L 4 KR 512/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1898/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 512/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf EUR 831,67 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nachfordern kann, weil die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin geringfügig beschäftigt war.

Die 1963 geborene Beigeladene zu 1), die seit Januar 2002 freiwilliges Mitglied der Beigeladenen zu 2) ist, meldete am 15. Januar 1992 bei der Gemeinde ihres Wohnorts ein Gewerbe für Büroarbeiten an. Sie führte nach ihren Angaben in einem ihr von der Beklagten zugesandten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung seit 1992 allgemeine Büroarbeiten (Überweisungen von Lieferantenrechnungen per PC, Auftragserfassung, Ablage, Buchhaltung) aus. Sie gab weiter an, auch für die H. GmbH tätig zu sein und hierfür mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte zu erhalten. Ihr unternehmerisches Handeln beschrieb sie mit Anbietung von Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet würden. Für die Monate April 1998 bis Dezember 2001 (mit Ausnahme der Monate September und November 1998) stellte sie der Beklagten monatliche Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) "für die Durchführung verschiedener Büroarbeiten in Heimarbeit und in Kreuzle" (April, Mai und Juli 1998) bzw. für den restlichen Zeitraum "für die Durchführung verschiedener Büroarbeiten in Kreuzle" mit einer monatlichen Stundenzahl zwischen 4 und 15,5 Stunden, einem Stundensatz von DM 20,00, für den Monat November 2001 mit einem Stundensatz von DM 25,00 und für den Monat Dezember 2001 mit einem Stundensatz von EUR 12,78 sowie mit Kilometergeld (12 Kilometer x 2 = 24 Kilometer à 0,52 DM) für die Fahrt von B. (Wohnort) nach W ... Insgesamt berechnete sie folgende Beträge:

Monat Stundenzahl Anzahl der Anfahrten Gesamtbetrag April 1998 10,45 4 DM 264,92 Mai 1998 10,45 4 DM 264,92 Juni 1998 10,5 4 DM 254,92 Juli 1998 13 5 DM 322,40 August 1998 4 2 DM 104,96 Oktober 1998 10,5 4 DM 259,92 Dezember 1998 8,15 3 DM 202,44 Januar 1999 7 3 DM 277,44 Februar 1999 10,45 4 DM 264,92 März 1999 12,45 5 DM 317,40 April 1999 9,45 4 DM 244,92 Mai 1999 13 4 DM 309,92 Juni 1999 15,5 5 DM 372,40 Juli 1999 12 4 DM 289,92 August 1999 8 3 DM 197,44 September 1999 12,45 5 DM 317,40 Oktober 1999 11 4 DM 269,92 November 1999 13,15 4 DM 314,92 Dezember 1999 13 4 DM 309,92 Januar 2000 8,15 4 DM 214,92 Februar 2000 9 3 DM 217,44 März 2000 14,3 5 DM 352,40 April 2000 11,3 4 DM 279,92 Mai 2000 13,5 5 DM 332,40 Juni 2000 9,45 4 DM 244,92 Juli 2000 11,15 4 DM 274,92 August 2000 11 4 DM 269,92 September 2000 9,15 3 DM 222,44 Oktober 2000 10,3 4 DM 259,92 November 2000 11,45 4 DM 284,92 Dezember 2000 8,45 3 DM 212,44 Januar 2001 10,3 4 DM 259,92 Februar 2001 10,5 4 DM 259,92 März 2001 11,5 4 DM 279,92 April 2001 7,45 3 DM 192,44 Mai 2001 13,5 5 DM 332,40 Juni 2001 10,15 4 DM 254,92 Juli 2001 10,45 4 DM 264,92 August 2001 13,15 5 DM 327,40 September 2001 10,15 4 DM 254,92 Oktober 2001 10,5 4 DM 259,62 November 2001 10,5 4 DM 312,42 Dezember 2001 8,45 3 EUR 127,43

Bereits am 4. und 5. August 1998 führte die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), eine Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bei der Klägerin durch, die die Zeit von 1994 bis 1997 betraf. Mit Bescheid vom 13. August 1998 (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999) hatte danach die Beklagte dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge für verschiedene bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von DM 52.849,84 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 6.118,00) nachgefordert.

Vom 19. März bis 29. April 2002 führte die Beklagte dann bei der Klägerin erneut eine Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch, die die Zeit von 1998 bis 2001 betraf. Mit Teil-Bescheid vom 29. April 2002 forderte die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsprüfung für die Zeit bis 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 42.730,17 zuzüglich Säumniszuschläge von EUR 4.749,61 nach. In diesem Bescheid war die Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit der so genannten freien Mitarbeiter/Subunternehmer (u.a. auch die Beigeladene zu 1) betreffend) wegen noch weiterer erforderlicher Sachverhaltsermittlungen ausgenommen. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin an (Schreiben vom 7. Mai 2002), die Beigeladene zu 1) habe Daten aus der Lieferantenbuchhaltung kontrolliert und über eine Datenstation auf Disketten eingegeben. Sie habe die Tätigkeit zu Hause je nach Anzahl der Datenmengen ausgeübt. Der Auftrag sei mündlich erteilt worden. Die auszuführenden Arbeiten habe die Beigeladene zu 1) über einen Boten erhalten. Weil die Daten sich im Laufe der Jahre verändert hätten, hätten die Abläufe angepasst werden müssen. Der Ausführung sei zu Frau P.-B. (nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats die Ehefrau ihres verstorbenen Firmeninhabers, deren Wohnhaus sich in W. befinde) verlagert worden, die, wenn es Arbeitsspitzen gegeben habe, die Beigeladene zu 1) telefonisch beauftragt habe, jedoch die Arbeiten selbst in Überzeit gemacht habe, wenn die Beigeladene zu 1) keine Zeit gehabt habe. Das von der Beigeladenen zu 1) festgelegte Fahrgeld sei für angemessen gehalten worden. Die Beklagte vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung (Schreiben vom 30. Juli 2002), die Beigeladene zu 1) stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und sei nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis 31. März 1999 versicherungsfrei/beitragsfrei in der Sozialversicherung. Ab 1. April 1999 fielen für geringfügig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge in Form von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung an. Hieraus ergäben sich eine Nachforderung und Säumniszuschläge. Die Beigeladene zu 1) habe dieselben Tätigkeiten ausgeübt, die sonst von einer Angestellten der Klägerin erledigt würden. Auch andere Mitarbeiter der Buchhaltung übten gleiche Tätigkeiten im Rahmen einer abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Sämtliche Rechnungen seien ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Deshalb sei von einer Eingliederung in den Betrieb und einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Da die Einnahmen aus einer angegebenen nebenberuflichen Tätigkeit unter ca. DM 1.500,00 lägen, sei die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) mit dem gesetzlichen Mindestbeitrag versichert. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung (Schreiben vom 15. August 2002), die Beigeladene zu 1) habe eine selbstständige Tätigkeit der Datenverarbeitung verrichtet. Die Arbeiten würden an einer externen Datenstation in W. ausgeführt. Die Beigeladene zu 1) erledige die übernommenen Arbeiten völlig selbstständig und unterliege keinen Weisungen. Wenn sie keine Zeit habe, müsse sie (die Klägerin) dies respektieren und die Arbeiten selbst erledigen lassen. Die Beigeladene zu 1) habe von ihr (der Klägerin) den Auftrag, einmal je Woche den bestellten Arbeitsumfang zu erbringen, ohne dass sie in einen Dienst- oder Arbeitsplan eingebunden sei. Sie trage das unternehmerische Risiko, dass die Datenmenge nur gering sei.

Mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2002 forderte die Beklagte dann weitere EUR 3.077,46 einschließlich EUR 381,26 Säumniszuschläge nach. In diesem Betrag waren für die Beigeladene zu 1) Beiträge in Höhe zur Krankenversicherung und Rentenversicherung von insgesamt EUR 831,67 (DM 1.626,60) für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 enthalten. Der Berechnung der Beiträge legte die Beklagte das der Beigeladenen zu 1) gezahlte Entgelt von DM 2.165,00 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999, von DM 2.580,00 für das Jahr 2000 und von DM 2.648,71 für das Jahr 2001 sowie einen Beitragssatz von 10 vom Hundert (v.H.) für die Krankenversicherung und von 12 v.H. für die Rentenversicherung zu Grunde. Die Beklagte wiederholte ihre Ausführungen im Schreiben vom 30. Juli 2002 und führte ergänzend aus, die (zu verrichtende) Arbeit sei konkret vorgeschrieben worden. Die Beigeladene zu 1) habe die übergebenen Aufgaben nach einem bestimmten Schema an einer fremden EDV sowie in fremden Räumlichkeiten bis zu einem bestimmten Termin ausgeübt. Die von der Beigeladenen zu 1) beschriebenen Tätigkeiten stellten übliche einfache Tätigkeiten dar, die in der Regel grundsätzlich von Arbeitnehmern ausgeübt würden. Es liege keine Betriebsführung mit Unternehmerrisiko vor, sodass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handle.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) habe in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie sei von ihr (der Klägerin) nicht persönlich abhängig und sei hinsichtlich der Arbeitszeit völlig frei gewesen. Sie habe keinem umfassenden Weisungsrecht durch sie (die Klägerin) unterlegen, habe ihre Dienstleistung ausführen können, wie sie es gewollt habe, und habe ihre Dienstleistung nicht im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbracht. Sie sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Sie (die Klägerin) habe ihr keine Auftrags- und Terminvorgaben gegeben. Nach Anforderung durch die Beklagte übersandte die Beigeladene zu 1) ihre Gewerbeanmeldung vom 15. Januar 1992 und gab weiter an, sie erbringe Büroarbeiten auch für die H. GmbH, deren "Mitinhaberin" sie sei. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten gab dem Widerspruch der Klägerin bezüglich einer weiteren Arbeitnehmerin statt und wies im Übrigen - auch soweit er die Nachforderung von Beiträgen für die Beigeladene zu 1) betraf - den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003). Die Beigeladene zu 1) erledige die Büroarbeiten allein am Betriebssitz, mit den Betriebsmitteln der Klägerin und übernehme Arbeiten der beschäftigten Frau P.-B. bei Arbeitsspitzen. Sie führe damit dieselben Arbeiten aus, die sonst von einer Angestellten der Firma erledigt würden. Ein eigenes Unternehmerrisiko bestehe für die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit ihren Betrieb nicht. Allein die erfolgte Gewerbeanmeldung schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Auf Grund der Geringfügigkeit der abhängigen Beschäftigung seien ab 1. April 1999 Pauschalbeiträge zu entrichten. Aufgrund der teilweise Stattgabe des Widerspruchs änderte die Beklagte den Bescheid vom 7. Oktober 2002 insofern ab, als die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung EUR 2.658,58 einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von EUR 381,26 beträgt, wobei auf die Beigeladene zu 1) weiterhin eine Nachforderung von EUR 831,67 (DM 1.626,60) entfiel (Änderungsbescheid vom 7. Juli 2003). Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Juli 2003 Widerspruch.

Die Klägerin hat am 1. Juli 2003 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 hat das SG das Verfahren betreffend die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 9 KR 1898/03 fortgeführt. Die Klägerin hat wiederum geltend gemacht, die Beigeladene zu 1) habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Beklagte verkenne, dass das typische Unternehmerrisiko nicht gleichzusetzen sei mit einem Kapitalrisiko, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 -) schon dann angenommen werde, wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss sei, also beispielsweise die Garantie eines Mindesteinkommens fehle. Ein Scheinargument gegen die Selbstständigkeit sei auch das Merkmal "Tätigkeit nur für einen Auftraggeber". Die Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit sowohl zu Hause als auch in W. ausgeübt. Weder die Vergütung auf das Fahrgeld seien von ihr (der Klägerin) festgelegt, sondern von der Beigeladenen zu 1) gefordert und von ihr (der Klägerin) als angemessen akzeptiert worden. Sie (die Klägerin) habe keine Anweisungen gegeben, in welchem Zeitfenster die Arbeiten zu erledigen seien. Der Beigeladenen zu 1) sei freigestellt gewesen, die Arbeiten durch Dritte erbringen zu lassen.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide entgegengetreten.

Die durch Beschluss des SG vom 25. Februar 2004 zum Verfahren Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, sie sei Selbstständige. Sie habe je nach Beauftragung auch Zuhause gearbeitet. Sie habe jederzeit selbst darüber bestimmen können, wann, wo und wie viel sie arbeite. Die weiteren durch den vorgenannten Beschluss Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2004 abgewiesen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Merkmale, die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sprächen, deutlich überwögen. Die Beigeladene zu 1) habe bei Arbeitsspitzen Büroarbeiten allgemeiner Art übernommen, die sonst von einer angestellten Mitarbeiterin der Klägerin durchgeführt worden seien. Sie habe Generalvorgaben erhalten, welche Arbeiten zu erledigen seien. Auch die Datenstation als Arbeitsmittel habe die Klägerin gestellt. Entsprechend seien die Arbeiten in den Betriebsräumen der Klägerin durchgeführt worden. Die Beigeladene zu 1) trage hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin keinerlei Unternehmensrisiko. Zu Recht habe die Beklagte Säumniszuschläge erhoben.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2005 Berufung eingelegt. Gegen die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) spreche, dass nach ihren Angaben ihre Einnahmen aus anderen Auftragsverhältnissen fünf Sechstel der Gesamteinkünfte ausmachten. Die Beigeladene zu 1) habe sehr wohl ein unternehmerisches Risiko, das sich von dem Risiko unselbstständig Beschäftigter grundsätzlich unterscheide. Sie verfüge zudem über eine eigene Betriebsstätte und könne über ihre eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit verfügen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2003 sowie des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als Beiträge für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) nachgefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) hat sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen und ihre Tätigkeiten der Klägerin erneut als eine selbstständige bezeichnet.

Die übrigen Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 831,67.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nach § 96 Abs. 1 SGG auch der Änderungsbescheid vom 7. Juli 2003.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2003 sowie des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2003 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für die geringfügige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nachfordert. Die Klägerin ist verpflichtet, Beiträge aufgrund der geringfügigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2001 zu zahlen.

Nach § 249b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), eingefügt mit Wirkung zum 1. April 1999 durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 - BGBl. I, S. 388 - (BeschNeuRG), hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 v.H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des SGB IV sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 SGB IV entsprechend. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), eingefügt mit Wirkung zum 1. April 1999 durch Art. 4 Nr. 25 BeschNeuRG, tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind gegeben.

1. Die Beigeladene zu 1) war abhängig beschäftigt.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - = SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Zu Recht ging das SG auch davon aus, dass die Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Die Beigeladene zu 1) hatte von der Klägerin vorgegebene Arbeiten (Datenkontrolle und Datenerfassung) zu verrichten, die üblicherweise im Betrieb der Klägerin von einer Beschäftigten verrichtet werden. Bereits deshalb musste sich die Beigeladene zu 1) an die Vorgaben der Klägerin halten. Die Beigeladene zu 1) konnte die ihr übertragene Arbeit nicht in anderer Weise, wie es ihr möglicherweise besser erschienen wäre, verrichten. Eine unterschiedliche Abwicklung der Arbeiten hätte zwangsläufig zu Reibungsverlusten geführt. Die Beigeladenen zu 1) nutzte hierzu die ihr von der Klägerin - auch der mit dieser Aufgabe betrauten Beschäftigten - zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, insbesondere die notwendigen Datenverarbeitungsgeräte. Die Beigeladene zu 1) war in dem vorliegend streitigen Zeitraum nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig meistens einmal in der Woche mit diesen Arbeiten befasst. Sie verrichtete die Arbeiten nicht in eigenen Betriebsräumen. Dies ergibt sich aus den von der Beigeladenen zu 1) gestellten Rechnungen. Denn die Beigeladene zu 1) berechnete stets Fahrtkosten. Sie verrichtete die Arbeiten in Räumen, die der Klägerin als Betriebsräume zuzurechnen sind. Bei dieser Sachlage vermag der Senat ebenso wie das SG ein typisches Unternehmerrisiko nicht zu erkennen.

Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin steht nicht entgegen, dass im streitigen Zeitraum die Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hatte und die weitere von ihr verrichtete Tätigkeit bei der H. GmbH, deren Mitinhaberin sie und an der sie damit beteiligt war, selbstständig ausübte. Auch der selbstständig Tätige kann eine abhängige (Neben-)Beschäftigung ausüben. Dass die Tätigkeit bei der H. GmbH als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist, ergibt sich aus dem Umstand der Beteiligung der Beigeladenen zu 1) an dieser Gesellschaft.

2. Die Beigeladene zu 1) war geringfügig beschäftigt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeschNeuRG - liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat DM 630,00 nicht übersteigt. Die monatliche Arbeitszeit der Klägerin lag zwischen vier und 15,5 Stunden und damit wöchentlich zwischen einer und 3,8 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt, das die Beigeladene zu 1) erhielt, lag zwischen DM 104,96 und DM 372,40 (siehe Tabelle S. 3/4).

Da die Beschäftigung geringfügig war, war die Beigeladene zu 1) versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Da die Beigeladene zu 1) keine weitere versicherungspflichtige (selbstständige) Tätigkeit ausübte, erfolgt auch keine Zusammenrechnung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VI).

3. Die Beklagte hat die nachgeforderten Beiträge zutreffend mit EUR 831,67 berechnet. Sie hat die von der Beigeladenen zu 1) in ihren Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Arbeitsentgelt angesehen und der Berechnung zu Grunde gelegt. Fehler in der Berechnung der Beiträge (Anlage zum Bescheid vom 7. Oktober 2002) sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts mit EUR 831,67 für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Sozialgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts auf EUR 3.077,47 (Beschluss vom 3. März 2005) den gesamten im Bescheid vom 7. Oktober 2002 genannten Betrag der nachgeforderten Beiträge zu Grunde gelegt und nicht lediglich die im vorliegenden Verfahren streitigen Nachforderung für die Beigeladene zu 1).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved