorhanden, die nicht zum Wegfall oder Entzug des Einstiegsgeldes führen könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. September 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 347,00 EUR (statt monatlich 179 EUR) zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, durch die Gewährung des Alg II und des Einstiegsgeldes sei das Existenzminimum gedeckt. Hinzu komme, dass nach Ablauf des Kalenderjahres und Vorlage des Einkommensteuerbescheides der vorläufig gewährte Anspruch nachberechnet werde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin im September 2007 dürfte ihr in diesem Zeitraum kein Einstiegsgeld zugestanden haben. Im Ergebnis habe sie mit dem Alg II und dem Einstiegsgeld jedoch die volle Leistung zur Existenzsicherung erhalten.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin nach ihrem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat gelangt nach eigener Prüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin durch den Bezug von Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 EUR sowie der bewilligten Regelleistung die zur Sicherung ihres Existenzminimums notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen, weshalb eine Eilbedürftigkeit nicht besteht und sie zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Dass das Existenzminimum der Antragstellerin durch Betriebsausgaben einer selbstständigen Tätigkeit unterschritten wird oder der Aufbau der selbstständigen Tätigkeit gefährdet ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Belege für die von der Antragstellerin in ihren Rentabilitätsvorschauen als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten Kosten hat sie nicht vorgelegt. Die vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters Dr. W. vom 10.07.2007, wonach für das 1. Halbjahr 2007 Aufzeichnungen über Betriebsausgaben (Telefon, Reisekosten) vorlägen, reicht als Beleg nicht aus. Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin ihre Gewinnprognose für das Jahr 2007 zuletzt weit nach unten korrigiert hat. So hat die Antragstellerin in ihrer Rentabilitätsvorschau vom 11.09.2007 den erwarteten Umsatz für das Jahr 2007 nunmehr auf 0 EUR prognostiziert (bei Sachgemeinkosten in Höhe von 2.720 EUR). Diese Prognose erweckt Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt in nennenswertem Umfang in der von ihr behaupteten Weise einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, nachdem sie ihren Angaben zufolge im Jahr 2007 bis zum 10.09.2007 keinen Umsatz erzielt hat und einen Umsatz für die restliche Zeit des Jahres 2007 auch nicht erwartet. Im Hinblick auf diese Zweifel reichen jedenfalls die nicht näher präzisierten und unbelegten Angaben der Antragstellerin zu Betriebskosten / Sachgemeinkosten einer selbstständigen Tätigkeit zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin war mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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