L 8 AL 6094/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 4502/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 6094/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte dem Kläger weitere Kosten an Ausrüstungsbeihilfe (129,10 EUR) und Umzugskostenbeihilfe (1.895,04 EUR) zu erstatten hat.

Der 1966 geborene Kläger, der seit dem 01.08.2003 arbeitslos war, nahm am 04.10.2004 eine Tätigkeit als Rettungssanitäter bei der Fa. K. A. in M. auf. Der vom Kläger mit der Fa. K. geschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 22.09.2004. Am 24.09.2004 beantragte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit B. Ost (AA) die Gewährung von Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR für zwei rote Hosen und zwei weiße Sweatshirts. In dem Gespräch wurde ihm das Gutscheinverfahren erläutert und die Ausrüstungsbeihilfe im Rahmen des Gutscheinverfahrens bewilligt. Mit Schreiben vom 24.09.2004 - bei der AA eingegangen am 05.10.2004 - begehrte der Kläger eine Auszahlung der Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR auf das von ihm benannte Konto, da er die entsprechende Arbeitskleidung schon käuflich erworben habe.

Mit Bescheid vom 22.10.2004 lehnte AA den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 24.09.2004 sei dem Kläger das Gutscheinverfahren erläutert worden und die Ausrüstungsbeihilfe im Rahmen des Gutscheinverfahrens bewilligt worden. Zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag der Arbeitsaufnahme sei ausreichend Zeit gewesen, den Gutschein einzulösen und damit die vom Kläger beantragte Ausrüstungsbeihilfe zu erhalten. Die vom Kläger selbst getroffene Entscheidung, das Gutscheinverfahren abzulehnen, könne nicht dazu führen, dass eine Pauschalerstattung in Höhe von 260,00 EUR erfolge. Aus diesem Grunde sei eine Bewilligung für eine Ausrüstungsbeihilfe in Form der Auszahlung des Betrages von 260,00 EUR nicht möglich. Im Übrigen habe der Kläger Quittungen als Nachweis für den Erwerb der Ausrüstungsbeihilfe nicht vorgelegt und ebenso wenig dargelegt, welche Ausrüstungsbeihilfe erworben worden sei.

Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004 zurückgewiesen.

Ebenfalls am 17.09.2004 beantragte der Kläger bei der AA die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe. Hierzu legte der Kläger die Kostenvoranschläge der C. Möbeltransportbetriebe GmbH vom 15.09.2004 über 4.424,82 EUR der M. Internationalen Möbelspedition vom 17.09.2004 über 4.428,30 EUR und das Angebot der H. Möbeltransport GmbH vom 17.09.2004 über 5.810,16 EUR vor.

Mit Schreiben vom 03.11.2004 reichte der Kläger dann eine Rechnung der R.Transporte S. über den Betrag von 6.593,15 EUR ein und begehrte Erstattung dieses Betrages.

Mit Bescheid vom 18.11.2004 bewilligte AA aufgrund des Antrags des Klägers vom 17.09.2004 für das Befördern des Umzugsgutes von B. nach N. eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.424,82 EUR als Zuschuss aufgrund des Kostenvoranschlags der Speditionsfirma C. Möbeltransportbetriebe GmbH. Der Antrag vom 17.09.2004 auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe sei bei der AA erst am 18.10.2004 eingegangen, nachdem zuvor - ohne Entscheidung der AA - der Umzug vom 01.10. bis 03.10.2004 durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 20.10.2004 sei der Kläger aufgefordert worden, Rechnungen und Zahlungsnachweise zur abschließenden Bearbeitung des Antrages vorzulegen. Am 05.11.2004 sei die Rechnung der Firma R. Transporte über einen Betrag in Höhe von 6.593,15 EUR eingegangen. Von dieser Umzugsfirma habe aber kein Kostenvoranschlag vorgelegen. Die Kosten würden somit in Höhe des Kostenvoranschlages der kostengünstigsten Umzugsfirma erstattet. Dieser Betrag werde auf das Konto des Klägers überwiesen.

Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004 erhob der Kläger am 20.12.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren wie auch weitere Ansprüche auf Gewährung von Reisekosten, Trennungskostenbeihilfe und darlehensweise Gewährung von Übergangshilfe weiter, die sich allerdings im SG-Verfahren noch erledigten. Der Beklagte gewährte nämlich im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger mit den Änderungsbescheiden vom 26.09.2005, 27.03.2006 und 27.10.2006 Reisekosten in Höhe von 386,92 EUR und 36,00 EUR sowie Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 494,09 EUR, Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 130,90 EUR sowie weitere Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 273,29 EUR; im Übrigen trat die Beklagte der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen.

Das SG holte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Auskünfte bei der Fa. K. A. und der Fa. M. Möbeltransport GmbH ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte dem Kläger Umzugskostenbeihilfe in Höhe des niedrigsten Kostenvoranschlags gewährt. Die Beklagte sei nämlich unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Versichertengemeinschaft im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens berechtigt bzw. verpflichtet gewesen, nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Notwendig seien jedoch nur Kosten des günstigsten Anbieters. Der günstigste Anbieter sei die Fa. M. Möbeltransport GmbH entsprechend des Kostenvoranschlages vom 21.09.2006 gewesen. Mit dieser Firma hätte der Kläger seinen Umzug nach Neuenburg für einen Preis von 4.689,11 EUR bewerkstelligen können. Dementsprechend habe ihm die Beklagte nunmehr unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 27.10.2006 Umzugskostenbeihilfe auch in dieser Höhe gewährt. Hinsichtlich der Ausrüstungsbeihilfe habe der Kläger im Klageverfahren zwei Rechnungen vorgelegt, aus denen sich der Kauf von insgesamt drei Rettungshosen ergebe. Die Beklagte habe ihm dementsprechend nunmehr auch Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 130,90 EUR gewährt. Soweit der Kläger die Gewährung weiterer Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 129,10 EUR begehre, fehle es demgegenüber am Nachweis, dass ihm solche Kosten tatsächlich auch entstanden seien. Insbesondere könne die von ihm vorgelegte eidesstattliche Erklärung nicht als Nachweis und damit als anspruchsbegründend angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen festzustellen, dass der Kläger zunächst Ausrüstungsbeihilfe nur für zwei rote Hosen und zwei weiße Sweatshirts beantragt habe, er in der Klageschrift vom 20.12.2004 hingegen angegeben habe, er werde die Kosten "nach dem Kauf" nachweisen und er schließlich Rechnungen vom 23.09.2004 bzw. 20.10.2004 über drei Rettungshosen vorgelegt habe. Nicht zuletzt im Hinblick auf diese widersprüchlichen Angaben sehe sich die Kammer nicht in der Lage, von nachgewiesenen weiteren Kosten auszugehen, die dem Kläger für die Anschaffung notwendiger Berufskleidung entstanden seien.

Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 13.11.2006 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.12.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, von der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten Frau P. nur erfahren zu haben, dass die Beklagte den Umzug zahle und dass er dazu drei Kostenvoranschläge einholen solle, mehr jedoch nicht, insbesondere keine Begrenzung der Kosten in der Höhe. Diese Sach- und Rechtslage habe das erstinstanzliche Gericht übersehen. Was die noch geltend gemachte Ausrüstungsbeihilfe anbelange, habe er eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, dass ihm für den Nachweis der weiteren 129,10 EUR der Beleg abhanden gekommen sei.

Der Kläger legte die eidesstattliche Versicherung vom 03.01.2007 vor über Gespräche mit Frau P. hinsichtlich der Umzugskostenbeihilfe.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 2006 sowie den Bescheid vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 aufzuheben, den Bescheid vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 129,10 EUR und weitere Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 1.895,04 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend vor, sie lege hiermit einen Auszug aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin P. vor zu dem besagten Umzug, und zwar vom September 2004. Danach sei der Kläger rechtzeitig über das Erfordernis informiert worden, zuvor drei Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Speditionen vorzulegen. Des Weiteren sei er auch darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich nur die kostengünstigste Variante gewählt und erstattet werden würde. Der Kläger könne sich somit nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass ihm die Kosten nur nach dem günstigsten Kostenvoranschlag erstattet würden.

In der E-Mail von Frau P. vom 17.09.2004 ist u.a. ausgeführt: "Zur Bewilligung der Umzugskosten benötigen wir vor dem Umzug drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Wenn Sie den Umzug in Eigenregie durchführen wollen, sind auch dazu Kostenvoranschläge von drei Autovermietern notwendig. Auch die weiteren anfallenden Kosten sind durch Sie zu belegen. Grundsätzlich wird die kostengünstigste Variante gewählt, das kann also auch der Umzug in Eigenregie sein. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, diesen in Eigenregie auszuführen. Fällt die Entscheidung für ein Umzugsunternehmen, werden die anfallenden Kosten direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen."

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 08.11.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 129,10 EUR und auf Gewährung weiterer Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 1.895,04 EUR.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 53 SGB III idF des Art 1 Nr. 42 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848). Danach können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (Abs. 1). Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen nach Abs. 2 der genannten Vorschrift

1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

Bei diesen Mobilitätshilfen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung iSd § 3 Abs. 5 SGB III. Das Ermessen der Beklagten betrifft bei diesen Leistungen die Frage, ob die Leistungen erbracht werden sollen und ggf. in welchem Umfang. Bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Leistungen hat die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistung zu wählen (§ 7 Satz 1 SGB III).

Leistungen der Arbeitsförderung werden nach § 323 Abs. 1 SGB III grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Der Antrag ist gemäß § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III bereits vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Das leistungsbegründende Ereignis ist hier in der Aufnahme der Beschäftigung bzw dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 04.10.2004 zu sehen. Mit dem Erfordernis, den Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen, soll vermieden werden, dass der Antragsteller Dispositionen trifft, die sich im Nachhinein als schädlich erweisen, weil eine Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden kann. Zugleich soll der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen gegeben werden (BSG, Urteil vom 08.02.2007, B 7a AL 22/06 R, SozR 4-4300 § 324 Nr. 3).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Umzugskostenbeihilfe als auch der Ausrüstungsbeihilfe. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Auf die Begründung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren wird lediglich ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen:

Ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages steht dem Kläger bei Ermessensleistungen nur zu, wenn jede andere Entscheidung der Beklagten ermessenensfehlerhaft wäre (Fall der Ermessensreduzierung auf Null). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Hinsichtlich der Umzugskostenbeihilfe ist der Kläger durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass er vor der Durchführung des Umzuges drei Kostenvoranschläge einzureichen hat und dass er bei Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe lediglich mit der kostengünstigsten Variante rechnen kann. Dies ergibt sich aus der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten Frau P. vom 17.09.2004. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass er von der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten aufgefordert worden ist, drei Kostenvoranschläge einzuholen (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2007). Es ist für jedermann offensichtlich, dass dieses Vorgehen dazu dient, den Umzug möglichst kostengünstig durchzuführen. Sofern zwingende Gründe - die hier weder vorgetragen noch ersichtlich sind - es nicht erfordern, gebietet es daher bereits der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das günstigste Angebot auszuwählen.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 03.01.2007 (Bl. 21 der LSG-Akte). Danach hat ihm die frühere Mitarbeiterin der Beklagten angeblich gesagt, er solle nach dem Umzug die Rechnung und zwei oder drei Kostenvoranschläge vorlegen, damit man ersehen könne, dass die vorgelegte Rechnung sich im Rahmen der Kostenvoranschläge befindet. Abgesehen davon, dass es sich bei der Vorlage von Kostenvoranschlägen nach Durchführung des Auftrags um ein eher unübliches Verfahren handelt, räumt der Kläger immerhin ein, dass auch dieses Verfahren die Prüfung ermöglichen soll, ob sich die Kosten im Rahmen der Kostenvoranschläge halten. Da sie dies ersichtlich nicht tun, kommt selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers eine weitere Kostenerstattung nicht in Betracht. Die vom Kläger beantragte Vernehmung der früheren Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin ist somit nicht notwendig und der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt. An Umzugskostenbeihilfe hat der Kläger von der Beklagten 4.698,11 EUR erhalten. Damit hätte der Kläger den Umzug sowohl mit der Fa. C. als auch mit der Fa. M. durchführen können. Soweit der Kläger eine andere und zugleich teurere Umzugsfirma, nämlich die R. Transporte zum Preis von 6.593,15 EUR gewählt hat, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger vor dem Umzug einen Kostenvoranschlag dieser Firma bei der Beklagten gar nicht eingereicht hat.

Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ergibt sich auch nicht aus einer Zusicherung der Beklagten. Wie der Kläger richtig vorträgt (Schriftsatz vom 11.10.2007), ist ihm eine schriftliche Zusicherung auf Übernahme der vollen Umzugskosten nicht erteilt worden. Entgegen seiner Rechtsansicht war die Beklagt hierzu auch nicht verpflichtet. Denn eine derartige Zusicherung wäre nur unter Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit möglich und daher rechtswidrig gewesen.

Ein Anspruch auf Gewährung weiterer Ausrüstungsbeihilfe in Höhe von 129,10 EUR steht dem Kläger nicht zu, da er einen Nachweis darüber, dass ihm solche Kosten tatsächlich auch entstanden sind, nicht vorgelegt hat. Wenn er entsprechend seinem Vortrag den Kaufbeleg verloren hat, geht dies ebenfalls zu seinen Lasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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