Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 6/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die am 00.00.2001 geborene Tochter I der Klägerin.
Die 1974 geborene Klägerin reiste am 03.09.1993 als ungarische Staatsangehörige nach Deutschland ein, um hier als Au-pair Mädchen tätig zu sein. Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 des Ausländergesetzes erteilt. Nach dem Ende der Tätigkeit als Au-pair Mädchen erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses bis zum 28.08.1995 außerdem wurde ihr eine praktische Tätigkeit im Altenheim für 19,5 Stunden in der Woche gestattet. Am 18.10.1995 reiste sie erneut nach Deutschland ein zum Zwecke des Studiums. Ihr wurden von der zuständigen Ausländerbehörde bis zum 29.06.2004 fortlaufend Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 28 des Ausländergesetzes erteilt. Während des Studiums übte die Klägerin eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden aus. Am 25.05.2004 wurde ihr eine EU-Aufenthaltserlaubnis erteilt, seit dem 20.01.2006 ist sie deutsche Staatsbürgerin.
Nach der Geburt ihrer Tochter I am 00.00.2001 beantragte die Klägerin am 22.01.2002 die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.02.2002 ab, da die Klägerin nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nach Aktenlage nicht erfolgt.
Am 01.06.2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die ihr zwischenzeitlich als EU-Bürgerin erteilte Aufenthaltserlaubnis die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Das Versorgungsamt E lehnte dies mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.09.2004 ab. In der Zeit vom 29.08.2001 bis 24.05.2004 sei die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Dieser Aufenthaltsstatus begründe keine Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BErzGG in der für das Geburtsjahr des Kindes gültigen Fassung vom 01.01.2001.
Am 21.01.2005 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Ablehnung der Anträge und die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E lehnte auch den erneuten Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 11.01.2006 ab. Der ablehnende Bescheid vom 25.02.2002 in der Fassung des Bescheides vom 13.09.2004 sei nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Leistungszeitraum vom 27.11.2001 bis 26.11.2003 habe die Klägerin sich lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Dieser Titel begründe nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1-3 BerzGG in der seit dem 01.01.2001 gültigen Fassung keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, mit dem sie darauf hinwies, dass die gesetzliche Regelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.12.2004 verfassungswidrig sei, wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2007 zurück. Auch nach der zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung durch das am 18.12.2006 verkündete Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld. Sie habe im maßgeblichen Anspruchszeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 des Ausländergesetzes verfügt. Dieser Aufenthaltstitel sei zum 01.01.2005 durch § 18 des Aufenthaltsgesetzes ersetzt worden. Dieser Aufenthaltstitel begründe auch nach der Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG keine Anspruchsberechtigung für einen nichtfreizügigkeitsberechtigten Ausländer.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 16.04.2007 erhobenen Klage. In dieser trägt sie vor, dass sie und ihr Ehemann zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige seien. Sie habe sich stets rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und sei durchweg einer berechtigten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Ausschluss vom Bezug von Erziehungsgeld sei daher gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 25.02.2002 aufzuheben und ihr Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer Tochter I zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern nach dem Bundes- erziehungsgeldgesetz bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2007 nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 25.02.2002 gem. § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, da der Bescheid vom 25.02.2002 nicht rechtswidrig ist.
Die Klägerin hatte nach der im Jahre 2001 geltenden und daher maßgeblichen Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.
Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) in der im Jahr 2001 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgleidstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sonder über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 des Ausländergesetzes. Dieser Aufenthaltstitel war von § 1 Abs. 6 BErzGG nicht umfaßt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG ist § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung sofern dies günstiger ist nur dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.06.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Erziehungsgeld ist jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.02.2002 abgelehnt worden. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X kann die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 3 BErzGG keine Anwendung finden.
Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung und insbesondere die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern zum 01.01.2007 sowie die Übergangsvorschriften des § 24 BErzGG. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine sachgerechte Differenzierung nach den jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat. Es ist auch sachgerecht, dass nach den Übergangsvorschriften die günstigere gesetzliche Neuregelung nur dann Anwendung findet, wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Es ist vertretbar, den Gesichtspunkt der Bestandskraft höher zu bewerten, als die Einzelfallgerechtigkeit.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten für verfassungswidrig erklärt, diese Entscheidung bezog sich jedoch auf die Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 23.06.1993. Diese Fassung galt nur bis zum 31l.12.2000. Die im Jahr 2001 geltende Fassung, die auch für die Anspruchsberechtigung der Klägerin maßgeblich ist, war daher von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht umfaßt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die am 00.00.2001 geborene Tochter I der Klägerin.
Die 1974 geborene Klägerin reiste am 03.09.1993 als ungarische Staatsangehörige nach Deutschland ein, um hier als Au-pair Mädchen tätig zu sein. Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 des Ausländergesetzes erteilt. Nach dem Ende der Tätigkeit als Au-pair Mädchen erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses bis zum 28.08.1995 außerdem wurde ihr eine praktische Tätigkeit im Altenheim für 19,5 Stunden in der Woche gestattet. Am 18.10.1995 reiste sie erneut nach Deutschland ein zum Zwecke des Studiums. Ihr wurden von der zuständigen Ausländerbehörde bis zum 29.06.2004 fortlaufend Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 28 des Ausländergesetzes erteilt. Während des Studiums übte die Klägerin eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden aus. Am 25.05.2004 wurde ihr eine EU-Aufenthaltserlaubnis erteilt, seit dem 20.01.2006 ist sie deutsche Staatsbürgerin.
Nach der Geburt ihrer Tochter I am 00.00.2001 beantragte die Klägerin am 22.01.2002 die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25.02.2002 ab, da die Klägerin nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nach Aktenlage nicht erfolgt.
Am 01.06.2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die ihr zwischenzeitlich als EU-Bürgerin erteilte Aufenthaltserlaubnis die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Das Versorgungsamt E lehnte dies mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.09.2004 ab. In der Zeit vom 29.08.2001 bis 24.05.2004 sei die Klägerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Dieser Aufenthaltsstatus begründe keine Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BErzGG in der für das Geburtsjahr des Kindes gültigen Fassung vom 01.01.2001.
Am 21.01.2005 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der Ablehnung der Anträge und die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E lehnte auch den erneuten Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 11.01.2006 ab. Der ablehnende Bescheid vom 25.02.2002 in der Fassung des Bescheides vom 13.09.2004 sei nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Leistungszeitraum vom 27.11.2001 bis 26.11.2003 habe die Klägerin sich lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Dieser Titel begründe nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1-3 BerzGG in der seit dem 01.01.2001 gültigen Fassung keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, mit dem sie darauf hinwies, dass die gesetzliche Regelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.12.2004 verfassungswidrig sei, wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2007 zurück. Auch nach der zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelung durch das am 18.12.2006 verkündete Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld. Sie habe im maßgeblichen Anspruchszeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 des Ausländergesetzes verfügt. Dieser Aufenthaltstitel sei zum 01.01.2005 durch § 18 des Aufenthaltsgesetzes ersetzt worden. Dieser Aufenthaltstitel begründe auch nach der Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG keine Anspruchsberechtigung für einen nichtfreizügigkeitsberechtigten Ausländer.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 16.04.2007 erhobenen Klage. In dieser trägt sie vor, dass sie und ihr Ehemann zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige seien. Sie habe sich stets rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und sei durchweg einer berechtigten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Ausschluss vom Bezug von Erziehungsgeld sei daher gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 25.02.2002 aufzuheben und ihr Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer Tochter I zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern nach dem Bundes- erziehungsgeldgesetz bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2007 nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 25.02.2002 gem. § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, da der Bescheid vom 25.02.2002 nicht rechtswidrig ist.
Die Klägerin hatte nach der im Jahre 2001 geltenden und daher maßgeblichen Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.
Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) in der im Jahr 2001 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgleidstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sonder über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 des Ausländergesetzes. Dieser Aufenthaltstitel war von § 1 Abs. 6 BErzGG nicht umfaßt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG ist § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung sofern dies günstiger ist nur dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.06.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Erziehungsgeld ist jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.02.2002 abgelehnt worden. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 SGB X kann die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 3 BErzGG keine Anwendung finden.
Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung und insbesondere die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern zum 01.01.2007 sowie die Übergangsvorschriften des § 24 BErzGG. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine sachgerechte Differenzierung nach den jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat. Es ist auch sachgerecht, dass nach den Übergangsvorschriften die günstigere gesetzliche Neuregelung nur dann Anwendung findet, wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Es ist vertretbar, den Gesichtspunkt der Bestandskraft höher zu bewerten, als die Einzelfallgerechtigkeit.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten für verfassungswidrig erklärt, diese Entscheidung bezog sich jedoch auf die Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 23.06.1993. Diese Fassung galt nur bis zum 31l.12.2000. Die im Jahr 2001 geltende Fassung, die auch für die Anspruchsberechtigung der Klägerin maßgeblich ist, war daher von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht umfaßt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 193 SGG.
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