Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1452/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1022/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den sinngemäß dahingehend auszulegenden Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Sozialgericht Potsdam anhängig gemachten Klageverfahrens S 19 AS 240/07 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Denn dieser Antrag ist zwar zulässig, weil im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes um eine vorläufige Leistungsgewährung im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG auch dann nachgesucht werden kann, wenn der Antragsgegner – wie hier – die beantragte Leistung nach § 66 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches wegen mangelnder Mitwirkung versagt hat und die Beteiligten – ebenfalls wie hier – in einem noch anhängigen Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Versagungsbescheides streiten (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22. November 2005 – L 29 B 1212/05 AS ER –, FEVS 57, 452). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der nach § 86 b Abs. 2 SGG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Entgegen seiner im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht dargelegten Auffassung erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig, weil wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten, nach Lage der Akten nicht ersichtlich sind.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann (vgl. Schoch zur Parallelproblematik bei § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Randnummer 165 f. zu § 123 VwGO m. w. Nachw.). Dies bedeutet in den Fällen, in denen – wie hier – die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Rede steht, dass ein Anordnungsgrund in aller Regel nur für solche Zeiträume bejaht werden kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen sind. Denn die prozessuale Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG darin, nur in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu leisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, NJW 2003, 1236 und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927). Da sich derartige Nachteile für in der Vergangenheit liegende Zeiträume in der Regel nicht feststellen lassen, weil die besondere Dringlichkeit mittlerweile durch den Zeitablauf überholt ist, ist es dem Rechtsschutzsuchenden insoweit grundsätzlich zumutbar, eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Etwas anderes gilt im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nur dann, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich auch durch eine – stattgebende – Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße wieder rückgängig machen lassen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Antragsteller für die in der Vergangenheit liegende Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zur Entscheidung des Senats auf eine besondere Dringlichkeit der Sache nicht berufen kann. Denn schwere und unzumutbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, lassen sich hier nicht feststellen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller Ausführungen zur Eilbedürftigkeit ohnehin nur im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat, erschöpfen sich diese in dem unsubstantiierten und durch nichts belegten Hinweis, dass er sich in der ersten Zeit nach der Versagung der begehrten Leistungen bei Bekannten Geld geliehen habe, diese Bekannten ihm jedoch seit spätestens Anfang April 2007 kein Geld mehr leihen würden und er seither mittellos sei, weil ihm auch das Sozialamt des Kreises T keine Leistungen gewähre. Dieser Hinweis lässt Nachteile im oben genannten Sinne nicht erkennen, sondern für die Zeit ab Anfang April 2007 allein den Schluss darauf zu, dass sich der Antragsteller auf irgendeine Art finanzielle Mittel erschlossen haben muss, aus denen er seinen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Dass die Erschließung dieser finanziellen Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wären derartige Rückzahlungsverpflichtungen auch nicht geeignet, Nachteile im oben genannten Sinne zu begründen, weil der Antragsteller die Möglichkeit hätte, die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel in Höhe der begehrten Leistungen zum Lebensunterhalt im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Nichts anderes gilt für die Rückzahlungsverpflichtungen, die aus der behaupteten Inanspruchnahme privater Darlehen für die Zeit bis Anfang April 2007 resultieren.
Auch für die Zeit ab der Entscheidung des Senats lässt sich ein Anordnungsgrund nicht feststellen. Denn wie sich den im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überreichten Unterlagen entnehmen lässt, bezieht der Antragsteller bereits seit dem 1. August 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine bis zum 30. April 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 580,77 EUR monatlich, die die ihm und seiner Ehefrau von der Antragsgegnerin bis zum 30. November 2006 gewährten und von ihm in ihrer Höhe auch für die Folgezeiträume zu keiner Zeit in Frage gestellten Leistungen in Höhe von 598,80 EUR um lediglich 18,03 EUR unterschreitet. Dass diese Unterschreitung für den Antragsteller mit einem schweren und unzumutbaren, auch durch ein eventuelles Obsiegen im Verfahren der Hauptsache nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller auch in der Zeit bis zum Einsetzen der (nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches zum Anspruchsausschluss führenden) Rente offensichtlich dazu in der Lage gewesen ist, sich die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigten finanziellen Mittel auf sonstige Weise zu erschließen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde musste auch der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt werden (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den sinngemäß dahingehend auszulegenden Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Sozialgericht Potsdam anhängig gemachten Klageverfahrens S 19 AS 240/07 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Denn dieser Antrag ist zwar zulässig, weil im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes um eine vorläufige Leistungsgewährung im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG auch dann nachgesucht werden kann, wenn der Antragsgegner – wie hier – die beantragte Leistung nach § 66 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches wegen mangelnder Mitwirkung versagt hat und die Beteiligten – ebenfalls wie hier – in einem noch anhängigen Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit des mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Versagungsbescheides streiten (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22. November 2005 – L 29 B 1212/05 AS ER –, FEVS 57, 452). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der nach § 86 b Abs. 2 SGG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Entgegen seiner im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht dargelegten Auffassung erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig, weil wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten, nach Lage der Akten nicht ersichtlich sind.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (hier also im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats). Denn das Erfordernis des Anordnungsgrundes enthält ein spezifisches Dringlichkeitselement, das im Grundsatz Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann (vgl. Schoch zur Parallelproblematik bei § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Randnummer 165 f. zu § 123 VwGO m. w. Nachw.). Dies bedeutet in den Fällen, in denen – wie hier – die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Rede steht, dass ein Anordnungsgrund in aller Regel nur für solche Zeiträume bejaht werden kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgelaufen sind. Denn die prozessuale Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG darin, nur in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu leisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, NJW 2003, 1236 und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927). Da sich derartige Nachteile für in der Vergangenheit liegende Zeiträume in der Regel nicht feststellen lassen, weil die besondere Dringlichkeit mittlerweile durch den Zeitablauf überholt ist, ist es dem Rechtsschutzsuchenden insoweit grundsätzlich zumutbar, eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Etwas anderes gilt im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nur dann, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich auch durch eine – stattgebende – Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße wieder rückgängig machen lassen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Antragsteller für die in der Vergangenheit liegende Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zur Entscheidung des Senats auf eine besondere Dringlichkeit der Sache nicht berufen kann. Denn schwere und unzumutbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, lassen sich hier nicht feststellen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller Ausführungen zur Eilbedürftigkeit ohnehin nur im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat, erschöpfen sich diese in dem unsubstantiierten und durch nichts belegten Hinweis, dass er sich in der ersten Zeit nach der Versagung der begehrten Leistungen bei Bekannten Geld geliehen habe, diese Bekannten ihm jedoch seit spätestens Anfang April 2007 kein Geld mehr leihen würden und er seither mittellos sei, weil ihm auch das Sozialamt des Kreises T keine Leistungen gewähre. Dieser Hinweis lässt Nachteile im oben genannten Sinne nicht erkennen, sondern für die Zeit ab Anfang April 2007 allein den Schluss darauf zu, dass sich der Antragsteller auf irgendeine Art finanzielle Mittel erschlossen haben muss, aus denen er seinen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Dass die Erschließung dieser finanziellen Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wären derartige Rückzahlungsverpflichtungen auch nicht geeignet, Nachteile im oben genannten Sinne zu begründen, weil der Antragsteller die Möglichkeit hätte, die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel in Höhe der begehrten Leistungen zum Lebensunterhalt im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Nichts anderes gilt für die Rückzahlungsverpflichtungen, die aus der behaupteten Inanspruchnahme privater Darlehen für die Zeit bis Anfang April 2007 resultieren.
Auch für die Zeit ab der Entscheidung des Senats lässt sich ein Anordnungsgrund nicht feststellen. Denn wie sich den im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe überreichten Unterlagen entnehmen lässt, bezieht der Antragsteller bereits seit dem 1. August 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine bis zum 30. April 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 580,77 EUR monatlich, die die ihm und seiner Ehefrau von der Antragsgegnerin bis zum 30. November 2006 gewährten und von ihm in ihrer Höhe auch für die Folgezeiträume zu keiner Zeit in Frage gestellten Leistungen in Höhe von 598,80 EUR um lediglich 18,03 EUR unterschreitet. Dass diese Unterschreitung für den Antragsteller mit einem schweren und unzumutbaren, auch durch ein eventuelles Obsiegen im Verfahren der Hauptsache nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller auch in der Zeit bis zum Einsetzen der (nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches zum Anspruchsausschluss führenden) Rente offensichtlich dazu in der Lage gewesen ist, sich die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigten finanziellen Mittel auf sonstige Weise zu erschließen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde musste auch der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt werden (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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