L 2 SO 3477/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 688/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3477/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zustehen.

Der am 1925 geborene Kläger bezog neben seiner Altersrente (derzeit 362 EUR) seit Anfang 2003 Leistungen nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1310, 1335) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seit Januar 2005 erhält er Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); auf der Grundlage des Bescheids vom 11. September 2006 im Januar 2007 in Höhe von 559,74 EUR.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. September 2006 und bewilligte für Februar 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 559,44 EUR und vom 1. März bis 30. November 2007 in Höhe von 542,19 EUR. Zur Begründung gab sie an, nach der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006 betrage der Warmwasseranteil ab 1. Januar 2007 monatlich 6,53 EUR statt bisher 6,23 EUR; dies werde ab 1. Februar 2007 berücksichtigt. Ab März 2007 rechnete die Beklagte auf Grund des "Widerspruchsbescheids mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" vom 3. Januar 2007 in Höhe von 5% des Regelbedarfs (= 17,25 EUR) mit der Überzahlung von 397,12 EUR auf.

Am 26. Januar 2007 hat der Kläger - unter Hinweis auf das Verfahren S 11 SO 9848 /06 (betreffend die Bescheide vom 21. August 2006/Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2007 und 11. September 2006/Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007) - Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) gegen den Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht, seine wiederholten Hinweise, dass Einbehaltungen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig seien, würden vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen, die ständigen Änderungsbescheide hätten keine Rechtsgrundlage und § 48 SGB X erfordere eine "wesentliche" Änderung; das sei "bei 20 Cent nicht der Fall". Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2007 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 11. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2007 sowie des Bescheids vom 11. Januar 2007 als unbegründet abgewiesen.

Gegen den am 21. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Juli 2007 Berufung eingelegt. Neben diversen geltend gemachten Verfahrensverstößen (§ 37 DRiG; §§ 86a, 103, 106 u.a. SGG; §139 ZPO) hält er die angefochtene Entscheidung für "Murks".

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2007 höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die am 26. Januar 2007 vor dem SG erhobene Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 ist, da dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des dort geführten Klageverfahrens S 11 SO 9848/06 geworden ist, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 94 Rdnr. 3c mit Hinweisen auf Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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