Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
60
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 2756/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab 19. Juni 2006 zur freiwilligen Weiterversicherung im Sinne eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zuzulassen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 19. Juni 2006 bei vorangegangener Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungmaßnahme – ABM – und hier um die Gleichstellung mit einem Versicherungsplichtverhältnis bzw. einer Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit.
Der am 13. August 1960 geborene Kläger stand vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2005 in einer Beschäftigung als Fuhrparkmitarbeiter, bezog vom 1. Juni 2005 bis 24. April 2006 Arbeitslosengeld und stand vom 25. April 2006 bis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Kurierunternehmer am 19. Juni 2006 in einer von der Beklagten vermittelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
Den Antrag des Klägers vom 12. Juni 2006 auf freiwillige Weiterversicherung ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit am 19. Juni 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2006 wegen Fehlens einer Vorversicherungszeit unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurück.
Mit der am 14. August 2007 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 19. Juni 2006 weiter. Er trägt vor, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei einem Versicherungspflichtverhältnis bzw. einer Entgeltersatzleistung im Sinne von § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III – gleichzustellen. Hätte ihn die Beklagte nicht in eine versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ab 25. April 2006 vermittelt, hätte er bis 30. Mai 2006 Arbeitslosengeld bezogen und die Vorversicherungszeit unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt. Auch sei er pflichtwidrig nicht über die Auswirkungen der Aufnahme der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf die freiwillige Weiterversicherung belehrt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 zu verurteilen, ihn ab 19. Juni 2006 zur freiwilligen Weiterversicherung im Sinne eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach dem Gesetz nicht vor, da der Kläger unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit weder in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden noch Entgeltersatzleistungen bezogen, sondern vielmehr in einer versicherungsfreien ABM–Beschäftigung gestanden habe.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten – KuNr.: – hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerechte erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung in Form eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28 a Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung – SGB III – ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab 19. Juni 2006 erfüllt.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III können Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnittes gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat (Nr. 1), er unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnittes gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat (Nr. 2) und Versicherungspflicht (§ 26, 27) anderweitig nicht besteht (Nr. 3).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist vom 19. Juni 2004 bis 18. Juni 2006 in der Zeit vom 19. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und vom 1. Juni 2005 bis 24. April 2006 Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung bezogen hat. Anderweitige Versicherungspflicht ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III erfüllt, indem er unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne von § 260 SGB III gestanden hat. In den Fällen des § 263 Abs. 1 SGB III ist diese dem geforderten Versicherungspflichtverhältnis bzw. der geforderten Entgeltersatzleistung gleichzustellen. Nach § 263 Abs. 1 SGB III sind Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme förderungsbedürftig, wenn sie arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können (Nr. 1) und die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben zu erhalten (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, der insbesondere bei Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung hatte und bis zur dessen Erschöpfung mit Ablauf des 30. Mai 2006 auch hätte in Anspruch nehmen können. Die Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme stellt sich für den Personenkreis des § 263 Abs. 1 SGB III als versicherungsfreie Beschäftigung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III dar, weil der Gesetzgeber die zuvor auftretenden Leistungsketten beseitigen wollte. Diese versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme steht aber zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit.
Sie ist weniger als ein Versicherungspflichtverhältnis, aber mehr als eine bloße Entgeltersatzleistung. Da sie zwischen diesen beiden Polen, die eine Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung ermöglichen, steht, ist die versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Falle des § 263 Abs. 1 SGB III gleichzustellen und als ausreichend anzusehen, um die Unmittelbarkeit des Zusammenhanges mit der Arbeitslosenversicherung vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu begründen. Beim Existenzgründungszuschuss bzw. beim Gründungszuschuss im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hat der Gesetzgeber in § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III bzw. in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b SGB III die Gleichstellung der Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer Entgeltersatzleistung ausdrücklich anerkannt, in § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 SGB III jedoch versehentlich unterlassen. Die vorgenannte Lückenschließung ist daher geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 19. Juni 2006 bei vorangegangener Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungmaßnahme – ABM – und hier um die Gleichstellung mit einem Versicherungsplichtverhältnis bzw. einer Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit.
Der am 13. August 1960 geborene Kläger stand vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2005 in einer Beschäftigung als Fuhrparkmitarbeiter, bezog vom 1. Juni 2005 bis 24. April 2006 Arbeitslosengeld und stand vom 25. April 2006 bis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Kurierunternehmer am 19. Juni 2006 in einer von der Beklagten vermittelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
Den Antrag des Klägers vom 12. Juni 2006 auf freiwillige Weiterversicherung ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit am 19. Juni 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2006 wegen Fehlens einer Vorversicherungszeit unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurück.
Mit der am 14. August 2007 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 19. Juni 2006 weiter. Er trägt vor, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei einem Versicherungspflichtverhältnis bzw. einer Entgeltersatzleistung im Sinne von § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III – gleichzustellen. Hätte ihn die Beklagte nicht in eine versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ab 25. April 2006 vermittelt, hätte er bis 30. Mai 2006 Arbeitslosengeld bezogen und die Vorversicherungszeit unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt. Auch sei er pflichtwidrig nicht über die Auswirkungen der Aufnahme der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf die freiwillige Weiterversicherung belehrt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 zu verurteilen, ihn ab 19. Juni 2006 zur freiwilligen Weiterversicherung im Sinne eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach dem Gesetz nicht vor, da der Kläger unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit weder in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden noch Entgeltersatzleistungen bezogen, sondern vielmehr in einer versicherungsfreien ABM–Beschäftigung gestanden habe.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten – KuNr.: – hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerechte erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid der Arbeitsagentur vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung in Form eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28 a Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung – SGB III – ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab 19. Juni 2006 erfüllt.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III können Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnittes gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat (Nr. 1), er unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des 1. Abschnittes gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat (Nr. 2) und Versicherungspflicht (§ 26, 27) anderweitig nicht besteht (Nr. 3).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist vom 19. Juni 2004 bis 18. Juni 2006 in der Zeit vom 19. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und vom 1. Juni 2005 bis 24. April 2006 Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung bezogen hat. Anderweitige Versicherungspflicht ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III erfüllt, indem er unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne von § 260 SGB III gestanden hat. In den Fällen des § 263 Abs. 1 SGB III ist diese dem geforderten Versicherungspflichtverhältnis bzw. der geforderten Entgeltersatzleistung gleichzustellen. Nach § 263 Abs. 1 SGB III sind Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme förderungsbedürftig, wenn sie arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können (Nr. 1) und die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben zu erhalten (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, der insbesondere bei Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung hatte und bis zur dessen Erschöpfung mit Ablauf des 30. Mai 2006 auch hätte in Anspruch nehmen können. Die Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme stellt sich für den Personenkreis des § 263 Abs. 1 SGB III als versicherungsfreie Beschäftigung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III dar, weil der Gesetzgeber die zuvor auftretenden Leistungsketten beseitigen wollte. Diese versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme steht aber zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit.
Sie ist weniger als ein Versicherungspflichtverhältnis, aber mehr als eine bloße Entgeltersatzleistung. Da sie zwischen diesen beiden Polen, die eine Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung ermöglichen, steht, ist die versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Falle des § 263 Abs. 1 SGB III gleichzustellen und als ausreichend anzusehen, um die Unmittelbarkeit des Zusammenhanges mit der Arbeitslosenversicherung vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu begründen. Beim Existenzgründungszuschuss bzw. beim Gründungszuschuss im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hat der Gesetzgeber in § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III bzw. in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b SGB III die Gleichstellung der Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer Entgeltersatzleistung ausdrücklich anerkannt, in § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 SGB III jedoch versehentlich unterlassen. Die vorgenannte Lückenschließung ist daher geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
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