Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 4269/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 84/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Aufbaustudiums in Betriebswirtschaftslehre.
Bei dem 1976 geborenen Ast. sind Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Armes als Folge einer 1997 erlittenen Wehrdienstbeschädigung anerkannt.
Vom 01.09.2002 bis 28.02.2007 absolvierte der Ast. ein Studium der Optoelektronik an einer Fachhochschule, das er mit Erfolg abschloss. In der Folge war er vom 01.03.2007 bis 07.07.2007 versicherungspflichtig als Dipl.-Ingenieur (FH) Optoelektronik beschäftigt. Seither ist der Ast. arbeitsunfähig erkrankt.
Am 19.07.2007 meldete sich der Ast. arbeitsuchend. Die Antragsgegnerin (Ag.) veranlasste daraufhin eine ärztliche Begutachtung nach Aktenlage bei Dr. B ... Diese kam im Gutachten zum Ergebnis, dass der Ast. augrund der Wehrdienstbeschädigung unter belastungsabhängigen Schmerzen sowie an einer verminderten Geschicklichkeit des rechten Armes und der rechten Hand durch vorzeitige Ermüdung leide. Er sei in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Auszuschließen seien häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen und Feinarbeiten. Eine Berufserprobungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk, wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, sei zu empfehlen.
Das ärztliche Gutachten wurde dem Ast. bekannt gegeben, worauf dieser die Förderung des Studiengangs "Innovationsmanagement" als berufliche Weiterbildung beantragte.
Dies lehnte die Ag. mit Bescheid vom 11.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2007 ab. Eine Weiterbildung gemäß § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei. Eine Notwendigkeit liege nicht vor, da die vorhandenen Kenntnisse den aktuellen Erfordernissen des Berufsfeldes entsprechen würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Er trug vor, er könne aufgrund seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben und sei medizinisch arbeitsunfähig eingestuft. Aus medizinischer Sicht sei ihm von der Klinik in Bad W. ein Aufbaustudium im BWL-Bereich empfohlen worden. Da die infrage kommenden Bildungseinrichtungen eine Bewerbung bis Jahresende erforderten, um die Weiterbildung im März 2008 beginnen zu können, bitte er, dies im Rahmen einer einstweiligen Verfügung sicherzustellen.
Die Ag. trug dagegen vor, der Ast. erfülle die Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht. Auch habe er nicht die Förderung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Das Vorliegen der Voraussetzungen könne sie deshalb nicht bescheinigen. Einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III habe der Ast. auch nicht. Offenbar habe er bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim vorrangig zuständigen Träger der Kriegsopferversorgung beantragt. Denn nach telefonischer Auskunft der für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Behörde, des Aufnahme- und Eingliederungsamtes beim Landratsamt G., seien von dort bereits die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 11.12.2007 lehnte das SG die Bewilligung der beantragten Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, der Ast. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Arbeitnehmer könnten bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 SGB III gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein Aufbaustudium im BWL-Bereich zur Eingliederung des Antragstellers erforderlich sei. Denn die Weiterbildung sei nur dann notwendig, wenn alternative Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, nicht in Betracht kämen. Die Vermittlung in Arbeit habe Vorrang. Im Beratungsgespräch am 26.09.2007 seien dem Ast. Vermittlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden, nämlich im Bereich Call-Center und gegebenenfalls auch der Produktion. Diese mögen zwar seiner Qualifikation nicht entsprechen, seien aber zumutbar. Denn die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld habe der Ast. nicht erfüllt, so dass die Vorschrift des § 121 SGB III nicht eingreife. Einen Anspruch auf Förderung nach § 97 SGB III habe der Ast. ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Behinderten Menschen könnten gemäß § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich seien, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Leistungen müssten wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sein. Der Ast. müsse in seiner beruflichen Wettbewerbsfähigkeit erkennbar eingeschränkt sein. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne dahinstehen. Denn die Ag. sei für Leistungen an den Ast. diesbezüglich nicht zuständig. Gemäß § 7 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) richte sich die Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Für den Bereich der Arbeitsförderung bestimme § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III, dass allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und Leistungen an Träger nur erbracht würden, wenn nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig sei. Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX auch der Träger der Kriegsopferversorgung oder der Träger der Kriegsopferfürsorge. Da der Ast. selbst seine berufliche Einschränkung auf die Wehrdienstbeschädigung zurückführe, sei somit der der Träger der Kriegsopferversorgung oder der Träger der Kriegsopferfürsorge vorrangig zuständig. Nach der telefonischen Auskunft dieses Trägers prüf dieser auf Antrag des Antragstellers schon Leistungen zur Teilhabe.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er bestritt, dass die Ag. ihm Vermittlungsangebote gemacht habe. Er beantrage konkret die Förderung des Studiengangs "Innovationsmanagement" an der Fachhochschule E. vom Sommersemester 2008 an.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass für den geltend gemachten Anspruch auch der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist nicht ersichtlich, welche schweren unzumutbaren Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Beginn des vom Ast. angestrebten Studiums ist sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester möglich. Der Ast. könnte sehr zeitnah nach einer für ihn positiven Entscheidung in der Hauptsache mit diesem Studium beginnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Aufbaustudiums in Betriebswirtschaftslehre.
Bei dem 1976 geborenen Ast. sind Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Armes als Folge einer 1997 erlittenen Wehrdienstbeschädigung anerkannt.
Vom 01.09.2002 bis 28.02.2007 absolvierte der Ast. ein Studium der Optoelektronik an einer Fachhochschule, das er mit Erfolg abschloss. In der Folge war er vom 01.03.2007 bis 07.07.2007 versicherungspflichtig als Dipl.-Ingenieur (FH) Optoelektronik beschäftigt. Seither ist der Ast. arbeitsunfähig erkrankt.
Am 19.07.2007 meldete sich der Ast. arbeitsuchend. Die Antragsgegnerin (Ag.) veranlasste daraufhin eine ärztliche Begutachtung nach Aktenlage bei Dr. B ... Diese kam im Gutachten zum Ergebnis, dass der Ast. augrund der Wehrdienstbeschädigung unter belastungsabhängigen Schmerzen sowie an einer verminderten Geschicklichkeit des rechten Armes und der rechten Hand durch vorzeitige Ermüdung leide. Er sei in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Auszuschließen seien häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen und Feinarbeiten. Eine Berufserprobungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk, wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, sei zu empfehlen.
Das ärztliche Gutachten wurde dem Ast. bekannt gegeben, worauf dieser die Förderung des Studiengangs "Innovationsmanagement" als berufliche Weiterbildung beantragte.
Dies lehnte die Ag. mit Bescheid vom 11.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2007 ab. Eine Weiterbildung gemäß § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei. Eine Notwendigkeit liege nicht vor, da die vorhandenen Kenntnisse den aktuellen Erfordernissen des Berufsfeldes entsprechen würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Er trug vor, er könne aufgrund seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben und sei medizinisch arbeitsunfähig eingestuft. Aus medizinischer Sicht sei ihm von der Klinik in Bad W. ein Aufbaustudium im BWL-Bereich empfohlen worden. Da die infrage kommenden Bildungseinrichtungen eine Bewerbung bis Jahresende erforderten, um die Weiterbildung im März 2008 beginnen zu können, bitte er, dies im Rahmen einer einstweiligen Verfügung sicherzustellen.
Die Ag. trug dagegen vor, der Ast. erfülle die Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht. Auch habe er nicht die Förderung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Das Vorliegen der Voraussetzungen könne sie deshalb nicht bescheinigen. Einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III habe der Ast. auch nicht. Offenbar habe er bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim vorrangig zuständigen Träger der Kriegsopferversorgung beantragt. Denn nach telefonischer Auskunft der für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Behörde, des Aufnahme- und Eingliederungsamtes beim Landratsamt G., seien von dort bereits die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 11.12.2007 lehnte das SG die Bewilligung der beantragten Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, der Ast. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Arbeitnehmer könnten bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 SGB III gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sei und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein Aufbaustudium im BWL-Bereich zur Eingliederung des Antragstellers erforderlich sei. Denn die Weiterbildung sei nur dann notwendig, wenn alternative Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, nicht in Betracht kämen. Die Vermittlung in Arbeit habe Vorrang. Im Beratungsgespräch am 26.09.2007 seien dem Ast. Vermittlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden, nämlich im Bereich Call-Center und gegebenenfalls auch der Produktion. Diese mögen zwar seiner Qualifikation nicht entsprechen, seien aber zumutbar. Denn die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld habe der Ast. nicht erfüllt, so dass die Vorschrift des § 121 SGB III nicht eingreife. Einen Anspruch auf Förderung nach § 97 SGB III habe der Ast. ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Behinderten Menschen könnten gemäß § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich seien, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Leistungen müssten wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sein. Der Ast. müsse in seiner beruflichen Wettbewerbsfähigkeit erkennbar eingeschränkt sein. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne dahinstehen. Denn die Ag. sei für Leistungen an den Ast. diesbezüglich nicht zuständig. Gemäß § 7 S. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) richte sich die Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Für den Bereich der Arbeitsförderung bestimme § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III, dass allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und Leistungen an Träger nur erbracht würden, wenn nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig sei. Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX auch der Träger der Kriegsopferversorgung oder der Träger der Kriegsopferfürsorge. Da der Ast. selbst seine berufliche Einschränkung auf die Wehrdienstbeschädigung zurückführe, sei somit der der Träger der Kriegsopferversorgung oder der Träger der Kriegsopferfürsorge vorrangig zuständig. Nach der telefonischen Auskunft dieses Trägers prüf dieser auf Antrag des Antragstellers schon Leistungen zur Teilhabe.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Er bestritt, dass die Ag. ihm Vermittlungsangebote gemacht habe. Er beantrage konkret die Förderung des Studiengangs "Innovationsmanagement" an der Fachhochschule E. vom Sommersemester 2008 an.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass für den geltend gemachten Anspruch auch der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist nicht ersichtlich, welche schweren unzumutbaren Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Beginn des vom Ast. angestrebten Studiums ist sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester möglich. Der Ast. könnte sehr zeitnah nach einer für ihn positiven Entscheidung in der Hauptsache mit diesem Studium beginnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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