Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1788/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4138/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01. bis 30.08.2005, insbesondere unter Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung.
Die am 28.10.1958 geborene erwerbsfähige Klägerin ist gelernte Altenpflegerin und war in ihrem Beruf bis 31.01.1995, vom 04.05.1995 bis 25.12.1997, vom 15.06. bis 30.09.1998 sowie vom 01.05. bis 30.09.2003 - zuletzt in Teilzeit befristet - versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zwischenzeit bezog sie Arbeitslosengeld, Kranken- bzw. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld und zuletzt bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 06.07.2004, Bl. 43 VA).
Am 24.09.2004 beantragte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit R. Im Zusatzblatt 3 (Bl. 40 VA) zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab sie neben einer Eigentumswohnung (Verkehrswert 60.000,- EUR, 60 qm Größe), einem Kraftfahrzeug (Renault, 6 Jahre alt, Schätzwert 2.500 EUR) und einem Sparbuch (Guthaben 21,47 EUR) eine Kapitallebensversicherung bei der Volksfürsorge mit einem Rückkaufwert von 16.729,80 EUR (Stand 01.04.2004) an. Mit Bescheid vom 17.12.2004 (Bl. 18 VA) lehnte die Agentur für Arbeit Ravensburg die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen von insgesamt 16.751,27 EUR, das die Grundfreibeträge von 9.950 EUR übersteige. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.06.2005, Bl. 56 VA).
Dagegen hat die Klägerin am 15.07.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und am 31.08.2006 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gestellt, der mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.10.2006 mangels Anordnungsgrundes abgelehnt worden ist (S 9 AS 2408/06 ER). Im Klageverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Verwertung der Kapitallebensversicherung gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich sei, da in der verbleibenden Restlaufzeit von 39 v.H. 62 v.H. des Gesamtwertes erworben werde (voraussichtliche Ablaufleistung 2018 - 43.461,70 EUR). Im Übrigen stelle die Kündigung der Versicherung nur wegen des den Freibetrag überschießenden Teilbetrages von ca. 6.800 EUR für die Klägerin eine besondere Härte dar, da diese auf Grund ihrer Erwerbsbiographie nur eine Minimalrente zu erwarten habe und daher für die Altersvorsorge ein zweites Standbein benötige. Gegenüber der ausdrücklich geschützten "Riesterrente" dürfe die Klägerin auch im Hinblick auf den frühen Abschluss der Versicherung im Alter von 22 Jahren unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht benachteiligt werden. Im Übrigen habe das SG im Eilverfahren (S 2 AL 322/04 ER, Bl. 29 SG) hinsichtlich der Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für einen davorliegenden Zeitraum zur nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung, bestätigt durch das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.10.2004 - L 9 AL 3288/04 ER-B -, Bl. 34 SG), die Verwertbarkeit der Kapitallebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich eingestuft. Die Klägerin hat Auskünfte der Volksfürsorge zum Vertragsstand am 01.05.2006 der am 01.12.1980 abgeschlossenen Lebensversicherung vorgelegt, wonach der Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligung 17.712,60 EUR bei einer Versicherungssumme von 14.654 EUR beträgt (Blatt 43, 47 SG). Mit Urteil vom 25.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Richtiger Beklagter sei, auch wenn der Ursprungsbescheid noch auf Grund der Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II von der Agentur für Arbeit Ravensburg erlassen worden sei, der Landkreis Bodenseekreis als optierender Kreis nach § 6a SGB II. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, wozu auch die Kapitallebensversicherung zähle, habe sichern können. Die Versicherung unterfalle nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, da deren Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit sei erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10 vH unterschreite, keinesfalls jedoch, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge sogar überschreite, was bei der Klägerin gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es auf die Differenz zwischen dem aktuellen Rückkaufswert und dem prognostizierten Auszahlungsbetrag auf der einen Seite und dem noch einzuzahlenden Betrag auf der anderen Seite nicht an, da nur der aktuelle Vermögensbestand, nicht aber die zukünftige Vermögenserwartung schützenswert sei. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle auch keine besondere Härte dar, da die Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsbiografie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten könne, sie auch nicht kurz vor dem Rentenalter stehe und sich grundsätzlich als Erwerbsfähige noch eine höhere Altersversorgung aufbauen könne.
Gegen das am 07.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.2007 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klageziel im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 und den Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 05.12. 2007 erörtert. Die Beteiligten haben in diesem Termin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen ist.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21.06.2005, mit dem die Bewilligung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurde. Die für den geltend gemachten Klageanspruch richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und 4 SGG).
Die Klägerin hat bereits im Klageverfahren ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2005 beschränkt (s. Schriftsatz vom 30.08.2005), weil sie ab 01.09.2005 - zumindest vorübergehend - wieder gearbeitet hat. Dessen ungeachtet, hat das SG die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs zu Unrecht auf den mutmaßlichen 6-monatigen Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 beschränkt. Wenn sich die Klägerin - wie hier - gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris), hier ist in Folge der Klagebeschränkung die Zeit bis 31.08.2005 streitbefangen. Dieser bereits vor dem SG geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) bestimmt den Streitgegenstand auch in zweiter Instanz (Hk-SGG/Eckertz § 143 SGG Rdnr. 18).
Im Übrigen hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt erfasst, die maßgeblichen (formellen und materiellen) Rechtsgrundlagen dargestellt und zutreffend angewandt. Auch die Ausführungen zum richtigen Beklagten stehen mit der höchstrichertlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R -). Weiter hat das SG die rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zutreffend benannt und erläutert, warum die Kapitallebensversicherung der Klägerin verwertbares Vermögen darstellt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass die Klägerin aus der im Eilverfahren ergangenen vorläufigen Entscheidung des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.10.2004 - L 9 3288/04 ER-B) zur Arbeitslosenhilfe, in die bei summarischer Prüfung Abwägungsgesichtspunkte mit einzubeziehen waren, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche herleiten kann. Im Übrigen hat das BSG noch zur Arbeitslosenhilfe offensichtliche Unwirtschaftlichkeit iS von § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 verneint, soweit die Rückkaufswerte der Kapitallebensversicherungen die eingezahlte Summe der Beiträge übersteigen (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 53/05 R -). Damit hat das BSG eine Auslegung des Begriffs "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" unter Berücksichtigung zukünftiger Vermögenszuwächse - wie sie der 13. Senat des LSG in seinem Urteil vom 18.11.2003 - L 13 AL 688/03 - (veröffentlicht in juris) angedacht hatte, abgelehnt. Ferner vermag der Senat eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere zu ihrer Forderung, ihre Kapitallebensversicherung mit der (geschützten) "Riester-Rente" gleichzustellen, verweist der Senat auf die Ausführungen auf S. 11 und 12 des oben genannten Beschlusses des 9. Senats des LSG, der einen Gleichheitsverstoß bei unterschiedlicher Behandlung von staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen mit überzeugender Begründung verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des BSG eine grundsätzliche Bedeutung (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; vgl. zum Begriff: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 160 Rdnr. 6a und 6b) zu, noch besteht eine entscheidungserhebliche Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01. bis 30.08.2005, insbesondere unter Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung.
Die am 28.10.1958 geborene erwerbsfähige Klägerin ist gelernte Altenpflegerin und war in ihrem Beruf bis 31.01.1995, vom 04.05.1995 bis 25.12.1997, vom 15.06. bis 30.09.1998 sowie vom 01.05. bis 30.09.2003 - zuletzt in Teilzeit befristet - versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zwischenzeit bezog sie Arbeitslosengeld, Kranken- bzw. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld und zuletzt bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 06.07.2004, Bl. 43 VA).
Am 24.09.2004 beantragte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit R. Im Zusatzblatt 3 (Bl. 40 VA) zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab sie neben einer Eigentumswohnung (Verkehrswert 60.000,- EUR, 60 qm Größe), einem Kraftfahrzeug (Renault, 6 Jahre alt, Schätzwert 2.500 EUR) und einem Sparbuch (Guthaben 21,47 EUR) eine Kapitallebensversicherung bei der Volksfürsorge mit einem Rückkaufwert von 16.729,80 EUR (Stand 01.04.2004) an. Mit Bescheid vom 17.12.2004 (Bl. 18 VA) lehnte die Agentur für Arbeit Ravensburg die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen von insgesamt 16.751,27 EUR, das die Grundfreibeträge von 9.950 EUR übersteige. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.06.2005, Bl. 56 VA).
Dagegen hat die Klägerin am 15.07.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und am 31.08.2006 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gestellt, der mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.10.2006 mangels Anordnungsgrundes abgelehnt worden ist (S 9 AS 2408/06 ER). Im Klageverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Verwertung der Kapitallebensversicherung gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich sei, da in der verbleibenden Restlaufzeit von 39 v.H. 62 v.H. des Gesamtwertes erworben werde (voraussichtliche Ablaufleistung 2018 - 43.461,70 EUR). Im Übrigen stelle die Kündigung der Versicherung nur wegen des den Freibetrag überschießenden Teilbetrages von ca. 6.800 EUR für die Klägerin eine besondere Härte dar, da diese auf Grund ihrer Erwerbsbiographie nur eine Minimalrente zu erwarten habe und daher für die Altersvorsorge ein zweites Standbein benötige. Gegenüber der ausdrücklich geschützten "Riesterrente" dürfe die Klägerin auch im Hinblick auf den frühen Abschluss der Versicherung im Alter von 22 Jahren unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht benachteiligt werden. Im Übrigen habe das SG im Eilverfahren (S 2 AL 322/04 ER, Bl. 29 SG) hinsichtlich der Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für einen davorliegenden Zeitraum zur nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung, bestätigt durch das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.10.2004 - L 9 AL 3288/04 ER-B -, Bl. 34 SG), die Verwertbarkeit der Kapitallebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich eingestuft. Die Klägerin hat Auskünfte der Volksfürsorge zum Vertragsstand am 01.05.2006 der am 01.12.1980 abgeschlossenen Lebensversicherung vorgelegt, wonach der Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligung 17.712,60 EUR bei einer Versicherungssumme von 14.654 EUR beträgt (Blatt 43, 47 SG). Mit Urteil vom 25.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Richtiger Beklagter sei, auch wenn der Ursprungsbescheid noch auf Grund der Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II von der Agentur für Arbeit Ravensburg erlassen worden sei, der Landkreis Bodenseekreis als optierender Kreis nach § 6a SGB II. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, wozu auch die Kapitallebensversicherung zähle, habe sichern können. Die Versicherung unterfalle nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, da deren Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit sei erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10 vH unterschreite, keinesfalls jedoch, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge sogar überschreite, was bei der Klägerin gegeben sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es auf die Differenz zwischen dem aktuellen Rückkaufswert und dem prognostizierten Auszahlungsbetrag auf der einen Seite und dem noch einzuzahlenden Betrag auf der anderen Seite nicht an, da nur der aktuelle Vermögensbestand, nicht aber die zukünftige Vermögenserwartung schützenswert sei. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle auch keine besondere Härte dar, da die Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsbiografie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten könne, sie auch nicht kurz vor dem Rentenalter stehe und sich grundsätzlich als Erwerbsfähige noch eine höhere Altersversorgung aufbauen könne.
Gegen das am 07.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.2007 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klageziel im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 und den Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 05.12. 2007 erörtert. Die Beteiligten haben in diesem Termin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen ist.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Agentur für Arbeit R vom 17.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21.06.2005, mit dem die Bewilligung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurde. Die für den geltend gemachten Klageanspruch richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und 4 SGG).
Die Klägerin hat bereits im Klageverfahren ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2005 beschränkt (s. Schriftsatz vom 30.08.2005), weil sie ab 01.09.2005 - zumindest vorübergehend - wieder gearbeitet hat. Dessen ungeachtet, hat das SG die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs zu Unrecht auf den mutmaßlichen 6-monatigen Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 beschränkt. Wenn sich die Klägerin - wie hier - gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris), hier ist in Folge der Klagebeschränkung die Zeit bis 31.08.2005 streitbefangen. Dieser bereits vor dem SG geltend gemachte Anspruch (§ 123 SGG) bestimmt den Streitgegenstand auch in zweiter Instanz (Hk-SGG/Eckertz § 143 SGG Rdnr. 18).
Im Übrigen hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt erfasst, die maßgeblichen (formellen und materiellen) Rechtsgrundlagen dargestellt und zutreffend angewandt. Auch die Ausführungen zum richtigen Beklagten stehen mit der höchstrichertlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R -). Weiter hat das SG die rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zutreffend benannt und erläutert, warum die Kapitallebensversicherung der Klägerin verwertbares Vermögen darstellt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass die Klägerin aus der im Eilverfahren ergangenen vorläufigen Entscheidung des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.10.2004 - L 9 3288/04 ER-B) zur Arbeitslosenhilfe, in die bei summarischer Prüfung Abwägungsgesichtspunkte mit einzubeziehen waren, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche herleiten kann. Im Übrigen hat das BSG noch zur Arbeitslosenhilfe offensichtliche Unwirtschaftlichkeit iS von § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 verneint, soweit die Rückkaufswerte der Kapitallebensversicherungen die eingezahlte Summe der Beiträge übersteigen (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 53/05 R -). Damit hat das BSG eine Auslegung des Begriffs "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" unter Berücksichtigung zukünftiger Vermögenszuwächse - wie sie der 13. Senat des LSG in seinem Urteil vom 18.11.2003 - L 13 AL 688/03 - (veröffentlicht in juris) angedacht hatte, abgelehnt. Ferner vermag der Senat eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere zu ihrer Forderung, ihre Kapitallebensversicherung mit der (geschützten) "Riester-Rente" gleichzustellen, verweist der Senat auf die Ausführungen auf S. 11 und 12 des oben genannten Beschlusses des 9. Senats des LSG, der einen Gleichheitsverstoß bei unterschiedlicher Behandlung von staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen mit überzeugender Begründung verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des BSG eine grundsätzliche Bedeutung (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; vgl. zum Begriff: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 160 Rdnr. 6a und 6b) zu, noch besteht eine entscheidungserhebliche Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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