L 10 B 191/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 26838/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 191/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbe- vollmächtigter beigeordnet. Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).

Der Kläger erstrebt mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen den Bescheid vom 07. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2007 erhobenen Anfechtungsklage, mit dem mit sein Antrag vom 06. Februar 2007 (Schriftsatz vom 28. Januar 2007) "auf Gewährung von finanzieller Unterstützung für den hygienischen Mehrbedarf" "rückwirkend zum Oktober 05" abgelehnt worden ist, sowie mit der damit verbundenen Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG; vgl zur Kombination dieser drei Klagearten im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch: BSG SozR 3-4300 § 137 Nr 1) die Zuerkennung höherer Grundsicherungsleistungen durch die Beklagte wegen eines durch seine HIV-Erkrankung bedingten Mehraufwands für Körperpflegemittel, Reinigungs-, Wasch- und Desinfektionsmittel in Höhe von monatlich 20,45 EUR (so genannte Hygienepauschale) für die Zeit vom 06. Oktober 2005 bis zum 30. April 2007, hilfsweise die Verurteilung des noch gemäß § 75 Abs 2 2. Alt SGG beizuladenen Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Berlin-Mitte, zu entsprechenden Leistungen.

Der Klage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.

Zwar ist hervorzuheben, dass das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den vom Kläger in erster Linie gegenüber der Beklagten erhobenen Anspruch nicht vorsieht und der Gesetzgeber in § 3 Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung Folgendes klargestellt hat: "die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung des Bedarfs ist ausgeschlossen." Unabhängig davon könnte aber jedenfalls der hilfsweise erhobene Anspruch gegenüber dem Land Berlin - gestützt auf § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB XII), vgl auch BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr 1) – gegeben sein. Der Einwand des SG, es liege hier keine "sonstige Lebenslage" iS dieser Vorschrift vor, da die in Rede stehenden Bedarfe von der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff SGB XII), der Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 ff SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) erfasst seien, greift allenfalls bezüglich der begehrten Körperpflegemittel, die den beiden letztgenannten "besonderen Lebenslagen" zuzurechnen sein könnten. Damit wäre jedoch ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht von vornherein ausgeschlossen, denn auch Leistungen nach den §§ 47 ff und 61 ff SGB XII kommen grundsätzlich für SGB II-Leistungsberechtigte in Betracht (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die übrigen geltend gemachten Bedarfe im Zusammenhang mit erhöhten Reinigungs- und Waschkosten dürften von den Kapiteln 5 bis 8 des SGB XII bzw von den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel (§§ 70 bis 72, 74) nicht erfasst sein.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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