L 28 B 2269/07 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 15839/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2269/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2007 wird zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 16. November 2007 ist begründet. Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, so dass die Berufung zuzulassen ist (Fall des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Der ersichtlich als abschließende Entscheidung gemeinte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) hat rechtsirrtümlich den Streitgegenstand nicht zutreffend erfasst. Der Kläger hat zur Begründung des vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellten, vom SG nahezu wörtlich übernommenen Antrags auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Aus diesem Vorbringen (Niederschrift vom 29. Juni 2006) ergibt sich, dass er einerseits einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung beansprucht und andererseits die Auszahlung des Anteils des Arbeitslosengeldes II (Alg II), der auf Kosten für Unterkunft und Heizung entfällt, an sich selbst begehrt. Das zuletzt genannte Begehren hat das SG (wie schon der Beklagte im Widerspruchsbescheid) übergangen. Es hat allein nach der Fassung des Antrags entschieden, ohne das eigentliche Vorbringen des rechtlich nicht vertretenen Klägers insoweit zu berücksichtigen. Der Tatbestand und der dort "sinngemäß" zugrunde gelegte Klageantrag sowie die Entscheidungsgründe befassen sich ausschließlich mit dem Anspruch auf Alg II der Höhe nach, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und auf welcher Grundlage der Beklagte berechtigt ist, Teile dieses Anspruchs nicht an ihn unmittelbar in Geld zu erbringen. Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Denn das Gericht hat über sämtliche erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (vgl. § 123 SGG).

Eine Urteilsberichtigung auf Antrag nach § 140 Abs. 1 SGG, die gegenüber einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich vorrangig ist (vgl. zuletzt BSG Beschluss vom 16.07.2004, SozR 4-1500 § 160 a Nr. 4), kann vorliegend nicht erfolgen. Zwar weist das Urteil ein Entscheidungsdefizit aus. Es liegt jedoch kein Fall vor, in dem das Gericht einen Antrag (versehentlich) übergangen hat, wie § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG es erfordert. Es hat vielmehr im Wege einer fehlerhaften (weil zu engen) Auslegung das Klagebegehren schon unrichtig ermittelt. Das infolge eines Rechtsirrtums entstandene Entscheidungsdefizit kann nicht nach § 140 Abs. 1 SGG vom Ausgangsgericht ergänzt werden (dazu umfassend und mit weiteren Nachweisen Peters/Sautter/Wolff, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattsammlung, Stand 2004 § 140 RdNr. 28).

Da der Senat die Berufung zulässt, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger und Beschwerdeführer bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG). Das Aktenzeichen der Berufung wird den Beteiligten gesondert bekannt gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hautsache vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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