L 7 B 318/07 AS NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 208/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 318/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2007 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 24.10.2007 ist begründet.

Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die eine Geldleistung betraf, 500 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Denn die Kläger begehren für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt weiteren 378 Euro.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Berufung ist zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG u. a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihren Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 Rn. 28 i.V.m. § 160 Rn. 6b m.w.N.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt, mithin Rechtsunsicherheit besteht.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn es bedarf der Klärung, ob bei einem Umzug der Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges in eine Wohnung, die nach Einschätzung der Beklagten die Obergrenze der Grundmiete (geringfügig) überschreitet, zum einen die ab 01.08.2006 in Kraft getretenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bereits ab 01.07.2006 zur Anwendung kommen kann und ob zum anderen die bisher gewährte (362,95 Euro) oder aber die von der Beklagten als angemessen angesehene Grundmiete (417,60 Euro) zu zahlen ist.

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch die Kläger bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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