Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 539/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 383/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung einer ihm bis zum 30. April 2004 gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1967 geborene Kläger begann am 01. September 1984 eine Ausbildung zum Agrotechniker, die er bereits im März 1985 abbrach. Vom 15. September 1986 bis 31. Juli 1987 arbeitete der Kläger als "Schlosser" bei der Stadtwirtschaft J. Von 1986 bis 1989 war der Kläger nach eigenen Angaben inhaftiert. Nach seinen weiteren (nicht belegbaren) Angaben brach er eine im Jahre 1990 begonnene und vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Fliesenleger ebenfalls ab. Von 1990 bis 1996 war er, ebenfalls nach seinen Angaben, "selbständiger Kaufmann". In dieser Zeit erlitt er im Juli 1994 einen Autounfall, der zu Knie- und Wirbelsäulenverletzungen und einer Trümmerfraktur im linken Arm führte und längere stationäre Behandlungen zur Folge hatte. Während des Klinikaufenthaltes war eine Bauchoperation (mit anus praeter) notwendig. Während einer im Oktober 1996 aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Trockenbauer erlitt er am 27. und 29. Januar 1997 Arbeitsunfälle (Thorax-Kontusion, mit einer nach dem Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. N vom 06. Juli 1998 fraglichen Rippenserienfraktur links) und war vom 30. Januar bis 21. Februar 1997 arbeitsunfähig krank. Erneut war der Kläger dann ab 16. April 1997 arbeitsunfähig krank (mit Gehaltsfortzahlung bis 04. Mai 1997). Anschließend bezog er Krankengeld und während eines auf Kosten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsverfahrens vom 26. August bis 07. Oktober 1998 Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassungsberichts der S-Klinik in L wurde er als nicht mehr leistungsfähig für die zuvor ausgeübte Beschäftigung als Trockenbauer, aber als noch vollschichtig leistungsfähig für Arbeiten ohne besondere geistige/psychische Belastbarkeit (Diagnosen: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Nikotinabhängigkeit) mit weiteren qualitativen Einschränkungen angesehen und ergänzend angemerkt, dass im Hinblick auf seine Haltung vermutlich noch eine Abklärung von orthopädischer Seite erforderlich werden würde. Ab 08. Oktober 1998 erhielt er bis zum 16. Mai 1999 Arbeitslosengeld.
Auf den am 20. Oktober 1998 gestellten Rentenantrag veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie D, die in ihrem Gutachten vom 07. April 1999 nur noch ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm. Die Beklagte lehnte auf der Grundlage prüfärztlicher Auswertung den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. April 1999 ab, da die Wartezeit mit nur 19 Monaten Beitragszeiten nicht erfüllt sei, auch wenn seit dem 05. Mai 1998 ("Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit") bis voraussichtlich 30. April 2001 eine zeitlich begrenzte Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser darauf verwies, dass er vom 05. Mai 1997 bis 25. August 1998 Verletzten- bzw. Krankengeld bezogen habe und weitere Zeiten im Hinblick auf unter anderen Versicherungsnummern geführte Beitragskonten geltend machte, klärte bzw. vervollständigte die Beklagte das Versicherungskonto des Klägers (Bescheide vom 04. August und 10. November 1999), sodass nunmehr 54 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen waren. Außerdem nahm sie verschiedene ärztliche Unterlagen zur Akte.
Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 1999 den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Rentenbescheid als unbegründet zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass auch auf der Grundlage des nunmehr geklärten Versicherungskontos bis zum Eintritt der zeitlich begrenzten Erwerbsunfähigkeit ab 05. Mai 1998 ("letzter Beginn Arbeitsunfähigkeit") nur 22 Kalendermonate auf die Wartezeit anzurechnen seien und damit die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Die Wartezeit sei auch nicht vorzeitig erfüllt, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der geminderten Erwerbsfähigkeit bestehe.
Bereits während dieser Zeit betrieb der Kläger ein Verfahren gegen die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, in dem er Leistungen der Unfallversicherung aufgrund der Arbeitsunfälle vom 27. und 29. Januar 1997 erstrebte. Dieses Verfahren blieb erfolglos, da nach den dort angestellten medizinischen Ermittlungen insbesondere die von ihm geltend gemachte Rippenserienfraktur links nicht festgestellt werden konnte und fortbestehende Unfallfolgen nicht vorhanden waren (Urteil des Sozialgerichts – SG – Cottbus vom 29. November 2000 – S 7 U 93/98).
Mit seiner am 05. Januar 2000 zum SG Cottbus erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenantrag vom 20. Oktober 1998 weiter. Nach Beiziehung diverser ärztlicher Unterlagen und Einholung eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 26. Mai 2002 (qualitativ und quantitativ auf unter sechs Stunden tägl. eingeschränktes Leistungsvermögen bei Vorliegen einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung sowie eher leichtergradigen hirnorganischen Veränderungen, möglicherweise medikamenteninduziert) erklärte sich die Beklagte bereit, das Vorliegen von voller Erwerbsminderung (wegen der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt) seit dem 21. Mai 2002 (Tag der gutachterlichen Untersuchung) auf Zeit bis zum 30. April 2004 anzuerkennen und gewährte dem Kläger in Ausführung dieses (angenommenen) Anerkenntnisses mit Bescheid vom 14. August 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Dezember 2002 bis 30. April 2004; der Zahlbetrag betrug anfangs monatlich 164,63 EUR. Die über dieses Teilanerkenntnis hinaus aufrecht erhaltene Klage wies das SG mit Urteil vom 19. November 2002 zurück, da es, wenn die Feststellungen des Gutachters Dr. C herangezogen würden, bei einem seit dem 20. Oktober 1998 nur noch bestehenden zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen an den zu diesem Zeitpunkt erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle und die Erwerbsunfähigkeit nicht Folge der Arbeitsunfälle im Jahre 1997 sei.
Das anschließende Berufungsverfahren, in dem der Kläger (trotz ausführlicher gerichtlicher Hinweise auf das Prozessrisiko) insbesondere darauf bestand, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalles seit 17. April 1997 arbeitsunfähig und weitergehend nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, führte zu keinem weitergehenden Erfolg. Das LSG Brandenburg führte in seinem Urteil vom 30. November 2004 (L 2 RJ 14/03) dazu im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit. Er sei zwar erwerbs- und berufsunfähig, doch erfülle er weder die für die Gewährung einer Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, noch seien sie wegen vorzeitiger Wartezeiterfüllung entbehrlich. Unter Zugrundelegung der in dem dem Bescheid vom 14. August 1992 beigelegten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den begehrten Rentenanspruch frühestens bei Eintritt des Versicherungsfalles am 02. Dezember 1999 gegeben. Zu der von ihm genannten Umschulung zum Fliesenleger über das Arbeitsamt Pirmasens ab 01. Dezember 1990 habe der Kläger keinerlei Belege liefern können und auch eine Anfrage der Beklagten bei dem Arbeitsamt habe keine Bestätigung gebracht, sodass insofern die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten nicht möglich sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger jedoch wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 (dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung) erwerbs- und berufsunfähig. Denn ausweislich des Gutachtens von Dr. C vom 26. Mai 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 könne der Kläger seit Antragstellung nur noch körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten 4 Stunden arbeitstäglich verrichten. Aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei daher vom Vorliegen von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 auszugehen. Hingegen stellten der Arbeitsunfall bzw. die Arbeitsunfälle (27. Januar und 29. Januar 1997) keine rechtlich beachtlichen Ereignisse dar, die zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit dienen könnten. Diese Unfälle hätten lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber ein aufgehobenes oder reduziertes Leistungsvermögen auf Dauer begründen können.
Im April 2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Zeitrente und verwies zur Begründung auf seine bereits im Klageverfahren angegebenen Leiden, die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuließen. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. D vom 5. April 2004 vor, die bestätigte, dass er wegen verschiedener Grunderkrankungen engmaschig betreut werde und mit einer "gravierenden Besserung" seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 02. März 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente über den 30. April 2004 hinaus ab. In ihrer Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 aus, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erst seit dem Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2002, sondern wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 vorgelegen habe und bis zu diesem Zeitpunkt nur 47 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbare rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen seien. Die erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sei damit nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer vorzeitigen Erfüllung nach § 53 SGB VI lägen nicht vor. Der Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, er sei mit dem von der Beklagten bestimmten Leistungsfall nicht einverstanden und richtigerweise müsse auf die Arbeitsunfälle im Januar 1997 abgestellt werden, da er seitdem nicht mehr in der Lage sei, eine berufliche Beschäftigung auf Dauer auszuüben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005, abgesandt am 12. Mai 2005).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 09. Juni 2005 zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat seine Auffassung wiederholt, dass er "nachweislich seit den Arbeitsunfällen im Januar 1997 bis zum heutigen Tag nicht mehr in der Lage (sei), auf Dauer beruflich tätig zu sein". Zur Begründung hat er insbesondere auf seine Ausführungen in dem vorangegangenen Rechtsstreit verwiesen. Zu der wiederholt erbetenen Rücksendung eines (ausgefüllten) Fragebogens zur Person (mit Entbindungserklärung) hat der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die ansonsten verwehrten weiteren Ermittlungen (gerichtliches Schreiben vom 04. Juli 2006) auf die im vorangegangenen Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen (am 16. August 2000 gegenüber dem SG; am 27. Dezember 2003 gegenüber dem LSG Brandenburg) verwiesen und seine Auffassung zum Zeitpunkt des Eintritts eines Leistungsfalls wiederholt. Weitere Angaben könne er im Übrigen ohnehin nicht machen.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihm gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. April 2004 hinaus habe. Es könne dahinstehen, ob auf den Rechtsstreit das bis zum 31. Dezember 2000 oder das seit dem 01. Januar 2001 geltende Recht anzuwenden sei. Die zum alten Recht entwickelten Grundsätze über die Verschlossenheit eines Teilzeitarbeitsmarktes gälten unter der Ägide des neuen Rechts fort. Auch gälten die Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bzw. der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach altem und neuem Recht gleichermaßen. Insoweit könne auf den angefochtenen Bescheid, aber auch auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 verwiesen werden. Es sei weiterhin mit dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 26. Mai 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 und den diesbezüglichen Ausführungen des LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. November 2004 davon auszugehen, dass der Kläger wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 erwerbs- und berufsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert sei. Einen späteren Eintritt dieser Voraussetzung habe der Kläger weder geltend gemacht, noch ergebe sich dieser aus den Akten. Weitere medizinische Ermittlungen seien nicht angezeigt gewesen, da der Kläger keine bislang nicht berücksichtigten Gesundheitsstörungen bzw. –behandlungen angegeben hätte.
Zum 20. Oktober 1998 sei auch unter Berücksichtigung des letzten von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 10. Januar 2006 und den Angaben des Klägers das Erfordernis der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt. Schließlich sei auch weiterhin davon auszugehen, dass die Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung des Klägers nicht durch einen Tatbestand eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelten würde. Dies ergäbe sich aus den im Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten sowie dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten von Dr. C. Da der Kläger keine weiteren Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalles im Januar 1997 bzw. bislang noch nicht bekannte diesbezügliche Behandlungen angegeben habe, bestehe kein Anlass, die Feststellungen des LSG Brandenburg im Urteil vom 30. November 2004, auf die verwiesen werde und denen zur Folge der Kläger nicht wegen eines (versicherten) Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sei, in Zweifel zu ziehen. Es bestehe auch keine Bindung an die Feststellung des Eintritts eines Leistungsfalles am 21. Mai 2002 im vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit, weil dessen Bindungswirkung mit Ablauf des 30. April 2004 geendet habe und die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente sämtlich ab 01. Mai 2004 "neu" vorliegen müssten. Da die zeitliche Bindungswirkung, sei es nun des angenommenen Teilanerkenntnisses oder aber des dieses umsetzenden Bescheides, in jedem Falle mit Ablauf des 30. April 2004 geendet habe, komme es auch nicht darauf an, ob die Feststellung des Tages, an dem der Versicherungsfall eingetreten sei, zum Verfügungssatz des Bescheides bzw. dem (teilweise) anerkannten Anspruch gehöre.
Gegen den ihm am 27. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 21. März 2007 eingelegten Berufung gewandt, mit der er in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Weitergewährung der Rente über den 30. April 2004 hinaus beansprucht. Unter Darlegung des seinerzeitigen Geschehensablaufs ist er weiterhin der Auffassung, dass er auf Grund der Arbeitsunfälle am 27. Januar und 29. Januar 1997 bis zum heutigen Tag nicht mehr in der Lage sei, auf Dauer beruflich tätig zu sein. Er habe seinerzeit eine Rippenserienfraktur erlitten, die Rippen seien nicht mehr richtig zusammen gewachsen, und daher habe er seither bis zum heutigen Tage Schmerzen, die regelmäßig schon bei leichter körperlicher Belastung aufträten.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. April 2004 hinaus weiter Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die im Hinblick auf die Feststellungen in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Rentenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des vorangegangenen Rechtsstreits (S 14 RJ 8/00, SG Cottbus – L 2 RJ 14/03) und die in Kopie übersandten Verwaltungsakten der Bauberufsgenossenschaft Hannover, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihm bis zum 30. April 2004 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine solche Rente aufgrund des von der Beklagten – zwischenzeitlich und nur vorübergehend – angenommenen Leistungsfall vom 21. Mai 2002 (Tag der Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter Dr. C) steht dem Kläger nicht zu, wie bereits das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. November 2004 festgestellt hat. Denn der Leistungs- bzw. Versicherungsfall ist nicht erst zu diesem, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, zu dem die für eine Leistungsgewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weder erfüllt waren noch als erfüllt galten, was der Kläger aber mit seinem fortgesetzten und gleich bleibenden Vorbringen, er sei seit den am 27. und 29. Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfällen nicht mehr in der Lage, (dauerhaft) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, geltend macht.
Ob wegen der Bezugnahme auf die Ereignisse im Jahre 1997 noch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende SGB VI (a. F.) oder im Hinblick auf das Begehren einer Weiterzahlung über den 30. April 2004 hinaus das ab 01. Januar 2001 geltende SGB VI (n. F.) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1827) vorliegend anzuwenden ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die für einen Rentenanspruch gemäß §§ 43, 44 SGB VI a. F. bzw. §§ 43, 240 SGB VI n. F. erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch das EM-ReformG keine sachliche Änderung erfahren haben. Danach ist regelmäßig die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) und der sogenannten Dreifünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt des Leistungsfalles erforderlich (vgl. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI a. F. und §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI n. F.).
Ausweislich des Versicherungsverlaufes, wie er dem Rentenbescheid vom 14. August 2002 zugrunde liegt und der, wie sich aus dem in erster Instanz vorgelegten aktualisierten Versicherungsverlauf vom 10. Januar 2006 ergibt, noch immer für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebend ist, da lediglich Zeiten des Leistungsbezuges und des Rentenbezuges seit dem angenommenen Leistungsfall vom 21. Mai 2002 hinzugekommen sind, hat der Kläger – wie bereits das rechtskräftige Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 richtig festgestellt hat – die Wartezeit von fünf Jahren (bzw. 60 Monaten) am 01. Dezember 1999 (erstmals) erfüllt. Mit diesem aus dem Versicherungsverlauf ersichtlichen Beitragsbild wären bei einem Versicherungsfall am 02. Dezember 1999 auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. November 2004 nimmt der Senat Bezug. Denn auch im anhängigen Rechtsstreit ist eine Ergänzung um weitere bisher nicht berücksichtigte Pflichtbeitragszeiten insbesondere vor Oktober1996 nicht vorzunehmen. Weder ergibt sich für den Senat auf der Grundlage des Akteninhalts eine Notwendigkeit in dieser Richtung noch hat der Versicherte im Laufe dieses anhängigen Rechtsstreits in dieser Hinsicht auch nur irgendetwas vorgetragen, geschweige denn auch nur ansatzweise belegt.
Für einen (erst) im Dezember 1999 oder auch erst im Mai 2002 eingetretenen Versicherungsfall bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen und Ermittlungen keinen hinreichenden Inhalt. Der Kläger ist jedenfalls schon seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Oktober 1998 erwerbsunfähig und berufsunfähig. Der Senat schließt sich auch insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 an. Bei dem Kläger lag aufgrund seiner Erkrankungen insbesondere auf nervenärztlichem Gebiet eine nur noch zeitlich begrenzte Leistungsfähigkeit vor, wie sich den Darlegungen des gerichtlichen Gutachters Dr. C vom 26. Mai 2002 und 26. April 2004 sowie dem umfangreichen medizinischen Aktenmaterial entnehmen lässt. So hat auch schon die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie D in ihrem Gutachten vom 07. April 1999 ein allenfalls noch eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Das nunmehr anhängige Verfahren und im Besonderen die Berufung erfordern keine abweichende Würdigung. Der Kläger hat auch im anhängigen Rechtsstreit lediglich auf seinem mit dem medizinischen Beweisergebnis nicht übereinstimmenden Standpunkt beharrt, seit den Arbeitsunfällen im Januar 1997 bzw. nach den kurzen Arbeitsanstrengungen seit 16. April 1997 durchgehend überhaupt nicht mehr leistungsfähig zu sein, ohne dazu aber auch nur ansatzweise in der Sache etwas vorzutragen oder Unterlagen vorzulegen, die Zweifel an der Wertung der vorangegangenen Verfahren wecken könnten. Allein das wenig aussagekräftige Attest seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. D vom 05. April 2004, das seinem Weiterbewilligungsantrag beigefügt war und in dem eine "engmaschige Betreuung" genannt und die Einschätzung, dass eine gravierende Besserung nicht zu erwarten sei, geäußert wird, führt im Zusammenhang mit ihrem seinerzeit noch vom LSG Brandenburg eingeholten Befundbericht vom 11. Februar 2004, in dem ein im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bescheinigt wurde, zu keinen weiterführenden Erkenntnissen.
Die mithin u. a. fehlende Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Eintritts von Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1998 oder früher steht auch unter Beachtung der Regelung in § 53 SGB VI, auf die der klägerische Vortrag ersichtlich gerichtet ist, der beanspruchten Rentengewährung entgegen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (a. F. wie n. F.) ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sind. Das gilt jedoch nur für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bestimmung).
Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist als ursächlich die Bedingung anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat; es genügt dabei die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, Rdnr. 6 zu § 53).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es lässt sich entgegen der immer wieder geäußerten Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass die Arbeitsunfälle vom 27. und 29. Januar 1997 für den Eintritt der Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne ursächlich sind.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass er am 27. und 29. Januar 1997 Arbeitsunfälle erlitten hat, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Hinsichtlich der unmittelbaren Folgen ist dabei ausweislich der medizinischen Unterlagen (und einschließlich der in Kopie vorliegenden Akte der Berufsgenossenschaft) jedenfalls zunächst streitig gewesen, ob die Thoraxkontusion "lediglich" mit Rippenprellungen verbunden war (so die Wertung seitens der für die Berufsgenossenschaft tätigen Ärzte) oder ob darüber hinaus die Diagnose einer Rippenserienfraktur (so der den Kläger ab 16. April 1997 behandelnde Orthopäde Dr. L) zu stellen war. Jedenfalls konnten im weiteren Verlauf körperliche Folgen der im Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfälle nicht (mehr) festgestellt werden, wie sich aus dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. H vom 10. Januar 1998 ergibt, dessen Bewertung im Ergebnis auch im (rechtskräftig abgeschlossenen) Klageverfahren vor dem SG Cottbus (S 7 U 93/98) nach zusätzlicher gerichtlicher Begutachtung Bestand hatte. Mithin ist festzustellen, dass in körperlicher Hinsicht aus den Arbeitsunfällen keine zu einer (wesentlichen) Minderung des Leistungsvermögens führenden Gesundheitsstörungen zurückgeblieben sind. Soweit der Kläger nachfolgend wegen eines im Gutachten von Dr. H erwähnten Privatunfalles vom 31. August 1997 (mit Fraktur Mittelhandknochen) und der (sich möglicherweise verschlimmernden) Folgen eines 1994 erlittenen Autounfalles in seinem körperlichen Leistungsvermögen zusätzliche Minderungen erfahren hat, ist dies im Rahmen des § 53 SGB VI ohne Belang, da insoweit keine Arbeitsunfälle im Sinne des § 53 SGB VI vorliegen.
Darüber hinaus lässt sich aber auch das nach dem Gutachten von Dr. C wesentlich durch die auf nervenärztlichem Gebiet bestehenden Erkrankungen quantitativ eingeschränkte Leistungsvermögen nicht ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung auf die genannten Unfälle zurückführen. Zwar ist anerkannt, dass auch psychische Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalles und gegebenenfalls nach der Theorie der wesentlichen Bedingung "wegen" eines Arbeitsunfalles eingetreten sein können (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Doch lässt sich vorliegend eine solche Verknüpfung wegen der vorbestehenden Krankheitsanlage nicht feststellen.
Wie bereits das LSG Brandenburg in seinem Urteil zutreffend und überzeugend herausgearbeitet hat, ist der Gesundheitszustand des Klägers vor dem Hintergrund seiner Biografie entscheidend durch den 1994 erlittenen Unfall und dessen Folgen bestimmt. Dies hat der gerichtliche Gutachter Dr. C in seinem Gutachten vom 26. Juli 2002 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 überzeugend und nachvollziehbar herausgearbeitet. Danach lagen bei dem Kläger bereits Traumatisierungen in der Kindheit durch Scheidung der Eltern, ein schlechtes Verhältnis zur Mutter, bei der er nach der Scheidung aufwuchs, einen Heimaufenthalt und einen Verlust beider Elternteile durch einen Verkehrsunfall vor, daran habe sich ein Aufenthalt bei einer Tante angeschlossen, bei der er sich aber nur geduldet gefühlt habe. Ein gewisser Erfolg durch eine berufliche Tätigkeit als selbständiger Kaufmann habe durch einen 1994 erlittenen Verkehrsunfall mit einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einer subkapitalen Umerusfraktur links und Knieverletzungen sein Ende gefunden. Die daran anschließenden Behandlungen mit stationären Aufenthalten und unter anderem einer sich entwickelnden Medikamentenabhängigkeit waren bestimmend für den weiteren Gesundheitszustand des Klägers. Berücksichtigt man des weiteren die von dem Gutachter Dr. C referierten Äußerungen des Klägers zur Charakterisierung seiner damaligen Situation sowie ergänzend das weitere Aktenmaterial, so z. B. den Bericht der Dipl-Psychologin S vom 05. Juni 1998 über den Einbruch durch die in der Zeit nach dem Unfall 1994 nicht mehr gegebene und nach der Persönlichkeitsstruktur überragende Bedeutung habende intakte Körperlichkeit, so ist auch den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C zu folgen, wenn dieser ausführt, dass der Kläger durch die seit 1994 eingetretenen Belastungen und die daraus resultierende Situation bereits so sehr unter Druck geraten war, dass auch jedes andere hinzukommende Ereignis die psychische Dekompensation hervorgerufen hätte. Die bereits vor den Arbeitsunfällen gegebene Krankheitsanlage war mithin so leicht ansprechbar, dass die Arbeitsunfälle nur als "Gelegenheitsursache" (vgl. BSG SozR 2200 § 589 Nr. 10), nicht aber als wesentliche Ursache verstanden werden können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie sich aus einer entsprechenden Bemerkung des Klägers gegenüber dem Gutachter ergibt – ohnehin (erst) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 1997 äußeres Ereignis für die weitere Entwicklung war.
Mithin ist festzustellen, dass die Wartezeit vom Kläger auch nicht vorzeitig gemäß § 53 erfüllt worden ist, wie bereits das LSG Brandenburg festgestellt hat und dessen Ausführungen im Urteil vom 30. November 2004 sich der Senat anschließt, mit der Folge, dass der begehrte Rentenanspruch dem Kläger nicht zusteht und seine Berufung erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung einer ihm bis zum 30. April 2004 gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1967 geborene Kläger begann am 01. September 1984 eine Ausbildung zum Agrotechniker, die er bereits im März 1985 abbrach. Vom 15. September 1986 bis 31. Juli 1987 arbeitete der Kläger als "Schlosser" bei der Stadtwirtschaft J. Von 1986 bis 1989 war der Kläger nach eigenen Angaben inhaftiert. Nach seinen weiteren (nicht belegbaren) Angaben brach er eine im Jahre 1990 begonnene und vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Fliesenleger ebenfalls ab. Von 1990 bis 1996 war er, ebenfalls nach seinen Angaben, "selbständiger Kaufmann". In dieser Zeit erlitt er im Juli 1994 einen Autounfall, der zu Knie- und Wirbelsäulenverletzungen und einer Trümmerfraktur im linken Arm führte und längere stationäre Behandlungen zur Folge hatte. Während des Klinikaufenthaltes war eine Bauchoperation (mit anus praeter) notwendig. Während einer im Oktober 1996 aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Trockenbauer erlitt er am 27. und 29. Januar 1997 Arbeitsunfälle (Thorax-Kontusion, mit einer nach dem Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl. med. N vom 06. Juli 1998 fraglichen Rippenserienfraktur links) und war vom 30. Januar bis 21. Februar 1997 arbeitsunfähig krank. Erneut war der Kläger dann ab 16. April 1997 arbeitsunfähig krank (mit Gehaltsfortzahlung bis 04. Mai 1997). Anschließend bezog er Krankengeld und während eines auf Kosten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsverfahrens vom 26. August bis 07. Oktober 1998 Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassungsberichts der S-Klinik in L wurde er als nicht mehr leistungsfähig für die zuvor ausgeübte Beschäftigung als Trockenbauer, aber als noch vollschichtig leistungsfähig für Arbeiten ohne besondere geistige/psychische Belastbarkeit (Diagnosen: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Nikotinabhängigkeit) mit weiteren qualitativen Einschränkungen angesehen und ergänzend angemerkt, dass im Hinblick auf seine Haltung vermutlich noch eine Abklärung von orthopädischer Seite erforderlich werden würde. Ab 08. Oktober 1998 erhielt er bis zum 16. Mai 1999 Arbeitslosengeld.
Auf den am 20. Oktober 1998 gestellten Rentenantrag veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie D, die in ihrem Gutachten vom 07. April 1999 nur noch ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm. Die Beklagte lehnte auf der Grundlage prüfärztlicher Auswertung den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. April 1999 ab, da die Wartezeit mit nur 19 Monaten Beitragszeiten nicht erfüllt sei, auch wenn seit dem 05. Mai 1998 ("Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit") bis voraussichtlich 30. April 2001 eine zeitlich begrenzte Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser darauf verwies, dass er vom 05. Mai 1997 bis 25. August 1998 Verletzten- bzw. Krankengeld bezogen habe und weitere Zeiten im Hinblick auf unter anderen Versicherungsnummern geführte Beitragskonten geltend machte, klärte bzw. vervollständigte die Beklagte das Versicherungskonto des Klägers (Bescheide vom 04. August und 10. November 1999), sodass nunmehr 54 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen waren. Außerdem nahm sie verschiedene ärztliche Unterlagen zur Akte.
Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 1999 den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Rentenbescheid als unbegründet zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass auch auf der Grundlage des nunmehr geklärten Versicherungskontos bis zum Eintritt der zeitlich begrenzten Erwerbsunfähigkeit ab 05. Mai 1998 ("letzter Beginn Arbeitsunfähigkeit") nur 22 Kalendermonate auf die Wartezeit anzurechnen seien und damit die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Die Wartezeit sei auch nicht vorzeitig erfüllt, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der geminderten Erwerbsfähigkeit bestehe.
Bereits während dieser Zeit betrieb der Kläger ein Verfahren gegen die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, in dem er Leistungen der Unfallversicherung aufgrund der Arbeitsunfälle vom 27. und 29. Januar 1997 erstrebte. Dieses Verfahren blieb erfolglos, da nach den dort angestellten medizinischen Ermittlungen insbesondere die von ihm geltend gemachte Rippenserienfraktur links nicht festgestellt werden konnte und fortbestehende Unfallfolgen nicht vorhanden waren (Urteil des Sozialgerichts – SG – Cottbus vom 29. November 2000 – S 7 U 93/98).
Mit seiner am 05. Januar 2000 zum SG Cottbus erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenantrag vom 20. Oktober 1998 weiter. Nach Beiziehung diverser ärztlicher Unterlagen und Einholung eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 26. Mai 2002 (qualitativ und quantitativ auf unter sechs Stunden tägl. eingeschränktes Leistungsvermögen bei Vorliegen einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung sowie eher leichtergradigen hirnorganischen Veränderungen, möglicherweise medikamenteninduziert) erklärte sich die Beklagte bereit, das Vorliegen von voller Erwerbsminderung (wegen der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt) seit dem 21. Mai 2002 (Tag der gutachterlichen Untersuchung) auf Zeit bis zum 30. April 2004 anzuerkennen und gewährte dem Kläger in Ausführung dieses (angenommenen) Anerkenntnisses mit Bescheid vom 14. August 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Dezember 2002 bis 30. April 2004; der Zahlbetrag betrug anfangs monatlich 164,63 EUR. Die über dieses Teilanerkenntnis hinaus aufrecht erhaltene Klage wies das SG mit Urteil vom 19. November 2002 zurück, da es, wenn die Feststellungen des Gutachters Dr. C herangezogen würden, bei einem seit dem 20. Oktober 1998 nur noch bestehenden zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen an den zu diesem Zeitpunkt erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle und die Erwerbsunfähigkeit nicht Folge der Arbeitsunfälle im Jahre 1997 sei.
Das anschließende Berufungsverfahren, in dem der Kläger (trotz ausführlicher gerichtlicher Hinweise auf das Prozessrisiko) insbesondere darauf bestand, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalles seit 17. April 1997 arbeitsunfähig und weitergehend nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, führte zu keinem weitergehenden Erfolg. Das LSG Brandenburg führte in seinem Urteil vom 30. November 2004 (L 2 RJ 14/03) dazu im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit. Er sei zwar erwerbs- und berufsunfähig, doch erfülle er weder die für die Gewährung einer Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, noch seien sie wegen vorzeitiger Wartezeiterfüllung entbehrlich. Unter Zugrundelegung der in dem dem Bescheid vom 14. August 1992 beigelegten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den begehrten Rentenanspruch frühestens bei Eintritt des Versicherungsfalles am 02. Dezember 1999 gegeben. Zu der von ihm genannten Umschulung zum Fliesenleger über das Arbeitsamt Pirmasens ab 01. Dezember 1990 habe der Kläger keinerlei Belege liefern können und auch eine Anfrage der Beklagten bei dem Arbeitsamt habe keine Bestätigung gebracht, sodass insofern die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten nicht möglich sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger jedoch wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 (dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung) erwerbs- und berufsunfähig. Denn ausweislich des Gutachtens von Dr. C vom 26. Mai 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 könne der Kläger seit Antragstellung nur noch körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten 4 Stunden arbeitstäglich verrichten. Aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei daher vom Vorliegen von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 auszugehen. Hingegen stellten der Arbeitsunfall bzw. die Arbeitsunfälle (27. Januar und 29. Januar 1997) keine rechtlich beachtlichen Ereignisse dar, die zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit dienen könnten. Diese Unfälle hätten lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber ein aufgehobenes oder reduziertes Leistungsvermögen auf Dauer begründen können.
Im April 2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Zeitrente und verwies zur Begründung auf seine bereits im Klageverfahren angegebenen Leiden, die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuließen. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. D vom 5. April 2004 vor, die bestätigte, dass er wegen verschiedener Grunderkrankungen engmaschig betreut werde und mit einer "gravierenden Besserung" seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 02. März 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente über den 30. April 2004 hinaus ab. In ihrer Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 aus, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erst seit dem Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2002, sondern wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 vorgelegen habe und bis zu diesem Zeitpunkt nur 47 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbare rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen seien. Die erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sei damit nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer vorzeitigen Erfüllung nach § 53 SGB VI lägen nicht vor. Der Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, er sei mit dem von der Beklagten bestimmten Leistungsfall nicht einverstanden und richtigerweise müsse auf die Arbeitsunfälle im Januar 1997 abgestellt werden, da er seitdem nicht mehr in der Lage sei, eine berufliche Beschäftigung auf Dauer auszuüben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005, abgesandt am 12. Mai 2005).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 09. Juni 2005 zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat seine Auffassung wiederholt, dass er "nachweislich seit den Arbeitsunfällen im Januar 1997 bis zum heutigen Tag nicht mehr in der Lage (sei), auf Dauer beruflich tätig zu sein". Zur Begründung hat er insbesondere auf seine Ausführungen in dem vorangegangenen Rechtsstreit verwiesen. Zu der wiederholt erbetenen Rücksendung eines (ausgefüllten) Fragebogens zur Person (mit Entbindungserklärung) hat der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die ansonsten verwehrten weiteren Ermittlungen (gerichtliches Schreiben vom 04. Juli 2006) auf die im vorangegangenen Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen (am 16. August 2000 gegenüber dem SG; am 27. Dezember 2003 gegenüber dem LSG Brandenburg) verwiesen und seine Auffassung zum Zeitpunkt des Eintritts eines Leistungsfalls wiederholt. Weitere Angaben könne er im Übrigen ohnehin nicht machen.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihm gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. April 2004 hinaus habe. Es könne dahinstehen, ob auf den Rechtsstreit das bis zum 31. Dezember 2000 oder das seit dem 01. Januar 2001 geltende Recht anzuwenden sei. Die zum alten Recht entwickelten Grundsätze über die Verschlossenheit eines Teilzeitarbeitsmarktes gälten unter der Ägide des neuen Rechts fort. Auch gälten die Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bzw. der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach altem und neuem Recht gleichermaßen. Insoweit könne auf den angefochtenen Bescheid, aber auch auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 verwiesen werden. Es sei weiterhin mit dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 26. Mai 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 und den diesbezüglichen Ausführungen des LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. November 2004 davon auszugehen, dass der Kläger wenigstens seit dem 20. Oktober 1998 erwerbs- und berufsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert sei. Einen späteren Eintritt dieser Voraussetzung habe der Kläger weder geltend gemacht, noch ergebe sich dieser aus den Akten. Weitere medizinische Ermittlungen seien nicht angezeigt gewesen, da der Kläger keine bislang nicht berücksichtigten Gesundheitsstörungen bzw. –behandlungen angegeben hätte.
Zum 20. Oktober 1998 sei auch unter Berücksichtigung des letzten von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 10. Januar 2006 und den Angaben des Klägers das Erfordernis der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt. Schließlich sei auch weiterhin davon auszugehen, dass die Erwerbs- und Berufsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung des Klägers nicht durch einen Tatbestand eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelten würde. Dies ergäbe sich aus den im Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten sowie dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten von Dr. C. Da der Kläger keine weiteren Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalles im Januar 1997 bzw. bislang noch nicht bekannte diesbezügliche Behandlungen angegeben habe, bestehe kein Anlass, die Feststellungen des LSG Brandenburg im Urteil vom 30. November 2004, auf die verwiesen werde und denen zur Folge der Kläger nicht wegen eines (versicherten) Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sei, in Zweifel zu ziehen. Es bestehe auch keine Bindung an die Feststellung des Eintritts eines Leistungsfalles am 21. Mai 2002 im vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit, weil dessen Bindungswirkung mit Ablauf des 30. April 2004 geendet habe und die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente sämtlich ab 01. Mai 2004 "neu" vorliegen müssten. Da die zeitliche Bindungswirkung, sei es nun des angenommenen Teilanerkenntnisses oder aber des dieses umsetzenden Bescheides, in jedem Falle mit Ablauf des 30. April 2004 geendet habe, komme es auch nicht darauf an, ob die Feststellung des Tages, an dem der Versicherungsfall eingetreten sei, zum Verfügungssatz des Bescheides bzw. dem (teilweise) anerkannten Anspruch gehöre.
Gegen den ihm am 27. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 21. März 2007 eingelegten Berufung gewandt, mit der er in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Weitergewährung der Rente über den 30. April 2004 hinaus beansprucht. Unter Darlegung des seinerzeitigen Geschehensablaufs ist er weiterhin der Auffassung, dass er auf Grund der Arbeitsunfälle am 27. Januar und 29. Januar 1997 bis zum heutigen Tag nicht mehr in der Lage sei, auf Dauer beruflich tätig zu sein. Er habe seinerzeit eine Rippenserienfraktur erlitten, die Rippen seien nicht mehr richtig zusammen gewachsen, und daher habe er seither bis zum heutigen Tage Schmerzen, die regelmäßig schon bei leichter körperlicher Belastung aufträten.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. April 2004 hinaus weiter Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die im Hinblick auf die Feststellungen in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Rentenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des vorangegangenen Rechtsstreits (S 14 RJ 8/00, SG Cottbus – L 2 RJ 14/03) und die in Kopie übersandten Verwaltungsakten der Bauberufsgenossenschaft Hannover, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihm bis zum 30. April 2004 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine solche Rente aufgrund des von der Beklagten – zwischenzeitlich und nur vorübergehend – angenommenen Leistungsfall vom 21. Mai 2002 (Tag der Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter Dr. C) steht dem Kläger nicht zu, wie bereits das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom 30. November 2004 festgestellt hat. Denn der Leistungs- bzw. Versicherungsfall ist nicht erst zu diesem, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, zu dem die für eine Leistungsgewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weder erfüllt waren noch als erfüllt galten, was der Kläger aber mit seinem fortgesetzten und gleich bleibenden Vorbringen, er sei seit den am 27. und 29. Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfällen nicht mehr in der Lage, (dauerhaft) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, geltend macht.
Ob wegen der Bezugnahme auf die Ereignisse im Jahre 1997 noch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende SGB VI (a. F.) oder im Hinblick auf das Begehren einer Weiterzahlung über den 30. April 2004 hinaus das ab 01. Januar 2001 geltende SGB VI (n. F.) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1827) vorliegend anzuwenden ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die für einen Rentenanspruch gemäß §§ 43, 44 SGB VI a. F. bzw. §§ 43, 240 SGB VI n. F. erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch das EM-ReformG keine sachliche Änderung erfahren haben. Danach ist regelmäßig die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) und der sogenannten Dreifünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt des Leistungsfalles erforderlich (vgl. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI a. F. und §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI n. F.).
Ausweislich des Versicherungsverlaufes, wie er dem Rentenbescheid vom 14. August 2002 zugrunde liegt und der, wie sich aus dem in erster Instanz vorgelegten aktualisierten Versicherungsverlauf vom 10. Januar 2006 ergibt, noch immer für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebend ist, da lediglich Zeiten des Leistungsbezuges und des Rentenbezuges seit dem angenommenen Leistungsfall vom 21. Mai 2002 hinzugekommen sind, hat der Kläger – wie bereits das rechtskräftige Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 richtig festgestellt hat – die Wartezeit von fünf Jahren (bzw. 60 Monaten) am 01. Dezember 1999 (erstmals) erfüllt. Mit diesem aus dem Versicherungsverlauf ersichtlichen Beitragsbild wären bei einem Versicherungsfall am 02. Dezember 1999 auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. November 2004 nimmt der Senat Bezug. Denn auch im anhängigen Rechtsstreit ist eine Ergänzung um weitere bisher nicht berücksichtigte Pflichtbeitragszeiten insbesondere vor Oktober1996 nicht vorzunehmen. Weder ergibt sich für den Senat auf der Grundlage des Akteninhalts eine Notwendigkeit in dieser Richtung noch hat der Versicherte im Laufe dieses anhängigen Rechtsstreits in dieser Hinsicht auch nur irgendetwas vorgetragen, geschweige denn auch nur ansatzweise belegt.
Für einen (erst) im Dezember 1999 oder auch erst im Mai 2002 eingetretenen Versicherungsfall bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen und Ermittlungen keinen hinreichenden Inhalt. Der Kläger ist jedenfalls schon seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Oktober 1998 erwerbsunfähig und berufsunfähig. Der Senat schließt sich auch insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Urteil des LSG Brandenburg vom 30. November 2004 an. Bei dem Kläger lag aufgrund seiner Erkrankungen insbesondere auf nervenärztlichem Gebiet eine nur noch zeitlich begrenzte Leistungsfähigkeit vor, wie sich den Darlegungen des gerichtlichen Gutachters Dr. C vom 26. Mai 2002 und 26. April 2004 sowie dem umfangreichen medizinischen Aktenmaterial entnehmen lässt. So hat auch schon die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie D in ihrem Gutachten vom 07. April 1999 ein allenfalls noch eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Das nunmehr anhängige Verfahren und im Besonderen die Berufung erfordern keine abweichende Würdigung. Der Kläger hat auch im anhängigen Rechtsstreit lediglich auf seinem mit dem medizinischen Beweisergebnis nicht übereinstimmenden Standpunkt beharrt, seit den Arbeitsunfällen im Januar 1997 bzw. nach den kurzen Arbeitsanstrengungen seit 16. April 1997 durchgehend überhaupt nicht mehr leistungsfähig zu sein, ohne dazu aber auch nur ansatzweise in der Sache etwas vorzutragen oder Unterlagen vorzulegen, die Zweifel an der Wertung der vorangegangenen Verfahren wecken könnten. Allein das wenig aussagekräftige Attest seiner behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. D vom 05. April 2004, das seinem Weiterbewilligungsantrag beigefügt war und in dem eine "engmaschige Betreuung" genannt und die Einschätzung, dass eine gravierende Besserung nicht zu erwarten sei, geäußert wird, führt im Zusammenhang mit ihrem seinerzeit noch vom LSG Brandenburg eingeholten Befundbericht vom 11. Februar 2004, in dem ein im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bescheinigt wurde, zu keinen weiterführenden Erkenntnissen.
Die mithin u. a. fehlende Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Eintritts von Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1998 oder früher steht auch unter Beachtung der Regelung in § 53 SGB VI, auf die der klägerische Vortrag ersichtlich gerichtet ist, der beanspruchten Rentengewährung entgegen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (a. F. wie n. F.) ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sind. Das gilt jedoch nur für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bestimmung).
Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist als ursächlich die Bedingung anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat; es genügt dabei die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, Rdnr. 6 zu § 53).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es lässt sich entgegen der immer wieder geäußerten Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass die Arbeitsunfälle vom 27. und 29. Januar 1997 für den Eintritt der Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne ursächlich sind.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass er am 27. und 29. Januar 1997 Arbeitsunfälle erlitten hat, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Hinsichtlich der unmittelbaren Folgen ist dabei ausweislich der medizinischen Unterlagen (und einschließlich der in Kopie vorliegenden Akte der Berufsgenossenschaft) jedenfalls zunächst streitig gewesen, ob die Thoraxkontusion "lediglich" mit Rippenprellungen verbunden war (so die Wertung seitens der für die Berufsgenossenschaft tätigen Ärzte) oder ob darüber hinaus die Diagnose einer Rippenserienfraktur (so der den Kläger ab 16. April 1997 behandelnde Orthopäde Dr. L) zu stellen war. Jedenfalls konnten im weiteren Verlauf körperliche Folgen der im Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfälle nicht (mehr) festgestellt werden, wie sich aus dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. H vom 10. Januar 1998 ergibt, dessen Bewertung im Ergebnis auch im (rechtskräftig abgeschlossenen) Klageverfahren vor dem SG Cottbus (S 7 U 93/98) nach zusätzlicher gerichtlicher Begutachtung Bestand hatte. Mithin ist festzustellen, dass in körperlicher Hinsicht aus den Arbeitsunfällen keine zu einer (wesentlichen) Minderung des Leistungsvermögens führenden Gesundheitsstörungen zurückgeblieben sind. Soweit der Kläger nachfolgend wegen eines im Gutachten von Dr. H erwähnten Privatunfalles vom 31. August 1997 (mit Fraktur Mittelhandknochen) und der (sich möglicherweise verschlimmernden) Folgen eines 1994 erlittenen Autounfalles in seinem körperlichen Leistungsvermögen zusätzliche Minderungen erfahren hat, ist dies im Rahmen des § 53 SGB VI ohne Belang, da insoweit keine Arbeitsunfälle im Sinne des § 53 SGB VI vorliegen.
Darüber hinaus lässt sich aber auch das nach dem Gutachten von Dr. C wesentlich durch die auf nervenärztlichem Gebiet bestehenden Erkrankungen quantitativ eingeschränkte Leistungsvermögen nicht ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung auf die genannten Unfälle zurückführen. Zwar ist anerkannt, dass auch psychische Gesundheitsstörungen Folge eines Arbeitsunfalles und gegebenenfalls nach der Theorie der wesentlichen Bedingung "wegen" eines Arbeitsunfalles eingetreten sein können (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Doch lässt sich vorliegend eine solche Verknüpfung wegen der vorbestehenden Krankheitsanlage nicht feststellen.
Wie bereits das LSG Brandenburg in seinem Urteil zutreffend und überzeugend herausgearbeitet hat, ist der Gesundheitszustand des Klägers vor dem Hintergrund seiner Biografie entscheidend durch den 1994 erlittenen Unfall und dessen Folgen bestimmt. Dies hat der gerichtliche Gutachter Dr. C in seinem Gutachten vom 26. Juli 2002 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2004 überzeugend und nachvollziehbar herausgearbeitet. Danach lagen bei dem Kläger bereits Traumatisierungen in der Kindheit durch Scheidung der Eltern, ein schlechtes Verhältnis zur Mutter, bei der er nach der Scheidung aufwuchs, einen Heimaufenthalt und einen Verlust beider Elternteile durch einen Verkehrsunfall vor, daran habe sich ein Aufenthalt bei einer Tante angeschlossen, bei der er sich aber nur geduldet gefühlt habe. Ein gewisser Erfolg durch eine berufliche Tätigkeit als selbständiger Kaufmann habe durch einen 1994 erlittenen Verkehrsunfall mit einem Schädelhirntrauma ersten Grades, einer subkapitalen Umerusfraktur links und Knieverletzungen sein Ende gefunden. Die daran anschließenden Behandlungen mit stationären Aufenthalten und unter anderem einer sich entwickelnden Medikamentenabhängigkeit waren bestimmend für den weiteren Gesundheitszustand des Klägers. Berücksichtigt man des weiteren die von dem Gutachter Dr. C referierten Äußerungen des Klägers zur Charakterisierung seiner damaligen Situation sowie ergänzend das weitere Aktenmaterial, so z. B. den Bericht der Dipl-Psychologin S vom 05. Juni 1998 über den Einbruch durch die in der Zeit nach dem Unfall 1994 nicht mehr gegebene und nach der Persönlichkeitsstruktur überragende Bedeutung habende intakte Körperlichkeit, so ist auch den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C zu folgen, wenn dieser ausführt, dass der Kläger durch die seit 1994 eingetretenen Belastungen und die daraus resultierende Situation bereits so sehr unter Druck geraten war, dass auch jedes andere hinzukommende Ereignis die psychische Dekompensation hervorgerufen hätte. Die bereits vor den Arbeitsunfällen gegebene Krankheitsanlage war mithin so leicht ansprechbar, dass die Arbeitsunfälle nur als "Gelegenheitsursache" (vgl. BSG SozR 2200 § 589 Nr. 10), nicht aber als wesentliche Ursache verstanden werden können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie sich aus einer entsprechenden Bemerkung des Klägers gegenüber dem Gutachter ergibt – ohnehin (erst) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 1997 äußeres Ereignis für die weitere Entwicklung war.
Mithin ist festzustellen, dass die Wartezeit vom Kläger auch nicht vorzeitig gemäß § 53 erfüllt worden ist, wie bereits das LSG Brandenburg festgestellt hat und dessen Ausführungen im Urteil vom 30. November 2004 sich der Senat anschließt, mit der Folge, dass der begehrte Rentenanspruch dem Kläger nicht zusteht und seine Berufung erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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