L 2 SO 3476/07 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 6704/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3476/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe:

I.

Im Streit stehen höhere Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004.

Der am 1925 geborene Kläger bezog neben seiner Altersrente seit Anfang 2003 Leistungen nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (GSiG; BGBl. I, S. 1310, 1335) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), zuletzt auf der Grundlage des Bescheids vom 8. Juli 2004 für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2004 in Höhe von monatlich 331,48 EUR. Mit Schreiben 2. Dezember 2004 legte der Kläger Widerspruch "gegen den Wegfall der Grundsicherung ab Juli 04 ohne Bescheid" ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 als verfristet zurückwies.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 8. Juli 2004 teilweise auf und setzte die Grundsicherungsleistung für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2004 mit monatlich 244,48 EUR fest, da dem Kläger ab 1. August 2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR ausbezahlt worden sei.

Am 24. Oktober 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Auf Grund eines rechtlichen Hinweises des SG hat die Beklagte während des Klageverfahrens den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 erlassen, mit dem sie den Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. Juli und 14. Dezember 2004 sachlich beschieden und als unbegründet zurückgewiesen hat. Hinsichtlich des Wohngeldes hat sie ausgeführt, ab 1. August 2004 werde das bewilligte Wohngeld auf das Konto des Klägers bei der Postbank überwiesen, was zu einer Minderung seines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen (wegen Anrechnung von Einkommen) geführt habe; im Übrigen sei die Höhe seiner Grundsicherungsleistungen zutreffend berechnet. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2007 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 8. Juli 2004 und des Änderungsbescheids vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2006 abgewiesen.

Gegen den ihm am 21. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Juli 2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er rügt diverse Verfahrensverstöße (§ 37 DRiG; §§ 86a, 103, 106 u.a. SGG; §139 ZPO) und hält die angefochtene Entscheidung für "Murks".

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2007 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), insbesondere ist eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach § 144 Abs. 1 SGG nicht statthaft, da der Beschwerdewert unter dem in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von 500 EUR liegt. Denn Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 8. Juli und 14. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2006, mit denen die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 331,48 EUR bewilligt und diese Leistungen wegen des Bezugs von Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR rückwirkend ab 1. August um diesen Betrag auf 244,48 EUR reduziert hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt somit 435 (= 87 x 5) EUR. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt (§145 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGG) und daher insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Zulassungsgrund (Nr. 3) liegen nicht vor. Der Kläger rügt zunächst, es sei ihm der "gesetzliche Richter entzogen" worden, was einen Verstoß gegen § 37 Deutsches Richtergesetz (DRiG) darstelle. Diese Vorschrift betrifft die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit. Was dies mit Richter am SG Stuttgart Dr. B. zu tun hat, ist für den Senat, da der Kläger hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat, nicht nachvollziehbar; im Übrigen entbehrt seine Behauptung, Richter am SG Stuttgart Dr. B. sei "am SG Stuttgart als Richter im Nebenamt" tätig, jeder Grundlage. Mangels konkreter Angaben des Klägers ist die weiter vorgebrachte Rüge des § 86a SGG nicht nachvollziehbar, denn diese Vorschrift betrifft die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; inwiefern hiergegen im Klageverfahren verstoßen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch keine Verletzung der §§ 103, 106 SGG und 139 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erkennen. Wenn der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass vorliegend kein Gerichtsbescheid hätte ergehen dürfen, ist seine Rüge unbegründet, denn der Sachverhalt war - soweit er hier zur Entscheidung stand: Änderung der Leistungsbewilligung nach Bezug von Wohngeld ab 1. August 2004 in Höhe von 87 EUR - aufgeklärt und die Sache wies weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten auf, sodass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist; es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 105 Rdnr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177SGG).
Rechtskraft
Aus
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