Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 1206/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 411/06 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer ein Leistungsträger verpflichtet wäre, durch eigenes Personal den Umzug eines Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II durchzuführen oder durch ein von ihm - und nicht vom Hilfebedürftigen - zu beauftragendes Unternehmen durchführen zu lassen.
2. Zum Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Erstbezug einer Wohnung durch Personen ab Vollendung des 25. Lebensjahres.
3. Ein Hilfebedürftiger ist grundsätzlich gehalten, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
4.a) Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt.
4.b) Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter.
5. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug zum Beispiel wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigungen oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst vornehmen kann.
6. Wenn der Umzug nicht selbst organisiert und durchgeführt werden kann, sind in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen.
7. Zur Frage, ob die Aufwendungen für eine Anfangs- oder Einzugsrenovierung unter die Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die Leistungen der Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fassen sind.
2. Zum Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten beim Erstbezug einer Wohnung durch Personen ab Vollendung des 25. Lebensjahres.
3. Ein Hilfebedürftiger ist grundsätzlich gehalten, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
4.a) Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt.
4.b) Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter.
5. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug zum Beispiel wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigungen oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst vornehmen kann.
6. Wenn der Umzug nicht selbst organisiert und durchgeführt werden kann, sind in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen.
7. Zur Frage, ob die Aufwendungen für eine Anfangs- oder Einzugsrenovierung unter die Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die Leistungen der Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fassen sind.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, die seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog, wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 23. Oktober 2006. In diesem ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden, mit dem sie begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Sachen aus der elterlichen Wohnung in die neue eigene Wohnung zu verbringen, alternativ die Umzugskosten in bezifferter Höhe zu übernehmen und die neue Wohnung mit der erforderlichen Möblierung auszustatten oder alternativ die Kosten der Wohnungsausstattung und der Vorrichtung der Wohnung in bezifferter Höhe zu zahlen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfah-ren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies un-ter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver-fahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rn. 154 - 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beur-teilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 86b Rn. 27a/28).
Hieran gemessen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil es für die verschiedenen, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 beantragten Regelungsanordnungen zum Teil am Anordnungsanspruch und zum Teil am An-ordnungsgrund fehlt.
1. Soweit die Antragstellerin beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Sachen aus dem elterlichen Haus in der G.straße in T. in die Wohnung der Antragstellerin zu verbringen", fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es ist weder eine Rechts-grundlage benannt noch eine solche ersichtlich, auf Grund derer die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, durch eigenes Personal den Umzug eines Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II durchzuführen oder durch ein von ihr - und nicht vom Hilfebedürftigen - zu beauftragendes Unternehmen durchführen zu lassen.
2. Ein Anordnungsanspruch fehlt ebenfalls für den Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] wegen der Umzugskosten einen Betrag in Höhe von 208,80 EUR an die Antragstellerin zu zahlen". Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, der diesbezüglich von der Antragstellerin keine Zusicherung erteilt worden ist (unten a), einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung haben könnte (unten b). Denn sie hat zumindest nicht glaubhaft gemacht, dass die geltend ge-machten Umzugskosten überhaupt, jedenfalls aber in der begehrten Höhe entstehen müssen (unten c).
a) Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution und die Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung liegt nicht vor.
In der Verwaltungsakte findet sich lediglich der handschriftliche Vermerk "Miete für 1 Personen ist angemessen" vom 8. März 2006 auf dem am selben Tag von der Antragstellerin vorgelegten Wohnungsangebot. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer Zusi-cherung nach § 22 Abs. 2, 3 SGB II um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X han-delt (offen gelassen im Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. April 2005 - L 8 AS 55/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7) und die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, und unabhängig davon, ob der Antragstellerin die Feststellung zur Angemessenheit der Mietkosten mitgeteilt worden ist, liegt in dem Vermerk keine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Denn in dem Vermerk kommt nicht zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, die Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen. Es kann sich somit allenfalls um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II handeln.
b) Die Antragstellerin könnte allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II haben.
Ein solcher Anspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist oder wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommen nur die ersten beiden Varianten in Betracht.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch eine unterlassene Beratung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre, oder eine unzutreffende Beratung, veranlasst worden ist. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. September 2006 vorgetragen, die Beweisaufnahme werde ergeben, "dass der Antragstellerin nicht gesagt worden war, dass sie sich die Unterzeichnung eines Mietvertrages vorab genehmigen lassen müsste". Im Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 hat er ergänzend vorgetragen, dass die Antragstellerin am 8. März 2006 die Antragsgegnerin aufgesucht habe, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen und den Widerspruch vom 27. Februar 206 abzugeben. Zugleich habe sie ein hinsichtlich des Mietpreises herabgesetztes Mietangebot vorgelegt. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erklärt, dass die Antragstellerin nunmehr mieten und umziehen könne, und habe den Ver-merk auf dem Mietangebot angebracht. Es sei keine Rede davon gewesen, dass der Mietvertrag vor Unterzeichnung hätte vorgelegt werden müssen. Eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages ist jedoch durch den Bevollmächtigten nicht erfolgt. Diesem Vortrag stehen zudem Aktenvermerke über Termine der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gegenüber. Ausweislich des Vermerks zum Gespräch am 21. Februar 2006 wurde dem Umzug durch die Antragsgegnerin wegen des damals als nicht angemessen erachteten Mietpreises nicht zugestimmt. Auch weitere Kosten wie Mietkaution und Umzugskosten würden nicht übernommen. Die Antragstellerin habe einen Ablehnungsbescheid gewünscht, weil sie Widerspruch einlegen wollte. Dieser Bescheid ist unter dem 23. Februar 2006 erlassen worden. Zu dem weiteren, bereits erwähnten Gespräch vom 8. März 2006 ist unter anderem vermerkt, dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gesagt habe, es liege kein zwingender Grund zum Umzug vor und die Ablehnung vom 23. Februar 2006 gelte auch für das neue Wohnungsangebot. Es erfolge keine Übernahme von Kaution und Umzugskosten sowie Erstausstattung.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug aus anderen Gründen notwendig gewesen ist. Die Antragstellerin hat hierzu im Widerspruchsschreiben vom 27. Februar 2006 vorgetragen, dass es ihr als Dreißigjähriger wohl zustehe, von zu Hause auszuziehen, un-abhängig davon, dass mit dem geplanten Einzug ihrer Großmutter und der damit verbundenen häuslichen Situation, bedingt durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Großmutter, eine für sie unzumutbare Situation entstehe. Offen ist, ob die Großmutter der Antragstellerin im Frühjahr 2006 tatsächlich pflegebedürftig war. Zweifel ergeben sich insoweit aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. März 2006, wonach es ihr nicht zugemutet werden könne, weiterhin gegen den Willen ihrer Eltern in dem ca. 12 m² großen Jugendzimmer zu leben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eltern der Antragstellerin die Großmutter aufnehmen wollten, weil der Wunsch der Eltern, dass die Antragstellerin schleunigst ausziehe, respektiert werden müsse und nicht hinterfragt werden dürfe. Unabhängig von diesen Zweifeln ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Großmutter der Antragstellerin im Frühjahr 2006 auf Grund der behauptetet gesundheitli-chen Beeinträchtigungen innerhalb weniger Wochen in die Wohnung der Eltern der Antragstellerin einziehen musste, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, und dass die Antragstellerin deshalb gehalten war, umgehend aus der elterlichen Wohnung auszuziehen.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten könnte allerdings dann bestehen, wenn der Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt worden sein sollte. In diesem Fall konnte sie eventuell mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS - JURIS-Dokument RdNr. 5) auf Grund dieser Zusicherung nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und sie dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern konnte regelmäßig auch davon ausgehen, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden. Der erkennende Senat lässt allerdings offen, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist (vgl. auch: Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH), weil diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten könnte aber letztlich deshalb bestehen, weil es nach der Konzeption des SGB II keine Gründe gibt, die in der vorliegenden Konstellation der Erteilung einer Zusicherung entgegenstehen würden. Die Antragstellerin, die zum Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag abgeschlossen hat, 30 Jahre alt gewesen ist, ist aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und hat einen eigenen Haushalt gegründet hat. Das SGB II enthält keine Regelung, aus der sich ergibt, dass eine bestehende Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft fortgeführt werden müsste. Eine mittelbare Sanktionsregelung ist lediglich in § 22 Abs. 2a SGB II enthalten. Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, Leistungen für Un-terkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Die Schaffung dieser Regelung ist damit begründet worden, dass eine Ursache hoher Kosten unter anderem der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch diesen Personenkreis ist (vgl. BT.-Drs. 16/688 S. 14). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, insbesondere beim Erstbezug einer Wohnung durch Personen ab Vollendung des 25. Lebensjahres, keine Veranlassung - oder eventuell aus verfassungsrechtlichen Gründen auch keine Möglichkeit - gesehen hat, den Auszug aus einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft zu sanktionieren.
c) Die Frage, ob die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat, muss jedoch nicht abschließend beant-wortet werden, weil in Bezug auf den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein - unterstellter - Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in dem beantragten Umfang besteht.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umzugskosten sind die von einer Firma, die unter anderem Kurierdienst und Kleintransporte durchführt, in einem Angebot veranschlagten Kosten in Höhe von 208,80 EUR. Kosten für eine gewerbliche Umzugshilfe werden jedoch regelmäßig nicht von dem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II umfasst. Denn dieser Anspruch ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt (Berlit, in: Münder, Sozialgesetzbuch II [2. Aufl., 2007; im Folgenden: LPK-SGB II], § 22 RdNr. 102, m.w.N.; Gerenkamp, in: Mengler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe [2. Erg.-Lfg., Stand. Oktober 2004], § 22 SGB II RdNr. 23; Kalhorn, in: Hauck/Nofftz, SGB II [2005], § 22 Rdnr. 26). Dies folgt aus dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Der Hilfebedürftige wird in § 2 Abs. 1 SGB II darauf verwiesen, durch Selbsthilfe seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Diese Regelung ist eine Auslegungshilfe (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 2 RdNr. 8) und wirkt sich auf alle Leistungen des SGB II aus. Der Hilfebedürftige ist deshalb gehalten, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 27 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; SG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - S 63 AS 9629/95 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7; SG Ham-burg, Beschluss vom 23. März 2006 - S 59 AS 480/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 6 m.w.N.; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102; Gerenkamp, in: Mengler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe [2. Erg.-Lfg., Stand. Oktober 2004], § 22 SGB II RdNr. 23. Vgl. auch Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92; Rothkegel; in: Gagel, SGB III [26. Erg.-Lfg., Stand: Dezember 2005], § 22 SGB II RdNr. 73). Weitere Ausprägungen des Grundsatzes des Forderns sind in § 2 Abs. 2 SGB II in Bezug auf das Bestreiten und das Beschaffen des Lebensunterhal-tes enthalten. Auch hier wird deutlich, dass Selbsthilfe vom Hilfebedürftigen gefordert wird und er gehalten ist, nur angemessene Kosten zu verursachen. Schließlich sind von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II bei der Leistungserbringung die Grundsät-ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten
Zu den notwendigen Umzugskosten gehören in diesem Rahmen insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. SG Dresden, Be-schlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 28 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; SG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - S 63 AS 9629/95 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7; SG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006 - S 59 AS 480/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 10; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102, m.w.N.)
Hiervon abweichend besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug zum Beispiel wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigungen oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen, nicht selbst vornehmen kann (vgl. SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 27 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102, m.w.N.; Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92). Solche Gründe, die es der Antragstellerin nicht ermöglichen würden, den Umzug aus ihrem ca. 12 m² großen Jugendzimmer in die neue Wohnung selbst zu organisieren und durchzuführen, sind nicht glaubhaft gemacht.
Zudem sind in einem Fall, in dem der Umzug nicht selbst organisiert und durchgeführt werden kann, in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67; Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92; zur Möglichkeit, den Umzug mit studentische Umzugshelfer durchzuführen: SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 30). Denn nur die angemessenen Aufwendungen des Umzugs können berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat jedoch nur ein Angebot eingeholt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich hierbei um den günstigsten Anbieter handelte, sodass es sich erübrigte, andere Kostenvoranschläge einzuholen.
3. Soweit die Antragstellerin beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] die Wohnung der Antragstellerin mit der erforderlichen Möblierung insbesondere Küchengeräten, -möbeln, -utensilien etc. auszustatten oder alter-nativ wegen der Wohnungserstausstattungskosten einen Betrag in Höhe von 3.657,37 EUR an die Antragstellerin zu zahlen, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Diese Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haus-haltsgeräte sind nicht vom Regelbedarf umfasst (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II).
Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Grund einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu erbringen, fehlt jedoch der Anordnungsgrund. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin gab im Beschwerdeschriftsatz an, dass sie am 16. Oktober 2006 eine Arbeit aufgenommen habe und 1.064,00 EUR monat-lich verdiene. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, die mit ihrem Erstbezug einer Wohnung verbundenen Aufwendungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig selbst zu tragen und zum Beispiel die von ihr gefor-derten Möbel und Einrichtungsgegenstände im Wege des Ratenkaufes zu erwerben. Der Hinweis, dass es der Antragstellerin und ihren Eltern nicht zugemutet werden könne, "dass sie ‚tröpfchenweise’ umzieht und Hausrat anschafft bzw. von brutto 1.064,00 EUR monatlich so lange anspart, bis die Kosten getragen werden können", genügt den Anforderungen für eine Glaubhaftmachung nicht.
4. Soweit die Antragstellerin schließlich beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] wegen der Vorrichtung der Wohnung einen Betrag in Höhe von 500,- EUR an die Antragstellerin zu zahlen", wird die Frage nach der Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch uneinheitlich beantwortet. Einerseits wird der Bedarf für die Anfangsrenovierung einer Wohnung als ein von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasster Bedarf des Umzugs angesehen (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 100, m.w.N.; Kalhorn, in: Hauck/Nofftz, SGB II [2005], § 22 Rdnr. 27. Vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 19 B 303(06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 10. Offen gelassen: LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32). Andererseits wird die Einzugsrenovierung der Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugeordnet (vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrenk, SGB II [2005], § 23 Rdnr. 100; so wohl auch: Münder, in: LPK-SGB II, § 23 RdNr. 29). Schließlich werden die Aufwendungen der Einzugsrenovierung unter die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gefasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 21 und vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 19, m.w.N ... Offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 19 B 516/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 27; LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32).
Die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Einzugsrenovierung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch hier der Anordnungsgrund fehlt. Zum einen gab die Antragstellerin bereits in der eidesstattlichen Versicherung an, das Wohn- und das Schlafzimmer tapeziert und PVC-Bodenbeläge verlegt zu haben. Die Materialkosten in Höhe von 300,00 EUR habe ihr ihre Großmutter vorgestreckt. In diesem Umfange betrifft der Streit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nur noch die Frage der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. Diese Entscheidung kann aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
In welchem Umfange im Hinblick auf die erfolgte Einzugsrenovierung überhaupt noch Renovierungsbedarf in der Wohnung der Antragstellerin besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die eventuell verbliebenen Arbeiten nicht von der Antragstellerin selbst verrichtet werden können. Der damit verbundene Arbeits- und Zeitaufwand ist aber nicht erstattungsfähig. Zudem ist auch in Bezug auf diesen Teil des Antrages nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die eventuell noch offenen Aufwendungen nicht aus dem Einkommen, das sie inzwischen bezieht, bestreiten kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, die seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog, wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 23. Oktober 2006. In diesem ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden, mit dem sie begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Sachen aus der elterlichen Wohnung in die neue eigene Wohnung zu verbringen, alternativ die Umzugskosten in bezifferter Höhe zu übernehmen und die neue Wohnung mit der erforderlichen Möblierung auszustatten oder alternativ die Kosten der Wohnungsausstattung und der Vorrichtung der Wohnung in bezifferter Höhe zu zahlen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfah-ren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies un-ter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver-fahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rn. 154 - 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beur-teilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 86b Rn. 27a/28).
Hieran gemessen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil es für die verschiedenen, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 beantragten Regelungsanordnungen zum Teil am Anordnungsanspruch und zum Teil am An-ordnungsgrund fehlt.
1. Soweit die Antragstellerin beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Sachen aus dem elterlichen Haus in der G.straße in T. in die Wohnung der Antragstellerin zu verbringen", fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es ist weder eine Rechts-grundlage benannt noch eine solche ersichtlich, auf Grund derer die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, durch eigenes Personal den Umzug eines Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II durchzuführen oder durch ein von ihr - und nicht vom Hilfebedürftigen - zu beauftragendes Unternehmen durchführen zu lassen.
2. Ein Anordnungsanspruch fehlt ebenfalls für den Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] wegen der Umzugskosten einen Betrag in Höhe von 208,80 EUR an die Antragstellerin zu zahlen". Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, der diesbezüglich von der Antragstellerin keine Zusicherung erteilt worden ist (unten a), einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung haben könnte (unten b). Denn sie hat zumindest nicht glaubhaft gemacht, dass die geltend ge-machten Umzugskosten überhaupt, jedenfalls aber in der begehrten Höhe entstehen müssen (unten c).
a) Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution und die Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung liegt nicht vor.
In der Verwaltungsakte findet sich lediglich der handschriftliche Vermerk "Miete für 1 Personen ist angemessen" vom 8. März 2006 auf dem am selben Tag von der Antragstellerin vorgelegten Wohnungsangebot. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer Zusi-cherung nach § 22 Abs. 2, 3 SGB II um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X han-delt (offen gelassen im Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. April 2005 - L 8 AS 55/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7) und die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, und unabhängig davon, ob der Antragstellerin die Feststellung zur Angemessenheit der Mietkosten mitgeteilt worden ist, liegt in dem Vermerk keine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Denn in dem Vermerk kommt nicht zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, die Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen. Es kann sich somit allenfalls um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II handeln.
b) Die Antragstellerin könnte allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II haben.
Ein solcher Anspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist oder wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommen nur die ersten beiden Varianten in Betracht.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch eine unterlassene Beratung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre, oder eine unzutreffende Beratung, veranlasst worden ist. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. September 2006 vorgetragen, die Beweisaufnahme werde ergeben, "dass der Antragstellerin nicht gesagt worden war, dass sie sich die Unterzeichnung eines Mietvertrages vorab genehmigen lassen müsste". Im Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 hat er ergänzend vorgetragen, dass die Antragstellerin am 8. März 2006 die Antragsgegnerin aufgesucht habe, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen und den Widerspruch vom 27. Februar 206 abzugeben. Zugleich habe sie ein hinsichtlich des Mietpreises herabgesetztes Mietangebot vorgelegt. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erklärt, dass die Antragstellerin nunmehr mieten und umziehen könne, und habe den Ver-merk auf dem Mietangebot angebracht. Es sei keine Rede davon gewesen, dass der Mietvertrag vor Unterzeichnung hätte vorgelegt werden müssen. Eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages ist jedoch durch den Bevollmächtigten nicht erfolgt. Diesem Vortrag stehen zudem Aktenvermerke über Termine der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gegenüber. Ausweislich des Vermerks zum Gespräch am 21. Februar 2006 wurde dem Umzug durch die Antragsgegnerin wegen des damals als nicht angemessen erachteten Mietpreises nicht zugestimmt. Auch weitere Kosten wie Mietkaution und Umzugskosten würden nicht übernommen. Die Antragstellerin habe einen Ablehnungsbescheid gewünscht, weil sie Widerspruch einlegen wollte. Dieser Bescheid ist unter dem 23. Februar 2006 erlassen worden. Zu dem weiteren, bereits erwähnten Gespräch vom 8. März 2006 ist unter anderem vermerkt, dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gesagt habe, es liege kein zwingender Grund zum Umzug vor und die Ablehnung vom 23. Februar 2006 gelte auch für das neue Wohnungsangebot. Es erfolge keine Übernahme von Kaution und Umzugskosten sowie Erstausstattung.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug aus anderen Gründen notwendig gewesen ist. Die Antragstellerin hat hierzu im Widerspruchsschreiben vom 27. Februar 2006 vorgetragen, dass es ihr als Dreißigjähriger wohl zustehe, von zu Hause auszuziehen, un-abhängig davon, dass mit dem geplanten Einzug ihrer Großmutter und der damit verbundenen häuslichen Situation, bedingt durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Großmutter, eine für sie unzumutbare Situation entstehe. Offen ist, ob die Großmutter der Antragstellerin im Frühjahr 2006 tatsächlich pflegebedürftig war. Zweifel ergeben sich insoweit aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. März 2006, wonach es ihr nicht zugemutet werden könne, weiterhin gegen den Willen ihrer Eltern in dem ca. 12 m² großen Jugendzimmer zu leben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eltern der Antragstellerin die Großmutter aufnehmen wollten, weil der Wunsch der Eltern, dass die Antragstellerin schleunigst ausziehe, respektiert werden müsse und nicht hinterfragt werden dürfe. Unabhängig von diesen Zweifeln ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Großmutter der Antragstellerin im Frühjahr 2006 auf Grund der behauptetet gesundheitli-chen Beeinträchtigungen innerhalb weniger Wochen in die Wohnung der Eltern der Antragstellerin einziehen musste, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, und dass die Antragstellerin deshalb gehalten war, umgehend aus der elterlichen Wohnung auszuziehen.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten könnte allerdings dann bestehen, wenn der Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt worden sein sollte. In diesem Fall konnte sie eventuell mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS - JURIS-Dokument RdNr. 5) auf Grund dieser Zusicherung nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und sie dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern konnte regelmäßig auch davon ausgehen, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden. Der erkennende Senat lässt allerdings offen, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist (vgl. auch: Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH), weil diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten könnte aber letztlich deshalb bestehen, weil es nach der Konzeption des SGB II keine Gründe gibt, die in der vorliegenden Konstellation der Erteilung einer Zusicherung entgegenstehen würden. Die Antragstellerin, die zum Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag abgeschlossen hat, 30 Jahre alt gewesen ist, ist aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und hat einen eigenen Haushalt gegründet hat. Das SGB II enthält keine Regelung, aus der sich ergibt, dass eine bestehende Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft fortgeführt werden müsste. Eine mittelbare Sanktionsregelung ist lediglich in § 22 Abs. 2a SGB II enthalten. Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, Leistungen für Un-terkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Die Schaffung dieser Regelung ist damit begründet worden, dass eine Ursache hoher Kosten unter anderem der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch diesen Personenkreis ist (vgl. BT.-Drs. 16/688 S. 14). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, insbesondere beim Erstbezug einer Wohnung durch Personen ab Vollendung des 25. Lebensjahres, keine Veranlassung - oder eventuell aus verfassungsrechtlichen Gründen auch keine Möglichkeit - gesehen hat, den Auszug aus einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft zu sanktionieren.
c) Die Frage, ob die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat, muss jedoch nicht abschließend beant-wortet werden, weil in Bezug auf den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein - unterstellter - Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in dem beantragten Umfang besteht.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umzugskosten sind die von einer Firma, die unter anderem Kurierdienst und Kleintransporte durchführt, in einem Angebot veranschlagten Kosten in Höhe von 208,80 EUR. Kosten für eine gewerbliche Umzugshilfe werden jedoch regelmäßig nicht von dem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II umfasst. Denn dieser Anspruch ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt (Berlit, in: Münder, Sozialgesetzbuch II [2. Aufl., 2007; im Folgenden: LPK-SGB II], § 22 RdNr. 102, m.w.N.; Gerenkamp, in: Mengler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe [2. Erg.-Lfg., Stand. Oktober 2004], § 22 SGB II RdNr. 23; Kalhorn, in: Hauck/Nofftz, SGB II [2005], § 22 Rdnr. 26). Dies folgt aus dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Der Hilfebedürftige wird in § 2 Abs. 1 SGB II darauf verwiesen, durch Selbsthilfe seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Diese Regelung ist eine Auslegungshilfe (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 2 RdNr. 8) und wirkt sich auf alle Leistungen des SGB II aus. Der Hilfebedürftige ist deshalb gehalten, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 27 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; SG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - S 63 AS 9629/95 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7; SG Ham-burg, Beschluss vom 23. März 2006 - S 59 AS 480/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 6 m.w.N.; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102; Gerenkamp, in: Mengler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe [2. Erg.-Lfg., Stand. Oktober 2004], § 22 SGB II RdNr. 23. Vgl. auch Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92; Rothkegel; in: Gagel, SGB III [26. Erg.-Lfg., Stand: Dezember 2005], § 22 SGB II RdNr. 73). Weitere Ausprägungen des Grundsatzes des Forderns sind in § 2 Abs. 2 SGB II in Bezug auf das Bestreiten und das Beschaffen des Lebensunterhal-tes enthalten. Auch hier wird deutlich, dass Selbsthilfe vom Hilfebedürftigen gefordert wird und er gehalten ist, nur angemessene Kosten zu verursachen. Schließlich sind von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II bei der Leistungserbringung die Grundsät-ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten
Zu den notwendigen Umzugskosten gehören in diesem Rahmen insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. SG Dresden, Be-schlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 28 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; SG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - S 63 AS 9629/95 ER - JURIS-Dokument RdNr. 7; SG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006 - S 59 AS 480/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 10; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102, m.w.N.)
Hiervon abweichend besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug zum Beispiel wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigungen oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen, nicht selbst vornehmen kann (vgl. SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 27 und vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67, jeweils m.w.N.; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 102, m.w.N.; Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92). Solche Gründe, die es der Antragstellerin nicht ermöglichen würden, den Umzug aus ihrem ca. 12 m² großen Jugendzimmer in die neue Wohnung selbst zu organisieren und durchzuführen, sind nicht glaubhaft gemacht.
Zudem sind in einem Fall, in dem der Umzug nicht selbst organisiert und durchgeführt werden kann, in der Regel mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 838/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 67; Wieland, in: Estelmann, Sozialgesetzbuch II [9. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2007], § 22 RdNr. 92; zur Möglichkeit, den Umzug mit studentische Umzugshelfer durchzuführen: SG Dresden, Beschlüsse vom 15. August 2005 - S 23 AS 692/05 ER - JURIS-Dokument RdNr. 30). Denn nur die angemessenen Aufwendungen des Umzugs können berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat jedoch nur ein Angebot eingeholt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich hierbei um den günstigsten Anbieter handelte, sodass es sich erübrigte, andere Kostenvoranschläge einzuholen.
3. Soweit die Antragstellerin beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] die Wohnung der Antragstellerin mit der erforderlichen Möblierung insbesondere Küchengeräten, -möbeln, -utensilien etc. auszustatten oder alter-nativ wegen der Wohnungserstausstattungskosten einen Betrag in Höhe von 3.657,37 EUR an die Antragstellerin zu zahlen, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Diese Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haus-haltsgeräte sind nicht vom Regelbedarf umfasst (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II).
Für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Grund einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu erbringen, fehlt jedoch der Anordnungsgrund. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin gab im Beschwerdeschriftsatz an, dass sie am 16. Oktober 2006 eine Arbeit aufgenommen habe und 1.064,00 EUR monat-lich verdiene. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, die mit ihrem Erstbezug einer Wohnung verbundenen Aufwendungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig selbst zu tragen und zum Beispiel die von ihr gefor-derten Möbel und Einrichtungsgegenstände im Wege des Ratenkaufes zu erwerben. Der Hinweis, dass es der Antragstellerin und ihren Eltern nicht zugemutet werden könne, "dass sie ‚tröpfchenweise’ umzieht und Hausrat anschafft bzw. von brutto 1.064,00 EUR monatlich so lange anspart, bis die Kosten getragen werden können", genügt den Anforderungen für eine Glaubhaftmachung nicht.
4. Soweit die Antragstellerin schließlich beantragt, "der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, [ ...] wegen der Vorrichtung der Wohnung einen Betrag in Höhe von 500,- EUR an die Antragstellerin zu zahlen", wird die Frage nach der Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch uneinheitlich beantwortet. Einerseits wird der Bedarf für die Anfangsrenovierung einer Wohnung als ein von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasster Bedarf des Umzugs angesehen (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 100, m.w.N.; Kalhorn, in: Hauck/Nofftz, SGB II [2005], § 22 Rdnr. 27. Vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 19 B 303(06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 10. Offen gelassen: LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32). Andererseits wird die Einzugsrenovierung der Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugeordnet (vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrenk, SGB II [2005], § 23 Rdnr. 100; so wohl auch: Münder, in: LPK-SGB II, § 23 RdNr. 29). Schließlich werden die Aufwendungen der Einzugsrenovierung unter die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gefasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 21 und vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 19, m.w.N ... Offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 19 B 516/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 27; LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32).
Die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Einzugsrenovierung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch hier der Anordnungsgrund fehlt. Zum einen gab die Antragstellerin bereits in der eidesstattlichen Versicherung an, das Wohn- und das Schlafzimmer tapeziert und PVC-Bodenbeläge verlegt zu haben. Die Materialkosten in Höhe von 300,00 EUR habe ihr ihre Großmutter vorgestreckt. In diesem Umfange betrifft der Streit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nur noch die Frage der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. Diese Entscheidung kann aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
In welchem Umfange im Hinblick auf die erfolgte Einzugsrenovierung überhaupt noch Renovierungsbedarf in der Wohnung der Antragstellerin besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die eventuell verbliebenen Arbeiten nicht von der Antragstellerin selbst verrichtet werden können. Der damit verbundene Arbeits- und Zeitaufwand ist aber nicht erstattungsfähig. Zudem ist auch in Bezug auf diesen Teil des Antrages nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die eventuell noch offenen Aufwendungen nicht aus dem Einkommen, das sie inzwischen bezieht, bestreiten kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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