L 15 VS 17/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 VS 19/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 17/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1946 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in rentenberechtigendem Grad (MdE um mindestens 25 v.H.).

Der Kläger hat während einer 36-Stunden-Übung am 13.06.1967 nach Schießübungen mit der Panzerfaust und Gewehrgranaten beidseitig ein Knalltrauma erlitten. Das Versorgungsamt R. hat mit Bescheid vom 30.05.1968 als Wehrdienstbeschädigung anerkannt: "Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links, subjektiv empfundene Ohrgeräusche beidseits." Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist mit 20 v.H. bewertet worden.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 02.11.1995 einen Neufeststellungsantrag gestellt und vorgetragen, dass sich die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Schwerhörigkeit erheblich verschlimmert habe. Dr.E. hat mit HNO-versorgungsärztlichem Gutachten vom 30.11.1995 ausgeführt, dass die weitere Hörverschlechterung im normalen Alterungsprozess ihre Ursache habe und unter anderem teilweise mitbedingt durch den Lärm am Arbeitsplatz (Beruf: Schlosser) sei. Dementsprechend ist der Antrag vom 02.11.1995 mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 25.01.1996 abgelehnt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 19.02.1996 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 15.05.1996 zurückgewiesen worden.

Das wegen Kostenerstattung von Hörhilfen zeitlich überschneidend geführte sozialgerichtliche Verfahren S 12 VS 62/96 ist in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.1999 zurückgenommen worden.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Antrag vom 07.08.2000 erneut vorgetragen, dass sich die festgestellte Wehrdienstbeschädigung verschlimmert habe. Zusätzlich sei eine erhebliche depressive Verstimmung als mittelbare Schädigungsfolge zu berücksichtigen. Auf den Bericht den Bezirksklinikums R. vom 29.02.2000 werde Bezug genommen.

Dr.E. hat mit HNO-versorgungsärztlichem Gutachten vom 15.01.2001 ausgeführt, dass die schädigungsbedingte Innenohrschwerhörigkeit rechts stärker als links samt subjektiv empfundener Ohrgeräusche beidseits unverändert mit einer MdE um 20 v.H. zu bewerten sei. Die jetzt stark hinzugekommenen Probleme seien im Zusammenhang mit der arbeitsunfallbedingten Fingeramputation zu sehen und hätten keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung. Dies ist mit neurologisch-psychiatrisch-versorgungsärztlichem Gutachten von Dr.Dipl. Psych.L. vom 15.01.2001 bestätigt worden. Die depressive Verstimmung sei nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen. Dementsprechend hat das Amt für Versorgung und Familienförderung R. mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.03.2001 den Neufeststellungsantrag vom 07.08.2000 abgelehnt.

Der Widerspruch vom 23.04.2001 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 18.10.2001 zurückgewiesen worden. Auch in Berücksichtigung der Krankenblattunterlagen der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Universität R. sei eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen nicht gegeben.

In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht Regensburg nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen Dr.K. gem. § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat mit nervenärztlichem Gutachten vom 07.09.2004 hervorgehoben, dass die depressive Störung nach Aktenlage erst in deutlicherem Maße seit 1998 nach der Handverletzung mit Teilamputation von Fingern bestehe. Die depressive Störung sei nach Aktenlage nicht im Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung zu sehen. Bezogen auf die Gesundheitsstörung im Sinne einer Wehrdienstbeschädigung (Tinnitus und Hörminderung beidseits) liege seit dem Auftreten der Wehrdienstbeschädigung dauerhaft bis jetzt ein Tinnitus mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor. Diese Gesundheitsstörung sei mit einer MdE von 30 v.H. adäquat bewertet.

Dr.M. hat mit HNO-ärztlichem Zusatzgutachten vom 17.01.2005 darauf hingewiesen, es sei nicht wahrscheinlich, dass die Tinnitus-Verschlechterung als Verschlimmerung der bereits anerkannten Wehrdienstbeschädigung einzuschätzen sei, sondern eine Folge der stark abgesunkenden Kompensationsfähigkeit des Klägers durch die reaktive Depression nach Arbeitsunfall 1998. Auf Nachfrage des Sozialgerichts Regensburg vom 25.01.2005 hat Dr.K. mit ergänzender Stellungnahme vom 17.02.2005 daran festgehalten, dass die MdE mit 30 v.H. zu bewerten sei. Dr.N. hat mit HNO-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 11.03.2005 darauf abgestellt, dass nach einer Kreissägenverletzung am 07.03.1998 eine Depression aufgetreten und gleichzeitig auch eine Verschlimmerung des Tinnitus-Leidens eingetreten seien. In Übereinstimmung mit Dr.M. sei eine wesentliche Änderung der Schädigungsfolgen nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Vielmehr sei die Befundverschlechterung auf HNO-ärztlichem Gebiet mit Wahrscheinlichkeit auf wehrdienstunabhängige Einflüsse zurückzuführen. Eine wehrdienstabhängige Progredienz der Innenohrschädigung, auf die die Progredienz der Ohrgeräusche mit Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden könnte, sei nicht nachzuweisen.

Im Folgenden hat das Sozialgericht Regensburg die Klage mit Urteil vom 01.06.2005 abgewiesen und sich hierbei vor allem auf die Ausführungen des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten und des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. mit Gutachten vom 17.01.2005 gestützt. Dem Votum von Dr.K. mit Gutachten vom 07.09.2004 könne nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt aller beigezogenen Akten habe der Kläger nach Auffassung des Sozialgerichts Regensburg wie viele andere lärmgeschädigte Soldaten anfangs versucht, eine Versorgungsrente als zusätzliches Einkommen zu erlangen. Nach deren Ablehnung habe er über dreißig Jahre hinweg eine seiner vorwehrdienstlichen Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit mit Weiterbildung zum Handwerksmeister selbständig und später nur aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen angestellt in seinem Beruf ausgeübt, ohne dass dabei eine wesentliche Beeinträchtigung durch die anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen erkennbar sei. Erst nach dem Arbeitsunfall vom März 1998 sei der Kläger erkennbar psychisch auffällig geworden.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 04.10.2005 ging am selben Tag via Telefax beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung verwiesen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16.12.2005 darauf, dass Dr.K. mit Gutachten vom 07.09.2004 eine MdE von 30 v.H. befürwortet habe. Entgegen dem Votum von Dr.M. würden sich die Folgen des Tinnitus auf die Psyche negativ auswirken.

Von Seiten des BayLSG wurden die Versorgungsakten des Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Enthalten sind dort u.a. die Schwerbehinderten-Akten samt den Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vor allem die neurologischen und psychiatrischen Gutachten von Dr.K. vom 03.03.2000 und Dr.G. vom 20.07.1999. Dr. G. hatte im Rahmen seiner Untersuchung den Eindruck, dass der Kläger im Wesentlichen durch die Schwere der psychischen Erkrankung seines Sohnes seelisch belastet ist. Dr.K. hatte dagegen darauf abgestellt, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit seiner Handverletzung im März 1998 an einer Depression leide.

Nach Überprüfung der Unterlagen machte das BayLSG die Bevollmächtigten des Klägers mit Nachricht vom 10.01.2006 darauf aufmerksam, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Zur Stellungnahme eines Antrages nach § 109 SGG werde eine Frist bis 28.02.2006 eingeräumt. Der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten äußerten sich hierzu nicht mehr.

In der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2007 beantragt die Bevollmächtigte des Klägers:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 01.06.2005 sowie des Bescheides vom 30.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2001 verpflichtet, dem Kläger unter Anerkennung einer Depression als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolge Versorgung nach einer MdE von mindestens 30 v.H. ab Antragstellung zu gewähren.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.06.2005 - S 3 VS 19/01 - als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gem. § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2005 - S 3 VS 19/01 - zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2001 ist zutreffend ergangen.

Nach § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ist die Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Hinsichtlich der Beweislage ist dabei davon auszugehen, dass die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigung herbeigeführt haben, nachzuweisen sind (Bundessozialgericht vom 24.09.1992, Az.: 9 a RV 31/90 in SozR 3-3200 § 81 Nr.6). Nach ständiger Rechtsprechung in allen Zweigen der sozialen Entschädigung müssen die Schädigung und die Schädigungsfolge nachgewiesen werden. Nur für die Kausalität zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen genügt die Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen wesentlich mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung - also wesentliche Bedingungen - gewesen ist/sind.

Die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erfolgt nach Maßgabe der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", Ausgaben 1996, 2004 und 2005. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049, 3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz gewährleiste nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung der verschiedenen Behinderungen (hier: WDBF) regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt auch für die neugefassten "Anhaltspunkte 1996, 2004 und 2005", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG, zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen "Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378).

Hiervon ausgehend ist der Werdegang des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben acht Jahre die Volksschule besucht, Schlosser gelernt und sei Schlosser-Meister. Er habe selbständig ein Gas- und Wasserinstallationsgeschäft betrieben. Aus finanztechnischen Gründen sei seine Ehegattin seit 1978 Besitzerin des Geschäfts gewesen; er habe in diesem Geschäft als Angestellter gearbeitet. Insgesamt seien vier Installateure angestellt gewesen. Der verheiratete Kläger habe zwei Kinder im Alter von nunmehr 32 und 26 Jahren. Der jüngere Sohn sei autistisch. Nach den gutachterlichen Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Dr.G. mit Gutachten vom 20.07.1999 ist der Kläger im Wesentlichen durch die Schwere der psychischen Erkrankung seines Sohnes seelisch belastet. Der Kläger ist jedoch erst nach dem Arbeitsunfall vom März 1998 erkennbar psychisch auffällig geworden. Auch das Bezirksklinikum R. hat mit Arztbrief vom 05.06.2000 zusammengefasst, dass der Kläger seit seinem Unfall mit Fingeramputation vor zwei Jahren an einer Depression leide. Seit dieser Zeit sei seine Stimmung trotz antidepressiver Behandlung fast durchgehend gedrückt bei nur kurzen, wenige Stunden anhaltenden besseren Phasen. Außerdem sei er tagsüber häufig müde, schlafe in monotonen Situationen leicht ein und sei auch beim Lesen sehr schnell unkonzentriert. Weiterhin habe der Kläger berichtet, dass er am Abend vor dem Zubettgehen häufig ein Brennen und ein Unruhegefühl der Beine verspüre, gelegentlich seien auch die Handgelenke davon betroffen. Ferner müsse er nachts etwa dreimal zum Wasserlassen aufstehen. An weiteren Erkrankungen wird von einem Tinnitus berichtet, der seit etwa zehn Jahren bestehe.

Der familiäre Schicksalsschlag (autistischer Sohn), das Berufsleben bis zum Arbeitsunfall im März 1998 sowie die eingeholten Gutachten vor allem der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergeben in ihrer Gesamtschau, dass das Knalltrauma vom 13.06.1967 im Hinblick auf das aktuell gegebene Beschwerdebild von weit untergeordneter Bedeutung ist. In Übereinstimmung mit den Voten des Versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten und vor allem des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.M. mit HNO-ärztlichem Zusatzgutachten vom 17.01.2005 sind daher die anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen mit einer MdE um 20 v.H. unverändert zutreffend bewertet.

Dem Gutachten von Dr.K. vom 07.09.2004 kann nicht gefolgt werden, wenn dort auf S.5 eine MdE um 30 v.H. befürwortet wird. Denn auf S.4 seines Gutachtens hat Dr.K. ausgeführt, dass die depressive Störung nach Aktenlage erst in deutlicherem Maße seit 1998 besteht, also nach der Handverletzung mit Teilamputation von Fingern. Somit ist die depressive Störung nicht im Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung zu sehen.

Im Übrigen sieht das BayLSG gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es die Berufung auch aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückweist, zumal sich der Kläger auch nicht mehr zu der Anfrage des BayLSG vom 10.01.2006 geäußert hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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