Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 772/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 280/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 344/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles vom 1. September 2002.
Der 1962 geborene Kläger war Gesellschafter/Geschäftsführer der A. GmbH (Ein-Mann-GmbH), EDV-Training und -Consulting. Am 24. August 2002 flog er von F. über W. nach D ... Am Ankunftstag mietete er bis zum 4. September in D. einen Leihwagen. Vom 25. August bis 31. August 2002 wohnte der Kläger im Hotel R. , L ... Vom 27. August bis 29. August 2002 nahm er an einer Schulung der Firma McD. in B. teil. Nach Abschluss der Schulung ließ er seinen mit dem Reisegepäck beladenen Mietwagen in L. stehen und fuhr mit einer gemieteten Harley-Davidson nach Y. , wo er vom 31. August bis 1. September 2002 übernachtete.
Am 1. September 2002 (Sonntag) kam es gegen 18:45 Uhr auf dem C. Road bei H. zu einem Unfall, bei dem er u.a. ein schweres Schädelhirntrauma erlitt.
Für den 3. September 2002 war ein Meeting in Grand J. geplant gewesen. Auch war eine Geschäftsbesprechung mit K. S. für Anfang September verabredet. Am 4. September 2002 hatte der Kläger von D. nach B. fliegen wollen, am 7. September 2002 von B. zurück nach M ...
Am 16. September 2002 wurde der Kläger aus den USA nach Deutschland in die Unfallklinik M. verlegt. Trotz zunehmender Besserung der Bewusstseinslage war der Verlauf durch das Auftreten von zerebralen Krampfanfällen kompliziert. Der Chef der Neurologischen Abteilung der Unfallklinik M. , der Neurologe und Psychiater Dr. N. , berichtete am 27. Februar 2003 im Zusammenhang mit der Schilderung der Aktivitäten des Klägers vor dem Unfall, der Kläger habe selten geraucht, gelegentlich einmal eine Zigarre.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2003 die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 1. September 2002 ab. Wohin der Kläger am 1. September 2002 habe fahren wollen, sei nicht bekannt. Zwar habe der Vater (und Betreuer) angegeben, der Kläger habe ihm am 31. August 2002 erzählt, er wolle sich am 1. September 2002 mit einem Kunden treffen. Auch der Bruder des Klägers habe bestätigt, dass der Kläger ihm am 1. September 2002 telefonisch mitgeteilt habe, er befinde sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin. Der Termin, der Ort, sowie der Name des Kunden habe nicht ermittelt werden können. Auch sei nicht geklärt, ob sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum oder auf dem Weg vom Kunden befunden habe. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze voraus, dass die versicherte Tätigkeit bewiesen sei. Ein Arbeitsunfall sei nicht nachgewiesen.
Den Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers am 9. Juli 2003 damit, der USA-Aufenthalt des Klägers sei kein Urlaub gewesen. Im Laptopkoffer sei ein Zettel gefunden worden mit dem Text: "Sehr wichtig. Meeting mit T. B. 5pm 1. September 2002 O. City "S."". Daraus ergebe sich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von einem Geschäftstermin befunden habe. Auch der Inhalt des Reisegepäcks deute darauf hin, dass es sich um keine Ausflugsfahrt gehandelt habe, da der Kläger im wesentlichen keine Freizeitkleidung, sondern geschäftsmäßige Kleidung mit sich geführt habe.
Aus der Aufstellung der C. State Patrol ergibt sich, dass der Kläger u.a. einen Zigarrenbehälter mit 5 Zigarren, Sonnenschutz, eine Reihe von Medikamenten, zwei Karten bezüglich C. , eine Karte bezüglich C. und N. , außerdem eine Lederjacke, mehrere Hemden, Unterhemden, Shorts, Polohemd, T-Shirt, Pullover, Schuhe, Socken, ein Buch, Handys und verschiedene Papiere bei sich hatte.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, nach der inzwischen bruchstückhaft wiederkehrenden Erinnerung des Klägers habe er B. in O. City treffen wollen, weil sich B. dort über das Wochenende aufgehalten habe. An das Gespräch mit B. könne er sich nicht erinnern. Dass es sich um einen Geschäftstermin gehandelt habe, sei schon daraus zu ersehen, dass er den Zigarrenbehälter mit sich geführt habe. Es sei in den USA üblich, zu Geschäftstreffen kubanische Zigarren anzubieten, da sie in den USA nur sehr schwer erhältlich seien. Die Zigarren habe der Kläger nur zur geschäftlichen Verwendung mit sich geführt, da er Nichtraucher sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 zurück. Ob am 1. September 2002 ein geschäftliches Treffen beabsichtigt gewesen sei, könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die mitgeführten Gegenstände deuteten darauf hin, dass der Kläger beabsichtigt habe, eine längere Tour durch C. zu unternehmen.
Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, auf dem Laptop des Klägers befänden sich keine Angaben über seine geschäftlichen Verabredungen; dagegen fehle sein Task Timer, auf dem er seine Termine notiert habe. T. B. habe bisher nicht ausfindig gemacht werden können. Die US-Dependance der Firma A. könne gleichfalls keine Auskünfte geben, da der dortige engste Mitarbeiter des Klägers, T. W. , nach dem Unfall des Klägers selbst einen schweren Unfall gehabt und lange Zeit im Koma gelegen habe. Er sei nicht im Stande, Auskünfte zu geben. Der Bevollmächtigte übersandte am 26. April 2004 ein Schreiben des J. L. vom 22. April 2004, der angab, am 1. September 2002 am späten Abend einen Anruf des Klägers aus C. erhalten zu haben. Er habe mit ihm verschiedene geschäftliche Angelegenheiten diskutiert, und der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er zu einem Treffen mit B. unterwegs sei. Er habe den Kläger gebeten, ihm über den Ausgang der Verhandlungen Mitteilung zu machen, da diese auch für ihn von Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 29. April 2004 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, bei den von der Polizei im Gepäck aufgefundenen verschiedenen Papieren handele es sich um umfangreiches EDV- Schrifttum und Informationsmaterial, insbesondere betreffend die Switchies, die auch Gegenstand der Tagung vom 27. August bis 29. August 2002 gewesen seien.
Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte eine Aufstellung der am 1. September 2002 vom Kläger auf seinem Handy geführten Telefongespräche: 11:10 Uhr 12 Minuten Gespräch mit dem Vater 12:24 Uhr 29 Minuten Gespräch mit dem Vater 2:21 Uhr 1 Minute Gespräch mit L. 2:22 Uhr " " " 2:24 Uhr 12 Minuten " 2:36 Uhr 15 Minuten Gespräch mit Sekretärin 2:53 Uhr 11 Minuten Gespräch mit Sekretärin 3:06 Uhr 6 Minuten Gespräch mit unbekanntem Gesprächspartner in Deutschland 3:12 Uhr 6 Minuten Gespräch mit dem Bruder 3:19 Uhr 25 Minuten Gespräch mit dem Bruder
Der Bevollmächtigte des Klägers gab an, der Kläger habe gegenüber J. L. erklärt, er sei unterwegs zu einem Geschäftstreffen. Zu seinem Bruder habe er gesagt, er befinde sich auf dem Weg zu einem Geschäftspartner. Auch gegenüber seiner Sekretärin habe er den geplanten Termin erwähnt. Die Sekretärin sei aber nur für die Geschäftsangelegenheiten in Deutschland zuständig und daher über die Termine in den USA nicht informiert. Der Kläger sei unter der Anschrift seiner Sekretärin nicht gemeldet, diese Adresse fungiere aber als Postanschrift für alle geschäftliche und private Post, die von der Sekretärin in Heimarbeit bearbeitet werde. Am 1. September 2002 habe der Kläger angerufen, um ihr zum Geburtstag zu gratulieren. Die Sekretärin, Frau E. , erklärte im Schreiben vom 1. November 2004, der Kläger habe de facto keinen Wohnsitz mehr in Deutschland unterhalten. Die Reisetätigkeit habe vielfach sieben Tage in der Woche umfasst. Teilweise habe er den Firmensitz erst nach Monaten wieder aufsuchen können. Daher sei sie auch damit betraut gewesen, die private Post zu bearbeiten.
Der in G. im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland als Zeuge vernommene J. L. erklärte am 22. Juni 2005, das Gespräch mit dem Kläger am 1. September 2002 sei für ihn von besonderer geschäftlicher Bedeutung gewesen, weil der Kläger für ihn wichtige Informationen in Erfahrung bringen sollte. Eine Telefonkonferenz mit B. sei ins Auge gefasst worden. Ihm sei bekannt, dass B. damals in leitender Position in der technischen Entwicklung für die Firma C. tätig gewesen sei. Seine Adresse sei ihm nicht bekannt. Er habe telefonisch und per Mail beruflichen Kontakt mit B. gehabt, jedoch nicht persönlich.
Auf Anfrage des Gerichts erklärte der Zeuge am 2. Oktober 2005, eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse von B. besitze er nicht.
Eine Anfrage des Gerichts bei der Firma C. ergab, dass ein T. B. dort nicht bekannt sei, auch über eine weltweite Auskunft aller Beschäftigten der Firma C. sei er nicht zu finden gewesen.
Mit Urteil vom 19. April 2006 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich der Kläger aus betrieblichen Gründen und damit im Rahmen einer versicherten Tätigkeit mit dem Motorrad auf die Reise gemacht habe, jedoch bleibe es bei dieser bloßen Möglichkeit, die nicht ausreiche, um von einer versicherten Tätigkeit auszugehen. Zwar seien bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke die Grundsätze zum Beweisnotstand zu berücksichtigen. Unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls habe das Gericht aber trotzdem nicht zu einer anderen Überzeugung gelangen können. Zum einen habe sich eine Person namens B. nicht ermitteln lassen, zum anderen habe sich der Unfall an einem Sonntag abend mit einem Motorrad in noch deutlicher Entfernung von O. City ereignet. Allein die handschriftliche Notiz und die Angaben der Angehörigen des Klägers hätten das Gericht nicht zu überzeugen vermocht, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 legte der Bevollmächtigte des Klägers Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dort eingegangen am 18. Juli 2006, ein. Das Landessozialgericht teilte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. August 2006 mit, es sei örtlich nicht zuständig. Am 8. Dezember 2006 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück.
Am 31. August 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend, dass die am 17. Juli 2006 beim falschen Gericht eingelegte Berufung zugelassen werde. Im Zuge der Urlaubszeit und damit verbundenem Personalengpass sei es leider übersehen worden, dass die Berufung nur beim Bayerischen Landessozialgericht hätte eingelegt werden können. Die Sachbearbeiterin habe zwei Wochen nach Berufungseinlegung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz angerufen und darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht wohl nicht zuständig sei. Der dortige Amtsinspektor habe versuchen wollen, die Akten beizuziehen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, solle Verweisung des Rechtsstreits beantragt werden. Er habe außerdem erklärt, eine Einlegung der Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht sei zunächst nicht nötig.
In der Sache begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Berufung damit, der Kläger habe auch Sonntags Termine einhalten müssen, insbesondere wenn Kunden dies gewünscht hätten. Die Existenz des B. sei von dem Zeugen L. bestätigt. Auch sei der geplante Besuch durch die Angaben des Klägers gegenüber seinem Vater und Bruder und den aufgefundenen Merkzettel nachgewiesen. Durch die Fusion zwischen C. und H. habe sich eine Umstrukturierung ergeben, so dass ein Mitarbeiter habe leicht übersehen werden können. Zu berücksichtigen seien auch die mitgeführten Zigarren; da der Kläger Nichtraucher sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass er die Zigarren B. als Gastgeschenk habe mitbringen wollen. Der Kläger habe kein Kartenmaterial mit sich geführt. Es spreche weitaus mehr dafür als dagegen, dass sich der Kläger auf einer Fahrt zu einem Kunden befunden habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; in der Sache beantragt er, das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 festzustellen, dass das Ereignis vom 1. September 2002 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde fristgerecht, doch beim örtlich unzuständigen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Berufungsfrist begann am 5. Juli 2006 und endete, da der 5. August 2006 ein Samstag war, am 7. August 2006. Somit ist die am 31. August 2006 eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht nicht fristgerecht eingegangen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat aber seine prozessuale Fürsorgepflicht versäumt. Diese soll den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers bewahren. Wenn leicht und einwandfrei erkennbar ist, das das Schreiben fehlgeleitet ist, gilt eine Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht auch für ein Gericht, das vorher noch nicht mit der Sache befasst war. Denn ein Prozesssbevollmächtigter kann erwarten, dass offenkundige Versehen - wie die Einlegung eines Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht - in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers so frühzeitig beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingegangen, nämlich am 18. Juli 2006, dass bei üblichem Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung zu erwarten gewesen wäre. In dem Berufungsschriftsatz vom 17. Juli 2006 wird ausdrücklich das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2006, zugestellt am 5. Juli 2006, erwähnt. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass das unzuständige Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Schriftsatz an das Bayerische Landessozialgericht rechtzeitig, d.h. bis zum 7. August 2006 weitergeleitet hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 67 Rn. 4b).
Dem Kläger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass mehr Anhaltspunkte gegen einen versicherten Arbeitsunfall sprechen als dafür. Der Kläger hielt sich vom 24. August bis zum Unfalltag in den USA auf, wobei über seine Aktivitäten vom 25. August bis 26. August und vom 30. August bis 1. September nichts Näheres bekannt ist. In dem Zeitraum vor der Schulung befand sich der Kläger in einem Hotel in D. , ohne dass bekannt ist, was er unternommen hat. Vom 30. August bis zum 1. September war er zunächst noch in D. , dann übernachtete er in einem Hotel in Y. , auch hier sind keine Unterlagen über seine Tätigkeiten gegeben. Am 1. September 2002 machte sich der Kläger auf den Weg von Y. nach H. , wo er den Unfall erlitt. Ob er bereits vorher in O. City gewesen war, oder ob er noch auf dem Weg dorthin war, oder welcher Ort überhaupt sein Ziel war, ist nicht zu klären gewesen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er sich auf dem Weg nach Grand J. befand, wo am 3. September 2002 ein Meeting stattfinden sollte.
Die Angaben gegenüber seinem Vater und seinem Bruder, er wolle einen Geschäftspartner treffen, sind zu ungenau, um als Nachweis, dass er sich am 1. September 2002 tatsächlich auf einem versicherten Weg befand, auszureichen. Der Merkzettel, der erstmals am 9. Juli 2003 erwähnt wurde, ist gleichfalls kein Nachweis für eine geschäftliche Verabredung. Auch hat der Kläger keine Adresse notiert. Er hat, wie sich aus der Aufstellung der geführten Telefongespräche ergibt, T. B. am 1. September 2002 nicht angerufen, um seinen Besuch anzukündigen oder abzusagen, wie es bei einer Verabredung doch zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen privaten Gespräche, die der Kläger zwischen 11:10 Uhr und 3:44 Uhr führte - mit Ausnahme des 12-minütigen geschäftlichen Gesprächs mit dem Zeugen L. - deuten eher auf einen privaten Ausflug, als auf eine Geschäftsreise hin.
Auch die mitgeführten Gepäckstücke können eine Geschäftsreise nicht wahrscheinlicher machen. Lederjacke, Shorts, T-Shirt, Pullover, Sonnenschutz und Kartenmaterial sind nicht geeignet, einen Geschäftsbesuch zu beweisen. Die mitgeführten Zigarren können als Beweis für die Absicht, einen Geschäftsbesuch abzustatten, nicht überzeugen, da der Kläger oder seine Verwandten gegenüber Dr. N. angegeben haben, dass der Kläger gelegentlich Zigarren rauchte.
Der volle Beweis, dass ein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist daher nicht erbracht. Deutlich überwiegende Gründe für die Annahme eines Arbeitsunfalls liegen nicht vor. Zwar liegt ein Beweisnotstand insofern vor, als der Kläger wegen der verletzungsbedingten Erinnerungslücken keine näheren Angaben über seinen Aufenthalt in den USA machen kann. Im vorliegenden Fall sind aber nachgewiesene Umstände, die überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheinen lassen, nicht gegeben. Die Pläne des Klägers für die Zeit vom 30. August bis 2. September 2002 sind nicht bzw. nur in Umrissen bekannt; es sind lediglich Vermutungen, die auf einen Arbeitsunfall hinweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalles vom 1. September 2002.
Der 1962 geborene Kläger war Gesellschafter/Geschäftsführer der A. GmbH (Ein-Mann-GmbH), EDV-Training und -Consulting. Am 24. August 2002 flog er von F. über W. nach D ... Am Ankunftstag mietete er bis zum 4. September in D. einen Leihwagen. Vom 25. August bis 31. August 2002 wohnte der Kläger im Hotel R. , L ... Vom 27. August bis 29. August 2002 nahm er an einer Schulung der Firma McD. in B. teil. Nach Abschluss der Schulung ließ er seinen mit dem Reisegepäck beladenen Mietwagen in L. stehen und fuhr mit einer gemieteten Harley-Davidson nach Y. , wo er vom 31. August bis 1. September 2002 übernachtete.
Am 1. September 2002 (Sonntag) kam es gegen 18:45 Uhr auf dem C. Road bei H. zu einem Unfall, bei dem er u.a. ein schweres Schädelhirntrauma erlitt.
Für den 3. September 2002 war ein Meeting in Grand J. geplant gewesen. Auch war eine Geschäftsbesprechung mit K. S. für Anfang September verabredet. Am 4. September 2002 hatte der Kläger von D. nach B. fliegen wollen, am 7. September 2002 von B. zurück nach M ...
Am 16. September 2002 wurde der Kläger aus den USA nach Deutschland in die Unfallklinik M. verlegt. Trotz zunehmender Besserung der Bewusstseinslage war der Verlauf durch das Auftreten von zerebralen Krampfanfällen kompliziert. Der Chef der Neurologischen Abteilung der Unfallklinik M. , der Neurologe und Psychiater Dr. N. , berichtete am 27. Februar 2003 im Zusammenhang mit der Schilderung der Aktivitäten des Klägers vor dem Unfall, der Kläger habe selten geraucht, gelegentlich einmal eine Zigarre.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2003 die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 1. September 2002 ab. Wohin der Kläger am 1. September 2002 habe fahren wollen, sei nicht bekannt. Zwar habe der Vater (und Betreuer) angegeben, der Kläger habe ihm am 31. August 2002 erzählt, er wolle sich am 1. September 2002 mit einem Kunden treffen. Auch der Bruder des Klägers habe bestätigt, dass der Kläger ihm am 1. September 2002 telefonisch mitgeteilt habe, er befinde sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin. Der Termin, der Ort, sowie der Name des Kunden habe nicht ermittelt werden können. Auch sei nicht geklärt, ob sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum oder auf dem Weg vom Kunden befunden habe. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze voraus, dass die versicherte Tätigkeit bewiesen sei. Ein Arbeitsunfall sei nicht nachgewiesen.
Den Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers am 9. Juli 2003 damit, der USA-Aufenthalt des Klägers sei kein Urlaub gewesen. Im Laptopkoffer sei ein Zettel gefunden worden mit dem Text: "Sehr wichtig. Meeting mit T. B. 5pm 1. September 2002 O. City "S."". Daraus ergebe sich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von einem Geschäftstermin befunden habe. Auch der Inhalt des Reisegepäcks deute darauf hin, dass es sich um keine Ausflugsfahrt gehandelt habe, da der Kläger im wesentlichen keine Freizeitkleidung, sondern geschäftsmäßige Kleidung mit sich geführt habe.
Aus der Aufstellung der C. State Patrol ergibt sich, dass der Kläger u.a. einen Zigarrenbehälter mit 5 Zigarren, Sonnenschutz, eine Reihe von Medikamenten, zwei Karten bezüglich C. , eine Karte bezüglich C. und N. , außerdem eine Lederjacke, mehrere Hemden, Unterhemden, Shorts, Polohemd, T-Shirt, Pullover, Schuhe, Socken, ein Buch, Handys und verschiedene Papiere bei sich hatte.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, nach der inzwischen bruchstückhaft wiederkehrenden Erinnerung des Klägers habe er B. in O. City treffen wollen, weil sich B. dort über das Wochenende aufgehalten habe. An das Gespräch mit B. könne er sich nicht erinnern. Dass es sich um einen Geschäftstermin gehandelt habe, sei schon daraus zu ersehen, dass er den Zigarrenbehälter mit sich geführt habe. Es sei in den USA üblich, zu Geschäftstreffen kubanische Zigarren anzubieten, da sie in den USA nur sehr schwer erhältlich seien. Die Zigarren habe der Kläger nur zur geschäftlichen Verwendung mit sich geführt, da er Nichtraucher sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 zurück. Ob am 1. September 2002 ein geschäftliches Treffen beabsichtigt gewesen sei, könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die mitgeführten Gegenstände deuteten darauf hin, dass der Kläger beabsichtigt habe, eine längere Tour durch C. zu unternehmen.
Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, auf dem Laptop des Klägers befänden sich keine Angaben über seine geschäftlichen Verabredungen; dagegen fehle sein Task Timer, auf dem er seine Termine notiert habe. T. B. habe bisher nicht ausfindig gemacht werden können. Die US-Dependance der Firma A. könne gleichfalls keine Auskünfte geben, da der dortige engste Mitarbeiter des Klägers, T. W. , nach dem Unfall des Klägers selbst einen schweren Unfall gehabt und lange Zeit im Koma gelegen habe. Er sei nicht im Stande, Auskünfte zu geben. Der Bevollmächtigte übersandte am 26. April 2004 ein Schreiben des J. L. vom 22. April 2004, der angab, am 1. September 2002 am späten Abend einen Anruf des Klägers aus C. erhalten zu haben. Er habe mit ihm verschiedene geschäftliche Angelegenheiten diskutiert, und der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er zu einem Treffen mit B. unterwegs sei. Er habe den Kläger gebeten, ihm über den Ausgang der Verhandlungen Mitteilung zu machen, da diese auch für ihn von Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 29. April 2004 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, bei den von der Polizei im Gepäck aufgefundenen verschiedenen Papieren handele es sich um umfangreiches EDV- Schrifttum und Informationsmaterial, insbesondere betreffend die Switchies, die auch Gegenstand der Tagung vom 27. August bis 29. August 2002 gewesen seien.
Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte eine Aufstellung der am 1. September 2002 vom Kläger auf seinem Handy geführten Telefongespräche: 11:10 Uhr 12 Minuten Gespräch mit dem Vater 12:24 Uhr 29 Minuten Gespräch mit dem Vater 2:21 Uhr 1 Minute Gespräch mit L. 2:22 Uhr " " " 2:24 Uhr 12 Minuten " 2:36 Uhr 15 Minuten Gespräch mit Sekretärin 2:53 Uhr 11 Minuten Gespräch mit Sekretärin 3:06 Uhr 6 Minuten Gespräch mit unbekanntem Gesprächspartner in Deutschland 3:12 Uhr 6 Minuten Gespräch mit dem Bruder 3:19 Uhr 25 Minuten Gespräch mit dem Bruder
Der Bevollmächtigte des Klägers gab an, der Kläger habe gegenüber J. L. erklärt, er sei unterwegs zu einem Geschäftstreffen. Zu seinem Bruder habe er gesagt, er befinde sich auf dem Weg zu einem Geschäftspartner. Auch gegenüber seiner Sekretärin habe er den geplanten Termin erwähnt. Die Sekretärin sei aber nur für die Geschäftsangelegenheiten in Deutschland zuständig und daher über die Termine in den USA nicht informiert. Der Kläger sei unter der Anschrift seiner Sekretärin nicht gemeldet, diese Adresse fungiere aber als Postanschrift für alle geschäftliche und private Post, die von der Sekretärin in Heimarbeit bearbeitet werde. Am 1. September 2002 habe der Kläger angerufen, um ihr zum Geburtstag zu gratulieren. Die Sekretärin, Frau E. , erklärte im Schreiben vom 1. November 2004, der Kläger habe de facto keinen Wohnsitz mehr in Deutschland unterhalten. Die Reisetätigkeit habe vielfach sieben Tage in der Woche umfasst. Teilweise habe er den Firmensitz erst nach Monaten wieder aufsuchen können. Daher sei sie auch damit betraut gewesen, die private Post zu bearbeiten.
Der in G. im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland als Zeuge vernommene J. L. erklärte am 22. Juni 2005, das Gespräch mit dem Kläger am 1. September 2002 sei für ihn von besonderer geschäftlicher Bedeutung gewesen, weil der Kläger für ihn wichtige Informationen in Erfahrung bringen sollte. Eine Telefonkonferenz mit B. sei ins Auge gefasst worden. Ihm sei bekannt, dass B. damals in leitender Position in der technischen Entwicklung für die Firma C. tätig gewesen sei. Seine Adresse sei ihm nicht bekannt. Er habe telefonisch und per Mail beruflichen Kontakt mit B. gehabt, jedoch nicht persönlich.
Auf Anfrage des Gerichts erklärte der Zeuge am 2. Oktober 2005, eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse von B. besitze er nicht.
Eine Anfrage des Gerichts bei der Firma C. ergab, dass ein T. B. dort nicht bekannt sei, auch über eine weltweite Auskunft aller Beschäftigten der Firma C. sei er nicht zu finden gewesen.
Mit Urteil vom 19. April 2006 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich der Kläger aus betrieblichen Gründen und damit im Rahmen einer versicherten Tätigkeit mit dem Motorrad auf die Reise gemacht habe, jedoch bleibe es bei dieser bloßen Möglichkeit, die nicht ausreiche, um von einer versicherten Tätigkeit auszugehen. Zwar seien bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke die Grundsätze zum Beweisnotstand zu berücksichtigen. Unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls habe das Gericht aber trotzdem nicht zu einer anderen Überzeugung gelangen können. Zum einen habe sich eine Person namens B. nicht ermitteln lassen, zum anderen habe sich der Unfall an einem Sonntag abend mit einem Motorrad in noch deutlicher Entfernung von O. City ereignet. Allein die handschriftliche Notiz und die Angaben der Angehörigen des Klägers hätten das Gericht nicht zu überzeugen vermocht, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 legte der Bevollmächtigte des Klägers Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dort eingegangen am 18. Juli 2006, ein. Das Landessozialgericht teilte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. August 2006 mit, es sei örtlich nicht zuständig. Am 8. Dezember 2006 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück.
Am 31. August 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend, dass die am 17. Juli 2006 beim falschen Gericht eingelegte Berufung zugelassen werde. Im Zuge der Urlaubszeit und damit verbundenem Personalengpass sei es leider übersehen worden, dass die Berufung nur beim Bayerischen Landessozialgericht hätte eingelegt werden können. Die Sachbearbeiterin habe zwei Wochen nach Berufungseinlegung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz angerufen und darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht wohl nicht zuständig sei. Der dortige Amtsinspektor habe versuchen wollen, die Akten beizuziehen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, solle Verweisung des Rechtsstreits beantragt werden. Er habe außerdem erklärt, eine Einlegung der Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht sei zunächst nicht nötig.
In der Sache begründeten die Bevollmächtigten des Klägers die Berufung damit, der Kläger habe auch Sonntags Termine einhalten müssen, insbesondere wenn Kunden dies gewünscht hätten. Die Existenz des B. sei von dem Zeugen L. bestätigt. Auch sei der geplante Besuch durch die Angaben des Klägers gegenüber seinem Vater und Bruder und den aufgefundenen Merkzettel nachgewiesen. Durch die Fusion zwischen C. und H. habe sich eine Umstrukturierung ergeben, so dass ein Mitarbeiter habe leicht übersehen werden können. Zu berücksichtigen seien auch die mitgeführten Zigarren; da der Kläger Nichtraucher sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass er die Zigarren B. als Gastgeschenk habe mitbringen wollen. Der Kläger habe kein Kartenmaterial mit sich geführt. Es spreche weitaus mehr dafür als dagegen, dass sich der Kläger auf einer Fahrt zu einem Kunden befunden habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; in der Sache beantragt er, das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 festzustellen, dass das Ereignis vom 1. September 2002 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde fristgerecht, doch beim örtlich unzuständigen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Berufungsfrist begann am 5. Juli 2006 und endete, da der 5. August 2006 ein Samstag war, am 7. August 2006. Somit ist die am 31. August 2006 eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht nicht fristgerecht eingegangen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat aber seine prozessuale Fürsorgepflicht versäumt. Diese soll den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers bewahren. Wenn leicht und einwandfrei erkennbar ist, das das Schreiben fehlgeleitet ist, gilt eine Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht auch für ein Gericht, das vorher noch nicht mit der Sache befasst war. Denn ein Prozesssbevollmächtigter kann erwarten, dass offenkundige Versehen - wie die Einlegung eines Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht - in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers so frühzeitig beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingegangen, nämlich am 18. Juli 2006, dass bei üblichem Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung zu erwarten gewesen wäre. In dem Berufungsschriftsatz vom 17. Juli 2006 wird ausdrücklich das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2006, zugestellt am 5. Juli 2006, erwähnt. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass das unzuständige Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Schriftsatz an das Bayerische Landessozialgericht rechtzeitig, d.h. bis zum 7. August 2006 weitergeleitet hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 67 Rn. 4b).
Dem Kläger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass mehr Anhaltspunkte gegen einen versicherten Arbeitsunfall sprechen als dafür. Der Kläger hielt sich vom 24. August bis zum Unfalltag in den USA auf, wobei über seine Aktivitäten vom 25. August bis 26. August und vom 30. August bis 1. September nichts Näheres bekannt ist. In dem Zeitraum vor der Schulung befand sich der Kläger in einem Hotel in D. , ohne dass bekannt ist, was er unternommen hat. Vom 30. August bis zum 1. September war er zunächst noch in D. , dann übernachtete er in einem Hotel in Y. , auch hier sind keine Unterlagen über seine Tätigkeiten gegeben. Am 1. September 2002 machte sich der Kläger auf den Weg von Y. nach H. , wo er den Unfall erlitt. Ob er bereits vorher in O. City gewesen war, oder ob er noch auf dem Weg dorthin war, oder welcher Ort überhaupt sein Ziel war, ist nicht zu klären gewesen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er sich auf dem Weg nach Grand J. befand, wo am 3. September 2002 ein Meeting stattfinden sollte.
Die Angaben gegenüber seinem Vater und seinem Bruder, er wolle einen Geschäftspartner treffen, sind zu ungenau, um als Nachweis, dass er sich am 1. September 2002 tatsächlich auf einem versicherten Weg befand, auszureichen. Der Merkzettel, der erstmals am 9. Juli 2003 erwähnt wurde, ist gleichfalls kein Nachweis für eine geschäftliche Verabredung. Auch hat der Kläger keine Adresse notiert. Er hat, wie sich aus der Aufstellung der geführten Telefongespräche ergibt, T. B. am 1. September 2002 nicht angerufen, um seinen Besuch anzukündigen oder abzusagen, wie es bei einer Verabredung doch zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen privaten Gespräche, die der Kläger zwischen 11:10 Uhr und 3:44 Uhr führte - mit Ausnahme des 12-minütigen geschäftlichen Gesprächs mit dem Zeugen L. - deuten eher auf einen privaten Ausflug, als auf eine Geschäftsreise hin.
Auch die mitgeführten Gepäckstücke können eine Geschäftsreise nicht wahrscheinlicher machen. Lederjacke, Shorts, T-Shirt, Pullover, Sonnenschutz und Kartenmaterial sind nicht geeignet, einen Geschäftsbesuch zu beweisen. Die mitgeführten Zigarren können als Beweis für die Absicht, einen Geschäftsbesuch abzustatten, nicht überzeugen, da der Kläger oder seine Verwandten gegenüber Dr. N. angegeben haben, dass der Kläger gelegentlich Zigarren rauchte.
Der volle Beweis, dass ein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist daher nicht erbracht. Deutlich überwiegende Gründe für die Annahme eines Arbeitsunfalls liegen nicht vor. Zwar liegt ein Beweisnotstand insofern vor, als der Kläger wegen der verletzungsbedingten Erinnerungslücken keine näheren Angaben über seinen Aufenthalt in den USA machen kann. Im vorliegenden Fall sind aber nachgewiesene Umstände, die überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheinen lassen, nicht gegeben. Die Pläne des Klägers für die Zeit vom 30. August bis 2. September 2002 sind nicht bzw. nur in Umrissen bekannt; es sind lediglich Vermutungen, die auf einen Arbeitsunfall hinweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved