Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 5228/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 813/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger auf den 04.02.1980 datiertes Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der Kläger war vom 4.10.1976 bis 3.4.1980 bei der Firma Z. in C. beschäftigt, danach erhielt er vom 06.05. bis 22.09.1980 Leistungen vom Arbeitsamt N ...
Der Kläger machte am 05.02.2002 telefonisch bei der Beklagten geltend, 1980 während seiner Beschäftigung bei der Firma Z. in C. eine Verletzung des rechten Ellenbogens erlitten zu haben. Er sei im Winter 1980 in einer Wasserpfütze in der Werkstatt ausgerutscht, das genaue Datum könne er nicht angeben (Telefonvermerk vom 16.06.2003). Er legte u. a. vor den Auszug aus einer Krankenakte in Kopie mit Vermerk von Dr. B. über eine Untersuchung des Klägers in der chirurgischen Ambulanz am 04.02.1980: "rechter Ellenbogen in zwei Ebenen: Zustand nach Arthrotomie mit Entfernung freier Knochenkörper. Bei nur mäßig herabgesetztem Kalksalzgehalt sieht man noch immer noch einen bohnengroßen kalkdichten Fleckschatten hinter dem Köpfchen des Radius, wie bereits früher beschrieben war. Wellige Begrenzung der Gelenksflächen vor allem der Ulna". In einer fachärztlichen Bescheinigung von Dr. Z. vom 21.03.2002 wird als Röntgenbefund eine erhebliche Arthrose im rechten Ellenbogen insbesondere am Gelenk zwischen Radius und Humerus angegeben und eine schwere Schädigung des rechten Ellenbogens nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1980 erwähnt. Der Kläger veranlasste außerdem seinen früheren Arbeitskollegen W. zu der schriftlichen Aussage vom 14.03.2003, die auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2003 ergänzt wurde. Danach habe der Kläger 1980 einen Arbeitsunfall gehabt. Durch Zufall habe er den Arbeitsunfall des Klägers im Vorbeilaufen gesehen. Der Kläger habe mit dem rechten Arm am Boden gelegen. Später habe er erfahren, dass der Ellenbogen gebrochen gewesen sei.
Die Beklagte holte die Stellungnahme des Kreiskrankenhauses C. vom 17.04.2002 ein, wonach dort keinerlei Unterlagen über einen Arbeitsunfall aus dem Jahre 1980 vorlägen. Auf die Anfrage der Beklagten teilte die Firma Z. mit, über keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr zu verfügen (Telefonat vom 25.03.2003) und der hierzu befragte ehemalige Meister, Herr E., könne sich an einen Unfall des Klägers nicht mehr erinnern (Schreiben der Firma Z. vom 01.04.2002).
Mit Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen des geltend gemachten Ereignisses aus dem Jahre 1980 ab. Ein Arbeitsunfall sei nicht bewiesen. Eigene Akten seien nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich vernichtet worden. Der vorliegenden Mikroverfilmung sei jedoch zu entnehmen, dass bereits 1982 ein Arbeitsunfall für das Jahr 1980 abgelehnt und "kein Arbeitsunfall" unter Unfallart gespeichert worden sei. Entschädigungsleistungen seien nicht gezahlt worden. Unterlagen über einen Arbeitsunfall aus 1980 seien vom damaligen Arbeitgeber und vom Kreiskrankenhaus C. nicht zu erlangen gewesen. Der Zeuge W. habe lediglich bestätigt, dass der Kläger mit Beschwerden im rechten Arm am Boden gelegen habe. Angaben zum Unfallhergang sowie zum Unfalltag habe er nicht gemacht.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, er habe einen Wagen gezogen und sei dabei mit dem linken Fuß irgendwo hängen geblieben, weshalb er das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Er habe sich dabei die Ellenbogenfraktur rechts zugezogen. Die Beklagte hat von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die dort angefallenen ärztlichen Unterlagen wegen eines vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfalls am 15.04.1998 beigezogen. Im Durchgangsarztbericht vom 22.04.1998 wird ein Zustand nach Ellenbogenfraktur rechts 1974 erwähnt. In der ärztlichen Unfallmeldung von Dr. Z. vom 05.05.1998 wurde als Röntgenbefund vom 16.04.1998 beschrieben, dass auf den Bildern ein "Zustand nach Operation (Arbeitsunfall 1980), mit deutlicher Deformierung des Ellenbogengelenks und deutlich über das Altersmaß hinausgehender Arthrose" zu erkennen sei. Gleichlautende Erwähnungen über Arbeitsunfälle von 1974 bzw. 1980 finden sich in weiteren ärztlichen Unterlagen aus der Unfallakte der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel. Insoweit wird auf Blatt 89 bis 104 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten sei ein Unfallereignis aus dem Jahre 1980 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus seien auch Unterlagen vorhanden, wonach es bereits im Jahr 1974 bei einem Verkehrsunfall zu einer Verletzung des rechten Ellenbogens gekommen sei. In einem Röntgenbefund vom 04.02.1980 seien diverse arthrotische Veränderungen des rechten Ellenbogengelenks festgestellt worden, die sich nicht innerhalb weniger Wochen hätten entwickeln können.
Der Kläger hat am 04.08.2004 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zur Begründung seiner Klage vorgelegt Kopien einer Patientenkartei, nach seiner Angabe des Kreiskrankenhauses C., über Behandlungen von 1974 bis 1990 und eine Überweisung von Dr. Z. vom 26.04.2002 an den Durchgangsarzt wegen eines Unfalls vom 04.02.1980. Er hat geltend gemacht - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 29.11.2006 -, am 04.02.1980 einen Sturz erlitten zu haben, der als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Das Sozialgericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. S. hat angegeben, den Kläger seit 17.12.2003 zu behandeln (Aussage vom 01.06.2005). Dr. H. hat ausgesagt, den Kläger 1997/1998 und erneut vom Dezember 2000 bis April 2003 behandelt zu haben (Aussage vom 19.07.2005). Beide Ärzte haben ihren Aussagen weitere Unterlagen beigefügt. Dr. Z. hat ausgeführt, sein Vater sei der Hausarzt der Familie des Klägers gewesen, als dieser vor etwa 30 Jahren in der Nähe gewohnt habe. Unterlagen aus dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden und der Kläger habe ihn im April 2002 wegen Unfallfolgen aufgesucht. Nach Angaben des Klägers sei er seinerzeit im Kreiskrankenhaus C. behandelt worden (schriftliche Aussage von Dr. Z. vom 10.10.2005). Außerdem hat das Sozialgericht ein Leistungsverzeichnis der Innungskrankenkasse Regionaldirektion C.-N.-N. vom 22.07.2005 eingeholt, umfassend den Zeitraum von 1997 bis 2005.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein konkretes Unfallereignis, ein genauer Unfalltag und hierdurch verursachte Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im Jahr 1980 seien nicht bewiesen. Der Zeuge W. habe den Kläger lediglich im Winter 1980 am Boden liegen sehen. Aus der Mikroverfilmung der Beklagten ergebe sich jedoch, dass ein Arbeitsunfall im Jahr 1980 nicht anerkannt worden sei. Aus den noch vorliegenden Unterlagen behandelnder Ärzte ergebe sich, dass am 04.02.1980 bereits ältere Gesundheitsstörungen am rechten Ellenbogengelenks vorgelegen hätten.
Gegen das dem Kläger am 12.01.2007 zugestellte Urteil hat er mit am 09.02.2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben vom 06.2.2007 "Widerspruch" erhoben. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Berufung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger hat sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2006 sowie den Bescheid vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 04.02.1980 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2008 aus der im Rechtsstreit des Klägers vor dem Senat L 1 U 814/07 beigezogenen Verwaltungsakte der dortigen Beklagten, der Berufsgenossenschaften M. N. S., das Leistungs- und Arbeitsunfähigkeitszeitenverzeichnis ab 1976 der AOK C. vom 07.08.2003 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Unter dem Jahr 1980 sind Arbeitsunfähigkeitszeiten eingetragen: vom 18.01. bis 2.02.1980 wegen grippalem Infekt und LWS-Syndrom - ab 25.1. -, vom 04.02. bis 15.02.1980 wegen "z. B. freier Körper ... und Ellenbogen", vom 22.02. bis 11.03.1980 wegen Tendovaginitis rechter Unterarm - ab 25.2. wegen LWS-Syndrom -; Unfall vom 28.06.1980 "Unfallbericht" ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten und ohne Barleistungen, Unfall vom 05.07.1980 "Unfallbericht" ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten und Barleistungen.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Stuttgart bei-gezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 , 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII nicht nachgewiesen.
Eine Ellenbogenfraktur ist dem Leistungsverzeichnis der AOK C. für das Jahr 1980 nicht zu entnehmen. Die darin dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten von Januar bis März 1980 beruhen auf Diagnosen, die weder mit einer akuten Fraktur des Ellenbogens noch mit einem Unfallereignis in Verbindung stehen. Die nicht näher konkretisierten Unfälle am 28.06. und 05.07.1980, die darüber hinaus mit dem Symbol für Fehlanzeige gekennzeichnet sind, fallen nicht in die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Firma Z., da sein Beschäftigungsverhältnis dort am 03.04.1980 endete. Der Patientenkartei, die nach Angaben des Klägers seine Behandlungen beim Kreiskrankenhaus C. wiedergibt, ist für den 04.02.1980 keine Behandlung einer Fraktur des rechten Ellenbogens zu entnehmen. Der Vermerk von Dr. B. betrifft einen Röntgenbefund, der einen Zustand nach Arthrotomie beschreibt (Arthrotomie = operative Eröffnung eines Gelenks über eine größere Inzision als Zugang für intraartikuläre Eingriffe, z. B. Beseitigung von Gelenkschäden wie Entfernung freier Gelenkkörper, nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch). Der vom Kläger selbst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegte Auszug der Patientenkartei des Kreiskrankenhauses C. enthält keine Eintragungen über eine Behandlung einer Ellenbogenfraktur im Jahr 1980, dagegen ergibt sich aus Eintragungen zur ambulanten Behandlung am 18.9. und 24.9.1974, dass bereits damals am rechten Ellbogengelenk freie Knochenkörper entfernt worden sind. Bei einer Untersuchung am 31.05.1972 durch Dr. S. wird ein älterer Unfall hinsichtlich eines Ellbogengelenks erwähnt. Unterlagen über einen Unfall oder die Behandlung von unfallbedingten Verletzungen am rechten Ellenbogengelenk des Klägers aus dem Jahr 1980 waren weder von dem damaligen Arbeitgeber noch vom Kreiskrankenhaus C., bei dem nach Angaben des Klägers die Behandlung durchgeführt worden sein soll, zu erlangen. Auch vom Praxisnachfolger des den Kläger damals behandelnden Arztes Dr. Z., der die den 1980 dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten zu Grunde liegenden Diagnosen der Krankenkasse mitgeteilt hat, waren keine Unterlagen über die Behandlung einer unfallbedingten Ellenbogenverletzung rechts zu erhalten, wie sich aus der sachverständigen Zeugenaussage des Sohnes und Praxisnachfolgers vom 10.10.2005 an das Sozialgericht Stuttgart ergibt. Selbst das eigentliche Unfallgeschehen ist nicht bewiesen, denn der Kläger hat zum Unfallablauf unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht. Gegenüber der Beklagten hat er angegeben, in einer Wasserpfütze in der Werkstatt ausgerutscht und gefallen zu sein (Telefonvermerk vom 16.06.2003). In der Widerspruchsbegründung vom 09.02.2004 ließ der Kläger seinen Bevollmächtigten vortragen, mit dem Fuß irgendwo hängen geblieben zu sein. Am 16.04.2002 hat der Kläger beim behandelnden Arzt Dr. R. angegeben, 1980 sei eine Platte heruntergefallen und habe den Arm getroffen, dadurch habe er sich den Ellenbogen gebrochen (Arztbrief von Dr. R. an Dr. H. vom 18.04.2002). Gegen einen Arbeitsunfall spricht auch der Umstand, dass ausweislich der Mikrofilmdokumentation der Beklagten ein 1982 angezeigter Unfall im Jahr 1980 – wohl aus den genannten Gründen - nicht als Arbeitsunfall entschädigt worden ist.
Die in den verschiedenen Arztberichten enthaltenen Angaben über einen Unfall 1980 mit Verletzung des rechten Ellenbogens beruhen auf den vom Kläger stammenden anamnestischen Angaben und sind daher nicht geeignet, den geltend gemachten Arbeitsunfall 1980 zu beweisen. Dies gilt auch für den vom Kläger vorgelegten Überweisungsvordruck, den Dr. Z. unter dem 26.04.2002 ausgestellt hat. Die schriftliche Aussage des früheren Arbeitskollegen W. führt bei dieser Ausgangslage nicht zu der erforderlichen sicheren Überzeugung des Senats, dass es sich bei der vom Zeugen gemachten Beobachtung, wie der Kläger auf dem rechten Arm am Boden lag, um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Dass sich der Kläger überhaupt verletzt hat bzw. dass es sich um eine schwere Verletzungen wie eine Ellenbogenfraktur gehandelt hat, hat der Zeuge nach eigenem Bekunden nicht selbst beobachtet, dies will er erst später erfahren haben. Die Behandlung einer Unfallverletzung, insbesondere einer Fraktur des rechten Ellenbogens, ist aber 1980 in der vom Kläger selbst angegebenen Klinik nicht bewiesen worden. Arbeitsunfähigkeitszeiten sind wegen einer Unfallverletzung auch nicht von der damaligen Krankenkasse des Klägers dokumentiert worden. Der Aussage des Zeugen W. ist daher weder ein Unfallgeschehen noch eine unfallbedingte Verletzung zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger auf den 04.02.1980 datiertes Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der Kläger war vom 4.10.1976 bis 3.4.1980 bei der Firma Z. in C. beschäftigt, danach erhielt er vom 06.05. bis 22.09.1980 Leistungen vom Arbeitsamt N ...
Der Kläger machte am 05.02.2002 telefonisch bei der Beklagten geltend, 1980 während seiner Beschäftigung bei der Firma Z. in C. eine Verletzung des rechten Ellenbogens erlitten zu haben. Er sei im Winter 1980 in einer Wasserpfütze in der Werkstatt ausgerutscht, das genaue Datum könne er nicht angeben (Telefonvermerk vom 16.06.2003). Er legte u. a. vor den Auszug aus einer Krankenakte in Kopie mit Vermerk von Dr. B. über eine Untersuchung des Klägers in der chirurgischen Ambulanz am 04.02.1980: "rechter Ellenbogen in zwei Ebenen: Zustand nach Arthrotomie mit Entfernung freier Knochenkörper. Bei nur mäßig herabgesetztem Kalksalzgehalt sieht man noch immer noch einen bohnengroßen kalkdichten Fleckschatten hinter dem Köpfchen des Radius, wie bereits früher beschrieben war. Wellige Begrenzung der Gelenksflächen vor allem der Ulna". In einer fachärztlichen Bescheinigung von Dr. Z. vom 21.03.2002 wird als Röntgenbefund eine erhebliche Arthrose im rechten Ellenbogen insbesondere am Gelenk zwischen Radius und Humerus angegeben und eine schwere Schädigung des rechten Ellenbogens nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1980 erwähnt. Der Kläger veranlasste außerdem seinen früheren Arbeitskollegen W. zu der schriftlichen Aussage vom 14.03.2003, die auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2003 ergänzt wurde. Danach habe der Kläger 1980 einen Arbeitsunfall gehabt. Durch Zufall habe er den Arbeitsunfall des Klägers im Vorbeilaufen gesehen. Der Kläger habe mit dem rechten Arm am Boden gelegen. Später habe er erfahren, dass der Ellenbogen gebrochen gewesen sei.
Die Beklagte holte die Stellungnahme des Kreiskrankenhauses C. vom 17.04.2002 ein, wonach dort keinerlei Unterlagen über einen Arbeitsunfall aus dem Jahre 1980 vorlägen. Auf die Anfrage der Beklagten teilte die Firma Z. mit, über keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr zu verfügen (Telefonat vom 25.03.2003) und der hierzu befragte ehemalige Meister, Herr E., könne sich an einen Unfall des Klägers nicht mehr erinnern (Schreiben der Firma Z. vom 01.04.2002).
Mit Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen des geltend gemachten Ereignisses aus dem Jahre 1980 ab. Ein Arbeitsunfall sei nicht bewiesen. Eigene Akten seien nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich vernichtet worden. Der vorliegenden Mikroverfilmung sei jedoch zu entnehmen, dass bereits 1982 ein Arbeitsunfall für das Jahr 1980 abgelehnt und "kein Arbeitsunfall" unter Unfallart gespeichert worden sei. Entschädigungsleistungen seien nicht gezahlt worden. Unterlagen über einen Arbeitsunfall aus 1980 seien vom damaligen Arbeitgeber und vom Kreiskrankenhaus C. nicht zu erlangen gewesen. Der Zeuge W. habe lediglich bestätigt, dass der Kläger mit Beschwerden im rechten Arm am Boden gelegen habe. Angaben zum Unfallhergang sowie zum Unfalltag habe er nicht gemacht.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, er habe einen Wagen gezogen und sei dabei mit dem linken Fuß irgendwo hängen geblieben, weshalb er das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Er habe sich dabei die Ellenbogenfraktur rechts zugezogen. Die Beklagte hat von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die dort angefallenen ärztlichen Unterlagen wegen eines vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfalls am 15.04.1998 beigezogen. Im Durchgangsarztbericht vom 22.04.1998 wird ein Zustand nach Ellenbogenfraktur rechts 1974 erwähnt. In der ärztlichen Unfallmeldung von Dr. Z. vom 05.05.1998 wurde als Röntgenbefund vom 16.04.1998 beschrieben, dass auf den Bildern ein "Zustand nach Operation (Arbeitsunfall 1980), mit deutlicher Deformierung des Ellenbogengelenks und deutlich über das Altersmaß hinausgehender Arthrose" zu erkennen sei. Gleichlautende Erwähnungen über Arbeitsunfälle von 1974 bzw. 1980 finden sich in weiteren ärztlichen Unterlagen aus der Unfallakte der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel. Insoweit wird auf Blatt 89 bis 104 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten sei ein Unfallereignis aus dem Jahre 1980 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus seien auch Unterlagen vorhanden, wonach es bereits im Jahr 1974 bei einem Verkehrsunfall zu einer Verletzung des rechten Ellenbogens gekommen sei. In einem Röntgenbefund vom 04.02.1980 seien diverse arthrotische Veränderungen des rechten Ellenbogengelenks festgestellt worden, die sich nicht innerhalb weniger Wochen hätten entwickeln können.
Der Kläger hat am 04.08.2004 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zur Begründung seiner Klage vorgelegt Kopien einer Patientenkartei, nach seiner Angabe des Kreiskrankenhauses C., über Behandlungen von 1974 bis 1990 und eine Überweisung von Dr. Z. vom 26.04.2002 an den Durchgangsarzt wegen eines Unfalls vom 04.02.1980. Er hat geltend gemacht - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 29.11.2006 -, am 04.02.1980 einen Sturz erlitten zu haben, der als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Das Sozialgericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. S. hat angegeben, den Kläger seit 17.12.2003 zu behandeln (Aussage vom 01.06.2005). Dr. H. hat ausgesagt, den Kläger 1997/1998 und erneut vom Dezember 2000 bis April 2003 behandelt zu haben (Aussage vom 19.07.2005). Beide Ärzte haben ihren Aussagen weitere Unterlagen beigefügt. Dr. Z. hat ausgeführt, sein Vater sei der Hausarzt der Familie des Klägers gewesen, als dieser vor etwa 30 Jahren in der Nähe gewohnt habe. Unterlagen aus dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden und der Kläger habe ihn im April 2002 wegen Unfallfolgen aufgesucht. Nach Angaben des Klägers sei er seinerzeit im Kreiskrankenhaus C. behandelt worden (schriftliche Aussage von Dr. Z. vom 10.10.2005). Außerdem hat das Sozialgericht ein Leistungsverzeichnis der Innungskrankenkasse Regionaldirektion C.-N.-N. vom 22.07.2005 eingeholt, umfassend den Zeitraum von 1997 bis 2005.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein konkretes Unfallereignis, ein genauer Unfalltag und hierdurch verursachte Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im Jahr 1980 seien nicht bewiesen. Der Zeuge W. habe den Kläger lediglich im Winter 1980 am Boden liegen sehen. Aus der Mikroverfilmung der Beklagten ergebe sich jedoch, dass ein Arbeitsunfall im Jahr 1980 nicht anerkannt worden sei. Aus den noch vorliegenden Unterlagen behandelnder Ärzte ergebe sich, dass am 04.02.1980 bereits ältere Gesundheitsstörungen am rechten Ellenbogengelenks vorgelegen hätten.
Gegen das dem Kläger am 12.01.2007 zugestellte Urteil hat er mit am 09.02.2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben vom 06.2.2007 "Widerspruch" erhoben. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Berufung dem Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger hat sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2006 sowie den Bescheid vom 28.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 04.02.1980 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2008 aus der im Rechtsstreit des Klägers vor dem Senat L 1 U 814/07 beigezogenen Verwaltungsakte der dortigen Beklagten, der Berufsgenossenschaften M. N. S., das Leistungs- und Arbeitsunfähigkeitszeitenverzeichnis ab 1976 der AOK C. vom 07.08.2003 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Unter dem Jahr 1980 sind Arbeitsunfähigkeitszeiten eingetragen: vom 18.01. bis 2.02.1980 wegen grippalem Infekt und LWS-Syndrom - ab 25.1. -, vom 04.02. bis 15.02.1980 wegen "z. B. freier Körper ... und Ellenbogen", vom 22.02. bis 11.03.1980 wegen Tendovaginitis rechter Unterarm - ab 25.2. wegen LWS-Syndrom -; Unfall vom 28.06.1980 "Unfallbericht" ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten und ohne Barleistungen, Unfall vom 05.07.1980 "Unfallbericht" ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten und Barleistungen.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Stuttgart bei-gezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Ereignisses als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 , 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII nicht nachgewiesen.
Eine Ellenbogenfraktur ist dem Leistungsverzeichnis der AOK C. für das Jahr 1980 nicht zu entnehmen. Die darin dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten von Januar bis März 1980 beruhen auf Diagnosen, die weder mit einer akuten Fraktur des Ellenbogens noch mit einem Unfallereignis in Verbindung stehen. Die nicht näher konkretisierten Unfälle am 28.06. und 05.07.1980, die darüber hinaus mit dem Symbol für Fehlanzeige gekennzeichnet sind, fallen nicht in die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Firma Z., da sein Beschäftigungsverhältnis dort am 03.04.1980 endete. Der Patientenkartei, die nach Angaben des Klägers seine Behandlungen beim Kreiskrankenhaus C. wiedergibt, ist für den 04.02.1980 keine Behandlung einer Fraktur des rechten Ellenbogens zu entnehmen. Der Vermerk von Dr. B. betrifft einen Röntgenbefund, der einen Zustand nach Arthrotomie beschreibt (Arthrotomie = operative Eröffnung eines Gelenks über eine größere Inzision als Zugang für intraartikuläre Eingriffe, z. B. Beseitigung von Gelenkschäden wie Entfernung freier Gelenkkörper, nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch). Der vom Kläger selbst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegte Auszug der Patientenkartei des Kreiskrankenhauses C. enthält keine Eintragungen über eine Behandlung einer Ellenbogenfraktur im Jahr 1980, dagegen ergibt sich aus Eintragungen zur ambulanten Behandlung am 18.9. und 24.9.1974, dass bereits damals am rechten Ellbogengelenk freie Knochenkörper entfernt worden sind. Bei einer Untersuchung am 31.05.1972 durch Dr. S. wird ein älterer Unfall hinsichtlich eines Ellbogengelenks erwähnt. Unterlagen über einen Unfall oder die Behandlung von unfallbedingten Verletzungen am rechten Ellenbogengelenk des Klägers aus dem Jahr 1980 waren weder von dem damaligen Arbeitgeber noch vom Kreiskrankenhaus C., bei dem nach Angaben des Klägers die Behandlung durchgeführt worden sein soll, zu erlangen. Auch vom Praxisnachfolger des den Kläger damals behandelnden Arztes Dr. Z., der die den 1980 dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten zu Grunde liegenden Diagnosen der Krankenkasse mitgeteilt hat, waren keine Unterlagen über die Behandlung einer unfallbedingten Ellenbogenverletzung rechts zu erhalten, wie sich aus der sachverständigen Zeugenaussage des Sohnes und Praxisnachfolgers vom 10.10.2005 an das Sozialgericht Stuttgart ergibt. Selbst das eigentliche Unfallgeschehen ist nicht bewiesen, denn der Kläger hat zum Unfallablauf unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht. Gegenüber der Beklagten hat er angegeben, in einer Wasserpfütze in der Werkstatt ausgerutscht und gefallen zu sein (Telefonvermerk vom 16.06.2003). In der Widerspruchsbegründung vom 09.02.2004 ließ der Kläger seinen Bevollmächtigten vortragen, mit dem Fuß irgendwo hängen geblieben zu sein. Am 16.04.2002 hat der Kläger beim behandelnden Arzt Dr. R. angegeben, 1980 sei eine Platte heruntergefallen und habe den Arm getroffen, dadurch habe er sich den Ellenbogen gebrochen (Arztbrief von Dr. R. an Dr. H. vom 18.04.2002). Gegen einen Arbeitsunfall spricht auch der Umstand, dass ausweislich der Mikrofilmdokumentation der Beklagten ein 1982 angezeigter Unfall im Jahr 1980 – wohl aus den genannten Gründen - nicht als Arbeitsunfall entschädigt worden ist.
Die in den verschiedenen Arztberichten enthaltenen Angaben über einen Unfall 1980 mit Verletzung des rechten Ellenbogens beruhen auf den vom Kläger stammenden anamnestischen Angaben und sind daher nicht geeignet, den geltend gemachten Arbeitsunfall 1980 zu beweisen. Dies gilt auch für den vom Kläger vorgelegten Überweisungsvordruck, den Dr. Z. unter dem 26.04.2002 ausgestellt hat. Die schriftliche Aussage des früheren Arbeitskollegen W. führt bei dieser Ausgangslage nicht zu der erforderlichen sicheren Überzeugung des Senats, dass es sich bei der vom Zeugen gemachten Beobachtung, wie der Kläger auf dem rechten Arm am Boden lag, um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Dass sich der Kläger überhaupt verletzt hat bzw. dass es sich um eine schwere Verletzungen wie eine Ellenbogenfraktur gehandelt hat, hat der Zeuge nach eigenem Bekunden nicht selbst beobachtet, dies will er erst später erfahren haben. Die Behandlung einer Unfallverletzung, insbesondere einer Fraktur des rechten Ellenbogens, ist aber 1980 in der vom Kläger selbst angegebenen Klinik nicht bewiesen worden. Arbeitsunfähigkeitszeiten sind wegen einer Unfallverletzung auch nicht von der damaligen Krankenkasse des Klägers dokumentiert worden. Der Aussage des Zeugen W. ist daher weder ein Unfallgeschehen noch eine unfallbedingte Verletzung zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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