Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
125
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 11847/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/10 zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens bei Verbraucherinsolvenz des Klägers.
Der am 30. September 1961 geborene Kläger steht beim Beklagten seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Für die von ihm bewohnte Wohnung, für die eine zentrale Warmwasserbereitung erfolgt, zahlte er im Jahr 2005 folgende monatliche Mietkosten (in Klammern die Jahreswerte): Grundmiete 206,02 EUR, Vorschuss für kalte Betriebskosten 87,29 EUR (1.047,48 EUR), Vorschuss Heizung/Warmwasser 25,43 EUR (305,16 EUR). Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 27. Oktober 2006 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 rechnete die Vermieterin des Klägers über die Betriebskosten des Jahres 2005 ab. Es ergab sich ein Guthaben in Höhe von 181,93 EUR, das sich aus einem Überschuss für kalte Betriebskosten von 120,08 EUR und für Heizung/Warmwasser von 61,85 EUR zusammensetzte. Eine weitere Aufschlüsselung des Guthabens zwischen Heizung und Warmwasser erfolgte nicht. Die 2005 für Warmwasser tatsächlich angefallenen Kosten betrugen 76,47 EUR, die für die Beheizung 166,84 EUR, insgesamt 243,31 EUR. Die Vermieterin teilte dem Kläger zugleich mit, dass der zu erstattende Betrag von 181,93 EUR mit der Miete für Februar 2007 verrechnet werde, so dass für diesen Monat eine Bruttowarmmiete von nur 231,37 EUR zu zahlen sei. Am 25. Januar 2007 überwies der Kläger das Betriebskostenguthaben in Höhe von 181,93 EUR auf das Konto der im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestellten Treuhänderin.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 bewilligte der Beklagte für Februar 2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 567,37 EUR, davon 345,- EUR Regelleistung und 222,37 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Am 2. Februar 2007 legte der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch ein und verlangte für Februar 2007 die Auszahlung seiner vollen Mietkosten. Er habe keinen Anspruch auf das erstattete Guthaben, weil er es nicht zur eigenen Verfügung erhalten habe. Die Anrechnung des Guthabens auf die KdU sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 11. April 2007 änderte der Beklagten seinen Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2007 ab, wobei für den Monat Februar keine Änderungen vorgenommen wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als eine Warmwasserpauschale von nur 6,53 EUR monatlich in Abzug zu bringen sei, so dass sich die zu bewilligenden KdU für Februar 2007 auf 224,84 EUR beliefen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Vermieterin habe bestätigt, dass eine Ausschüttung oder sonstige Übertragungen des Guthabens auf ein Treuhandkonto nicht erfolgt sei. Es sei zur angekündigten Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit der Februarmiete 2007 gekommen. Betriebskostenrückzahlungen minderten die durch den Leistungsträger zu erbringenden Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Kläger habe im Februar 2007 tatsächlich nur KdU in Höhe von 231,37 EUR geleistet. Dieser Betrag sei durch den Leistungsträger bei der Berechnung der KdU anzusetzen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändere daran nichts.
Mit seiner am 26. Mai 2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der vollen Mietkosten. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Das Betriebskostenguthaben sei als Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO zu klassifizieren. Es handele sich um Vermögen, dass er während des eröffneten Insolvenzverfahrens erlangt habe. Der Widerspruchsbescheid gehe von einer falschen Sachlage aus, weil das Betriebskostenguthaben auf das Treuhandkonto eingezahlt worden sei. Die Regelungen der InsO müssten bei der Auslegung und Anwendung des SGB II Anwendung finden. So verträten auch die Insolvenzgerichte, hier insbesondere das Amtsgericht L, die Auffassung, dass das Guthaben der Insolvenzmasse zuzuordnen sei. Um das Insolvenzverfahren nicht zu gefährden, sei er gezwungen gewesen, das Guthaben auf das Treuhandkonto einzuzahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dem Kläger für Februar 2007 weitere KdU in Höhe von 19,17 EUR bewilligt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16. Januar 2007 und des Änderungsbescheids vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 und in der Gestalt, die der Bescheid im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhalten hat, zu verurteilen, ihm für Februar 2007 weitere 162,76 EUR zu zahlen,
hilfsweise,
die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist in der Gestalt, die er aufgrund der mündlichen Verhandlung erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Somit hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung der monatlich tatsächlich anfallenden Mietkosten. Diese belaufen sich im Monat Februar 2007 auf 413,30 EUR Bruttowarmmiete. Allerdings mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Danach erweist der Bescheid des Beklagten als rechtmäßig.
Nicht zu beanstanden ist zunächst der Abzug der Warmwasserpauschale von 6,53 EUR, weil die Kosten für Haushaltsenergie vom Kläger aus der Regelleistung zu zahlen sind (§ 19 Abs. 1 SGG).
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Monat ein anzurechnendes Betriebskostenguthaben erhalten. Mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung bewilligten weiteren 19,17 EUR hat der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt, insbesondere nun nicht mehr das Guthaben für Haushaltsenergie berücksichtigt, das nach § 22 Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. SGB II außer Betracht zu bleiben hat. Dabei ergibt sich das Guthaben mangels weiterer Aufschlüsselung in der Betriebskostenabrechung aus dem Verhältnis der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser zu den einzelnen Verbrauchsteilen. Das Verhältnis von Kosten für Warmwasser von 76,47 EUR zu den Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser von 243,31 EUR beträgt vorliegend 31 %. Demgemäß entfallen auf die Rückzahlung für Heizkosten und Warmwasser von 61,85 EUR die bewilligten 19,17 EUR (61,85 EUR x 31% = 19,17 EUR).
Im übrigen hat der Beklagte das Betriebskostenguthaben zu Recht mindernd auf den Anspruch auf KdU angerechnet. Aus der Tatsache, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet war und er das Betriebskostenguthaben auf das Treuhandkonto überwiesen hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf die vollständigen Mietkosten herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht von einer falschen Sachlage ausgeht. Die Überweisung auf das Treuhandkonto erfolgte nicht durch die Vermieterin, sondern von dem Konto aus, auf das der Kläger seine Alg-II-Leistungen überweisen lässt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger für Februar 2007 tatsächlich keine über 231,37 EUR hinausgehende Miete an seine Vermieterin überwiesen hat.
Ansonsten gilt, dass bereits dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nach keine Aufrechnung zwischen Ansprüchen von Hilfebedürftigen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stattfindet, sondern dass die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar reduziert werden. Darauf, dass der Kläger die Rückzahlung tatsächlich erhält oder – wie vorliegend – nicht, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob die Rückzahlung tatsächlich zur Insolvenzmasse gehört, wie der Kläger meint, oder nicht, zumal an dieser Rechtsauffassung angesichts der Pfändungsfreigrenzen gem. § 53 Abs. 3 SGB I erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls hat der Kläger gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Februar 2007 Aufwendungen für KdU nur in der vom Beklagten bewilligten Höhe. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann sich keine andere Bewertung ergeben, weil die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen muss. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung führte dazu, dass Schulden mittels Sozialleistungen getilgt würden, was gerade nicht Intention des Gesetzgebers ist, wenn er die Gewährung von Sozialleistungen an die Hilfebedürftigkeit der Empfänger knüpft, wie es im SGB II der Fall ist. Deshalb ist auch die mit Schreiben vom 29. Juni 2007 geäußerte Rechtsauffassung des Amtsgerichts L für den vorliegenden Rechtsstreit unbedeutend. Streitgegenstand ist hier allein die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Alg II für den Monat Februar 2007. Diese ergeben sich unabhängig von den Regelungen der InsO allein aus dem SGB II. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II weder möglich noch erforderlich.
Deshalb sieht die Kammer auch keinen Grund, nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen. Weil sich die streitgegenständliche Frage nach den Ansprüchen des Klägers auf KdU unmittelbar dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lässt, ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zuzumessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage ursprünglich im Umfang von etwa 10% des geltend gemachten Anspruchs begründet war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung eines Heiz- und Betriebskostenguthabens bei Verbraucherinsolvenz des Klägers.
Der am 30. September 1961 geborene Kläger steht beim Beklagten seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Für die von ihm bewohnte Wohnung, für die eine zentrale Warmwasserbereitung erfolgt, zahlte er im Jahr 2005 folgende monatliche Mietkosten (in Klammern die Jahreswerte): Grundmiete 206,02 EUR, Vorschuss für kalte Betriebskosten 87,29 EUR (1.047,48 EUR), Vorschuss Heizung/Warmwasser 25,43 EUR (305,16 EUR). Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 27. Oktober 2006 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 rechnete die Vermieterin des Klägers über die Betriebskosten des Jahres 2005 ab. Es ergab sich ein Guthaben in Höhe von 181,93 EUR, das sich aus einem Überschuss für kalte Betriebskosten von 120,08 EUR und für Heizung/Warmwasser von 61,85 EUR zusammensetzte. Eine weitere Aufschlüsselung des Guthabens zwischen Heizung und Warmwasser erfolgte nicht. Die 2005 für Warmwasser tatsächlich angefallenen Kosten betrugen 76,47 EUR, die für die Beheizung 166,84 EUR, insgesamt 243,31 EUR. Die Vermieterin teilte dem Kläger zugleich mit, dass der zu erstattende Betrag von 181,93 EUR mit der Miete für Februar 2007 verrechnet werde, so dass für diesen Monat eine Bruttowarmmiete von nur 231,37 EUR zu zahlen sei. Am 25. Januar 2007 überwies der Kläger das Betriebskostenguthaben in Höhe von 181,93 EUR auf das Konto der im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestellten Treuhänderin.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 bewilligte der Beklagte für Februar 2007 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 567,37 EUR, davon 345,- EUR Regelleistung und 222,37 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Am 2. Februar 2007 legte der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch ein und verlangte für Februar 2007 die Auszahlung seiner vollen Mietkosten. Er habe keinen Anspruch auf das erstattete Guthaben, weil er es nicht zur eigenen Verfügung erhalten habe. Die Anrechnung des Guthabens auf die KdU sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 11. April 2007 änderte der Beklagten seinen Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2007 ab, wobei für den Monat Februar keine Änderungen vorgenommen wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als eine Warmwasserpauschale von nur 6,53 EUR monatlich in Abzug zu bringen sei, so dass sich die zu bewilligenden KdU für Februar 2007 auf 224,84 EUR beliefen. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Vermieterin habe bestätigt, dass eine Ausschüttung oder sonstige Übertragungen des Guthabens auf ein Treuhandkonto nicht erfolgt sei. Es sei zur angekündigten Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit der Februarmiete 2007 gekommen. Betriebskostenrückzahlungen minderten die durch den Leistungsträger zu erbringenden Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Kläger habe im Februar 2007 tatsächlich nur KdU in Höhe von 231,37 EUR geleistet. Dieser Betrag sei durch den Leistungsträger bei der Berechnung der KdU anzusetzen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändere daran nichts.
Mit seiner am 26. Mai 2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der vollen Mietkosten. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Das Betriebskostenguthaben sei als Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO zu klassifizieren. Es handele sich um Vermögen, dass er während des eröffneten Insolvenzverfahrens erlangt habe. Der Widerspruchsbescheid gehe von einer falschen Sachlage aus, weil das Betriebskostenguthaben auf das Treuhandkonto eingezahlt worden sei. Die Regelungen der InsO müssten bei der Auslegung und Anwendung des SGB II Anwendung finden. So verträten auch die Insolvenzgerichte, hier insbesondere das Amtsgericht L, die Auffassung, dass das Guthaben der Insolvenzmasse zuzuordnen sei. Um das Insolvenzverfahren nicht zu gefährden, sei er gezwungen gewesen, das Guthaben auf das Treuhandkonto einzuzahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dem Kläger für Februar 2007 weitere KdU in Höhe von 19,17 EUR bewilligt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16. Januar 2007 und des Änderungsbescheids vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 und in der Gestalt, die der Bescheid im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhalten hat, zu verurteilen, ihm für Februar 2007 weitere 162,76 EUR zu zahlen,
hilfsweise,
die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist in der Gestalt, die er aufgrund der mündlichen Verhandlung erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Somit hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung der monatlich tatsächlich anfallenden Mietkosten. Diese belaufen sich im Monat Februar 2007 auf 413,30 EUR Bruttowarmmiete. Allerdings mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Danach erweist der Bescheid des Beklagten als rechtmäßig.
Nicht zu beanstanden ist zunächst der Abzug der Warmwasserpauschale von 6,53 EUR, weil die Kosten für Haushaltsenergie vom Kläger aus der Regelleistung zu zahlen sind (§ 19 Abs. 1 SGG).
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Monat ein anzurechnendes Betriebskostenguthaben erhalten. Mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung bewilligten weiteren 19,17 EUR hat der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß umgesetzt, insbesondere nun nicht mehr das Guthaben für Haushaltsenergie berücksichtigt, das nach § 22 Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. SGB II außer Betracht zu bleiben hat. Dabei ergibt sich das Guthaben mangels weiterer Aufschlüsselung in der Betriebskostenabrechung aus dem Verhältnis der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser zu den einzelnen Verbrauchsteilen. Das Verhältnis von Kosten für Warmwasser von 76,47 EUR zu den Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser von 243,31 EUR beträgt vorliegend 31 %. Demgemäß entfallen auf die Rückzahlung für Heizkosten und Warmwasser von 61,85 EUR die bewilligten 19,17 EUR (61,85 EUR x 31% = 19,17 EUR).
Im übrigen hat der Beklagte das Betriebskostenguthaben zu Recht mindernd auf den Anspruch auf KdU angerechnet. Aus der Tatsache, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet war und er das Betriebskostenguthaben auf das Treuhandkonto überwiesen hat, kann der Kläger keinen Anspruch auf die vollständigen Mietkosten herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht von einer falschen Sachlage ausgeht. Die Überweisung auf das Treuhandkonto erfolgte nicht durch die Vermieterin, sondern von dem Konto aus, auf das der Kläger seine Alg-II-Leistungen überweisen lässt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger für Februar 2007 tatsächlich keine über 231,37 EUR hinausgehende Miete an seine Vermieterin überwiesen hat.
Ansonsten gilt, dass bereits dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nach keine Aufrechnung zwischen Ansprüchen von Hilfebedürftigen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stattfindet, sondern dass die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar reduziert werden. Darauf, dass der Kläger die Rückzahlung tatsächlich erhält oder – wie vorliegend – nicht, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob die Rückzahlung tatsächlich zur Insolvenzmasse gehört, wie der Kläger meint, oder nicht, zumal an dieser Rechtsauffassung angesichts der Pfändungsfreigrenzen gem. § 53 Abs. 3 SGB I erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls hat der Kläger gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im Februar 2007 Aufwendungen für KdU nur in der vom Beklagten bewilligten Höhe. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann sich keine andere Bewertung ergeben, weil die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläubiger vorgehen muss. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung führte dazu, dass Schulden mittels Sozialleistungen getilgt würden, was gerade nicht Intention des Gesetzgebers ist, wenn er die Gewährung von Sozialleistungen an die Hilfebedürftigkeit der Empfänger knüpft, wie es im SGB II der Fall ist. Deshalb ist auch die mit Schreiben vom 29. Juni 2007 geäußerte Rechtsauffassung des Amtsgerichts L für den vorliegenden Rechtsstreit unbedeutend. Streitgegenstand ist hier allein die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Alg II für den Monat Februar 2007. Diese ergeben sich unabhängig von den Regelungen der InsO allein aus dem SGB II. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II weder möglich noch erforderlich.
Deshalb sieht die Kammer auch keinen Grund, nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen. Weil sich die streitgegenständliche Frage nach den Ansprüchen des Klägers auf KdU unmittelbar dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lässt, ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zuzumessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage ursprünglich im Umfang von etwa 10% des geltend gemachten Anspruchs begründet war.
Rechtskraft
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