Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2419/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 815/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines als versicherten Unfalls geltend gemachten Ereignisses am 26.11.1990 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1958 geborene Kläger machte im April 2002 Leistungen wegen eines Unfalls am 26.11.1990 bei der S. M.-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch Beklagte), geltend. Die Beklagte, die nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist über keine Akten zu dem behaupteten Unfall mehr verfügt, forderte den Kläger auf, den übersandten Vordruck zu den näheren Umständen des Unfalls auszufüllen. Unter dem 14.10.2004 gab der Kläger in dem Unfallfragebogen u. a. an, auf dem Weg zur Arbeit sei ihm beim Verlassen des damals in C. bewohnten Gebäudes im Treppenhaus schwindelig geworden, er sei ins Straucheln geraten und die Treppe hinunter in das darunter befindliche Stockwerk gefallen. Vorgelegt wurde der Durchgangsarztbericht vom 26.11.1990, in dem Professor Dr. M., chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses C., als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung, Prellung des rechten Ellenbogens und der Brustwirbelsäule vermerkt hatte. Als Hergang des Unfalls wurde ein Sturz auf der Treppe auf dem Weg zur Arbeit festgehalten.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, denn ein versicherter Wegeunfall habe nicht vorgelegen. Der Versicherungsschutz beginne mit dem Durchschreiten der Außentür, was auch im Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Wohnungen gelte. Unfälle, die sich noch im Wohnhaus selbst ereigneten, gehörten zum unversicherten häuslichen Wirkungskreis.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht innerhalb des Hauses auf einer Treppe gestürzt, sondern es habe sich um die Treppe vor dem Haus zum Fußweg hinunter gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 26.04.2005 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.11.2005 (L 1 U 3620/05 PKH-B) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, es bestünden keine Zweifel, dass sich der Sturz des Klägers im Treppenhaus ereignet habe, da er dies im Unfallfragebogen selbst angegeben habe. Die dem entgegenstehende Behauptung, nachdem im angefochtenen Bescheid der Beklagten entsprechende rechtliche Darlegungen erfolgt seien, stehe hierzu im Widerspruch, den der Kläger auch nicht überzeugend aufgelöst habe. Daneben sei auch ein Unfall im Rechtssinne nicht gegeben, da der Kläger wiederholt angegeben habe, dass er aufgrund des aufgetretenen Schwindels in das Treppenhaus gestürzt sei. Insofern liege ein Sturz aus innerer Ursache vor.
Das Urteil ist dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.01.2007 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat er am Freitag den 09.02.2007 beim Sozialgericht Stuttgart "Widerspruch" eingelegt. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Berufung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger hat die Berufung nicht näher begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, das Schreiben vom 06.02.2007 als Einschreiben versandt zu haben. An den Absendetag könne er sich nicht mehr erinnern. Einen Beleg habe er nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2006 und den Bescheid vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente wegen des Unfalles vom 26.11.1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen sind die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufung ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Das angefochtene Urteil ist am 08.01.2007 mit Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Berufungsfrist begann somit am 09.01.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG). Die Monatsfrist endete mit Ablauf des Tages am 08.02.2007, der ein Werktag war (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). Der als Berufung auszulegende Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 06.02.2007 ist am 09.02.2007 beim Sozialgericht und damit erst nach Fristablauf eingegangen.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm gem. § 67 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Voraussetzungen einer von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Solche sind auch nicht erkennbar.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines als versicherten Unfalls geltend gemachten Ereignisses am 26.11.1990 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1958 geborene Kläger machte im April 2002 Leistungen wegen eines Unfalls am 26.11.1990 bei der S. M.-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch Beklagte), geltend. Die Beklagte, die nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist über keine Akten zu dem behaupteten Unfall mehr verfügt, forderte den Kläger auf, den übersandten Vordruck zu den näheren Umständen des Unfalls auszufüllen. Unter dem 14.10.2004 gab der Kläger in dem Unfallfragebogen u. a. an, auf dem Weg zur Arbeit sei ihm beim Verlassen des damals in C. bewohnten Gebäudes im Treppenhaus schwindelig geworden, er sei ins Straucheln geraten und die Treppe hinunter in das darunter befindliche Stockwerk gefallen. Vorgelegt wurde der Durchgangsarztbericht vom 26.11.1990, in dem Professor Dr. M., chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses C., als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung, Prellung des rechten Ellenbogens und der Brustwirbelsäule vermerkt hatte. Als Hergang des Unfalls wurde ein Sturz auf der Treppe auf dem Weg zur Arbeit festgehalten.
Mit Bescheid vom 04.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, denn ein versicherter Wegeunfall habe nicht vorgelegen. Der Versicherungsschutz beginne mit dem Durchschreiten der Außentür, was auch im Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Wohnungen gelte. Unfälle, die sich noch im Wohnhaus selbst ereigneten, gehörten zum unversicherten häuslichen Wirkungskreis.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht innerhalb des Hauses auf einer Treppe gestürzt, sondern es habe sich um die Treppe vor dem Haus zum Fußweg hinunter gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 26.04.2005 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.11.2005 (L 1 U 3620/05 PKH-B) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, es bestünden keine Zweifel, dass sich der Sturz des Klägers im Treppenhaus ereignet habe, da er dies im Unfallfragebogen selbst angegeben habe. Die dem entgegenstehende Behauptung, nachdem im angefochtenen Bescheid der Beklagten entsprechende rechtliche Darlegungen erfolgt seien, stehe hierzu im Widerspruch, den der Kläger auch nicht überzeugend aufgelöst habe. Daneben sei auch ein Unfall im Rechtssinne nicht gegeben, da der Kläger wiederholt angegeben habe, dass er aufgrund des aufgetretenen Schwindels in das Treppenhaus gestürzt sei. Insofern liege ein Sturz aus innerer Ursache vor.
Das Urteil ist dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.01.2007 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat er am Freitag den 09.02.2007 beim Sozialgericht Stuttgart "Widerspruch" eingelegt. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Berufung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger hat die Berufung nicht näher begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, das Schreiben vom 06.02.2007 als Einschreiben versandt zu haben. An den Absendetag könne er sich nicht mehr erinnern. Einen Beleg habe er nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2006 und den Bescheid vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente wegen des Unfalles vom 26.11.1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen sind die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufung ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Das angefochtene Urteil ist am 08.01.2007 mit Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Berufungsfrist begann somit am 09.01.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG). Die Monatsfrist endete mit Ablauf des Tages am 08.02.2007, der ein Werktag war (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). Der als Berufung auszulegende Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 06.02.2007 ist am 09.02.2007 beim Sozialgericht und damit erst nach Fristablauf eingegangen.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm gem. § 67 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Voraussetzungen einer von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Solche sind auch nicht erkennbar.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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