Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 24137/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 72/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Übernahme der Mietschulden für November 2007 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese gegen den angefochtenen Beschluss insoweit wenden, als das Sozialgericht (SG) den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 5. Dezember 2007 über den vom SG zuerkannten Betrag von 619,- EUR hinaus sowie die Begleichung der von September 2007 bis Oktober 2007 aufgelaufenen Mietschulden durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller ist trotz der am 25. September 2007 wegen Mietrückständen ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Wohnung der Antragsteller nicht zu besorgen. Eine Räumungsklage hat der Vermieter bislang nicht erhoben.
Im Falle einer etwaigen Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Soweit die Antragsteller nunmehr auch die Übernahme der Mietschulden für November 2007 begehren, ist der Antrag wegen funktioneller Unzuständigkeit des Senats unzulässig. Das Landessozialgericht ist regelmäßig erstinstanzlich nicht zuständig (vgl. § 29 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Übernahme der Mietschulden für November 2007 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese gegen den angefochtenen Beschluss insoweit wenden, als das Sozialgericht (SG) den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 5. Dezember 2007 über den vom SG zuerkannten Betrag von 619,- EUR hinaus sowie die Begleichung der von September 2007 bis Oktober 2007 aufgelaufenen Mietschulden durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller ist trotz der am 25. September 2007 wegen Mietrückständen ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Wohnung der Antragsteller nicht zu besorgen. Eine Räumungsklage hat der Vermieter bislang nicht erhoben.
Im Falle einer etwaigen Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Soweit die Antragsteller nunmehr auch die Übernahme der Mietschulden für November 2007 begehren, ist der Antrag wegen funktioneller Unzuständigkeit des Senats unzulässig. Das Landessozialgericht ist regelmäßig erstinstanzlich nicht zuständig (vgl. § 29 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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