L 8 AS 5421/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 7154/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5421/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der erkennende Senat schließt sich in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II der Auffassung des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06) an. Danach können hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS -). Die Entscheidung, ob vorliegend von diesen Empfehlungen, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben, wegen Erschütterung der dort zugrunde gelegten Annahmen durch neuere Erkenntnisse (vgl. insbesondere den Begutachtungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe von Januar 2002 - www.lwl.org - sowie das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner u.a.) abzuweichen ist (so mit beachtlichen Gründen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2007 - L 6 AS 71/07 ER -), muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies hat das SG zutreffend dargelegt.

Aus Sicht des Senats kann im Hauptsacheverfahren möglicherweise geklärt werden, ob der Deutsche Verein in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Diabetes mellitus an seinen Empfehlungen aus dem Jahr 1997 weiterhin festhält. Außerdem ist für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache von Bedeutung, ob die Antragstellerin einen Mehrbedarf überhaupt darlegen und belegen kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass entsprechend den "Empfehlungen für Diabetiker 2001" des Ausschusses Ernährung der Deutschen Diabetes Gesellschaft (www.diabetes-deutschland.de) eine Notwendigkeit zum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte oder Diätprodukte für Diabetiker nicht zu begründen ist und viele Lebensmittel, die als "für Diabetiker geeignet" deklariert werden, zwar teuerer als reguläre Produkte sind, aber eine richtige Ernährung eher behindern als fördern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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