Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 3422/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 283/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das vor dem Sozialgericht München anhängig gewesene Klageverfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wurde durch Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten vom 22.12.2006 mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2007 beendet. Die Beklagte verpflichtete sich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.
Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Runge vom 21.12.2005, eingegangen beim Sozialgericht am 23.12.2005, lag deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, in der sie einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von EUR 817,80, monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt EUR 264,- und Ausgaben für die Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 82,01 monatlich angab.
Das Sozialgericht bewilligte mit Beschluss vom 5. Februar 2007 Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung (18 Monatsraten in Höhe von EUR 30 und eine letzte Rate in Höhe von EUR 7) ab Klageerhebung und ordnete Rechtsanwalt Runge bei. Zur Begründung führte es aus, dass von dem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 817 Mietkosten in Höhe von EUR 264 sowie ein Freibetrag in Höhe von EUR 380 abzuziehen seien, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin in Höhe von EUR 91 und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR 30 errechne. Die Zahl der Monatsraten folge aus den zu erwartenden Anwaltskosten in Höhe von EUR 547, die sich aus einer voraussichtlichen Mittelgebühr in Höhe von EUR 450 einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ca. EUR 25 für Post- und Schreibauslagen zusammensetze.
Dagegen hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides des Landratsamtes M. vom 23.11.2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sie seit 23.12.2006 nur noch Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 747,29 erhalte. Es sei daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2007 insoweit abgeholfen, als die monatliche Ratenzahlung auf EUR 15 für 18 Monate und eine letzte Rate auf EUR 3,50 herabgesetzt worden ist. Denn unter Berücksichtigung des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes II in Höhe von EUR 747,29 sowie ihrer Kosten für Miete und Haftpflichtversicherung ergebe sich nach Abzug des Freibetrages ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 21. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO sei die Monatsrate mit EUR 15 festzusetzen. Es seien 18 Monatsraten von EUR 15 und die letzte Rate von EUR 3,50 zu zahlen, weil sich die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Hälfte der zuvor angenommenen Kosten, d.h. von EUR 273,50, berechneten.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde über seinen Beschluss vom 14. März 2007 hinaus nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 14. März 2007 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 16 bis EUR 50 eine Monatsrate von EUR 15 und bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 51 bis EUR 100 eine Monatsrate von EUR 30. Auszugehen war von einem zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses monatlich verfügbaren Einkommen in Höhe von EUR 747,29. Hiervon waren Kosten für die Unterkunft in Höhe von EUR 261,29 (entsprechend dem Bescheid des Landratsamtes M. vom 23.11.2006 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II) und für die Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 82,01 sowie ein Freibetrag für die Klägerin in Höhe von EUR 380 abzuziehen, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 23,99 Euro errechnet. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich EUR 15. Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2007 unter Berücksichtigung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte durch die Beklagte die Kosten der Prozessführung mit EUR 273,50 angesetzt und so 18 Monatsraten zu EUR 15 und die letzte Rate zu EUR 3,50 festgesetzt. Die Klägerin hat beginnend mit dem auf die Zustellung dieses Beschlusses folgenden Kalendermonat die erste Rate zu zahlen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Gründe:
I.
Das vor dem Sozialgericht München anhängig gewesene Klageverfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wurde durch Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten vom 22.12.2006 mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2007 beendet. Die Beklagte verpflichtete sich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.
Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Runge vom 21.12.2005, eingegangen beim Sozialgericht am 23.12.2005, lag deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, in der sie einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von EUR 817,80, monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt EUR 264,- und Ausgaben für die Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 82,01 monatlich angab.
Das Sozialgericht bewilligte mit Beschluss vom 5. Februar 2007 Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung (18 Monatsraten in Höhe von EUR 30 und eine letzte Rate in Höhe von EUR 7) ab Klageerhebung und ordnete Rechtsanwalt Runge bei. Zur Begründung führte es aus, dass von dem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 817 Mietkosten in Höhe von EUR 264 sowie ein Freibetrag in Höhe von EUR 380 abzuziehen seien, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin in Höhe von EUR 91 und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR 30 errechne. Die Zahl der Monatsraten folge aus den zu erwartenden Anwaltskosten in Höhe von EUR 547, die sich aus einer voraussichtlichen Mittelgebühr in Höhe von EUR 450 einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ca. EUR 25 für Post- und Schreibauslagen zusammensetze.
Dagegen hat die Klägerin unter Vorlage des Bescheides des Landratsamtes M. vom 23.11.2006 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sie seit 23.12.2006 nur noch Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 747,29 erhalte. Es sei daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2007 insoweit abgeholfen, als die monatliche Ratenzahlung auf EUR 15 für 18 Monate und eine letzte Rate auf EUR 3,50 herabgesetzt worden ist. Denn unter Berücksichtigung des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes II in Höhe von EUR 747,29 sowie ihrer Kosten für Miete und Haftpflichtversicherung ergebe sich nach Abzug des Freibetrages ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 21. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO sei die Monatsrate mit EUR 15 festzusetzen. Es seien 18 Monatsraten von EUR 15 und die letzte Rate von EUR 3,50 zu zahlen, weil sich die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Hälfte der zuvor angenommenen Kosten, d.h. von EUR 273,50, berechneten.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde über seinen Beschluss vom 14. März 2007 hinaus nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 14. März 2007 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 16 bis EUR 50 eine Monatsrate von EUR 15 und bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 51 bis EUR 100 eine Monatsrate von EUR 30. Auszugehen war von einem zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses monatlich verfügbaren Einkommen in Höhe von EUR 747,29. Hiervon waren Kosten für die Unterkunft in Höhe von EUR 261,29 (entsprechend dem Bescheid des Landratsamtes M. vom 23.11.2006 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II) und für die Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 82,01 sowie ein Freibetrag für die Klägerin in Höhe von EUR 380 abzuziehen, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von EUR 23,99 Euro errechnet. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich EUR 15. Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2007 unter Berücksichtigung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte durch die Beklagte die Kosten der Prozessführung mit EUR 273,50 angesetzt und so 18 Monatsraten zu EUR 15 und die letzte Rate zu EUR 3,50 festgesetzt. Die Klägerin hat beginnend mit dem auf die Zustellung dieses Beschlusses folgenden Kalendermonat die erste Rate zu zahlen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
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