Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4272/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 6003/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unerkannter Teilbeschluss
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten die für ein unerkanntes Teilurteil entwickelten Grundsätze. Hat das Sozialgericht einen Antrag unrichtig zu eng ausgelegt, aber ersichtlich eine abschließende Entscheidung und keinen gewollten Teilbeschluss erlassen, ist im Beschwerdeverfahren über das vollständige Begehren zu entscheiden. Die Regelungen über die Urteils- bzw. Beschlussergänzung (§ 140 SGG) sind nicht anzuwenden.
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten die für ein unerkanntes Teilurteil entwickelten Grundsätze. Hat das Sozialgericht einen Antrag unrichtig zu eng ausgelegt, aber ersichtlich eine abschließende Entscheidung und keinen gewollten Teilbeschluss erlassen, ist im Beschwerdeverfahren über das vollständige Begehren zu entscheiden. Die Regelungen über die Urteils- bzw. Beschlussergänzung (§ 140 SGG) sind nicht anzuwenden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Entsprechend § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach begehrt der Antragsteller bei Auslegung seines Schreibens vom 8. November 2007 die Feststellung seiner Berechtigung, in Zukunft jegliche Mitwirkungspflicht (ggf. beschränkt auf die Gewährung des Zutritts bei Hausbesuchen) gegenüber der Antragsgegnerin zu verweigern. Soweit das SG den Antrag dahingehend ausgelegt hat, der Antragsteller begehre eine einstweilige Anordnung gegen den am 8. November 2007 beabsichtigten Hausbesuch, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht den Kern des Begehrens. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, nunmehr in der Sache zu entscheiden.
Hat ein Gericht bewusst über einen gestellten Antrag nicht entschieden, handelt es sich der Sache nach um ein Teilurteil (-beschluss), was zur Fortführung des Verfahrens hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils führt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 125 Rdnr. 3a-3c). Hat das Gericht über einen gestellten Antrag versehentlich nicht entschieden, kommt eine Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG in Betracht. Die Vorschriften über die Urteilsergänzung sind auf Beschlüsse über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz analog anzuwenden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 – L 4 B 23/04 KR - (juris); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 13. September 2005 – 11 CS 05.987 - (juris)). Ist der Antrag auch im Tatbestand nicht enthalten, muss zuvor Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 139 Abs. 1 SGG gestellt werden, welche binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 140 Rdnr. 2b). Die Urteilsergänzung kann nur binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ist die Frist versäumt, entfällt die Rechtshängigkeit des beim SG anhängig gebliebenen Teils, ggf. muss erneut Klage erhoben werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 81, 12, 14; 95, 269, 274). Ausnahmsweise können im Wege der Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG bei Einverständnis aller Beteiligter Ansprüche zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden, über die das SG nicht entschieden hat (sog. Heraufholen von Prozessresten; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 12 m.w.N.). Hat das Gericht dagegen einen gestellten Antrag unrichtig ausgelegt, liegt kein Fall der Urteilsergänzung vor. Vielmehr hat das Gericht hier ein Vollendurteil erlassen, das mit dem jeweiligen Rechtsmittel angegriffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1992 - 7 B 58/92, 7 B 113/92 - Buchholz 310 § 120 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 7; BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Unter Beachtung dieser sinngemäß auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG geltenden Grundsätze ist im Beschwerdeverfahren das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, denn das SG hat irrtümlich den Antrag unrichtig ausgelegt, jedoch keinen Teilbeschluss erlassen (unerkannter Teilbeschluss).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Es besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der gestellte Antrag ist bereits unzulässig. Zweifel an der Zulässigkeit des gestellten Antrags bestehen schon hinsichtlich der Bestimmtheit, denn es ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Antragsteller tatsächlich darauf abzielt, "jegliche Mitwirkungspflicht (zu) versagen", oder ob es ihm unter Berücksichtigung seiner Begründung des Antrags allein auf die Untersagung der Durchführung von Hausbesuchen durch die Antragsgegnerin ankommt. Dies kann jedoch dahin stehen, denn für die der Sache nach vom Antragsteller begehrte vorbeugende Unterlassungsverfügung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich, welches nicht vorliegt, solange Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 1995 – 6 RKa 17/95 – SozSich 1997, 239; BSGE 43, 139; BVerwGE 40, 326; 54, 211). Dies ist hier der Fall. Für eine vorherige isolierte Prüfung, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gehalten ist, von der Antragsgegnerin geforderte – im Übrigen im Rahmen der begehrten Unterlassungsanordnung konkret zu bezeichnende - Handlungen vorzunehmen, besteht auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass. Die Gerichte sollen zwar vorläufigen Rechtsschutz wegen gegenwärtiger Nachteile gewähren, nicht aber vorbeugenden Rechtsschutz, wie ihn der Antragsteller hier beansprucht, ermöglichen. Der Antragsteller kann – wie im Rahmen des beabsichtigten Hausbesuchs bereits geschehen - die von der Antragsgegnerin in Zukunft möglicherweise geforderten Mitwirkungshandlungen verweigern und im Falle daran anknüpfender Sanktionen hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Nur ergänzend weist der Senat insoweit vorsorglich darauf hin, dass aus der Verweigerung des Zutritts der einen Hausbesuch beabsichtigenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I hergeleitet werden kann, denn die Zustimmung zum Hausbesuch gehört nicht zu den in §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten (vgl. auch Armborst in LPK-SGB II, 2. Aufl., Anhang Rdnr. 17). Sollte sich indes der Sachverhalt nicht aufklären und der fragliche Bedarf auf andere Weise nicht feststellen lassen, kann aus diesem Grund die Hilfe versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Entsprechend § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach begehrt der Antragsteller bei Auslegung seines Schreibens vom 8. November 2007 die Feststellung seiner Berechtigung, in Zukunft jegliche Mitwirkungspflicht (ggf. beschränkt auf die Gewährung des Zutritts bei Hausbesuchen) gegenüber der Antragsgegnerin zu verweigern. Soweit das SG den Antrag dahingehend ausgelegt hat, der Antragsteller begehre eine einstweilige Anordnung gegen den am 8. November 2007 beabsichtigten Hausbesuch, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht den Kern des Begehrens. Gleichwohl ist der Senat nicht gehindert, nunmehr in der Sache zu entscheiden.
Hat ein Gericht bewusst über einen gestellten Antrag nicht entschieden, handelt es sich der Sache nach um ein Teilurteil (-beschluss), was zur Fortführung des Verfahrens hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils führt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 125 Rdnr. 3a-3c). Hat das Gericht über einen gestellten Antrag versehentlich nicht entschieden, kommt eine Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG in Betracht. Die Vorschriften über die Urteilsergänzung sind auf Beschlüsse über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz analog anzuwenden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 – L 4 B 23/04 KR - (juris); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 13. September 2005 – 11 CS 05.987 - (juris)). Ist der Antrag auch im Tatbestand nicht enthalten, muss zuvor Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 139 Abs. 1 SGG gestellt werden, welche binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 140 Rdnr. 2b). Die Urteilsergänzung kann nur binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ist die Frist versäumt, entfällt die Rechtshängigkeit des beim SG anhängig gebliebenen Teils, ggf. muss erneut Klage erhoben werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 81, 12, 14; 95, 269, 274). Ausnahmsweise können im Wege der Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG bei Einverständnis aller Beteiligter Ansprüche zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden, über die das SG nicht entschieden hat (sog. Heraufholen von Prozessresten; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnr. 12 m.w.N.). Hat das Gericht dagegen einen gestellten Antrag unrichtig ausgelegt, liegt kein Fall der Urteilsergänzung vor. Vielmehr hat das Gericht hier ein Vollendurteil erlassen, das mit dem jeweiligen Rechtsmittel angegriffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1992 - 7 B 58/92, 7 B 113/92 - Buchholz 310 § 120 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 7; BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Unter Beachtung dieser sinngemäß auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG geltenden Grundsätze ist im Beschwerdeverfahren das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, denn das SG hat irrtümlich den Antrag unrichtig ausgelegt, jedoch keinen Teilbeschluss erlassen (unerkannter Teilbeschluss).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Es besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der gestellte Antrag ist bereits unzulässig. Zweifel an der Zulässigkeit des gestellten Antrags bestehen schon hinsichtlich der Bestimmtheit, denn es ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Antragsteller tatsächlich darauf abzielt, "jegliche Mitwirkungspflicht (zu) versagen", oder ob es ihm unter Berücksichtigung seiner Begründung des Antrags allein auf die Untersagung der Durchführung von Hausbesuchen durch die Antragsgegnerin ankommt. Dies kann jedoch dahin stehen, denn für die der Sache nach vom Antragsteller begehrte vorbeugende Unterlassungsverfügung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich, welches nicht vorliegt, solange Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 1995 – 6 RKa 17/95 – SozSich 1997, 239; BSGE 43, 139; BVerwGE 40, 326; 54, 211). Dies ist hier der Fall. Für eine vorherige isolierte Prüfung, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gehalten ist, von der Antragsgegnerin geforderte – im Übrigen im Rahmen der begehrten Unterlassungsanordnung konkret zu bezeichnende - Handlungen vorzunehmen, besteht auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass. Die Gerichte sollen zwar vorläufigen Rechtsschutz wegen gegenwärtiger Nachteile gewähren, nicht aber vorbeugenden Rechtsschutz, wie ihn der Antragsteller hier beansprucht, ermöglichen. Der Antragsteller kann – wie im Rahmen des beabsichtigten Hausbesuchs bereits geschehen - die von der Antragsgegnerin in Zukunft möglicherweise geforderten Mitwirkungshandlungen verweigern und im Falle daran anknüpfender Sanktionen hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Nur ergänzend weist der Senat insoweit vorsorglich darauf hin, dass aus der Verweigerung des Zutritts der einen Hausbesuch beabsichtigenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I hergeleitet werden kann, denn die Zustimmung zum Hausbesuch gehört nicht zu den in §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten (vgl. auch Armborst in LPK-SGB II, 2. Aufl., Anhang Rdnr. 17). Sollte sich indes der Sachverhalt nicht aufklären und der fragliche Bedarf auf andere Weise nicht feststellen lassen, kann aus diesem Grund die Hilfe versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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