Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 13/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Kinderzuschlag in der Zeit von September 2005 bis August 2006 hatte.
Am 18.11.2005 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kinderzuschlag, bezogen auf die Zeit ab September 2005 gestellt. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der ARGE Arbeit im Landkreis R. gestellt hatte und sich mit dieser in einem Rechtsstreit über seine Anspruchsberechtigung befand. Mit Schreiben vom 29.11.2005 führte die Beklagte aus, dass erst eine Entscheidung in jenem Rechtsstreit vorliegen müsse, bevor über den Anspruch auf Kinderzuschlag entschieden werden könne.
Im Weiteren ging der Beklagten ein Protokoll über den Verhandlungstermin vom 10.10.2006 im Verfahren L 11 AS 102/05 beim Bayerischen Landessozialgericht zu. Hierin wurde ein Vergleich geschlossen, indem sich die ARGE Arbeit im Landkreis R. verpflichtete, für die Zeit ab 01.09.2006 einen neuen Bescheid zu erlassen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 erklärten beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der daraus entstehenden Ansprüche in vollem Umfang für erledigt. Für den Zeitraum von September 2005 bis August 2006 verblieb es also bei der von der ARGE Arbeit im Landkreis R. getroffenen Feststellung, dass wegen vorhandenen Vermögens für den Kläger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe.
Eine Anfechtung dieses Vergleiches durch den Kläger (L 11 AS 315/06, B 7b AS 2/07 B) blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 30.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag für die Zeit von September 2005 bis August 2006 ab, weil sein Einkommen und/oder Vermögen den Gesamtbedarf überstiegen habe, wozu Bezug genommen werde auf die Entscheidung der ARGE Arbeit im Landkreis R. sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.12.2006 (L 11 AS 315/06). Für die Zeit ab September 2006 wurde der Antrag mit weiterem Bescheid abgelehnt, da der Kläger in diesem Zeitraum die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht habe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.04.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2007 ein und machte geltend, dass er im September 2005 schon seit mehreren Monaten ohne Leistung gewesen sei und er deshalb den über der Vermögensfreigrenze liegenden Betrag längst verbraucht gehabt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nur dann bestehe, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werde. Aufgrund des im Verfahren L 11 AS 102/05 mit der ARGE Arbeit im Landkreis R. geschlossenen Vergleiches sei festgestellt, dass das anzurechnende Vermögen ausreiche, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II im strittigen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei dementsprechend ausgeschlossen.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.07.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Er macht geltend, dass er nicht über ein entsprechendes Vermögen verfügt habe, da ihm zu Unrecht ein PKW als Vermögen angerechnet worden sei, der seiner volljährigen Tochter gehört habe und zudem vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt schon vor dem September 2005 verbraucht worden sei. Außerdem sei ein geringerer Verkehrswert des Fahrzeuges anzusetzen, wie sich aus einer Wertschätzung eines Autohauses vom Dezember 2005 ergebe. Die Beklagte hätte nicht nur sein Vermögen betrachten dürfen, sondern auch Ermittlungen hinsichtlich seines Einkommens vornehmen müssen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch geliehenes Geld von Verwandten und Bekannten bestreiten müssen. Auch sei es nicht hinnehmbar, dass die ARGE Arbeit im Landkreis R. auf vorrangige Feststellungen der Familienkasse verweise und die Familienkasse auf vorrangige Feststellungen bzw. Leistungen der Arbeitsgemeinschaft.
Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt:
1. Den Bescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 aufzuheben und antragsgemäß Kinderzuschlag für die Zeit von September 2005 bis August 2006 zu gewähren.
2. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen waren die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten aus den Verfahren S 16 AS 256/05, S 16 AS 272/05 ER und S 7 AS 504/07.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist auch entscheidungsreif. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet.
Einwände des Klägers in Bezug auf die komplizierten und langwierigen Verwaltungsabläufe sind nicht völlig unberechtigt. So ist einzuräumen, dass die Vorschrift des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Vorschriften des SGB II zwar vielfach miteinander verknüpft sind, hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe leider jedoch nicht völlig deckungsgleich sind und darüber hinaus auch keine leicht handhabbaren Vorrangvorschriften existieren, so dass es oft nicht zu vermeiden ist, gleichzeitig oder nacheinander Leistungen nach beiden Vorschriften zu beantragen.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre und der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung von Kinderzuschlag im Zeitraum von September 2005 bis August 2006 gehabt hätte. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in § 6a BKGG in sämtlichen für den strittigen Zeitraum gültigen Fassungen von drei kumulativen Leistungsvoraussetzungen ausgegangen wird, nämlich erstens dem Vorhandensein von Kindern, für die ein Kindergeldanspruch besteht, zweitens einer zwischen Mindestgrenze und Höchstgrenze angesiedelten finanziellen Situation und drittens dem Vermeiden von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II. Die Beklagte sieht im letzten Punkt zu Recht einen eigenständigen Prüfungsgegenstand für die Leistungsvoraussetzung. So wird beispielsweise bei Personen, bei denen wegen fehlender Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen, davon ausgegangen, dass auch nicht durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, weil für diesen Personenkreis das SGB XII Anwendung findet.
Im Fall des Klägers kann durch Leistungen des Kinderzuschlags im Zeitraum September 2005 bis August 2006 ebenfalls nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass in diesem Zeitraum ohnehin keine entsprechende Hilfebedürftigkeit bestanden hat. Durch die im Vergleich ausgesprochene Klagerücknahme sind die entsprechenden Bescheide mit den materiell rechtlichen Feststellungen verbindlich geworden. Damit fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an einer gesetzlichen Leistungsvoraussetzung nach § 6a BKGG.
Im Übrigen wäre ein Leistungsanspruch auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil beim Kläger Vermögen über der maßgeblichen Höchstgrenze vorhanden gewesen wäre. Zwar hat die im Verfahren L 11 AS 102/05 getroffene Vergleichsvereinbarung keine explizite Regelung über den Vermögenswert im Zeitraum September 2005 bis August 2006 getroffen. Es ist jedoch im Umkehrschluss zu den dort getroffenen Aussagen zu entnehmen, dass von einem vorhandenen Vermögen von mehr als 17.000,00 Euro ausgegangen wurde. Dabei ist eine Zurechnung des PKW in das Vermögen des Klägers als zutreffend angesehen worden. Ein Abschmelzen des Vermögens durch Vermögensverbrauch ist anscheinend nicht hinreichend belegt gewesen; schließlich ist der PKW als Hauptvermögensgegenstand nach wie vor vorhanden gewesen. Eine früher im Recht der Arbeitslosenhilfe verankerte fiktive Anrechnung von Lebenshaltungskosten ist noch zu Zeiten des Arbeitslosenhilferechts abgeschafft worden und im Recht des SGB II nie eingeführt gewesen.
Weitere Ermittlungen der Beklagten waren daher zu Recht entbehrlich. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden.
Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich die Kostenfolge (§ 193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Kinderzuschlag in der Zeit von September 2005 bis August 2006 hatte.
Am 18.11.2005 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kinderzuschlag, bezogen auf die Zeit ab September 2005 gestellt. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der ARGE Arbeit im Landkreis R. gestellt hatte und sich mit dieser in einem Rechtsstreit über seine Anspruchsberechtigung befand. Mit Schreiben vom 29.11.2005 führte die Beklagte aus, dass erst eine Entscheidung in jenem Rechtsstreit vorliegen müsse, bevor über den Anspruch auf Kinderzuschlag entschieden werden könne.
Im Weiteren ging der Beklagten ein Protokoll über den Verhandlungstermin vom 10.10.2006 im Verfahren L 11 AS 102/05 beim Bayerischen Landessozialgericht zu. Hierin wurde ein Vergleich geschlossen, indem sich die ARGE Arbeit im Landkreis R. verpflichtete, für die Zeit ab 01.09.2006 einen neuen Bescheid zu erlassen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 erklärten beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der daraus entstehenden Ansprüche in vollem Umfang für erledigt. Für den Zeitraum von September 2005 bis August 2006 verblieb es also bei der von der ARGE Arbeit im Landkreis R. getroffenen Feststellung, dass wegen vorhandenen Vermögens für den Kläger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe.
Eine Anfechtung dieses Vergleiches durch den Kläger (L 11 AS 315/06, B 7b AS 2/07 B) blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 30.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag für die Zeit von September 2005 bis August 2006 ab, weil sein Einkommen und/oder Vermögen den Gesamtbedarf überstiegen habe, wozu Bezug genommen werde auf die Entscheidung der ARGE Arbeit im Landkreis R. sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.12.2006 (L 11 AS 315/06). Für die Zeit ab September 2006 wurde der Antrag mit weiterem Bescheid abgelehnt, da der Kläger in diesem Zeitraum die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht habe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.04.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2007 ein und machte geltend, dass er im September 2005 schon seit mehreren Monaten ohne Leistung gewesen sei und er deshalb den über der Vermögensfreigrenze liegenden Betrag längst verbraucht gehabt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nur dann bestehe, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werde. Aufgrund des im Verfahren L 11 AS 102/05 mit der ARGE Arbeit im Landkreis R. geschlossenen Vergleiches sei festgestellt, dass das anzurechnende Vermögen ausreiche, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II im strittigen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei dementsprechend ausgeschlossen.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.07.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Er macht geltend, dass er nicht über ein entsprechendes Vermögen verfügt habe, da ihm zu Unrecht ein PKW als Vermögen angerechnet worden sei, der seiner volljährigen Tochter gehört habe und zudem vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt schon vor dem September 2005 verbraucht worden sei. Außerdem sei ein geringerer Verkehrswert des Fahrzeuges anzusetzen, wie sich aus einer Wertschätzung eines Autohauses vom Dezember 2005 ergebe. Die Beklagte hätte nicht nur sein Vermögen betrachten dürfen, sondern auch Ermittlungen hinsichtlich seines Einkommens vornehmen müssen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch geliehenes Geld von Verwandten und Bekannten bestreiten müssen. Auch sei es nicht hinnehmbar, dass die ARGE Arbeit im Landkreis R. auf vorrangige Feststellungen der Familienkasse verweise und die Familienkasse auf vorrangige Feststellungen bzw. Leistungen der Arbeitsgemeinschaft.
Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt:
1. Den Bescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 aufzuheben und antragsgemäß Kinderzuschlag für die Zeit von September 2005 bis August 2006 zu gewähren.
2. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen waren die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten aus den Verfahren S 16 AS 256/05, S 16 AS 272/05 ER und S 7 AS 504/07.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist auch entscheidungsreif. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet.
Einwände des Klägers in Bezug auf die komplizierten und langwierigen Verwaltungsabläufe sind nicht völlig unberechtigt. So ist einzuräumen, dass die Vorschrift des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Vorschriften des SGB II zwar vielfach miteinander verknüpft sind, hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe leider jedoch nicht völlig deckungsgleich sind und darüber hinaus auch keine leicht handhabbaren Vorrangvorschriften existieren, so dass es oft nicht zu vermeiden ist, gleichzeitig oder nacheinander Leistungen nach beiden Vorschriften zu beantragen.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre und der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung von Kinderzuschlag im Zeitraum von September 2005 bis August 2006 gehabt hätte. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in § 6a BKGG in sämtlichen für den strittigen Zeitraum gültigen Fassungen von drei kumulativen Leistungsvoraussetzungen ausgegangen wird, nämlich erstens dem Vorhandensein von Kindern, für die ein Kindergeldanspruch besteht, zweitens einer zwischen Mindestgrenze und Höchstgrenze angesiedelten finanziellen Situation und drittens dem Vermeiden von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II. Die Beklagte sieht im letzten Punkt zu Recht einen eigenständigen Prüfungsgegenstand für die Leistungsvoraussetzung. So wird beispielsweise bei Personen, bei denen wegen fehlender Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen, davon ausgegangen, dass auch nicht durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, weil für diesen Personenkreis das SGB XII Anwendung findet.
Im Fall des Klägers kann durch Leistungen des Kinderzuschlags im Zeitraum September 2005 bis August 2006 ebenfalls nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass in diesem Zeitraum ohnehin keine entsprechende Hilfebedürftigkeit bestanden hat. Durch die im Vergleich ausgesprochene Klagerücknahme sind die entsprechenden Bescheide mit den materiell rechtlichen Feststellungen verbindlich geworden. Damit fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an einer gesetzlichen Leistungsvoraussetzung nach § 6a BKGG.
Im Übrigen wäre ein Leistungsanspruch auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil beim Kläger Vermögen über der maßgeblichen Höchstgrenze vorhanden gewesen wäre. Zwar hat die im Verfahren L 11 AS 102/05 getroffene Vergleichsvereinbarung keine explizite Regelung über den Vermögenswert im Zeitraum September 2005 bis August 2006 getroffen. Es ist jedoch im Umkehrschluss zu den dort getroffenen Aussagen zu entnehmen, dass von einem vorhandenen Vermögen von mehr als 17.000,00 Euro ausgegangen wurde. Dabei ist eine Zurechnung des PKW in das Vermögen des Klägers als zutreffend angesehen worden. Ein Abschmelzen des Vermögens durch Vermögensverbrauch ist anscheinend nicht hinreichend belegt gewesen; schließlich ist der PKW als Hauptvermögensgegenstand nach wie vor vorhanden gewesen. Eine früher im Recht der Arbeitslosenhilfe verankerte fiktive Anrechnung von Lebenshaltungskosten ist noch zu Zeiten des Arbeitslosenhilferechts abgeschafft worden und im Recht des SGB II nie eingeführt gewesen.
Weitere Ermittlungen der Beklagten waren daher zu Recht entbehrlich. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden.
Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich die Kostenfolge (§ 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved