L 16 R 581/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4041/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 581/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente für Frauen streitig.

Für die am 1946 geborene Klägerin wurden von September 1960 bis Juni 1980 Pflichtbeiträge auf Grund abhängiger Beschäftigung und von Juli 1980 bis Juni 1982 Pflichtbeiträge auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld an die Beklagte abgeführt. Danach hat sie weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichtet. Von Juli 1982 bis März 2002 übte sie eine selbstständige Tätigkeit mit Übersetzungs- und Schreibservice sowie mit der Produktion und dem Vertrieb von Kräuter-Naturcreme (60 bis 70 h pro Woche) aus.

Der Antrag vom Februar 2003 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2003, bestätigt durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2004, Az. S 11 RA 193/03, abgelehnt, weil die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 01.12.2004, ihr nach 42-jähriger Berufstätigkeit Rente ab 01.04.2005 zu gewähren, mit Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 ab, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht die erforderlichen 121 Monate Pflichtbeiträge entrichtet habe sowie das 60. Lebensjahr erst am 02.03.2006 vollenden werde und daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI nicht erfülle. Der erneute Antrag der Klägerin vom 18.08.2005 auf Gewährung von Altersrente wurde von der Beklagten wiederum mit Bescheid vom 02.09.2005 abgelehnt, weil mangels Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen nicht erfüllt seien. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin vom 27.09.2005 wurde von der Beklagten bislang nicht verbeschieden.

Der Antrag vom 18.08.2005 wurde nach Einholung eines Gutachtens von Dr. S. mit weiterem Bescheid vom 09.01.2006 abgelehnt, weil die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig sei sowie mit nur 262 Kalendermonaten Beiträgen nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren und somit nicht die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI erfülle. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg ist noch nicht abgeschlossen.

Am 10.10.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 06.11.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit derselben Begründung ab, dass für die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres keine Pflichtbeiträge abgeführt worden seien.

Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit einem Verstoß des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI gegen Art. 14 GG begründet, weil der Eingriff bei einer Einzahlung von 22 Jahren in die Rentenkasse völlig unverhältnismäßig sei. Die Zeit der selbstständigen Tätigkeit habe die Klägerin nur gewählt, um nicht arbeitslos zu sein und der Gemeinschaft nicht auf der Tasche zu liegen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 als unbegründet zurück, weil sie an die geltenden Gesetze gebunden sei. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2007 ab, weil die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres keine Pflichtbeiträge entrichtet habe und daher nicht die Voraussetzungen des § 237 a SGB VI erfülle. Diese Vorschrift sei verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, Zugangsvoraussetzungen aufzustellen, wenn es um die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente gehe. Der Gesetzgeber habe im Sozialversicherungsrecht insoweit einen weiten Spielraum.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt unter Wiederholung ihrer Widerspruchs- und Klagebegründung.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.06.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Altersrente für Frauen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22.05.2007 sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 12.09.2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 12.09.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2007 abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Bescheid vom 10.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen; der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist auf Grund des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 10.01.2005 die Vorschrift des § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 10.01.2005 sind nicht erfüllt, weil die Beklagte zu Recht die Gewährung von Altersrente für Frauen abgelehnt hat. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen nach § 237 a Abs. 1 SGB VI, da sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres keinen einzigen Pflichtbeitrag im Sinn der Nr. 3 vorgenannter Vorschrift entrichtet hat.

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, die wortgleich die bis zum 31.12.1999 geltende Vorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ersetzte und wiederum weitgehend das frühere, durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze 1957 geschaffene Recht (§ 1248 Abs. 3 RVO, § 25 Abs. 3 AVG) übernommen hat.

Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Sie greift zwar in das Anwartschaftsrecht und in das ab 03.03.2006 entstandene Vollrecht der Klägerin auf Altersrente für Frauen ein. Es liegt aber für die 1946 geborene Klägerin kein "Totalentzug" einer eigentumsgeschützten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vor; die Inanspruchnahme anderer Renten wegen Alters bleibt unberührt. Die vorzeitige Altersrente für Frauen wird lediglich von der Zahlung von mindestens 10 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres und somit von Beitragsleistungen abhängig gemacht. Es handelt sich bei der angegriffenen Regelung nur um die Modifikation einer Anwartschaft bzw. eines Rechts (vgl. BVerfGE 22, 241 253), welche nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257, 292; 64, 87, 98; 70, 101, 110). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 58, 81, 121). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 58, 137, 148; 72, 9, 23).

Der Gesetzgeber hat die Altersrente für Frauen als eine Leistung des sozialen Ausgleichs (so BVerfGE 17, 1, 9) nur für Frauen geschaffen. Die weiblichen Versicherten sollten begünstigt werden, weil sie vielfach eine Doppelbelastung als Arbeitnehmerin und als Hausfrau zu tragen hatten und einem vorzeitigen Kräfteverbrauch ausgesetzt waren (vgl. BT-Drucks. II/3080 S. 10). Mit der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse veränderte sich jedoch die Rechtfertigung der Vergünstigung. Die Änderung des Familienbildes sowie die Verbesserung der beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten von Frauen führten zur Funktion der Altersrente für Frauen als pauschalen Nachteilsausgleich: auf biologische Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführende Nachteile von Frauen im Berufsleben (Aufgaben in der Familie, Beschäftigung in unteren Einkommensbereichen, typische Unterbrechungen der Berufstätigkeit durch Schwangerschaft und Kindererziehung etc.) sollten dadurch wenigstens teilweise ausgeglichen werden (vgl. hierzu etwa Klattenhoff in Hauck-Haines, Kommentar zum SGB VI, § 237a Rdnr. 2). Wegen des geschlechtsspezifischen Differenzierungsverbots wurde die vorzeitige Altersrente für Frauen schließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1951 mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) abgeschafft (§ 237 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Die sozialversicherungsrechtliche Position der Klägerin beruhte daher nicht nur auf nicht unerheblichen Eigenleistungen, sondern als Leistung des sozialen Ausgleichs auch auf staatlicher Gewährung, so dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen grundsätzlich ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; SozR 2200 § 1248 Nr. 47)). Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten.

Die Regelung in § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dient dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Sie bringt - bei typisierender Betrachtungsweise - vor dem Hintergrund des in der Rentenversicherung praktizierten Umlageverfahrens eine besonders enge Bindung des Versicherten an die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausdruck (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91). Der Versicherte soll noch während der aktiven Phase mit seinen Beiträgen selbst zum Solidarausgleich beigetragen haben. Dies ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Denn es dient dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten Bedingungen anzupassen. Gemessen an dieser gesetzgeberischen Zielsetzung erweist sich der Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin als geeignet und erforderlich.

Die angegriffene Regelung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch gerechtfertigt. Denn selbst die vollständige und ersatzlose Abschaffung der Altersrente für Frauen seit dem 1. Januar 2000 für ab dem 1. Januar 1952 geborene Frauen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu etwa Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BSG vom 23.08.2005 an das BVerfG, Az. B 4 RA 28/03 R).

Die Klägerin, die bereits ab 1982 - vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres - bis März 2002 (22 Jahre) selbstständig tätig war, hatte die Möglichkeit, für ihre selbstständige Tätigkeit die Antragspflichtversicherung gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, § 4 Abs. 2 SGB VI zu wählen und so an die Beklagte die erforderlichen 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres zu entrichten. Von dieser vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit hat sie eigenverantwortlich keinen Gebrauch gemacht und damit auch keinen Beitrag für die Solidargemeinschaft der Versicherten geleistet. Es ist ihr daher, wie allen Männern und allen ab dem 1. Januar 1952 geborenen Frauen, zumutbar, ihr Gestaltungsrecht auf andere vorzeitige Renten wegen Alters zu beschränken. Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Erfordernis von 10 Jahren Pflichtbeiträgen ab dem 40. Lebensjahr nicht willkürlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (so ständige Rechtsprechung des BVerfG; s. statt vieler: BVerfGE 104, 126, 144 f.). Es ist daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 praktizierten Umlageverfahrens ist die Beitragszahlung als sachbezogenes Differenzierungsmerkmal nicht zu beanstanden (BVerfGE 75, 78, 103, 106; BSG, Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist die rechtsprechende Gewalt nicht befugt, unter Berufung auf den Gleichheitssatz zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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