L 1 B 110/07 SF

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 R 1446/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 B 110/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Satz 1); es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren, wie hier anders beendet wird (Satz 3). Dabei steht die Kostenentscheidung im billigen Ermessen des Gerichts.

Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung auf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der ZPO keine Anwendung. Denn die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung können aber gleichwohl die in den §§ 91 ff ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der von § 193 Abs. 1 SGG geforderten Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zugrundelegen zu können.

Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, angenommenem Anerkenntnis oder übereinstimmender Erledigungserklärung ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Für eine Kostenentscheidung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage entscheidend. Bei einer Ungewissheit darüber kommt eine Teilung in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 193 Rnr. 13). Daneben sind aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. Dabei entspricht es sachgemäßem Ermessen, wenn auf den tatsächlichen äußeren Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Verzichtet also der Kläger aus freien Stücken auf die Durchführung des Rechtsstreits, spricht dies dafür, ihn mit den Kosten zu belasten. Hat aber der Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die Erledigung herbeigeführt, spricht vieles dafür, diesem die Kosten aufzuerlegen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rnr. 13).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung des Sozialgerichts, wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat bei seiner Ermessensentscheidung wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger im Verfahren (wenn auch nur teilweise aber doch weit überwiegend) obsiegt hat. Dies war aus Sicht des Sozialgerichts der entscheidende Gesichtspunkt. Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen.

Zwar ist es daher im Übrigen zutreffend, wie der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift vom 2. April 2007 ausführt, dass der Kläger im Hinblick auf seinen ursprünglichen Antrag nicht in vollem Umfang obsiegt hat, entgegen der Auffassung des Beklagten führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einer Kostenquotelung. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass die Kosten in solchen Fällen zwingend gequotelt werden müssen, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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